Zum 01.01.2005 trat das SGB XII und ergänzend dazu das SGB II in Kraft. Diese lösten das bisher geltende BSHG ab, welches in das SGB XII im Zuge dieser „Hartz-IV-Reform“ eingebettet wurde.
In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten des Rückgriffs der Träger der Sozialleistungen auf Angehörige kurz dargestellt. Zwar stimmen die ab dem 01.01.2005 geltenden Bestimmungen mit den vorher maßgebenden weitestgehend überein, werden aber in Zeiten der leeren Staatskasse immer stärker von Bedeutung. Die Bestimmungen sind sowohl für den Leistungsempfänger der Sozialleistung als auch für den potentiell unterhaltspflichtigen Angehörigen von großer Bedeutung.
Es wird zunächst das allgemein geltende Unterhaltsrecht erläutert. Anschließen erfolgt die Darstellung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger. Im letzten Teil wird der Übergang von Unterhaltsforderungen bei Leistungen nach dem SGB II dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Überblick
2. Unterhaltsrecht
2.1 Verwandtschaftsunterhalt
2.2 Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten
2.3 Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
3. Möglichkeiten der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen durch den Sozialhilfeträger
3.1 Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen
3.2 Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche
4. Übergang von Unterhaltsansprüchen beim Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
4.1 Rechtmäßigkeit der Überleitung
4.2 Folgen der Überleitung, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Überleitung und zivilrechtliche Durchsetzung
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Überblick
Zum 01.01.2005 trat das SGB XII und ergänzend dazu das SGB II in Kraft. Diese lösten das bisher geltende BSHG ab, welches in das SGB XII im Zuge dieser „Hartz-IV-Reform“ eingebettet wurde.
In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten des Rückgriffs der Träger der Sozialleistungen auf Angehörige kurz dargestellt. Zwar stimmen die ab dem 01.01.2005 geltenden Bestimmungen mit den vorher maßgebenden weitestgehend überein, werden aber in Zeiten der leeren Staatskasse immer stärker von Bedeutung. Die Bestimmungen sind sowohl für den Leistungsempfänger der Sozialleistung als auch für den potentiell unterhaltspflichtigen Angehörigen von großer Bedeutung.
Im Folgenden wir daher zunächst das allgemein geltende Unterhaltsrecht erläutert. Anschließen erfolgt die Darstellung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger. Im letzten Teil wird der Übergang von Unterhaltsforderungen bei Leistungen nach dem SGB II dargestellt.
2. Unterhaltsrecht
Unterhaltrechtliche Beziehungen sind im BGB verankert. Sie können bestehen zwischen:
- Verwandten in gerader Linie (§ 1601 ff. BGB)
- Ehegatten; hierbei ist unerheblich, ob diese zusammenleben (§§ 1360, 1360a BGB), getrennt leben (§ 1361 BGB) oder geschieden sind (§§ 1569 ff. BGB)
- der Mutter eines nichtehelichen Kindes und dem Vater des Kindes (§ 1615 (1) BGB)
- Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).
Bei den genannten Unterhaltsansprüchen gilt, dass nur derjenige Unterhalt verlangen kann, der bedürftig ist. Ebenso kann auch nur zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden, wer leistungsfähig ist. Die Beurteilung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit hängt dabei von der Art des Unterhaltes ab. Dabei zwischen Verwandtschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen Ehegatten und Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes zu differenzieren.
2.1 Verwandtschaftsunterhalt
Voraussetzung für das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung ist zunächst das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Dazu müssen der Unterhaltsschuldner[1] und der Unterhaltsgläubiger[2] in gerader Linie gem. §§ 1601, 1589 BGB verwandt sein. Gem. § 1589 S. 1 BGB sind Personen dann in gerader Linie miteinander verwandt, wenn der eine vom anderen abstammt. Verwandtschaftsunterhalt kann daher nur daher bestehen zwischen:
- Verwandten 1. Grades: Eltern und Kinder
- Verwandten 2. Grades: Großeltern und Enkeln
- Verwandten 3. Grades: Urgroßeltern und Urgroßenkeln
Dabei gilt eine beidseitige Verpflichtung. Ebenfalls ist unerheblich, ob die Verwandtschaft aufgrund einer tatsächlichen Abstammung oder Adoption beruht.
Nachdem die Verwandtschaft in gerader Linie festgestellt wurde, ist eine weitere Vor-aussetzung für den Verwandtschaftsunterhalt die Bedürftigkeit des Unterhalts-berechtigten. Eine Bedürftigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nur dieser Personenkreis ist gem. § 1602 BGB unterhaltsberechtigt. Allerdings ist zunächst die tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen. Dies kann bspw. beurteilt werden anhand der Einkünfte oder des Vermögens des Unterhaltsberechtigte sowie dessen realisierten Ansprüchen gegenüber Dritten.[3]
Ist die Bedürftigkeit ebenfalls bejaht, wird nur Unterhaltsschuldner, wer leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit eines potentiellen Unterhaltsverpflichteten wird anhand folgender fünf Kriterien festgestellt:
- Einkommen
- Einkünfte, die er sich bei zumutbaren Bemühungen verschaffen könnte
- Sonstige Verpflichtungen
- Vermögen
- Eigenbedarf.[4]
Privilegiert sind sowohl im Fall der Beurteilung der Bedürftigkeit als auch der Leistungsfähigkeit minderjährige unverheiratete Kinder: Bei der Ermittlung der Bedürftig-keit müssen diese den Stamm ihres Vermögen nicht angreifen; bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit müssen hingegen alle verfügbaren Mittel zur Unterhaltsleistung ver-wendet werden, auch wenn dies für den Unterhaltsschuldner ein Leben in einfachen Verhältnissen zur Konsequenz hat.[5]
Der zu leistende Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Die Höhe der Unterhaltes richtet sich gem. § 160 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Dabei wird diese bspw. bei unverheirateten Kindern von den Eltern abgeleitet. Da die Beurteilung in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet, werden in der praktischen Umsetzung Tabellen angewendet. Für die Berechnung des Unterhalts unverheirateter Kinder werden die Bedarfssätze bspw. nach der Düsseldorfer Tabelle für die alten Bundesländer und nach der Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer ermittelt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine Rangfolge einzuhalten, die sich aus § 1609 BGB ergibt:
1. a.) Minderjährige unverheiratete Kinder
b.) volljährige unverheiratete Kinder
c.) verheiratete Ehegatten
d.) geschiedene Ehegatten
2. die Mutter eines nichtehelichen Kindes
3. die übrigen volljährigen Kinder
4. die Enkel- und Urenkelkinder
5. die Eltern
6. die Großeltern
7. die Urgroßeltern etc.
