Die Attraktivität der GmbH besteht hauptsächlich darin, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit auf dem Stammkapital beschränkter Haftung einstehen: ohne viel investieren zu müssen (25.000 €) können sie Rechtsgeschäfte eingehen, ohne dass sie ihr Personalvermögen riskieren. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH liegt weniger in der Förderung einer Trennung von Kapital und Management. Der Sinn der Haftungsbeschränkung - auch bei Einpersonengesellschaften - liegt vielmehr in der Investitionsförderung: der Einmanngesellschafter riskiert grundsätzlich sein Privatvermögen nicht. Müsste er befürchten, dass er falls sein unternehmerisches Projekt misslingt, sein eigenes Vermögen verliert, würde er weniger interessiert sein, in ökonomisch interessante, aber risikoreiche Projekte zu investieren. So regelt § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Daher spielt die Haftungsbeschränkung in der GmbH eine attraktive Rolle aber ist auch mit Problemen verbunden, da sie unmittelbar die Frage nach einem adäquaten Gläubigerschutz hervorhebt. Dieses Problem ist heute noch akuter geworden, wenn man betrachtet, dass der EuGH durch die Überseering- und Inspire Art- Entscheidungen, die Sitztheorie endgültig aufgegeben und einen Markt für Gesellschaftstypen im Binnenmarkt ermöglicht hat.
Inhalt
LITERATURVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG
II. UNZUREICHENDER GLÄUBIGERSCHUTZ GEGEN EXISTENZVERNICHTENDEN EINGRIFFE
A. LEX SPECIALIS
B. LEX GENERALIS
III. HYPOTHESEN DES DURCHGRIFFS
A. MATERIELLE UNTERKAPITALISIERUNG
B. VERMÖGENSVERMISCHUNG SPHÄRENVERMISCHUNG
C. INSTITUTSMISSBRAUCH
IV. VOM QUALIFIZIERT FAKTISCHEN KONZERN ZUM BESTANDSCHUTZ
A. RECHTFERTIGUNG DES KONZERNRECHTLICH HAFTUNGSANSATZ
B. VON STRUKTURHAFTUNG ZUR VERHALTENSHAFTUNG (AUTOKRAN TBB)
a. Strukturhaftung
b. Verhaltenshaftung
C. BESTANDSCHUTZ IM EIGENEN INTERESSE ABSCHIED VOM KONZERNRECHTLICHEN HAFTUNGSANSATZ
V. EXISTENZVERNICHTUNGSHAFTUNG ALS NEUES HAFTUNGSMODELL
A. DOGMATISCHER BEDARF EINES NEUEN HAFTUNGSMODELLS
B. POLEMIK ÜBER DIE DOGMATISCHEN GRUNDLAGE
a. Geschäftsführerhaftung nach §43 GmbHG, 93 V S.2 und 3 AktG analog
b. Haftung aufgrund des Treuverhältnisses?
c. Teleologische Reduktion des § 13 II GmbHG
C. TATBESTAND DER DURCHGRIFFSHAFTUNG FÜR EXISTENZVERNICHTENDEN EINGRIFF
a. Haftungsbegründender Tatbestand
b. Zurechnung
c. Anwendungsbereich
D. RECHTSFOLGE
a. Anspruchsberechtigung außerhalb der Insolvenz
b. Anspruchsberechtigung im Insolvenzverfahren
c. Differenzierung nach Gläubigergruppen
d. Stellungnahme zur Gläubigerdifferenzierung
E. PROBLEM DER PARALLELEN ANSPRÜCHE: VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
a. Deliktsrecht, insbesondere § 826 BGB
b. §§ 30, 31 GmbHG
c. Treupflichthaftung in der mehrgliedrigen GmbH („ITT“)
d. Konzernrechtliche Haftung
VI. DURCHGRIFFSHAFTUNG IN FRANKREICH
A. „DURCHGRIFFSHAFTUNG“ AUFGRUND ALLGEMEINER RECHTSINSTITUTE
a. Die fiktive oder fraudulöse Gesellschaft
b. Behandlung der Vermögensvermischungs und Unterkapitalisierungsfällen durch die Judikatur
c. Rechtsfolge
B. INSOLVENZRECHTLICHER DURCHGRIFF DURCH DAS INSTITUT DES DIRIGEANT DE FAIT
a. Erstreckung der Haftung auf den Unternehmensleiter nach L 6245 Code du Commerce
