Mittels der Kraft von Sonne und Wind sollen effizientere Technologien erneuerbare Energiequellen erschließen, die das Klima und fossile Energieressourcen schonen. Zur Erreichung der Ziele wurde 2000 das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) geschaffen. Seitdem erfuhr die Stromproduktion über Photovoltaikanlagen und Windkraftwerke eine enorme Expansion in Deutschland. Einen Pionierrolle übernahmen die zahlreichen Bürgerinitiativen, die sich ungebrochen für die Energiewende einsetzen, in die Erneuerbaren Energien investierten und selbständig Anlagen zur Stromerzeugung betreiben (Bruns et al 2010). Seit der Einführung wurde das EEG mehrfach novelliert und ändert damit immer wieder die Bedingungen für Anlagenbetreiber erneuerbarer Energien. Ab 1. August 2014 trat das zuletzt novellierte Erneuerbare Energien Gesetz in Kraft und wird seitdem vielfach kritisiert. Die Änderung des EEG werden vielfach als Hemmnis für die Bürgerinitativen und den Ausbau der erneuerbaren Energien kommentiert. Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, wie sich die Gesetzesänderungen auf die Bürgerinitiativen auswirken. Konkret, welche Auswirkungen haben die Ermittlung der Förderhöhe über Ausschreibungen für Bürgerinitiativen? Hierzu werden zunächst die Grundlegenden Begriffe der Energie geklärt und die Problemfelder der herkömmlichen Energieversorgung untersucht und anhand der Klimafolgen und dem Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen kurz konkretisiert. Des Weiteren geht es um die Frage, welche Bedeutung der Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Problemfelder zugeschrieben werden kann. Zur angemessenen Einschränkung des Themas wird die Untersuchung auf die Nutzung der Sonnen- und Windenergie eingeschränkt und die Nutzung der Biomasse außen vor gelassen. Um die neuen rechtlichen Rahmenbedingung der Technologien zu erfassen, erfolgt eine Darstellung der wichtigsten Gesetzesänderungen des EEG. Anhand der aktuellen Rahmenbedingung für Ausschreibungen soll analysiert werden, wie sich diese auf die zukünftigen Engagements der Bürgerinitiativen auswirken könnten bzw. welche Risiken damit verbunden wären. Dabei wird zunächst untersucht, welchen Beitrag Bürger und Landwirte zur Energiewende leisten. Im nächsten Schritt werden die Eigenschaften von Bürgerinitiativen bei der Stromerzeugung skizziert und die daraus resultierenden Chancen und Risiken untersucht, um daraus Folgen für die Bauern und Privathaushalte zu ziehen.
Inhalt
1. Abbildungsverzeichnis
2. Abkürzungsverzeichnis
3. Einleitung
4. Bedeutung und Grundbegriffe Energie
4.1. Zur Begriffsklärung und Bedeutung von Energie
4.2. Grundbegriffe
5. Problemfelder des heutigen Energiesystems
6. Ökologische Dimension
6.1. Klimaerwärmung
Beobachteter Klimawandel
Ursachen
Folgen
6.2. Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen
7. Effizienzstrategie
7.1. Strategiepfade der Nachhaltigen Ökonomie:
7.2. Stromerzeugung
7.3. Erneuerbare Energien
7.4. Photovoltaik- und Windkraftanlagen
Bewertung
8. Leitplanken für die Energiewende
8.1. Umweltökonomische Instrumente
8.2. Emissionshandel und Schadstoffsteuer
9. Gesetz zum Ausbau erneuerbarer Energien „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“
9.1. Entstehung und Entwicklung 2000-
9.2. Welchen Beitrag leistet das EEG zu Energiewende?
10. Welche Änderungen ergeben sich für die Sonne und Wind durch die EEG Novelle 2014?
10.1. Direktvermarktungspflicht und Marktintegrationsmodell
10.2. Eigenverbrauch
EEG-Umlage und Meldepflicht
10.3. Ausbaukorridore und Referenzertragsmodell
10.5. § 55 i.V.m § 88 EEG 2014 Ausschreibungen für Strom aus Freiflächen
Verfahren der Pilotausschreibung
11. Was bedeutet die Umstellung auf ein Ausschreibungssystem für die Bürgerenergie?
Motivation zur Bürgerbeteiligung
11.1. Größen der Bürgerenergieprojekte
Risiken bei Ausschreibung
12. Fazit
13. Literaturverzeichnis
1. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1. Umwandlung von Energieformen (Förstner 2011: 158)
Abbildung 2. EEG 2014-Zahlen im Überblick
Abbildung 3. Installierte Leistung aus erneuerbaren Energien nach Eigentümergruppen
2. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3. Einleitung
Problemaufriss:
Weltweit nehmen die Treibhausgasemissionen zu und erwärmen das Klima. Mit gravierenden Folgen für Mensch und Natur. Während sich die Meeresspiegel stetig erhöhen, treten zunehmend regionale Klimakatastrophen auf, die die Existenzgrundlage der Menschen zerstören und zu Trinkwasserknappheiten führen. Mit der Energiewende reagierte die Bundesregierung auf die notwendig gewordene Aufmerksamkeit auf klimaverträglichere Energieproduktion und Kompensation endlicher Ressourcen. Im Rahmen der Nationalen Klimapolitik verabschiedete sie die Zielsetzung zur Reduktion der CO2 Emissionen bis 2020 um 40 Prozent zu 1990. Mittels der Kraft von Sonne und Wind sollen effizientere Technologien erneuerbare Energiequellen erschließen, die das Klima und fossile Energieressourcen schonen. Zur Erreichung der Ziele wurde 2000 das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) geschaffen. Seitdem erfuhr die Stromproduktion über Photovoltaikanlagen und Windkraftwerke eine enorme Expansion in Deutschland. Einen Pionierrolle übernahmen die zahlreichen Bürgerinitiativen, die sich ungebrochen für die Energiewende einsetzen, in die Erneuerbaren Energien investierten und selbständig Anlagen zur Stromerzeugung betreiben (Bruns et al 2010: 41). Seit der Einführung wurde das EEG mehrfach novelliert und ändert damit immer wieder die Bedingungen für Anlagenbetreiber erneuerbarer Energien. Ab 1. August 2014 trat das zuletzt novellierte Erneuerbare Energien Gesetz in Kraft und wird seitdem vielfach kritisiert. Die Änderung des EEG werden vielfach als Hemmnis für die Bürgerinitativen und den Ausbau der erneuerbaren Energien kommentiert.
Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, wie sich die Gesetzesänderungen auf die Bürgerinitiativen auswirken. Konkret, welche Auswirkungen haben die Ermittlung der Förderhöhe über Ausschreibungen für Bürgerinitiativen?
Hierzu werden zunächst die Grundlegenden Begriffe der Energie geklärt und die Problemfelder der herkömmlichen Energieversorgung untersucht und anhand der Klimafolgen und dem Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen kurz konkretisiert. Des Weiteren geht es um die Frage, welche Bedeutung der Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Problemfelder zugeschrieben werden kann. Zur angemessenen Einschränkung des Themas wird die Untersuchung auf die Nutzung der Sonnen- und Windenergie eingeschränkt und die Nutzung der Biomasse außen vor gelassen. Um die neuen rechtlichen Rahmenbedingung der Technologien zu erfassen, erfolgt eine Darstellung der wichtigsten Gesetzesänderungen des EEG. Anhand der aktuellen Rahmenbedingung für Ausschreibungen soll analysiert werden, wie sich diese auf die zukünftigen Engagements der Bürgerinitiativen auswirken könnten bzw. welche Risiken damit verbunden wären. Dabei wird zunächst untersucht, welchen Beitrag Bürger und Landwirte zur Energiewende leisten. Im nächsten Schritt werden die Eigenschaften von Bürgerinitiativen bei der Stromerzeugung skizziert und die daraus resultierenden Chancen und Risiken untersucht, um daraus Folgen für die Bauern und Privathaushalte zu ziehen.
