Der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion bedeutete nicht nur einen weiteren Schritt i.R. der europäischen Integration durch die Einführung einer gemeinsamen Währung, es entstand zudem eine neue Institution im Zentrum der europäischen Finanzwirtschaft; die Europäische Zentralbank.
Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01. Januar 1999 ging die Verantwortung für die Geldpolitik Europas von den nationalen Zentralbanken auf das Eurosystem und damit die gemeinsame Notenbank der Währungsunion mit Sitz in Frankfurt am Main über.
Das Eurosystem umfasst dabei die nationalen Zentralbanken der zwölf Mitgliedstaaten der europäischen Union, die den Euro eingeführt haben. Weiter gefasst ist das Europäische System der Zentralbanken, es umfasst neben den Mitgliedsstaaten des Eurosystems auch die NZB der Mitgliedsstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der EZB bedeutete für die jeweiligen NZB die Aufgabe der eigenen Souveränität sowie die notwendige Einordnung der nationalen Interessen in den europäischen Kontext. Die Deutsche Bundesbank ist, wie die anderen NZB natürlich auch, Bestandteil des Eurosystems und verpflichtet, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
In meiner Arbeit möchte ich mich im Folgenden zunächst ausführlich mit dem rechtlichen und organisatorischen Grundlagen dieser europäischen Institution beschäftigen, um dann kurz auf den Aufbau und die Aufgaben der Organe der EZB einzugehen. Einem Überblick der institutionellen Ziele und Aufgaben des europäischen Währungshüters folgt dann mit dem geldpolitischen Instrumentarium ein weiterer Schwerpunkt meiner Ausarbeitung. Die Schlussbetrachtung zieht dann Bilanz der bisherigen Geschäftstätigkeit der EZB.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der institutionelle Rahmen
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Aufbau und Befugnisse
2.3 Kapitalausstattung und Gewinnverwendung
3. Die Organe der EZB
3.1 Das Direktorium
3.2 Der EZB-Rat
3.3 Der erweiterte Rat
4. Aufgaben und Ziele
4.1 Die geldpolitische Strategie des Eurosystems
5. Das geldpolitische Instrumentarium
5.1 Offenmarktgeschäfte
5.1.1 Hauptrefinanzierungsinstrument
5.1.2 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
5.1.3 Feinsteueroperationen
5.1.4 Strukturelle Operationen
5.2 Ständige Fazilitäten
5.2.1 Spitzenrefinanzierungsfazilität
5.2.2 Einlagenfazilität
5.3 Das Mindestreservesystem
6. Abschlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion bedeutete nicht nur einen weiteren Schritt i.R. der europäischen Integration durch die Einführung einer gemeinsamen Währung, es entstand zudem eine neue Institution im Zentrum der europäischen Finanzwirtschaft; die Europäische Zentralbank.
Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01. Januar 1999 ging die Verantwortung für die Geldpolitik Europas von den nationalen Zentralbanken auf das Eurosystem und damit die gemeinsame Notenbank der Währungsunion mit Sitz in Frankfurt am Main über.
Das Eurosystem umfasst dabei die nationalen Zentralbanken der zwölf Mitgliedstaaten der europäischen Union, die den Euro eingeführt haben. Weiter gefasst ist das Europäische System der Zentralbanken, es umfasst neben den Mitgliedsstaaten des Eurosystems auch die NZB der Mitgliedsstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der EZB bedeutete für die jeweiligen NZB die Aufgabe der eigenen Souveränität sowie die notwendige Einordnung der nationalen Interessen in den europäischen Kontext. Die Deutsche Bundesbank ist, wie die anderen NZB natürlich auch, Bestandteil des Eurosystems und verpflichtet, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
In meiner Arbeit möchte ich mich im Folgenden zunächst ausführlich mit dem rechtlichen und organisatorischen Grundlagen dieser europäischen Institution beschäftigen, um dann kurz auf den Aufbau und die Aufgaben der Organe der EZB einzugehen. Einem Überblick der institutionellen Ziele und Aufgaben des europäischen Währungshüters folgt dann mit dem geldpolitischen Instrumentarium ein weiterer Schwerpunkt meiner Ausarbeitung. Die Schlussbetrachtung zieht dann Bilanz der bisherigen Geschäftstätigkeit der EZB.
2. Der institutionelle Rahmen
2.1 Rechtsgrundlage
Auf Basis des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der ESZB/EZB-Satzung wurde 1999 eine institutionelle Bank in der Rechtsform einer Gesellschaft sui generis nach internationalen Völkerrecht gegründet[1].
