Durch die Anonymität des Internet sinkt die Hemmschwelle der Menschen zu beleidigen oder zu verleumden. Viele denken noch immer, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, in dem eine Straftat ungestraft bleiben würde.
Tatsächlich bereitet die Strafverfolgung im Internet Probleme. Der Computer kann zwar anhand der IP-Adresse identifiziert werden, aber je nachdem wie viele Menschen Zugang zu diesem Computer haben, kann es schwierig werden herauszufinden, wer zum Tatzeitpunkt an diesem Computer saß. Dies gilt besonders, wenn eine unübersichtliche Menge von Menschen Zugang zu diesem Computer haben, wie beispielsweise in Internet-Cafés oder wenn spezielle Computerprogramme die IP -Adresse unterdrücken oder fälschen.
Die Gerichte haben bis heute viel dazu beigetragen, um der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Einige Straftaten im Internet geraten häufiger vor Gericht, andere sind schwieriger nachzuweisen oder zurückzuverfolgen.
Diese Hausarbeit will sich mit den Beleidigungsmöglichkeiten im Internet, insbesondere soll der Schwerpunkt bei der Formalbeleidigung und der üblen Nachrede liegen, da diese im Internet häufiger auftauchen als die anderen Formen der Beleidigung.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Abschnitt: Straftatbestände der Beleidigung §§ 185-189
A. Überblick und Abgrenzung der Tatbestände
B. Die Beleidigung § 185
I. Gemeinsamkeiten Beleidigung/Üble Nachrede
1. "Ehre" als geschütztes Rechtsgut
2. Beleidigungsfähigkeit
3. Kollektivbeleidigung
4. Beleidigung von Personengemeinschaften
5. Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung
6. Meinungsäußerungen
7. Werturteile
8. Behaupten (Verbreiten) von Tatsachen
II. Formalbeleidigung § 185
1. Begehungsformen
2. Vorsatz
III. Qualifizierte Beleidigung § 185
C. Erläuterung der Üblen Nachrede § 186
I. Unterschied zu § 185
II. Verhältnis Kundgabeempfänger/Betroffener
III. Unwahrheit und Beweisbarkeit
IV. Qualifizierte Üble Nachrede
V. Vorsatz
2. Abschnitt: Beleidigungsmöglichkeiten im Internet
A. Chat1
1. Fall "ICQ/Öffentlicher Chatraum"1
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Durchsetzung
B. Forum[1]
1. Fall "Ebay Bewertung"
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Durchsetzung
2. Fall "Erfahrungsberichte"
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Durchsetzung
C. Website1
1. Fall "persönlichkeitsrechtsverletzende Links"
a) Sachverhalt
b) Lösung
2. Fall "Beleidigung des Arbeitgebers auf privater Website"
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Durchsetzung
D. Gästebuch1
1. Fall "Gästebucheintrag"
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Durchsetzung
Ausblick
Literaturverzeichnis
Einleitung
Durch die Anonymität des Internet sinkt die Hemmschwelle der Menschen zu beleidigen oder zu verleumden. Viele denken noch immer, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, in dem eine Straftat ungestraft bleiben würde.
Tatsächlich bereitet die Strafverfolgung im Internet Probleme. Der Computer kann zwar anhand der IP-Adresse[2] identifiziert werden, aber je nachdem wie viele Menschen Zugang zu diesem Computer haben, kann es schwierig werden herauszufinden, wer zum Tatzeitpunkt an diesem Computer saß. Dies gilt besonders, wenn eine unübersichtliche Menge von Menschen Zugang zu diesem Computer haben, wie beispielsweise in Internet-Cafés oder wenn spezielle Computerprogramme die IP-Adresse unterdrücken oder fälschen.
Die Gerichte haben bis heute viel dazu beigetragen, um der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Einige Straftaten[3] im Internet geraten häufiger vor Gericht, andere[4] sind schwieriger nachzuweisen oder zurückzuverfolgen.
Diese Hausarbeit will sich mit den Beleidigungsmöglichkeiten im Internet, insbesondere soll der Schwerpunkt bei der Formalbeleidigung und der üblen Nachrede liegen, da diese im Internet häufiger auftauchen als die anderen Formen der Beleidigung[5].