b. Geschäftsführerhaftung die action en comblement du passif
C. BEDEUTUNG DER HAFTUNGSMODELLE
VII. BEWERTUNG DES NEUEN HAFTUNGSMODELLS
A. WIRTSCHAFTLICHE BEWERTUNG
B. AUSBLICK IM LICHTE DER EUGH RECHTSPRECHUNG
a. Europäischer Kontext
b. Mehrqualifikation der deutschen Durchgriffshaftung
c. Haftung in der Insolvenz
d. Auslegung der Existenzvernichtungshaftung in Frankreich
VIII. SCHLUSSWORT
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Die Attraktivität der GmbH besteht hauptsächlich darin, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit auf dem Stammkapital beschränkter Haftung einstehen: ohne viel investieren zu müssen (25.000 €) können sie Rechtsgeschäfte eingehen, ohne dass sie ihr Personalvermögen riskieren. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH liegt weniger in der Förderung einer Trennung von Kapital und Management1. Der Sinn der Haftungsbeschränkung - auch bei Einpersonengesellschaften- liegt vielmehr in der Investitionsförderung: der Einmanngesellschafter riskiert grundsätzlich sein Privatvermögen nicht. Müsste er befürchten, dass er falls sein unternehmerisches Projekt misslingt, sein eigenes Vermögen verliert, würde er weniger interessiert sein, in ökonomisch interessante, aber risikoreiche Projekte zu investieren2. So regelt § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Daher spielt die Haftungsbeschränkung in der GmbH eine attraktive Rolle aber ist auch mit Problemen verbunden, da sie unmittelbar die Frage nach einem adäquaten Gläubigerschutz hervorhebt. Dieses Problem ist heute noch akuter geworden, wenn man betrachtet, dass der EuGH durch die Überseering3 - und Inspire Art4 - Entscheidungen, die Sitztheorie endgültig aufgegeben und einen Markt für Gesellschaftstypen im Binnenmarkt ermöglicht hat.
II. Unzureichender Gläubigerschutz gegen existenzvernichtenden Eingriffe
A. Lex specialis
Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 I GmbHG 25.000 €. Es ist schon nachgewiesen worden, dass dieser Betrag an sich eigentlich keinen hinreichenden Gläubigerschutz gewährleistet5. Weiterhin kennt das Gesetz Regeln für Kapitalerhaltung, aber anders als im Aktienrecht regeln die §§ 30, 31 GmbHG keine umfassende Kapitalbindung über die Vorgaben des Grundkapitals hinaus6, sondern beschränken sich nur auf die Erhaltung des Stammkapitals. Gemäß § 30 I GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden7. Beim Verstoß ist der jeweilige Gesellschafter nach § 31 I GmbHG zur Rückgewähr der unerlaubten Auszahlung verpflichtet oder gemäß § 31 III die übrigen Gesellschafter, soweit von dem Zahlungsempfänger nichts zu erlangen ist. Dabei ist auch der Gesellschaftsführer nach § 43 III GmbHG schadenersatzpflichtig, soweit er entgegen § 30 GmbHG Zahlungen gemacht hat.
Das Haftungssystem der §§ 30, 31 GmbHG gewährleistet aber nur den Schutz im Falle eines Vermögenstransfers zu Gunsten eines Gesellschafters und nicht gegen alle Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens. Im Fall einer existenzbedrohenden Vermögensverlagerung die eine Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit bewirkt, dann gewährleistet § 31 GmbHG nur die Rückforderung des Auszahlungsbetrags aber ermöglicht keinen Ausgleich des durch die Existenzvernichtung bewirkten weiteren Schadens8.