4. Bedeutung und Grundbegriffe Energie
4.1. Zur Begriffsklärung und Bedeutung von Energie
Der Begriff Energie steht für „Wirksamkeit“ bzw. „Tätigkeit“ und drückt die Tatkraft, also die Bereitschaft zum Handeln oder die Fähigkeit zum Durchhalten aus. Ihre philosophische Bedeutung ist durch Aristoteles mit dem Begriff Aktivität übersetzt (Hoffmeister 1955: 200). Allgemein verständlich wird diese Beschreibung mit dem Begriff „Kraft“ übersetzt (Duden 2012). Der physikalische Energiebegriff wurde zum ersten Mal 1807 vom Physiker Thomas Young so definiert: „Die Fähigkeit eines Körpers, mechanische Arbeit zu leisten“. Er unterscheidet, Energie der Lage oder potentielle Energie, Bewegungs- oder kinetische Energie, Wärme-Energie, chemische Energie, elektromagnetische Energie und die Strahlungsenergie“ (Hoffmeister, J. 1955: 200). Energie ist also die Fähigkeit einen Zustand zu verändern (Wärmeenergie erwärmt einen kalten Raum, Strom bringt eine E-Motor zum Arbeiten) (Rogall 2014: 24). Die Möglichkeit Energie nutzbar zu machen ist seit der Geschichte für die Entwicklung des Menschen von großer Bedeutung und heute die Grundlage modernen Lebens (Rogall 2014: 23). Energie wird genutzt um Strom zu erzeugen, sich fortzubewegen, um Güter zu produzieren, um Essen zu zubereiten, um Informationen auszutauschen und um Lebensmittel anzubauen . Damit wird deutlich: Es besteht eine Interdependenz zwischen einem zeitgemäßen Leben und dem Zugang zu Energiequellen. Weltweit werden heute zur Umwandlung in nutzbare Formen von Energie (z. Bsp. Strom und Wärme) fossile Energieträger wie Kohle, Gas und Öl verwendet (FES 2014/05: 3).
4.2. Grundbegriffe
Folgende Begriffe werden häufig in der Energiewirtschaft und –politik verwendet (Rogall 2014: 24-26):
a. Energieeinheiten:
Energie für Wärme wird in Joule (J) und für Strom in Wattsekunde (Ws) ausgedrückt.
b. Energieformen:
(1) mechanische Energie: (potentielle und kinetische, d. h. die Fähigkeit aufgrund seiner Lage oder Bewegung mechanische Arbeit zu leisten (Rogall 2014: 24); zum Beispiel die Bewegung eines Menschen oder eines fahrenden Autos;
(2) thermische Energie: (Prozesswärme: Hochtemperaturwärme für die Industrie, Niedrigtemperaturwärme: Warmwasser, Raumwärme);
(3) elektrische Energie (Strom für Motoren, Licht, elektrische Geräte);
(4) chemische Energie (in chem. Verbindungen gespeicherte Energie);
(5) Strahlungsenergie (der Sonne)
(6) Kernenergie (Kernspaltung und Kernfusion).
c. Leistung:
Die Leistung bezieht sich auf ein Gerät oder eine Anlage. Sie gibt Auskunft darüber wie viel Energie diese in einer Sekunde maximal umwandeln kann. Die Leistung beinhaltet keine Energiemenge, sondern besagt vielmehr zu was das Gerät maximal fähig ist.
d. Energiemenge:
Die Energiemenge gibt an, wie viel Energie, meist in einer Stunde, erzeugt oder verbraucht wird (Produkt aus Leistung und Zeit). Bei der Strommenge wird von Arbeit gesprochen. Ein Nutzer (Unternehmen, Haushalt) verbraucht also keine Leistung, sondern Energiemenge oder Arbeit.
e. Strommenge:
Die Strommenge (Arbeit) wird meist als Wattstunde (Wh) angegeben. Wenn eine Stromerzeugungsanlage z. B. eine Photovoltaikanlage mit der Nennleistung von 5MW für eine Stunde unter optimalen Bedingungen (wolkenloser Himmel und hohe Sonnenstrahlkraft) betrieben wird, sind nach einer Stunde 5 MWh Strom (oder 5000 kWh) „erzeugt“ worden.
f. Energie nach Umwandlungsgrad:
Energieträger werden nach dem Grad der Umwandlung unterteilt in Primär- und Sekundärenergieträger als auch Endenergieträger. Primärenergieträger (PE) werden der Natur entnommen und sind noch keiner technischen Umwandlung unterworfen (z. B. Kohle, Holz, Biomasse). Sekundärenergieträger (entstehen aus der Wandlung der Primärenergieträger in Form von Heizöl, Strom oder Benzin. Endenergie steht den Endkunden zum Verbrauch zur Verfügung zum Beispiel der Strom in der Stromleitung. „Die Nutzenergie ist die Energiemenge, die der Endkunde nach allen Umwandlungsverlusten als Energiedienstleistung erhält (siehe auch Abb. 1)“ (Förstner 2011: 158).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1. Umwandlung von Energieformen (Förstner 2011: 158)
g. Primär und Endenergie bei Sonne und Wind
Wie in der Abbildung 1 zusehen, unterliegen Primärenergien nach der Umwandlung Verlusten. Das Bedeutet der Wirkungsgrad der Energie nimmt ab. Zum Beispiel wird der bei Atomkraftwerken die potentielle Energie von 3 kWh (Primärenergie) errechnet und erzeugt dann 1 kWh Sekundärenergie. Bei Sonnen- und Windenergie wird die umgewandelte Form (Endenergie) durch angenommen Solaranlagen oder Windkraftwerke als Primärenergieverbrauch angegeben. Somit entspricht die Endenergie der Primärenergie.
h. Einheiten für Strom:
1.000 Watt ist ein Kilowatt (kW),
1.000.000 Watt ist ein Megawatt (MW)
1 Mrd. Watt ein Gigawatt (GW)
1 Bio. Watt ein Terrawatt (TW)
i. Fossile Energieträger:
Fossile Energieträger entstehen aus Überresten der Natur und wandeln sich in vielen tausend Jahren zu den beschriebenen primären Energieträgern. Verglichen mit der Entstehungszeit und den Ausmaßen des menschlichen Verbrauchs neigt sich der Bestand an Primärenergieträger mit großer Geschwindigkeit dem Ende und steht nur noch begrenzt zur Verfügung.
- Kohle: Braun- oder Steinkohle wird vordringlich zur Stromproduktion verbrannt.
- Erdöl: Ein inzwischen sehr begrenzter Rohstoff, der als Brennstoff zur Wärme- und Stromproduktion und zur Herstellung von Kunststoff verwendet wird. Ist heute vor allem im Transportsektor relevant.
- Erdgas
- Sonstige
5. Problemfelder des heutigen Energiesystems
Während PE in der vorindustriellen Zeit unbegrenzt zur Verfügung zu stehen schien, haben sich die Verhältnisse mit dem ungebremsten Verbrauch seit Mitte des 20. Jahrhunderts grundlegend umgekehrt. Daher bringt der heutige Energiekonsum, neben den positiven Effekten, wie Wohlstand und Wachstum, einige Herausforderungen für die Menschheit mit sich (Rogall 2014: 27). Noch wird der global übermäßige Energiebedarf, insbesondere in den Industrieländern und zunehmend auch in vielen Schwellen- und Entwicklungsländern, hauptsächlich durch begrenzte Energieträger gedeckt. (FES 2014/05: 3). Seit Anfang der industriellen Revolution hat das menschliche Bedürfnis nach Wohlstand und Wachstum zu immer größerem Energie- und Ressourcenhunger geführt: (FES 2014: 4). Die Nutzung von u.a. Kohle, Erdöl oder Erdgas zur Energiegewinnung führt zu Klimaerwärmung, Naturbelastung den Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen, der Übernutzung erneuerbarer Ressourcen und der Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Rogall 2014: 27). Im folgenden sollen die ökologischen Dimensionen der Klimaerwärmung, anhand der zusammengefassten Veröffentlichung des Weltklimarats, und der Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen kurz skizziert werden.
6. Ökologische Dimension
6.1. Klimaerwärmung
Die Weltatmosphäre erwärmt sich und in den letzten hundert Jahren besonders schnell. Nachweislich ist der Mensch für die Klimaerwärmung verantwortlich und ist bereits heute mit negativen Effekten des Klimawandels konfrontiert (IPCC 2014).
Beobachteter Klimawandel
Das Klima an Land und die Ozeanoberflächen haben sich in den letzten 130Jahren um 0.85 Grad erwärmt. Der schnellste Temperaturanstieg wurde in den letzten 30 Jahren gemessen. Schneemassen und Gletschergrößen haben abgenommen. In den letzten 100 Jahren ist der Meeresspiegel durchschnittlich um circa 19 cm gestiegen. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts schneller als in den 2000Jahren davor. In den letzten 60 Jahren hat in bestimmten Gegenden die Kälte abgenommen und Hitzegrade zugenommen. Meeresspiegel sind extrem angestiegen und Wetteranomalien in Form von Regen haben sich vermehrt (IPCC 2014).
Ursachen
Der Klimawandel ist menschgemacht. Durch Untersuchungen von Eisschichten konnte nachgewiesen werden, dass die Klimaerwärmung seit der Industrialisierung auf hohe Treibhausgaskonzentrationen in der Luft zurückzuführen ist. Durch die Verbrennung Erdöl, Kohle, Gas, durch Viehhaltung und Reisanbau sowie durch die Förderung von Rohstoffen und aus überdüngten Böden entsteht Kohlendioxid, Methan und Lachgas und gibt Wärme in die Atmosphäre ab (Quaschning 2013: 51).
