Diese Arbeit soll auf der Grundlage der Einführung in die Menschenrechte von K. Peter Fritzsche vor allem einen Einblick in die Menschenrechtsbildung geben und die praktische Umsetzung dieser darstellen. Abschließend soll die Menschenrechtsbildung diskutiert werden. Ist sie sinnvoll, gibt es Verbesserungsmöglichkeiten?
Menschenrechte - sie gehören zu denjenigen Rechten des Menschen, ohne die womöglich ein geordnetes Miteinander nicht möglich wäre. Sie sind elementar und grundlegend und finden ihre Verschriftlichung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sie haben in vielen Verfassungen dieser Welt ihren Platz eingenommen, in Deutschland sind sie in den Grundrechten enthalten.
Jeder hat schon einmal das Wort Menschenrechte gehört, ständig ist in Nachrichten von Menschenrechten die Rede, oft auch in Verbindung mit der Menschenrechtsverletzung. Doch was genau enthalten die Menschenrechte? Welche Rechte werden durch die Menschenrechte geschützt und wie betreibt man Menschenrechtsbildung, insbesondere in Deutschland?
Inhalt
1. Einleitung
2. Was sind Menschenrechte?
3. Menschenrechtsbildung
3.1 Begriffserklärung
3.2 Wer ist von der Menschenrechtsbildung betroffen?
3.3 Praktische Umsetzung
4. Persönliche Stellungnahme
5. Quellen
1. Einleitung
Menschenrechte - sie gehören zu denjenigen Rechten des Menschen, ohne die womöglich ein geordnetes Miteinander nicht möglich wäre. Sie sind elementar und grundlegend und finden ihre Verschriftlichung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sie haben in vielen Verfassungen dieser Welt ihren Platz eingenommen, in Deutschland sind sie in den Grundrechten enthalten.
Jeder hat schon einmal das Wort Menschenrechte gehört, ständig ist in Nachrichten von Menschenrechten die Rede, oft auch in Verbindung mit der Menschenrechtsverletzung.
Doch was genau enthalten die Menschenrechte? Welche Rechte werden durch die Menschenrechte geschützt und wie betreibt man Menschenrechtsbildung, insbesondere in Deutschland?
Die vorliegende Arbeit soll auf der Grundlage der Einführung in die Menschenrechte von K. Peter Fritzsche vor allem einen Einblick in die Menschenrechtsbildung geben und die praktische Umsetzung dieser darstellen. Abschließend soll die Menschenrechtsbildung diskutiert werden. Ist sie sinnvoll, gibt es Verbesserungsmöglichkeiten?
2. Was sind Menschenrechte?
Zunächst soll der Frage nachgegangen werden, was Recht überhaupt ist. Recht stellt einen abstrakten Begriff dar und ist je nach Zeit unterschiedlich zu definieren. Will man den Begriff Recht der heutigen Zeit beschreiben, so kann man sagen, dass das Recht die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse regelt. Auch das gesellschaftliche Leben wird gesteuert und gefestigt. Die Funktion des Rechts ist es vor allem Frieden und Schutz zu gewähren, denn ohne würde das Zusammenleben von Willkür bestimmt sein, gewaltförmige Konflikte an der Tagesordnung und das Recht des Stärkeren im Vordergrund stehen. Recht ist nicht mit der Moral des Menschen gleichzusetzen, sie stellt lediglich einen sozialen Regelungsmechanismus dar (S. 14). Es gibt das objektive Recht, das die Gesamtheit der Rechtsnormen einer Gesellschaft beschreibt und ein subjektives Recht, das den individuellen Rechtsanspruch, der einklagbar ist, beschreibt. Ein Recht bezieht sich immer auf einen Inhalt, auf den man ein Recht hat. Es muss also Auskunft darüber geben können, was passiert, wenn das Recht verletzt ist und wer wem gegenüber Recht auf was hat (Rechtssubjekt, Rechtsobjekt und Adressat).
Wie unterscheiden sich die Merkmale des Menschenrechts von dem des „einfachen“ Rechts?