Sind mehrer Unterhaltverpflichtete vorhanden, so haften in aufsteigender Linie die näheren vor den weiter entfernten Verwandten. Stehen mehrere Verwandte im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Unterhaltsberechtigten, so wird die Unterhaltsverpflichtung gem. ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verteilt.
Die Unterhaltsleistung ist grundsätzlich monatlich im Voraus in Form einer Geldrente zu erbringen. Dabei kann ein Unterhaltsanspruch erst für die Zukunft beansprucht werden.
Verwandte sind bei Unterhaltsanspruch gem. § 1065 BGB verpflichtet, ihre Einkünfte sowie das Vermögen auf Verlangen darzulegen. Hierbei handelt es ich um eine beidseitige Auskunftsverpflichtung.
Unterhaltsvereinbarungen zwischen Verwandten in gerader Linie können gem. § 1614 (1) BGB für die Zukunft nur eingeschränkt vereinbart werden. Zulässig sind Verein-barungen über:
- Höheren Unterhalt als nach der Unterhaltstabelle
- Niedrigeren Unterhalt, soweit dieser ein Drittel[6] bzw. 20 %[7] der Unterhaltstabellen nichtunterschreiten
- Freistellungsvereinbarungen; Die Freistellung vom Unterhaltsanpruch eines Kindes ist nicht möglich.[8]
Der Unterhaltanspruch erlischt, sobald die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, der Verpflichtete nicht mehr leistungsfähig ist sowie bei Tod des Berechtigten oder Verpflichteten ($ 1615 (1) BGB).
2.2 Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten
Für die Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten gelten im Prinzip die unter Gliederungspunkt 2.1 dargestellten Prinzipien. Die wesentlichen Unterschiede werden im Folgenden kurz dargelegt.
Unterhaltansprüche gegen Ehegatten können entstehen zwischen Ehegatten, die
- in häuslicher Gemeinschaft leben
- getrennt leben
- geschieden sind.
Von untergeordneter Bedeutung sind Unterhaltsansprüche innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft, da Streitigkeiten bzgl. des Wirtschafts-, Haushalts- oder Taschengeldes oftmals in einer Trennung enden. Damit wären andere Bestimmungen maßgebend.
Eine größere Rolle spielen die Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Da sich für den bedürftigen Ehegatten für eine gewisse Zeit möglichst nichts an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ändern soll, steht ihm Unterhalt durch den leistungsfähigen Ehegatten zu. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit obliegt dem Bedürftigen bei Beginn einer Trennung noch nicht.
Grds. wird geschiedenen Ehegatten durch § 1569 BGB zugemutet, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Liegt allerdings einer der Unterhaltstatbestände des § 1570 ff BGB vor, so hat der leistungsfähige Ehegatte an den bedürftigen nichtehelichen Unterhalt zu leisten. Ein solcher Unterhalt ist begründet, wenn der geschiedene Ehegatte
- ein gemeinsames Kind erzieht (§1570 BGB)
- ein bestimmtes Alter erreicht hat (§ 1571 BGB)
- krank ist (§ 1572 BGB)
- bestimmte Übergangschwierigkeiten hat (§ 1573 BGB)
- eine Berufs- oder Schulausbildung absolviert (§ 1575 BGB)
- einen besonderen Härtefall darstellt (§ 1576 BGB).[9]
[...]
[1] Die Begriffe Unterhaltsschuldner und Unterhaltverpflichteter werden im Folgenden synonym verwendet.
[2] Im Folgenden wird für den Unterhaltsgläubiger der Begriff Unterhaltsberechtigter als Synonym verwendet
[3] Zur weiteren Vertiefung s. Müller: Rückgriff gegen Angehörige, 2004, S. 19-22.
[4] Zur weitern Vertiefung s. a.a.O. S. 23-27
[5] Vgl. Müller; Rückgriff gegen Angehörige, 2004, S. 19 und 23
[6] Vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Köln, FamRZ 1983, 750.
[7] Vgl. OLG Celle, NdsRdfl 1991, 244 – FamRZ 1992, 94 (KS).
[8] Vgl. Vgl BGH FamRZ 1986, 44 = NJW 1986, 1167; FamRZ 189,499.
[9] Zur vertiefenden Darstellung der einzelnen Tatbestände vgl. Müller: Rückgriff auf Angehörige, 2004, S. 48-64
- Quote paper
- Marina Wilgen (Author), 2005, Unterhaltsrückgriff auf Angehörige von Sozialleistungs-Empfängern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46094
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