Wirtschaftswachstum und die Zunahme der Bevölkerung vermehrten die Treibhausemissionen und sind heute auf dem höchsten Stand. Die Ozeane haben in den letzten vier Jahrzehnten die ausgeschiedenen Treibhausgase aufgenommen und sich in der Folge erwärmt (IPCC 2014).
Folgen
Klimaerwärmungen haben direkten Einfluss auf das Leben von Mensch und Natur. Artensterben, Bedrohung der Ökosysteme im Meer, Wasserknappheit und Erntevernichtung sind die heut zu beobachtenden Folgen. Zukunftsszenarien zeigen dass Treibhausgasausstöße auf hohem Niveau, gravierende und nicht mehr umkehrbare Folgen für Menschen, Arten und Ökosysteme haben werden. Ozeanversauerung und Meeresanstieg würden Dimensionen erreichen die Lebensgrundlagen, Ernährungssicherung und menschliche Sicherheit gefährden (IPCC 2014). Von großflächigen Überflutungen der Küstengebiete wären 5% der Weltbevölkerung betroffen, (Rogall 2014: 32). Dieses entspräche bei einer globalen Bevölkerungsanzahl von 7238 Mio. (Stiftung Weltbevölkerung 2014) die Existenzvernichtung von 361,9 Millionen Menschen und würde in Völkerwanderungen enden (Kehse 2011/01: 15). Die Kosten des Klimawandels belaufen sich bei einfacher Rechnung auf 5% des globalen Bruttoinlandsprodukts. Würden alle Komponenten des Klimawandels einschließlich seiner langfristigen Folgen einberechnet, wäre sogar mit 20% zu rechnen (Stern 2006). Um die Klimaerwärmung auf zwei Grad zu begrenzen und damit die Effekte aus dem Wandel einzudämmen, müssten die Treibhausgasemissionen drastisch reduziert werden. Optionen zur Einhaltung des Zwei-Grad-Ziels sind: unter anderem die Verbesserung der Energieeffizienz, Ausdehnung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für die Stromversorgung und der umweltverträglichere Umbau der herkömmlichen Energieversorgung. Aufgaben zu Klimaschutzmaßnahmen erstrecken sich auf die Technologie, Wirtschaft, Soziales und Institutionen. Sie ziehen Kosten nach sich (IPCC 2014). Die Verzögerung der Maßnahmen wären allerdings gefährlicher und viel teurer (Stern 2009), mindestens aber 3.88Billionen USD für das Jahr 2014 (Statista: Weltweites Bruttoinlandsprodukt 2014).
6.2. Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen
Fossile Energien sind nicht wiederherstellbar und der Verbrauch wirkt sich auf die ökologische, ökonomische sowie sozial-kulturelle Dimension der nachhaltigen Entwicklung aus (Rogall 2014: 35). Die moderne Welt ist abhängig von Energie (FES 2014: 3). Mit steigendem Wohlstand aber erhöht sich der Verbrauch (Stern 2006). Die Verfügbarkeit von Öl ist bereits heute nennenswert verringert (Müller 2014: 163) und gefährdet die langfristige Versorgungssicherheit mit Energie (Rogall 2014: 36). Die Folgen sind steigende Energiepreise die den energieintensiven Sektor und ärmere Bevölkerungsschichten unter Druck setzten (ökonomische Dimension). Der Verbrauch von begrenzten Rohstoffreserven birgt ein oft unterschätztes Konfliktpotenzial und kann bei potenziertem Ausmaß zum Staatenverfall führen (WBGU 2007: 178).
Zwischenfazit:
Klimaerwärmung und übermäßiger Verbrauch knapper Ressourcen sind die heutigen ökologischen Herausforderungen (Rogall 2014: 47). Der Klimawandel zeigt bereits heute seine Auswirkungen auf empfindliche Ökosystem, das Wetter und das Verhalten von Arten (IPCC 2014). Wird die Erderwärmung nicht begrenzt, ist die Lebensgrundlage von Millionen Menschen gefährdet und Konflikte durch Ressourcenknappheit können mit großer Wahrscheinlichkeit die Folge sein (WBGU 2007: 178). Von den negativen Auswirkungen der Welterwärmung sind alle Länder betroffen. Regionen wie Afrika mit den niedrigsten Treibhausgasemissionen (weniger als ein fünftel zu Europa in 2012) werden am ehesten und meisten unter den Folgen von Wassermangel, Dürre und Überflutung leiden (Stern 2006). Deshalb ist die Verantwortung zur Verminderung von Klimawirkungen aus Gerechtigkeitsgründen auch eine moralische (WBGU 2007: 1). Die begrenzte Verfügbarkeit der natürlichen Ressourcen hat weltweit wirtschaftliche Folgen. Armut und internationale Konflikte werden den kommenden Generationen vererbt. Der wirtschaftliche Erfolg von Volkswirtschaften wird künftig an der Umbaufähigkeit zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft messbar sein (Rogall 2014: 47).
7. Effizienzstrategie
7.1. Strategiepfade der Nachhaltigen Ökonomie
Nachhaltige Energiepolitik speist sich aus den Grundprinzipien der nachhaltigen Ökonomie. Es definiert konkrete Handlungsziele, unter Vorgabe zu erfüllender Kriterien, die die Problemfelder des heutigen Energiesystems ansprechen (Rogall 2014: 64). Anhand dieser Vorgabe wird folgend das umweltökonomische Instrument „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) untersucht. Die vorher skizzierten ökologischen Problem „Klimaerwärmung“ und „Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen“ stellen die Handlungsziele „Senkung der Treibhausgas-Emissionen“ und „Reduktion des Verbrauchs fossiler Energieträger“ auf. Entscheidend ist, leistet das Instrument einen Beitrag zur Senkung der THG-Emissionen und kann es zur Kompensation von fossilen Energieträgern bei der Stromerzeugung beitragen (Rogall 2014: 65)?
Im Rahmen der nationalen Klimapolitik hat die Bundesregierung Handlungsziele zur Senkung des Primärenergieverbrauchs definiert. Bis 2020 soll der Verbrauch von natürlichen Ressourcen um 20 Prozent zu 2008 gesenkt werden und die THG- Emissionen bis 2040 auf bis zu 95 Prozent im Vergleich zu 1990 reduziert werden (BMWi Nape 2015). Die Effizienzstrategie nachhaltiger Ökonomie bedingt allerdings nicht nur den Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Unabhängigkeit von PEV und dem Erhalt sauberen Klimas (BMWi Nape 2015), sondern auch die Bemühungen zur Minderung des Stromverbrauchs und den Verzicht die Effizienzgewinne durch EE mit erweiterten stromintensiven Wirtschaftsleistungen aufzufüllen (Suffizienzstrategie) (Rogall 2014: 90).
7.2. Stromerzeugung
Insbesondere der Stromerzeugungssektor ist für einen hohen Anteil am Verbrauch von PEV und den THG-Emissionen in Deutschland verantwortlich (DIW 2014: 604). Die herkömmlichen Stromerzeugungsanlagen (Kraftwerke KWK) verursachen durch die Umwandlung von beispielsweise Braunkohle, Erdgas oder Steinkohle in 317 Mio. Tonnen CO2 Emissionen (Rogall 2014: 90). Kohlekraftwerke sind besonders klimaschädlich und für den Anstieg der Emissionen in den letzten Jahren verantwortlich (DIW 2014: 604). Hinzu kommt, sie verursachen gesundheitliche Schäden (Klawitter 2014). Insbesondere sind die Kraftwerksanlagen unflexibel und technisch nicht in der Lage sich der Stromnachfrage anzupassen. Dies führt zur Überangebot und fallenden Strompreisen an der Börse (SRU 2013: 20). Weder der Bau neuer Anlagen noch der uneingeschränkte Weiterbetrieb von Kraftwerksanlagen, insbesondere der Braunkohlemeiler, wird aus der Nachhaltigkeitsperspektive empfohlen. Hochrechnungen des aktuellen Stromverbrauchs deuten auf ein Verfehlen der Klimaziele um 7 Prozent bis 2020 (DIW 2014: 611).
7.3. Erneuerbare Energien
Erneuerbare Energien (EE) können unbegrenzt vorhandene Energien wie Sonne und Wind in nutzbare Energie, beispielsweise Strom, umwandeln. Global nimmt der Anteil der EE zu (Rogall 2014: 127). „Besonders deutlich wird die Wachstumsdynamik der EE bei der Stromversorgung. Hier betrug der EE Anteil der EU27 2011 bereits über ein Fünftel des Gesamtverbrauchs (BMU 2013/07: 57). Auch in Deutschland wird zur Erreichung der Klimaziele dem Ausbau Erneuerbarer Energien (EE) eine tragende Rolle zugeschrieben (BMWi 2015) und deshalb in den Klimazielen der Bundesregierung fixiert. Schrittweise erhöht sollen EE bis 2050, mit einen Anteil von 60 Prozent der Stromversorgung in Deutschland beitragen (BMU 2013/07: 9).