2.2 Aufbau und Befugnisse
Das ESZB ist föderalistisch aufgebaut, d.h. sie verfügt über Niederlassungen in den verschiedenen Mitgliedsländern in Gestalt der NZB[2]. Es umfasst neben den Mitgliedern des Eurosystems auch die Notenbanken, die den Euro zu Beginn der dritten Stufe der EWWU nicht eingeführt haben. In Abgrenzung dazu besteht das Eurosystem aus EZB und den Notenbanken der Teilnehmerländer, die den Euro bereits eingeführt haben. Das Gebiet der Euro-Mitgliedsstaaten ist das Euro-Währungsgebiet.
Abweichend von der Satzung der Deutschen Bundesbank, bei der die Beschlussorgane allein durch Organe der Zentralgewalt – Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung bzw. des Bundesrates – besetzt werden, sieht die EZB-Satzung ein stärker föderal geprägtes System vor, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten eine größere Mitwirkung auf die Entscheidungen ermöglichen soll. Gem. Art. 107 Abs. 3 liegt die Entscheidungsgewalt über die Geldpolitik daher nicht bei der EZB, sondern bei der ESZB, welches seine Aufgaben und Befugnisse durch die Beschlussorgane der EZB wahrnimmt. Die Organleihe ist deshalb unumgänglich, weil das ESZB laut Vertrag keine Rechtspersönlichkeit besitzt.
Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete EZB (Art. 107 Abs. 2 EGV) wird dabei von ihren Beschlussorganen, dem EZB-Rat (Art. 107 Abs. 2 EGV, Art. 10 EZB-Satzung), dem Direktorium (Art. 107 Abs. 2 EGV, Art. 11 EZB-Satzung) sowie durch den Erweiterten Rat der EZB gem. Art. 45 EZB-Satzung, geleitet.
Die vom EZB-Rat in Wahrnehmung der Befugnisse des ESZB gefassten Beschlüsse und die entsprechende Politik werden sodann durch die EZB und ihre Organe ausgeführt. Insofern ist die EZB also die erforderliche Exekutive und notwendige Verwaltungsorganisation für das ESZB. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich dabei der NZB[3]. Hierbei findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung; die EZB führt nur diejenigen Aufgaben selbst durch, die von den NZB nicht in der gewünschten Weise wahrgenommen werden können.
Die EZB regelt mit Hilfe der ihr übertragenen währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung innerhalb der Gemeinschaft[4]. In diesem Zusammenhang ist die vertraglich gesicherte Autonomie von herausragender Bedeutung. Bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Pflichten dürfen weder EZB noch NZB bzw. ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen[5]. Die Mitgliedsstaaten waren daher verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB durch Änderung ihres nationalen Rechts die Unabhängigkeit ihrer NZB herzustellen. Die Weisungsunabhängigkeit der EZB ist eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Sicherstellung einer stabilen Geldpolitik[6]. Die institutionelle Unabhängigkeit der EZB und der NZB ist daher in Art. 108 EGV und Art. 7 der ESZB-Satzung fest verankert[7]. Die Unabhängigkeit des Eurosystems geht dabei noch über die der Deutschen Bundesbank hinaus, da sein Statut nicht durch ein einfaches nationales Gesetz, sondern nur über die des Maastricht-Vertrages geändert werden könnte, was wiederum die Zustimmung aller Länder voraussetzen würde[8].
[...]
[1] Vgl. Wurm/Möhlmeier/Skorzenski/Wierichs: Allgemeine Wirtschaftslehre für den Bankkaufmann/ die Bankkauffrau (2000); S. 518
[2] Vgl. Hirschburger/Zahorka: Der Euro (1996); S.25
[3] So auch: Wurm/Wolff/Ettmann: Kompaktwissen Bankbetriebswirtschaftslehre (1999); S. 16
[4] Vgl. http://www.ecb.int/about/emu_de.htm
[5] Vgl.: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Art. 107
[6] Um interessenpolitische Eingriffe der Mitgliedsländer zu vermeiden, ist der EZB die Kreditvergabe an öffentliche Haushalte untersagt.
[7] Vgl.: Herz, Dietmar; Die Europäische Union: Politik, Recht, Wirtschaft (1999); S. 212
[8] Vgl. Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Bildung e.V.: Geld und Geldpolitik (2000); S. 59
- Arbeit zitieren
- Dominik Enger (Autor:in), 2004, Die Europäische Zentralbank, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48277
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