Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kantische Strafrechtskonzeption, ein in der Kantforschung überaus kontrovers diskutiertes Thema. Die umstrittene Rezeption liegt zu einem nicht unwesentlichen Teil darin begründet, dass Kants eigene Äußerungen zu diesem Thema selbst unklar sind, ja sich teilweise sogar zu widersprechen scheinen. Die Schwierigkeit, Kants Ausführungen zum Strafrecht einheitlich zu interpretieren, spiegelt sich daher auch in der dieser Arbeit zugrundeliegenden Literatur wider.
Ein erstes grundlegendes Problemfeld eröffnet sich sogleich bei dem Versuch, ausfindig zu machen, wo genau innerhalb der praktischen Philosophie Kant seine Straftheorie verortet hat. Welche Ebene Kant als Ansatz für die Ableitung seines Strafprinzips dient, lässt er nicht mit wünschenswerter Klarheit erkennen. Möglich wäre eine Herleitung auf der Ebene der Ethik, der des allgemeinen Rechtsprinzips und der des Staates. Jede dieser Interpretationsmöglichkeiten wurde in der Fachliteratur schon einmal als Ausgangspunkt für die Begründung des Kantischen Strafrechts gewählt .
Wenngleich, wie anhand einiger Zitate noch zu zeigen sein wird, im Werk Kants eine ganze Reihe von Textstellen darauf hindeuten, dass die Begründung für seine Straftheorie im Bereich der Sittlichkeit zu suchen ist , findet sich die zentrale Textpassage, in der Kant seine Strafrechtskonzeption separat erörtert, in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten . Die dort von Kant unter dem Buchstaben „E“ in der „Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins“ unter dem Titel „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“ angestellten Überlegungen sollen als Leitfaden für die folgende Untersuchung dienen. Damit wird zugleich das oben angedeutete Herleitungsproblem weitgehend ausgeblendet, beziehungsweise unbegründet zugunsten einer rechtsphilosophischen Interpretation entschieden . Die Lehre vom Strafrecht soll also im folgenden als Bestandteil der Rechtsphilosophie Kants verstanden und stets im Zusammenhang mit dem Staat thematisiert werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ursprünglich aus dem Bereich der Ethik stammenden Begriffe „moralisch“ und „kategorischer Imperativ“ auch in der Rechtslehre ihre Gültigkeit behalten.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips – eine offene Forschungskontroverse...
- Begriffliche Voraussetzungen...
- Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt.
- Rechtsgrund und Pflicht der staatlichen Verhängung von Strafen.
- Die rechtlichen Konsequenzen für den Straftäter
- Maß und Form der staatlichen Strafpraxis.
- Schlussbetrachtung...
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Kantischen Strafrechtskonzeption, einem in der Kantforschung viel diskutierten Thema. Das Ziel ist es, Kants Gedanken zu Strafe im Kontext seiner Rechtsphilosophie zu analysieren und zu verstehen, wie er seine Strafrechtskonzeption begründet und in den staatlichen Kontext einordnet.
- Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips
- Die Unterscheidung von Moralität und Legalität in der Kantischen Strafrechtskonzeption
- Der Zusammenhang zwischen Strafe und dem Staat als „öffentliche Gerechtigkeit“
- Das Konzept der „iustitia distributiva“ und die Rolle der Strafe als „negative Würdigung“
- Die Frage nach dem Maß und der Form der staatlichen Strafe im Kantischen System
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der umstrittenen Herleitung des Kantischen Strafprinzips. Die Arbeit diskutiert, ob Kants Straftheorie aus der Ethik, dem allgemeinen Rechtsprinzip oder dem Staat abzuleiten ist, und beleuchtet die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten, die in der Literatur vertreten werden.
Im zweiten Kapitel werden begriffliche Voraussetzungen geklärt, die zeigen, dass Kants Strafrechtskonzeption in der Unterscheidung von Moralität und Legalität wurzelt. Hier wird auch auf den tatorientierten Ansatz der Kantischen Straftheorie eingegangen.
Das dritte Kapitel untersucht, wie Strafe mit dem Täter als einer freien Personals notwendigen Folge der geschehenen Tat verbunden werden kann. Die staatliche Befugnis zu strafen wird als Teil der „iustitia distributiva“ verstanden, und die Kantische Bürgerstrafe erscheint als eine vom Täter erworbene negative Würdigung seiner gesetzesbrecherischen Handlung.
Schlüsselwörter
Kants Strafrechtskonzeption, Strafprinzip, Moralität, Legalität, iustitia distributiva, Staat, Bürgerstrafe, Vergeltung, staatliche Strafpraxis, Rechtsphilosophie, Kantforschung.
Häufig gestellte Fragen
Wie begründet Immanuel Kant das Strafrecht?
Kant begründet Strafe nicht durch Nutzen (Prävention), sondern als kategorischen Imperativ der Gerechtigkeit. Strafe ist eine notwendige rechtliche Folge der Tat, um die verletzte Rechtsordnung wiederherzustellen.
Was bedeutet „iustitia distributiva“ bei Kant?
Die distributive Gerechtigkeit ist die staatliche Aufgabe, jedem das Seine zuzuteilen. Im Strafrecht bedeutet dies, dass der Täter die Strafe erhält, die seiner Tat entspricht (Vergeltungsprinzip).
Warum lehnt Kant die Abschreckung als Strafgrund ab?
Nach Kant darf ein Mensch niemals bloß als Mittel zum Zweck (z.B. zur Abschreckung anderer) benutzt werden. Strafe muss sich allein auf die Schuld des Täters beziehen, um dessen Würde als freies Wesen zu achten.
Was ist der Unterschied zwischen Moralität und Legalität im Strafrecht?
Legalität bezieht sich auf die Übereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetz, unabhängig von der Motivation. Moralität betrifft die innere Gesinnung. Das staatliche Strafrecht sanktioniert nur die Verletzung der Legalität.
Welches Maß gilt für die staatliche Strafe?
Kant vertritt das Prinzip der Gleichheit (Talionsprinzip): Die Strafe soll in ihrer Art und Schwere der Tat entsprechen („Auge um Auge“ im übertragenen Sinne der rechtlichen Vergeltung).
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- Oliver Laschet (Author), 2003, Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47715