7.4. Photovoltaik- und Windkraftanlagen
Photovoltaikanlagen (PV) besitzen die Fähigkeit Licht über photoelektrische Effekts in Strom umzuwandeln. Verwendung findet dies zum Beispiel in Taschenrechnern oder Uhren. Familienhäuser könnten die Sonnenenergie zur Deckung ihres Strombedarfs mittels Solaranlagen inklusive Speicher (Inselanlagen) nutzen. Netzgekoppelte Anlagen führen die Sonnenenergie nach Umwandlung in die Stromnetze ein und stehen dann allen Stromnutzern des Netzbetreibers zur Verfügung. Anlagen ab 10 kWh werden auf Dächer, Fassaden oder Freiflächen installiert (Quaschning 2013: 137). Zur Energiegewinnung sind die Sonneneinstrahlung und die Standortwahl wichtig. Im europäischen Vergleich liegt die Sonneneinstrahlung Deutschlands etwa im mittleren Bereich mit 1000kWh/m[[2]] (Nord-Afrika ca. 2400 kWh/m[[2]]. Je nach Wolkenbildung, Tages- und Jahreszeiten schwankt die Sonnenstrahlenabhängige Stromversorgung durch Photovoltaikanlagen (Quaschning 2013:143). 2014 deckten Photovoltaikanlagen 6,9 Prozent des Netto Stromverbrauchs in Deutschland (ISE 2015: 5).
Aus ökologischer Sicht sind PV Anlagen positiv zu bewerten. Sie stoßen während der Stromproduktion keine THG aus und haben damit zur Emissionseinsparungen von 21,9 Mio. Tonnen CO2 Äquivalenten beigetragen (UBA 2014). Während Sonnenverstromung werden keine fossilen Energieträger verbraucht. Die Naturverträglichkeit kann erhöht werden, wenn zur Herstellung EE verwendet und ein geeignetes Recyclingsystemen nach der Nutzbarkeit aufgebaut wird (Rogall 2014: 135).
Windkraftanlagen (WEA) wandeln die Kraft des Windes mittels Rotoren und dann Generatoren in elektrische Energie um. Ihre Leistung ist abhängig von der Anlagengröße und der Windstärke. Großwindkraftwerke sind besonders wirtschaftlich, da sie aufgrund ihrer Höhe die Windgeschwindigkeit besser abfangen, folglich bessere Wirkungsgrade erreichen können (Quaschning 2013: 226). WEA werden an Land (Onshore), relativ günstig, und auf See (Offshore), zu sehr hohen Investitionskosten, installiert. WEA sind direkt ans Stromnetz angeschlossen. Im Winter sind ist der Ertrag von WEA höher als im Sommer. Deshalb sind sie eine geeignete Energiequelle in Ergänzung zu PV.
WEA erfüllen besonderes die ökologischen Kriterien. Zur Stromherstellung werden weder THG emittiert noch PEV verbraucht. Durch WEA konnten 2013 40 Mio Tonnen CO2-Äqivalente eingespart werden (UBA 2014) THG Emissionen. Tonnen CO2 konnten. Auch hier wird der Aufbau von Recyclingsystemen empfohlen. Umstritten ist die Vereinbarkeit mit der Tierwelt (Rogall 2014: 153). Dem wird entgegengehalten, dass Tiere sich genauso gut an die Windkraftlandschaft gewöhnen, wie an die vorhandenen Hochspannungsnetze (Quaschning 2013: 239).
Bewertung
In Deutschland hat der Anteil der erneuerbaren Energien EE seit der Einführung des Fördergesetzes für Erneuerbare Energien (EEG) stetig zu genommen. 2013 haben sie einen Anteil von insgesamt 12 Prozent am gesamten Stromverbrauch Deutschlands erreicht. An der Stromversorgung beteiligen sich Erneuerbare Energien sogar mit 25,3 Prozent (UBA 2015). Seit 2004 stieg der Anteil an der Stromerzeugung von Photovoltaik auf 6,9 Prozent. Die Windkraft leistet mit über 10 Prozent inzwischen den höchsten Beitrag zur Stromversorgung in Deutschland (ISE 2015: 5). Dabei konnten insgesamt durch Erneuerbare Energien im Jahre 2013 knapp 146 Mio. Tonnen CO2 Äquivalente THG Emissionen eingespart werden. Durch Erneuerbare Energien mit Vergütungsanspruch aus dem EEG wurden insgesamt 84 Mio t CO2 Aquivalente THG Emissionen vermieden (UBA 2014).
8. Leitplanken für die Energiewende
Würden die Kosten der Umweltbelastungen (Stern 2006: 5-20% des globalen Bruttoinlandprodukts) zur konventionellen Stromerzeugung in den Stromkosten berücksichtigt, wäre der Strompreis durch KWK wesentlich höher als heute beansprucht wird. Da eine Verteuerung des Stroms über den Emissionshandel oder der Schadstoffsteuer noch keinen breiten politischen Konsens gefunden hat, werden die Kosten weiterhin externalisiert. Dadurch sind Investitionskosten in EE wirtschaftlich höher. Der wettbewerbliche Nachteil von EE kann ohne zusätzliche politisch-rechtliche Instrumente nicht in der notwendigen Zeit über den Markt ausgeglichen werden (Rogall 2014: 203).
Obwohl die Mehrheit der Menschen über die Folgen der Klimaerwärmung besorgt ist, sind ihrem nachhaltigen Verhalten Grenzen gesetzt (Rogall 2012: 315). Den eigenen Energieverbrauch zu senken, würde bedeuten, auf Flugreisen zu verzichten, ein Elektroauto zu fahren oder besser Fahrrad und nur noch Produkte zu kaufen, die mit Erneuerbaren Energien produziert werden und sich Solaranlagen aufs Dach zu installieren. Aber ökonomische (Einkommen, Preise, Zinsen), sozialkulturelle (Schichtzugehörigkeit, Image) psychologische Faktoren und idealistische Ziele beeinflussen den Menschen in seinem Konsumverhalten. Ein Konsument würde in den meisten Fällen, das Produkt wählen, das günstiger ist. Dies gilt insbesondere auch für Unternehmen. In diesem Fall den günstigeren Strom aus den konventionellen KWK Anlagen. Hinzu kommt, dass „Das Potenzial für einen eigenen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit bei vielen als niedrig eingeschätzt wird“. Das bedeutet, der Mensch ist sich der Gefahren bewusst, glaubt aber nicht, dass er allein etwas bewirken kann (Gefangenen Dilemma). Aus Gerechtigkeitsgründen müssten alle mitmachen, damit der Mensch sicher sein kann, dass er durch sein Verhalten keine Nachteile hat (Rogall 2013: 317). Zusätzlich werden Auswirkungen die in der Zukunft liegen von Menschen diskontiert. Das bedeutet, Kosten und Nutzen die in der Zukunft liegen, werden abgezinst (Gronemann, Döring 2001: 234). Die beschriebenen negativen Folgen die zukünftige Generationen zu tragen haben, werden abgewertet, weil es in der Zukunft liegt und heute deutlich genug spürbar ist. Ein Beispiel in dieser Hinsicht, ist die Atomreaktorkatastrophe in Fukushima, die den „Ausstieg vom Ausstieg“ bewirkte. Deshalb ist es wichtig, politisch-rechtlichen Instrumente zu schaffen, die die Rahmenbedingungen für Konsumenten und Produzenten ändern, dass der Wandel zur Nachhaltigkeit im Eigeninteresse ist (Rogall 2012: 318).
8.1. Umweltökonomische Instrumente
Umweltökonomische Instrumente schaffen notwendige Rahmenbedingung zur Förderung von nachhaltigem Verhalten im Eigeninteresse. Dabei werden entsprechend dem Verursacherprinzip umweltschädliche Produkte benachteiligt, um zu umweltfreundlichen Produkt- und Produktionsgestaltung beizutragen (Rogall 2014: 240).