1. Abschnitt: Straftatbestände der Beleidigung §§ 185- 189
Hier soll ein genereller Überblick zu den verschiedenen Äußerungsdelikten gegeben werden. Schwerpunkte sind allerdings die Formalbeleidigung nach § 185 und die Üble Nachrede nach § 186, da diese Straftaten häufig im Internet begangen werden. Diese Straftatbestände werden dann genauer untersucht und erläutert.
A. Überblick und Abgrenzung der Tatbestände
Das Gesetz kennt nicht lediglich die Formalbeleidigung (§ 185 StGB[6] ) und die üble Nachrede (§ 186), sondern auch andere Formen der Beleidigung, wie Verleumdung (§ 187), üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189). Hier sollen die einzelnen Straftatbestände erläutert werden:
I. Formalbeleidigung (§ 185)
Bei der Formalbeleidigung wird durch die Beschimpfung die eigene Missachtung gegenüber eines anderen kundgegeben, zum Beispiel durch die Äußerung "Idiot".
II. Tätliche Beleidigung (§ 185)
Eine tätliche Beleidigung drückt die eigene Missachtung gegenüber eines anderen durch Handlungen gegen den Körper des anderen aus, beispielsweise durch Anspucken.
III. Üble Nachrede (§ 186)
Besteht die Beleidigung in der Behauptung einer Tatsache gegenüber eines Dritten und ist diese geeignet, den Beleidigten verächtlich zu machen, handelt es sich um üble Nachrede, beispielsweise durch die Behauptung der Beleidigte sei ein "Stasi-Helfer" gewesen.[7]
IV. Verleumdung (§ 187)
Man spricht über eine Verleumdung, wenn wider besseren Wissens eine unwahre Tatsache behauptet wird, die den Beleidigten verächtlich machen kann oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen oder seinen Kredit gefährden kann.2 Das ist der Fall, wenn der Täter weiß, dass der Beleidigte kein Stasi-Helfer war, doch trotzdem behauptet, jener wäre ein Stasi-Helfer gewesen.
V. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188)
Diese Vorschrift soll der Vergiftung des politischen Lebens entgegenwirken. Sie soll keinen erhöhten Ehrenschutz gewähren.[8]
Ein Beispiel einer solchen Beleidigung ist das Behaupten, Politiker P wäre ein Stasi-Helfer gewesen.
VI. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189)
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener setzt eine besonders schwere Kränkung voraus, so kann die "Ausschwitzlüge"[9] Verstorbene verunglimpfen.[10]
Alle diese Formen der Beleidigung können im Internet vorkommen, zum Beispiel in dem Text einer Homepage, in Foren oder in Chats.
B. Die Beleidigung § 185
Im Folgenden soll auf den Begriff der Formalbeleidigung und der Beleidigung mittels Tätlichkeit näher eingegangen werden.
I. Gemeinsamkeiten der Beleidigung und der Üblen Nachrede
Vorab sollen die Gemeinsamkeiten der Beleidigung nach § 185 und der Üblen Nachrede nach § 186 aufgezeigt werden, anschließend folgen, unter den entsprechenden Straftatbeständen, die für die jeweiligen Straftatbestände geltenden Ergänzungen und Unterschiede.
1. "Ehre" als geschütztes Rechtsgut
Nach herrschender Meinung ist die Ehre das geschützte Rechtsgut der Beleidigungstatbestände der §§ 185-187.[11] Dagegen ist umstritten, was genau unter dem Begriff der Ehre zu verstehen ist[12].
Die Rechtsprechung versteht hierunter einen normativ-faktischen Ehrbegriff, welcher dem § 185 die innere Ehre und dem § 186 die äußere Ehre zuordnet. Die innere Ehre ist der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringenden Achtungsanspruch, wobei die äußere Ehre dem guten Ruf des Menschen entspricht.[13]
Das Schrifttum kennt den faktischen Ehrbegriff, wonach die Ehre das subjektive Ehrgefühl bzw. der gute Ruf sei und den normativen Ehrbegriff, wonach dem Menschen, aus der Personenwürde heraus, ein Geltungswert zustünde. Dieser begründet den Anspruch nicht unverdient herabgesetzt zu werden.[14]
Weiter wird ein interpersonaler Ehrbegriff vorgeschlagen, da der Geltungswert einer Person nur durch sie selbst bestimmt und beeinträchtigt werden könne.[15] Ehre soll danach "das von der Würde des Menschen geforderte und seine Selbständigkeit als Person begründende Anerkennungsverhältnis mit anderen Personen"[16] sein.
