Im Folgenden sollen anhand des Fallbeispiels „Bosman“ elementare Inhalte des EG- Grundrechts der Arbeitnehmerfreizügigkeit dargestellt werden. Zunächst werden notwendige Rechtsgrundlagen mit besonderem Bezug auf Art. 39 (ex Art. 48) EGV gelegt. Es folgt auf die Darstellung relevanter Informationen zum Berufsfußball die Beschreibung des Sachverhalts „Bosman“. Anschließend wird eine Prüfung der dem EuGH vorgelegten Fragen im Gutachtenstil vollzogen. Zudem werden Folgen des Urteils erläutert.
Gliederung
Einleitung
A Grundlagen
I Die einschlägigen Normen des EGV
II Begriffe und Rechtsgrundlagen (Der Anwendungsbereich)
1 Inhalt Art. 39 EGV
2 Adressaten
3 Schranken
B Der „Fall Bosman“
I Im Jahr 1990: Fußballsport vor „Bosman“
1 Organisation
2 Transferregeln
3 Ausländerregeln
II Sachverhalt „Bosman“
III Vorlagefragen an den EuGH
C Prüfung der Vorlagefragen
I Schutzbereich
1 Arbeitnehmerstatus
2 Drittwirkung
3 Inlandssachverhalt
II Beeinträchtigung
1 Transferregeln
2 Ausländerregeln
III Rechtfertigung der Beeinträchtigung
1 Transferregeln
a) Vereinigungsfreiheit
b) Gleichgewichtsfunktion
c) Talentsuche und –Ausbildung
2 Ausländerregeln
a) Nationale Bindung
b) Reservebildung für Nationalmannschaft
c) Sportliches Gleichgewicht
IV Ergebnis
1 Überblick
2 Antwort des EuGH
D Folgen des Urteils für den Berufsfussballsport
I Bedeutung des Urteils
II Änderungen der Verbandssatzungen
III Wirtschaftliche Folgen
Einleitung
Im Folgenden sollen anhand des Fallbeispiels „Bosman“ elementare Inahalte des EG- Grundrechts der Arbeitnehmerfreizügigkeit dargestellt werden. Zunächst werden notwendige Rechtsgrundlagen mit besonderem Bezug auf Art. 39 (ex Art. 48) EGV gelegt. Es folgt auf die Darstellung relevanter Informationen zum Berufsfußball die Beschreibung des Sachverhalts „Bosman“. Anschließend wird eine Prüfung der dem EuGH vorgelegten Fragen im Gutachtenstil vollzogen. Zudem werden Folgen des Urteils erläutert.
A Grundlagen
I Die einschlägigen Normen des EGV
Der gemeinschaftliche Binnenmarkt ist durch den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gekennzeichnet. Zu den Freiheiten des Personenverkehrs gehören die Freizügigkeit für Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit für den unternehmerischen Bereich. Geregelt ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Artikeln 39- 42 (ex Art. 48 -51) EG Vertrag. Diese umfassen den Inhalt der Freizügigkeit, die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Förderung junger Austauschkräfte und ein Sicherstellungssystem der Ansprüche und Leistungen. Erweitert wird diese Norm durch umfangreiches Sekundärrecht in Form von Richtlinien und Verordnungen. In den Fokus der Fallbearbeitung „Bosman“ fällt insbesondere Art. 39 EGV.
II Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EGV
1 Freizügigkeitskonzept der EG
Die in Art. 39 Abs. 1 EGV vereinbarte Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten der EG hat das Recht der unselbständigen Arbeitnehmer in den EG- Mitgliedstaaten zum Ziel, sich ihren Arbeitsplatz innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EGV frei suchen und ihren Beruf ausüben zu können, ohne laut Art. 39 Abs. 2 EGV aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.
2 Geltungsbereich der Freizügigkeit
Berechtigte aus dem Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht sind alle Personen, die sowohl die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen als auch dem Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Der Begriff des Arbeitnehmers in Art 39 Abs. 1 EGV ist ein gemeinschafts-rechtlicher[1]. Er ist der Gegenbegriff zum Begriff des „Selbständigen“ in Artikel 43 EGV der Niederlassungsfreiheit. Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit verübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann.[2] Als Entgelt reicht es unter Umständen bereits, wenn zum Beispiel einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist unerheblich. Auch nach Ablauf eines Beschäftigungsverhältnisses verliert man den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht, solange dieser noch vermittelbar ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Keine Arbeitnehmer sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, wenn sie für diese Ausbildung keine Gegenleistung erhalten.[3]
3 Schranken
Schranken nennt der Art. 39 Abs. 3 EGV. Die gewährten Rechte können eingeschränkt werden aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Reine Vorsichtsmaßnahmen ohne tatsächliche Grundlage sind nicht zulässig.[4] Weiterhin sieht Art. 39 Abs. 4 EGV eine Ausnahme für den Bereich der öffentlichen Verwaltung vor. Hier gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht. Diesen Bereich darf jeder Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen vorbehalten.
Schranken nennt der Art. 39 Abs. 3 EGV. Die gewährten Rechte können eingeschränkt werden aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Reine Vorsichtsmaßnahmen ohne tatsächliche Grundlage sind nicht zulässig.[4] Weiterhin sieht Art. 39 Abs. 4 EGV eine Ausnahme für den Bereich der öffentlichen Verwaltung vor. Hier gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht. Diesen Bereich darf jeder Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen vorbehalten.
[...]
[1] Vgl. Oppermann, Europarecht, Rn. 1420.
[2] vgl. EuGH, Rs. 66/85 Lawrie-Blum, Slg. 1986, S.2121ff.
[3] vgl. EuGH, Rs. 293/83 Gravier, Slg. 1985, S.606ff st. Rspr.
[4] Vgl. EuGH, Rs. 36/75 Rutili, Slg. 1975, S.1219ff, (S.1231).
- Arbeit zitieren
- Thorsten Lampe (Autor:in), 2002, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU - der Fall Bosman, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47386
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