8.2. Emissionshandel und Schadstoffsteuer
Die herkömmlichen Stromerzeugungsanlagen (Kraftwerke KWK) verursachen durch die Umwandlung von beispielsweise Braunkohle, Erdgas oder Steinkohle 317 Mio. Tonnen CO2 Emissionen (Rogall 2014: 90). Kohlekraftwerke sind besonders klimaschädlich und für den Anstieg der Emissionen in den letzten Jahren verantwortlich (DIW 2014: 604). Zusätzlich verursachen sie gesundheitliche Schäden (Klawitter 2014). Insbesondere sind die Kraftwerksanlagen unflexibel und technisch nicht in der Lage sich der Stromnachfrage anzupassen. Dies führt zur Überangebot und fallenden Strompreisen an der Börse (SRU 2013: 20). Hochrechnungen des aktuellen Stromverbrauchs deuten auf ein Verfehlen der Klimaziele um 7 Prozent bis 2020 (DIW 2014: 603) hin. Um die THG-Emissionen durch KWK zu verringern bietet sich der wettbewerbliche Handel mit Mindestpreis-Zertifikaten für Emissionsrechte an. Die Erhöhung der CO2 Preise wäre dringend notwendig um die EE im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken wettbewerbsfähiger zu machen. Der Preisanstieg von Kohleverstromung würde zu höheren Preisen an der Börse führen. Zum Vorteil der flexibleren und effizienteren Kraftwerke (SRU 2013: 21). Die Erfolgsaussichten zum Wechsel von Kohle zu Gas sind bei einem nationalen Mindestpreis der Zertifikate allerdings zu gering (DIW 2014: 611). Weitere Möglichkeit zur Begrenzung ist die Versteuerung der CO2 Emissionen nach Art der Energieträger (Ökosteuer) bzw. nach Menge der Emissionen (Schadstoffsteuer) ) (Rogall 2014: 243).
9. Gesetz zum Ausbau erneuerbarer Energien „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“
Zur Förderung des Ausbaus Erneuerbaren Energien wurde das EEG eingeführt.
Das EEG verpflichtet Stromnetzbetreiber zu Aufnahme von Strom aus EE-Anlagen und garantiert den Anlagenbetreibern eine gesetzlich auf 20 Jahre garantierte Vergütung für den eingespeisten Strom (Rogall 2014: 248).
9.1. Entstehung und Entwicklung 2000-2013
Im Jahre 2000 wurde das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eingeführt. Das definierte Ziel war, 2010 den Anteil der EE am Stromverbrauch mindestens zu verdoppeln. In 12 Paragraphen regelte es die Einspeisevergütung für EE in Höhe von 99 „Pfennig“ pro Kilowattstunde für Strom aus PV Anlagen und 17,8 Pfennig für Strom aus Windkraftanlagen (EEG 2000). Seit der Einführung wurde das Gesetz mehrfach novelliert. 2004 zur Erweiterung der geförderten Technologien, 2008, 2009 zur Anhebung der EE Anteile am Stromverbrauch auf 30 Prozent , 2011 und schließlich 2014 (Bruns et al. 2010: 9).
9.2. Welchen Beitrag leistet das EEG zu Energiewende?
Ökologische Bewertung:
Das Erneurbare Energiengesetz ist das wichtigste Instrument zur Förderung der Stromversorgung über Erneuerbare Energien. Es hat insbesondere nicht erwartete Anschubswirkung auf die Verbreitung von EE-Technologien gehabt. Durch das EEG ist der hohe Anteil erneuerbarer Energien im Stromsektor möglich geworden (SRU 2013: 19)
10. Welche Änderungen ergeben sich für die Sonne und Wind durch die EEG Novelle 2014?
10.1. Direktvermarktungspflicht und Marktintegrationsmodell
Seit August vergangenen Jahres, ist das reformierte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft. Anlass der Reform war zum einen die hohe EEG-Umlage, die Endkunden zahlen, als Ausgleich für die Vergütung der Ökostrombetreiber. Zum anderen, die Anmahnung der EU-Kommission zur Beschränkung des Wettbewerbs durch die Förderungsregelung. Folgend sollen die wichtigsten Änderungen des EEG 2014 erläutert werden. Dabei bleiben alle bisherigen Anlagen und Anlagen unter 10 kW von der Novelle unberührt (BMWi 2015). Eines der wichtigsten Änderungen der Novelle ist die Pflicht zur Direktvermarktung des produzierten Stroms (§20 EEG 2014). Zweck dieser Regelung ist es den Anlagenbetreiber „näher an den Markt heranzuführen“. Das heißt einen Anreiz zu geben, den Strom entsprechend der Nachfrage an der Strombörse zu regeln (BMWi 2015).
Bisher hat der Stromerzeuger seinen Strom in die Netze eingespeist und vom Netzbetreiber eine auf 20 Jahre festgelegte Einspeisevergütung erhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber war für den Verkauf des Ökostroms an der Börse zuständig (Rogall 2014: 252). Nach Paragraph 20 ist der Ökostromproduzent nun für den Verkauf seines Stroms selber zuständig und hat diesen über einen Direktvermarkter oder unmittelbar an der Börse selber zu vermarkten (EEG 2014). Gültig ist diese Regelung ab 1. August 2014 für Betreiber von Anlagen ab 500 kW. Ab Januar 2016 verringert sich der Wert dann auf 100 kW (§ 37 EEG 2014).
Zurzeit können sich die Erneuerbaren Energien nicht ausschließlich über die Strombörse refinanzieren. Um die Stromgestehungskosten der Anlagen zu decken, bedarf es zusätzlicher Erlöse. Diese werden im EEG 2014 über die so genannte Marktprämie ausgeglichen (IASS 2014: 11). Die praktische Umsetzung der Direktvermarktung ist dann wie folgt: Der Ökostromproduzent bietet seinen Strom einem Direktvermarkter an, der dann den Strom an der Börse verkauft. Zusätzlich zu dem Erlös an der Börse erhält der Produzent die Differenz (Marktprämie) zur fixen gesetzlichen Förderung nach Paragraph § 49 für Wind auf Land, § 50 für Wind auf See und nach § 51 für Solare Strahlungsenergie. Die Höhe der Marktprämie wird monatlich für den Vormonat berechnet und rückwirkend ausgezahlt (EEG 2014). Abhängig sind die Förderhöhen von der installierten Leistung und dem Stand des Netzausbaus (Ausbaukorridor). Wie in der folgenden Übersicht Seite 23 „Zahlen des EEG 2014“ unter Degressionsregelungen zu sehen, senken sich die Leistungen für Wind on- und offshore und Photovoltaik gemäß den Paragraphen 29 bis 31, wenn der Ausbaukorridor überschritten wird (EEG 2014). Bei negativen Strompreisen an der Börse für sechs aufeinander folgenden Stunden verringert sich die Förderung auf null (§ 24 EEG 2014).
Kann der Anlagenbetreiber seinen Strom vorübergehend nicht über einen Direktvermarkter vertreiben, kann er sich an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber wenden (so genannter Ausfallvermarkter), der dann allerdings 80 Prozent des entsprechenden Fördersatzes nach Paragraph 38 EEG vergütet (EEG 2014). Transaktionskosten sind für Direktvermarkter teilweise unabhängig von der Größe des Portfolios des Anlagenbetreibers. Betreiber kleinerer Anlagen können somit unattraktiver für Direktvermarkter sein als größere Akteure und tragen dann das Risiko länger mit der reduzierten Vergütung auskommen zu müssen (IASS 2012: 16).
Befürworter begrüßen die Direktvermarktung, da der Anlagenbetreiber dann sein Stromangebot auf die Nachfrage an der Börse einstellt und nicht mehr Mengengesteuert agiert, um die höchstmögliche Vergütung zu bekommen (BDEW 2014:7). Gegner hingegen sehen in der Umstellung auf Direktvermarktung eine Abregelung der Erneuerbaren Energien per Gesetz, statt eine Lösung für die unflexiblen Kraftwerke zu finden. Dies führe das EEG at absordum (Gysi 2014: 21)
10.2. Eigenverbrauch
EEG-Umlage und Meldepflicht
Nach Paragraph 61 EEG 2014 müssen alle Anlagenbetreiber, die den Strom selbst verbrauchen, anteilige EEG-Umlage auf jede verbrauchte Kilowattstunde zahlen. Kleinerzeuger wie Eigenheimbesitzer (max. 10 kW & 10MW Verbrauch/Jahr), sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Erzeuger über 10kW, wie mittlere Betriebe und Unternehmen, beginnt die Zahllast ab 2015 bei 30 Prozent der EEG-Umlage, steigt 2016 um 5 Prozent und ist 2017 mit 40 Prozent fixiert (BMWi 2015). Siehe hierzu auch Abbildung 3 „Zahlen des EEG 2014“ Seite 23, Eigenverbrauch. Die reduzierte Zahlung der Umlage ist abhängig von der Meldepflicht nach Paragraph 74 EEG. Wird die Meldung des Stromverbrauchs unterlassen, ist die 100 prozentige Umlage zu zahlen (§ 61 EEG). Ferner entfällt die Umlage für Kraftwerkseigenverbrauch, Inselanlagen und für Vollversorger (§ 61, (2), 1., 2., 3 EEG 2014).