Auch Menschenrechte regeln Verhältnisse zwischen Rechtssubjekten und Adressaten und haben einen bestimmten Inhalt. An dieser Stelle soll eine Definition der Menschenrechte angeführt werden, die die Grundsätze wiedergibt:
„Auch wenn der Begriff der modernen Menschenrechte umstritten ist, so lassen sich anerkannte definitorische Mindestkriterien angeben. Menschenrechte sind universal und individuell, d.h. sie gelten für alle Menschen unabhängig von seiner ständischen oder sonstigen gesellschaftlichen Einbindung zu. Ihre Quelle ist vorstaatlicher Natur, d.h. sie sind nicht dem Staat zu verdanken, sondern dem Menschen als solchem angeboren, können also vom Staat nicht geschaffen, sondern allenfalls deklariert werden. Schließlich richtet sich die Forderung nach Anerkennung der Menschenrechte in erster Linnie an den Staat, insbesondere indem dessen grundsätzlicher Verzicht auf Eingriffe in die persönliche Freiheitssphäre erwartet wird“ (Jäger 1988: 4) (S. 15). Menschenrechte sind angeboren und unverlierbar, vorstaatlich, individuell, egalitär, moralisch, rechtlich, universell, fundamental, interdependent und kritisch. Was man unter diesen Merkmalen versteht, soll im folgenden näher erläutert werden. Menschenrechte gelten deshalb als angeboren, weil sie weder erworben werden müssen, noch verdient oder verliehen werden können. Außerdem können sie nicht dem Menschen nicht verwirkt werden. Sie sind eine Berechtigung, die weder auf eine Leistung noch auf Verdienste gebunden ist, allein aufgrund des Menschseins. Darüber hinaus gehen mit den Menschenrechten auch Pflichten einher, wie z.B. das Achten der Menschenrechte anderer, bei Nichtachtung aber kann das aber nicht zu einem Verlust dieser führen (S. 16).
Vorstaatlich bezeichnet man Menschenrechte deshalb, weil sie die Machtverhältnisse zwischen Staat und und Bürger bezeichnen. Der Staat ist dazu verpflichtet, die Menschenrechte zu wahren und sie über die staatlichen Rechte zu stellen.
Als individuell bezeichnet man Menschenrechte, da sie die Schutz- und Entwicklungsinteressen des Individuums in den Mittelpunkt stellen und diese nicht anderen Interessen untergeordnet wird.
Egalitär sind Menschenrechte, da sie jedem Menschen zustehen. Dabei spielen Rasse, sozialer Hintergrund, Reichtum, etc. keine Rolle (anti-diskriminatorischer Kern).
Die Egalität der Menschenrechte führt zu ihrem moralischen Kern. Durch ihren moralischen Charakter können die gesellschaftlichen Verhältnisse gemäß der moralischen Standards der Menschenrechte gestaltet werden (S. 17).
Rechtlich genießen Menschenrechte einen besonderen Vorrang gegenüber anderen Rechten.
Universell sind Menschenrechte deshalb, weil sie einen Geltungsanspruch markieren (S. 18). Geltungsanspruch deshalb, weil immer noch Traditionen, Kulturen, politische Ideologien die Universalisierung der Menschenrechte verhindern. Anspruch der Menschenrechte ist es, einen gewissen Interessen- und Kulturkern zu schaffen, der von allen Menschen anerkannt wird.
Menschenrechte sind fundamental, weil sie keinen beliebigen Inhalt wiedergeben, sondern dass Menschenrechte die Lebensbereiche schützen, die unabdingbar darin sind, die Menschenwürde zu wahren. Was als fundamental einzustufen ist, wird beispielsweise von der Menschenrechtskommission bestimmt. Dies zeigt an, dass Menschenrechte entwicklungsoffen sind und dass auf neue Bedrohungen reagiert werden kann und muss.
Menschenrechte hängen miteinander zusammen (Interdependent). Wird ein Menschenrecht versagt, wird sich das auf ein anderes Menschenrecht auswirken. Jedoch werden Menschenrechte durch die Menschenrechte anderer beschränkt.
Als kritisch werden Menschenrechte qualifiziert, weil die Idee dahinter steckt, dass Menschen schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig sind (S. 19). Es werden die Verhältnisse kritisiert, in denen der Mensch ungeschützt ist und es wird darauf abgezielt, ein diskriminierungsfreies Leben selbstbestimmt zu ermöglichen (S. 20).
3. Menschenrechtsbildung
Entscheidend wichtig für die Umsetzung der Menschenrechte ist Bildung. Menschenrechte nutzen dem Menschen nichts, wenn sie nicht wissen, wovon sie handeln oder was sie bedeuten. Der Mensch muss in der Lage sein, diese zu verstehen und zu achten.
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- Quote paper
- Anonymous,, 2018, Einführung in die Menschenrechte von K. Peter Fritzsche. Einblick in die Menschenrechtsbildung und seine praktische Umsetzung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/469364
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