Problematisch ist, dass in den §§ 185ff. der Begriff der Personenwürde, aus der sich die Ehre ableitet, nicht benutzt wird. § 194 III, IV spricht sogar bestimmten Institutionen[17] eine Beleidigungsfähigkeit zu, woraus sich nur ableiten lässt, dass auch bestimmten Institutionen eine eigene Ehre zukommen soll. Daher handelt es sich in § 185 nicht nur um die Personenwürde, sondern auch um ein Anerkennungsverhältnis und den hieraus folgenden Achtungsanspruch gegenüber Einzelpersonen und bestimmten Institutionen.[18]
2. Beleidigungsfähigkeit
Da jedem lebenden Menschen Ehre zukommt, ist jeder Mensch beleidigungsfähig. Hierzu zählen auch Geisteskranke und Kinder[19]. Ob der Empfänger den beleidigenden Sinn der Kundgabe verstehen muss, ist zweifelhaft. Bei einer Kundgabe eigener Missachtung ist das Verständnis des Empfängers nicht erforderlich, da im Sinne des § 185 bereits die Kundgabe eigener Missachtung bestraft wird. Anders bei §§ 186, 187, wonach erst "die Förderung fremder Missachtung bestraft wird – was Verstehen voraussetzt".[20] Verstorbene sind nicht beleidigungsfähig, da bereits der Wortlaut des § 189 besagt, dass das "Verunglimpfen des Andenkens eines Verstorbenen und nicht des Verstorbenen selbst" strafbar ist. Weiter ist es bei einem Verstorbenen nicht mehr nötig dessen Geltungswert zu schützen, da der Geltungswert lediglich die Voraussetzung der Existenz und des Wirkens in der Gesellschaft ist[21].
[...]
[1] Begriffe werden in den jeweiligen Abschnitten erläutert
[2] IP-Adresse = Internet-Protokoll ; Jedem Teilnehmer im Internet wird eine eindeutig identifizierbare IP-Adresse zugeteilt. Problem bei Internet-Zugangsanbietern wie AOL, t-online etc.: IP-Adressen werden bei jedem Betreten des Internets den Nutzern neu zugeteilt, d. h. die Nutzer haben eben keine feste IP-Adresse, daher wäre die Verbindungsdatenspeicherung ein mögliches Mittel um so die Täter identifizieren zu können.
[3] z. B. Urheberrechtsverletzungen
[4] z. B. Beleidigungen oder unrechtmäßiger Download von urheberrechtsgeschützter Musik
[5] Verleumdung (§ 187), üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189).
[6] Alle in dieser Arbeit genannten Paragraphen sind solche des StGB. Normen außerhalb des StGB sind gekennzeichnet.
[7] Creifelds Rechtswörterbuch, S.160f
[8] BVerfGE 4, 352, zur Vereinbarkeit mit Art. 3 GG
[9] Das Leugnen der Massentötung von Juden im Konzentrationslager Auschwitz ist, lt. NJW 1994, 916, eine Beleidigung aller Einzelpersonen unter der Sammelbezeichnung "der Juden" (aus Römer, "Verbreitungs- u. Äußerungsdelikte im Internet" S. 44)
[10] BGHSt40, 95, 103
[11] BGH 1, 289, 11, 71
[12] Schönke, Schröder/Lenckner, Vorbem §§ 185 Rn1
[13] BGH(Grs) 11 70
[14] BGH 1 289
[15] Schönke, Schröder/Lenckner, Vorbem §§ 185 Rn 1
[16] Schönke, Schröder/Lenckner, Vorbem §§ 185 Rn 1; zitiert Zaczyk NK 1
[17] z. B. Behörden, politische Körperschaften
[18] BGH 36 148
[19] BGHSt 7, 129, 123
[20] Haft, Strafrecht Besonderer Teil, S. 59
[21] Schönke, Schröder/Lenckner, Vorbem §§ 185 Rn 2
- Arbeit zitieren
- Simone Mehlem (Autor:in), 2005, Beleidigung im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47441
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