Bewertung: Die Bundesregierung bezweckt mit der Umlage auf den Eigenverbrauch die Verteilung der Umlagelast die Förderkosten besser zu verteilen (BMWi 2015). Die Kritiker bemängeln die gleichzeitige Umlagebefreiung, gemäß Paragraph 61, Absatz zwei, Nummer eins, für den Kraftwerkseigenverbrauch. Die Braunkohlekraftwerke und Tagebaue benötigen für den Eigenverbrauch, beispielsweise für die Neben- und Hilfsanlagen zum Betrieb von Pumpen und Förderbändern der Brennstoffvorbereitung oder Rauchgasreinigung jährlich etwa 35-40 Terrawattstunden. Dies entspricht insgesamt sechs Prozent des gesamten, in Deutschland produzierten Stroms. Für die konventionellen Kraftwerke beläuft sich die pauschale finanzielle Förderung durch die Ausnahmen nach Paragraph 61 EEG 2014 auf insgesamt 2,4 Mrd. Euro im Jahr (BUND 2014).
10.3. Ausbaukorridore und Referenzertragsmodell
Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien planen und steuern zu können, fixiert das EEG 2014 in Paragraph drei, Zielkorridore für Photovoltaikanlagen und Windanlagen an Land in Höhe von 2.500 Megawatt netto pro Jahr, die bei Über- oder Unterschreitung die Förderhöhen beeinflussen. Bei Überschreitung des Ausbauziels vermindert sich die Förderung, bei Unterschreitung erhöht sie sich, beziehungsweise bleibt konstant, der so genannte „atmender Deckel“ (§ 29 und § 30 EEG 2014).
Die genaue Förderhöhe für Windanlagen an Land wird in Abhängigkeit vom Windpotenzial des jeweiligen Standortes gemessen. Nach dem so genannten Referenzertragsmodell (BMWi WL 2015). Dabei ist das Grundprinzip des Referenzertragsmodells, das die Höhe der Vergütung je nach Standort und Anlagenart differiert (AGORA 2014/03). Der Anfangswert ab 1. August 2014 beträgt 8,9 Cent/kWh, und verlängert sich monatlich (EEG 2014, § 49, Absatz 2). Weist die Standortqualität einen Referenzertrag von mehr als 130 Prozent innerhalb der ersten fünf Jahre auf, reduziert sich die Förderung auf 4,95 Cent/kWh. Damit soll die Überförderung von Windstarken Regionen vermieden und die Möglichkeit geschaffen werden auch in windschwachen Regionen Windanlagen wirtschaftlich zu betreiben (BMWI WL 2015). Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt erhalten die volle Vergütung für 20 Jahre (EEG 2014: § 49, Absatz 3)
Für die Einspeisevergütung von Windanlagen auf See stehen nach Paragraph 50 EEG 2014 zwei Fördermodelle zur Auswahl. Das Basismodell und das Stauchungsmodell. Im Basismodell werden für die ersten zwei Jahre 15,4 Cent/kWh vergütet. Danach beträgt die Vergütung 3,9 Cent/kWh. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Anlage mehr als zwölf Seemeilen von der Küste entfernt ist. Im Stauchungsmodell beträgt die Vergütung für acht Jahre 19,4 Cent/kWh. Der Zweck dieses Modells ist der beschleunigte Kapitalrückfluss für Investoren. Eine Verlängerung der Förderdauer ist bei bestimmter Wassertiefe und bestimmten Küstenabstand möglich. Die Förderhöhe beträgt dann 15,4 Cent/kWh (BMWi WS 2015). Die Vermarktung des erzeugten Stroms erfolgt per Direktvermarktung mit gleitender Marktprämie. Die Degression beginnt für alle Anlagen ab Januar 2018. Im Stauchungsmodell reduziert sich die Förderung um 1Cent/kWh bis Ende 2019. Im Basismodell um 0,5 Cent/kWh bis Ende 2019, ab Januar 2020 um 1 Cent und schließlich ab 2021 jährlich um 0,5 Cent/kWh. Im Gegensatz zu den beschriebenen anderen Technologien sind die Ausbaukorridore für Windanlagen auf See fest. Bis 2020 sollen 6.500 Megawatt und bis 2030 15.000 Megawatt installiert werden. Diese Zubauleistungen entsprechen zwei Windparks (BMWi WS 2015).
Bewertung: Vor dem Hintergrund der längeren Planungshorizonte könnte ein atmender Deckel für Windkraftanlagen dazu führen, dass Investoren zum Zeitpunkt der Investition nicht vorwegnehmen können, wie sich bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlag der Vergütungsanspruch entwickelt. Das führt zur Verunsicherung von Investoren und in der Folge zu zusätzlichen Kosten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien (BDEW: 2014/03).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2. „Zahlen des EEG 2014“ (Eigene Erstellung)
10.4. § 55 i.V.m § 88 EEG 2014 Ausschreibungen für Strom aus Freiflächen
Mit der Novelle des EEG 2014 wird die Förderung von Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Ausschreibungen umgestellt. Demnach wird die Förderhöhe dieser Anlagen künftig wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelt. Für die Durchführung der Ausschreibung ist die Bundesnetzagentur zuständig (BMWi FFAV 2015). Das Gesetzt sieht bereits 2015 die Pilotierung einer konkreten Ausschreibung von 500 MW, 2016 400 MW und 2017 300 MW vor.
Die Erfahrungswerte aus der Testphase sollen als Entscheidungsgrundlage für den Systemwechsel der übrigen Technologien ab 2017 dienen (§ 99 EEG 2014). Ablauf und Ausgestaltung der Pilotausschreibung werden in der „Freiflächenausschreibungsverordnung-FFAV“ geregelt (§ 88 EEG 2014).
Durchschnittlich soll ein jährliches Volumen von 400 MW ausgeschrieben werden, die auf den oben beschriebenen Ausbaukorridor von 2500 MW für Photovoltaikanlagen angerechnet wird (Kahles 2014: 1).
Der Gebotsumfang beträgt mindestens 100 Kilowatt und ist auf maximal 10 Megawatt begrenzt. Um die Inanspruchnahme von Acker- und Nutzflächen zu begrenzen wird die Ausschreibung zunächst auf bestimmte Flächenkulissen beschränkt und nach 2017 „maßvoll erweitert“ (BMWi FFAV 2015).
Verfahren der Pilotausschreibung
Die erste Ausschreibungsrunde findet zum 15. April 2015 mit einem Volumina von 150 Megawatt statt und wird in zwei weiteren Gebotsterminen bis auf 500Megawatt ergänzt (§ 3 FFAV).
Die Bieter müssen sich mit einem konkreten Projekt bewerben, dem einer Sicherheit von 4 Euro pro Kilowatt zu hinterlegt ist. Die Bieter geben einmalige, verdeckte Gebote ab, die bindend sind. Es wird auf die gleitende Marktprämie geboten deren Höhe sich nach dem eigenen Gebot („pay-as-bid) richtet. Nach Paragraph Acht der Verordnung wird ein Höchstwert festgelegt, der vor der Ausschreibung veröffentlicht wird (FFAV 2015). Der Bieter mit dem niedrigsten anzusetzenden Wert erhält den Zuschlag (§ 23 EEG 2014).
Zum Gebotstermin wird der Nachweis des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan und der Nachweis eines Offenlegungsbeschlusses gefordert (§ 6 FFAV). Bei Zuschlag wird eine Kaution zur Absicherung im Falle der Nicht-Realisierung oder einer verspäteten Realisierung (Pönale) in Höhe von 50 Euro pro Kilowatt in bar oder in Bürgschaftsform fällig. Die Pönale ist zu zahlen, wenn das Projekt nicht innerhalb von 24 Monaten realisiert wird. Die Errichtung der Anlage ist nachzuweisen und standortabhängig, um die volle Förderung zu bekommen. Ändert sich der Standort, mindert sich die Förderung um 0,3 Cent pro Kilowattstunde (Übertragungspönale) (BMWi FFAV 2015).
Zahlen im Überblick Ausschreibungen (BMWi FFAV Eckdaten zur Pilotauschreibung 2015)
- Es wird ab 2017 der Systemwechsel zur Ermittlung der Förderhöhe per Ausschreibung angestrebt.
- Der Gebotsumfang beträgt mindestens 100 Kilowatt und maximal 10 Megawatt.
- Geboten wird auf den Wert der gleitenden Marktprämie.
- 2015 bis 2017 werden jährlich Pilotausschreibung für Photovoltaikfreiflächenanlagen in je drei Ausschreibungsrunden stattfinden und dienen der Sammlung von Erfahrungswerten zur Systemwechselgestaltung.
- Das Ausschreibungsvolumina 2015 beträgt in der Summe 500 Megawatt.
- Zum Gebotstermin ist eine Sicherheit von vier Euro pro Kilowatt zu hinterlegen.
- Erster Ausschreibungstermin ist der 15. August 2015 in Höhe von 150 MW.
- Bei Zuschlag ist eine Kaution (Bid-bond) in Höhe von 50 Euro pro Kilowatt für den Fall der Nicht-Realisierung bzw. verspätete Realisierung nach 24 Monaten (Pönale) fällig.
Befürworter: Mit der wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe kann Energie kosteneffizienter und versorungssicherer bereitgestellt werden. Außerdem ist es möglich über das Pilotprojekt Erfahrungen mit wettbewerblichen Auktionsmechanismen zu sammeln, die dann die Entscheidungsgrundlage für die kommende ab 2017 endgültige Umstellung des Fördersystems stellen (BDEW 2014: 36).
Kritiker: Die Umstellung auf ein Ausschreibungssystem birgt ein großes und möglicherweise existenzielles Risiko für die Bürgerenergieprojekte. Durch den Systemwechsel werden neue Risiken geschaffen, die für Bürgerprojekte schwer zu tragen sind. Für die Dauer der Planungsphase besteht keinerlei Berechenbarkeit der Gewinnsituation. Getätigte Investitionen gehen vollständig verloren, wenn Bieter am Ende des Ausschreibungsprozesses keinen Zuschlag erhalten. Eine breite finanzielle Beteiligung von Bürgern kann nur erreicht werden, wenn auch Laien auf dem Gebiet der Energiemärkte genügend Vertrauen in das Projekt setzen können. Dies wird mit zunehmendem Risiko aber bei weniger Bürgern der Fall sein. So ist zu erwarten, dass die Zahl von Bürgerprojekten deutliche zurückgehen dürfte (Nestle 2014 viii).
11. Was bedeutet die Umstellung auf ein Ausschreibungssystem für die Bürgerenergie?
Die Beteiligung von Bürgern wird als Treiber für das Voranbringen der Energiewende gesehen (Wunderlich 2010: 4). Mit der Einführung des EEG nutzten immer mehr Bürger die Gelegenheit selber Strom zu produzieren und zu verkaufen (Rogall 2014: 417).
Motivation zur Bürgerbeteiligung
Bei der Motivation zur Bürgerbeteiligung spielen ökologische Aspekte eine übergeordnete Rolle. Befragungen zeigen, dass Mitglieder von Energiegenossenschaften den qualitativen Aspekt Genossenschaftstätigkeit als wichtiger Einschätzen als den quantitativen Erfolg (Volz 2012: 522). Die hauptsächlichen Gründe vieler Bürger sind der Umweltschutz und das Voranbringen der Energiewenden, wobei finanzielle Motive nicht vernachlässigt werden können (Nestle 2014: iv).
11.1. Größen der Bürgerenergieprojekte
Bürgerenergieprojekte leisten einen bedeutenden Beitrag zur deutschen Energiewende. Mit einem Anteil von 46 Prozent an der gesamten EE Leistung (72.907 MW) in Deutschland stellten sie 33.532 MW aus PV-Anlagen, PV-Onshore, Wind und Bioenergie ohne Abfall zur Verfügung. Im Gegensatz zu institutionellen Betreibern bestehen im Land viele kleine Energieprojekte die von Bürgern oder Bürgervereinigungen betrieben werden. Differenziert man die Bürgerenergie im weitesten Sinne aus, entfallen von 33.532 MW, 18.362 MW auf Einzelpersonen, 6.687 MW Bürgerenergiegesellschaften (u.a. Energiegenossenschaften) und 8.483 MW auf überregionale Bürgerbeteiligungen sowie Minderheitsbeteiligungen (Nestle 2014: 9).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 Installierte Leistung aus erneuerbaren Energien nach Eigentümergruppen Quelle: Nestle 2014
Gerade im PV-Bereich macht die Beteiligung von Bürgerenergie 48 Prozent aus. Davon halten 14.988 MW PV-Einzeleigentümer. Beim Ausbau von Wind-Onshore beteiligten sich die Bürger mit 50 Prozent und damit einer Leistung von insgesamt 15.547 MW. Davon entfallen 1.295 MW auf Einzeleigentümer. Bürgerenergiegesellschaften oder überregionale Bürgerbeteiligungen teilen sich hauptsächlich die Leistungen aus der Windkraft. In der Bioenergie beteiligen sich die Bürger mit 2.088 MW zu 42 Prozent an der gesamt Leistung aus Bioenergie. Davon stellen fast zu 100 Prozent die Einzeleigentümer zur Verfügung (Nestle 2014: 11). Die (Netto-) Investitionen in erneuerbare Energien zur Stromerzeugung belaufen sich in Deutschland auf insgesamt 16,7 Mrd. Euro. 31 Prozent davon wurde von Bürgern und Bürgerbeteiligungen gestellt. In Beträgen haben Bürgerprojekte eine Investitionssumme von insgesamt 5,1 Mrd. Euro in die für sie relevanten Technologien bereitgestellt. Davon haben 4,4 Mrd. Euro Einzeleigentümer gestemmt. Im Windbereich beteiligten sich Bürgerenergien zu 26 Prozent an der Gesamtinvestitionssumme von (2.566 Mio. Euro in Deutschland) mit insgesamt einem Beitrag von 667,6 Mio. Euro. Im Windbereich sind Einzeleigentümer verhältnismäßig gering vertreten mit 112,7 Mio. Euro . Das Gesamtinvestitionsvolum für PV-Anlagen beläuft sich in Deutschland im Jahre 2012 auf 13.256 Mio. Euro. Die Bürgerenergie trägt davon einen Anteil von 31 Prozent und insgesamt 4.031 Mio. Euro. Damit finanzieren Bürgerenergien etwa ein Drittel der Gesamtinvestitionssummen für Photovoltaik-Anlagen und dort vor allem die Einzeleigentümer mit einer Investitionssumme von 3.908 Mio. Euro. Landwirte haben allein von 2009 bis 2012 18,2 Mrd. Euro in Erneuerbare Energien investiert. Zum größten Teil in PV und Bioenergie. Insgesamt zeigt sich, die Bürgerenergie macht zu einem großen Anteil den Ausbau erneuerbarer Energien möglich. Fast die Hälfte der Installierten Leistungen ist von Bürgerhand gestellt. Besonders in PV und die Bioenergie investieren die Einzeleigentümer und Landwirte in viele kleine Projekte (Nestle, 2014: 20). Sie haben sich in Bürgergruppen, Gemeinderäten oder lokalen Wirtschaftsunternehmen zusammengefunden und realisieren gemeinschaftlich Projekte zur Stromproduktion in ihrer Region. Sie entwickeln, erproben und modernisieren ihr Projekt (Wunderlich, 2010).
Risiken bei Ausschreibung
Zur Realisierung eines Energieprojekts fallen bereits in der Planungsphase hohe Kosten zur Standortanalyse, Baugenehmigung und zum Bauentwurf an (Nestle 2014: 38). Die Akquise von Fremdkapital ist dann eines der Hürden die zur Finanzierung der Anlage benötigt wird (Nestle 2014: 38).
Das EEG sieht vor, dass sich zu jeder der drei Ausschreibungsrunden ein „konkretes Projekt“ bewerben kann (BMWi 2014). Das bedeutet auch, dass die Planungsphase in folgenden Punkten teilweise abgeschlossen ist, damit sich die Investoren Kreditangebote einholen können (IZES 2013: 19):
- Sicherung des Grundstücks,
- Durchführung des Genehmigungsverfahrens,
- Erstellung von Gutachten über Wind‐ bzw. Strahlungsverhältnisse,
- Sicherung von Anlagenkomponenten,
- Erfüllung der formalen Anforderungen zur Teilnahme an der Ausschreibung,
- ggf. Vertragsabschluss mit einem Direktvermarkter bzw. eigenem Kunden,
- Abschätzung der Wartungskosten.
Es ist aber in einem Ausschreibungssystem offen, ob das Vorhaben überhaupt einen Zuschlag bekommt. Wenn nicht, handelt es sich um einen „Totalausfall“. Dieses Risiko erhöht damit auch die Finanzierungskonditionen da die Eigen- und Fremdkapitalkosten sich erhöhen. Bürgerenergieprojekten kann es dadurch Probleme bereiten Bankenfinanzierung oder breitere Bürgerbeteiligungen zu akquirieren, weil denen insgesamt das Vorhaben unter Ausschreibungsbedingungen unattraktiv oder zu komplex erscheint. Ferner können lokale Bürger ihre Verluste nicht streuen und keine Ersatzgewinne generieren. Zusätzlich können die eventuellen bürokratischen Erfordernisse einer Ausschreibung, Bürgerinitiativen auf Grund ihrer meist demokratischen Struktur nicht immer zeitnah erfüllen (Nestle 2014: 86). Mit der Ponäle-Regelung und Kautionsvoraussetzung werden zusätzliche Risiken für Bürgerprojekte geschaffen und damit zusätzliche Risikozuschläge bei den Krediten. Die Regelung erschwert damit die Fremdkapitalakquise zusätzlich und führt zu weiteren wettbewerbsnachteilen hinsichtlich der Kreditkonditionen für Bürgerenergieprojekte (Nestle 2014: 95). Die Unberechenbarkeit der Förderhöhe bei Ausschreibungssystemen könnte die Bürgerenergieprojekte gänzlich aus dem Rennen um die Ausschreibungsvolumina werfen. Im Ausschreibungssystem sind die Erfolgsaussichten hingegen für die großen Akteure höher. Sie können die beschriebenen Risiken unter Ausschreibungsbedingungen aufgrund ihrer Größe besser abfedern (Nestle 2014: 92).
Bewertung:
Ein Systemwechsel der Vergütungsansprüche für das Betreiben von EE- Anlagen hat entscheidende Folgen für die Aussichten der Bürgerenergieprojekte. Das Ausschreibungsverfahren erhöht die Transaktionskosten, Projektrisiken und Finanzierungsrisiken (BEE 2015: 3). Die systemischen Risiken einer wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe trifft die Bürgerenergieprojekte in besonderem Maße stärker als größere Unternehmen und mit weitreichenderen Investitionsrisiken als bisher. Damit verschlechtern sich die Teilnahmevoraussetzungen und schaffen von vornherein Wettbewerbsnachteile für kleinere Akteure. Schon während der Planungsphase fallen technische und genehmigungsrechtliche Kosten an und verfallen, wenn kein Zuschlag erteilt wird. Dieses unkalkulierbare Risiko verschlechtert die Chancen für kleine Bieter Kapitalgeber für ihr Vorhaben zu finden, weil denen die Finanzierung unattraktiv oder zu komplex wirkt (Nestle 2014).
12. Fazit
Die Bedeutung von Energie ist für die menschliche Entwicklung hoch aber auch folgenreich (Rogall 2014: 27). Klimaerwärmung und übermäßiger Verbrauch knapper Ressourcen sind die heutigen ökologischen Herausforderungen (Rogall 2014: 47). Der Klimawandel zeigt bereits heute seine Auswirkungen auf empfindliche Ökosystem, das Wetter und das Verhalten von Arten (IPCC 2014). Wird die Erderwärmung nicht begrenzt ist die Lebensgrundlage von Millionen Menschen gefährdet und Konflikte durch Ressourcenknappheit können mit großer Wahrscheinlichkeit die Folge sein (WBGU 2007: 178). Von den negativen Auswirkungen der Welterwärmung sind alle Länder betroffen. Regionen wie Afrika mit den niedrigsten Treibhausgasemissionen (weniger als ein fünftel zu Europa, in 2012) werden am ehesten und meisten unter den Folgen von Wassermangel, Dürre und Überflutung leiden (Stern 2006). Deshalb ist die Verantwortung zur Verminderung von Klimawirkungen aus Gerechtigkeitsgründen auch eine moralische (WBGU 2007: 1). Die begrenzte Verfügbarkeit der natürlichen Ressourcen hat weltweit wirtschaftliche Folgen. Armut und internationale Konflikte werden den kommenden Generationen vererbt. Der wirtschaftliche Erfolg von Volkswirtschaften wird künftig an der Umbaufähigkeit zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft messbar sein (Rogall 2014: 47).
Aufgrund des globalen Umfangs der Folgen von Umweltverschmutzung kann die Verantwortung zu mehr Nachhaltigkeit nicht allein durch die Änderung des Konsumverhalten der privaten Haushalte erreicht werden. Vielmehr ist es die Aufgabe von Politik, Mechanismen, Funktionsweisen und Erfolgsbedingungen der heutigen Gesellschaften nachhaltig umzubauen und so die Rahmenbedingungen für mehr Nachhaltigkeit zu fördern (Grunwald 2010: 182)
In Deutschland hat der Anteil der erneuerbaren Energien EE, seit der Einführung des Fördergesetzes (EEG), stetig zu genommen. 2013 haben sie einen Anteil von insgesamt 12 Prozent am gesamten Energieverbrauch Deutschlands erreicht. An der Stromversorgung beteiligen sich Erneuerbare Energien sogar mit 25,3 Prozent (BMU 2013). Seit 2004 stieg der Anteil an der Stromerzeugung von Photovoltaik auf 6,9 Prozent. Die Winkraft leistet mit über 10 Prozent inzwischen den höchsten Beitrag zur Stromversorgung in Deutschland (ISE 2015: 5). Dabei konnten insgesamt durch Erneuerbare Energien im Jahre 2013 knapp 146 Mio. Tonnen CO2 Äquivalente THG-Emissionen eingespart werden. Durch Erneuerbare Energien mit Vergütungsanspruch aus dem EEG wurden insgesamt 84 Mio t CO2 Aquivalente THG-Emissionen vermieden (UBA 2015).
Das Erneuerbare Energiengesetz ist das wichtigste Instrument zur Förderung der Stromversorgung über Erneuerbare Energien. Es hat insbesondere nicht erwartete Anschubswirkung auf die Verbreitung von EE-Technologien gehabt. Durch das EEG ist der hohe Anteil erneuerbarer Energien im Stromsektor möglich geworden (SRU 2013: 19). Damit kann gesagt werden, dass das EEG in seiner bisherigen Form die ökologischen Kriterien erfüllt und zur Reduktion der THG-Emissionen über die Förderung von Photovoltaik- und Windkraftanlagen beiträgt (Rogall 2014: 248).
Die Reform des EEG ändert die Vergütungssysteme der Erneuerbaren Energien grundlegend. Die feste Einspeisevergütung wird zur gleitenden Marktprämie. Die Vermarktung des Stroms wird nicht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern abgewickelt sondern mittels Direktvermarkter. Steht dieser kurzfristig nicht zur Verfügung, wird die Förderung reduziert.
Auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken haben anteilig die EEG-Umlage zu zahlen. Der Eigenverbrauch von konventionellen Anlagen ist von der Umlagepflicht befreit. Künftig gibt es Zielkorridore, die bei Über- und Unterschreitung die Förderhöhe beeinflussen. Werden sie überschritten, reduziert sich die Förderung (EEG 2014). Ab 2017 wird die Förderhöhe für Anlagen zwischen 100 Kilowatt und max. 10 MW mittels Ausschreibung ermittelt und den Ausbauzielen angerechnet. Die tatsächliche Einführung ist wahrscheinlich aber nicht fest (Kahles 2014: 5). Während die Befürworter der Reformen den Systemwechsel der Förderungen auf Direktvermarktung und Ausschreibung aus wettbewerblichen Gründen begrüßen, sehen die Kritiker die Abregelung der Erneuerbaren Energien als Effizienzverlust. Da hier eine Bedarfsflexibilisierung der EE bezweckt wird, statt einer Flexibilisierung der nicht regelbaren Kohlekraftwerke. „Die Novelle stellt vielmehr die Hierarchie auf den Kopf, wer sich im Zuge der Energiewende an wen anzupassen hat“ (Gysi 2014: 20).
Die Umstellung auf ein Ausschreibungssystem gefährdet hingegen das Engagement der Bürgerenergie (Nestle viii). Insbesondere Einzelpersonen und Landwirte haben in der Vergangenheit in Photovoltaikanlagen investiert und leisten einen nennenswerten Beitrag zur Energiewende (Nestle 2014: 20). Motiviert die nachhaltigere Form der Stromproduktion zu nutzen, liefern Bürgerprojekte beinahe 50 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland (Nestle 2014).
Das Ausschreibungssystem bringt Risiken mit sich, die von kleinen Akteuren nicht tragbar sind und damit wettbewerbliche Nachteile zu größeren Akteuren nach sich ziehen. Kritiker behaupten dass Ausschreibungen der Photovoltaikfreiflächen, insbesondere den größeren Akteuren zu Gute kommen wird (Quaschning 2014: 12).
Allerdings bleibt es abzuwarten, wie sich die Ausschreibungen im Jahre 2015 entwickeln und welche Akteure tatsächlich zum Zuge kommen. Schließlich könnte dann untersucht werden, welche Schwierigkeiten in der Praxis tatsächlich für Einzelinvestoren und Landwirte durch die Ausschreibung entstehen und wie die Teilnahmequote von privaten Investoren und Landwirten sich entwickelt. Am 1. April 2015 findet die erste Pilotauschreibung zu Photovoltaikfreiflächen statt.
13. Literaturverzeichnis
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BDEW. (2014). Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes, 1–38. (23.02.2015)
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- Arbeit zitieren
- Meryem Osanmaz (Autor:in), 2014, EEG Novelle 2014. Mögliche Auswirkungen auf die Bürgerenergie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/476823
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