B. Lex generalis
Nach § 826 BGB ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter für „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ möglich. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Gesellschafter einer GmbH planmäßig und systematisch ihre Haftungsmasse vermindert, damit den Gesellschaftsgläubiger keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen mehr bleibt. Dabei ist unwichtig, ob der so handelnde Gesellschafter selbst bereichert wird oder ob die Auskehrung von Aktivvermögen zu Gunsten eines anderen Gesellschafters bewirkt wurde. Wichtig ist die objektive Existenz einer Schädigung Dritter. Die Schwäche der Delikthaftung besteht aber darin, dass die Beweislast auf der Seite des geschädigten Gesellschaftsgläubiger zugeordnet ist. Dieser muss nachweisen, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter zumindest bedingt vorsätzlich (mit dolus eventualis) z.B. die Vermögensverschiebung getrieben hat, was oft für den Gläubiger ein unüberwindbares Hindernis darstellt9. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen der Deliktansprüche aus § 823 II BGB i.V.m. § 266 oder § 263 StGB10. Dieser unzureichende Gläubigerschutz hat die Frage, auf welche anderen Rechtsgrundlagen eine unbegrenzte Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gestützt werden kann, mit sich gebracht. Fraglich ist also, ob man statt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch den institutionellen oder individuellen Missbrauch des Rechtsinstituts der juristischen Person als Haftungsgrundlage ausreichen lassen will. In der US- amerikanischen Judikatur ist dieser Rechtsgedanke aufgegriffen und weiterentwickelt worden (piercing the Corporate Veil). in der deutschen Judikatur aber nicht. Das deutsche GmbH- Gesetz scheint eine Durchgriffshaftung auszuschließen (§ 13 II GmbHG). Dem GmbH Recht ist aber allgemein typisch sich durch Ergänzungen seitens der Judikatur und der fachlichen Literatur weiter zu entwickeln. Somit ist auch im deutschen Kontext der Gedanke eine Durchgriffshaftung in sehr außerordentlichen Fällen erschienen. Wenn es keinen fest umrissenen Tatbestandsmerkmalen für eine Durchgriffshaftung gibt, wurden aber zwei verschiedene Begründungsansätze durch die Literatur vorgeschlagen- die Missbrauchslehre und die Normzwecklehre, wobei der BGH tendenziell die letztere vertritt. Nach der Normzwecklehre wird auf der teleologischen Reduktion von § 13 II GmbHG abgestellt11. Nach der Missbrauchslehre kommt ein Durchgriff ausnahmsweise dann in Betracht, wenn objektiv und gleichzeitig subjektiv ein Missbrauch der Rechtsform der juristischen Person vorliegt12.
Aufgrund der teleologischen Interpretation der §§ 13 II, 30 GmbHG wurden also Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine Durchgriffshaftung anzunehmen sein soll: Es handelt um Fällen der Vermögens- und Sphärenvermischung, der materiellen Unterkapitalisierung, und schließlich -um Fällen der "existenzvernichtenden Eingriffe". Diese Fallgruppen sowie der „Fall“ des missbräuchlichen Nutzens einer Kapitalgesellschaft13 (nach der Missbrauchslehre) sollen im Folgenden kurz dargestellt werden, wobei für den Fall der existenzvernichtenden Eingriffe einen selbständigen Teil reserviert wird14.
III. Hypothesen des Durchgriffs
Gemäß § 13 II GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Dies ist das Prinzip der beschränkten Haftung, Haftungsprivileg oder „Trennungsprinzip“ genannt15. Wenn das Haftungsprivileg in missbräuchlicher Weise eingesetzt wird, ist es den Gläubiger sehr ausnahmsweise gestattet, sich nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, sondern auf das Personalvermögen der Gesellschafter greifen zu können („Durchgriff“). Dieses Haftungssystem wird allgemein als „Durchgriffshaftung“ bezeichnet16. Dabei sind hauptsächlich folgende „Durchgriffsfälle“ zu diskutieren17:
A. Materielle Unterkapitalisierung
Die Frage, ob und inwieweit die Gesellschafter18 einer unterkapitalisierten GmbH eine Durchgriffshaftung zugunsten der geschädigten Gläubiger trifft, ist ein schwieriges Terrain. Erstens ist die Feststellung einer Unterkapitalisierung selbst schwierig und hängt von mehreren wirtschaftlichen Aspekten ab: alleine die Illiquidität einer GmbH kann die Unterkapitalisierung nicht begründen. Der unterbilanzierten oder illiquiden GmbH könnte ein Gesellschafterdarlehen gewährt werden, oder sie könnte von einer Fremdfinanzierung verfügen. Deshalb kann von Unterkapitalisierung erst dann die Rede sein, wenn die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Mittel auch durch andere Maßnahmen z.B. durch Kreditaufnahme von Dritten nicht zu erlangen sind19. Derartige Feststellungen sind aber im Vorhinein nicht leicht zu treffen.
Das GmbH-Recht kennt konkret keine Pflicht zu „angemessener Kapitalausstattung der Gesellschaft “ seitens der Gesellschafter, diese sind in der Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital grundsätzlich frei; eine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung könnte also nur im Zusammenhang mit anderen Umständen in Betracht kommen. Eine Durchgriffshaftung wird also nicht alleine deswegen ausgelöst, dass z.B. die Stammeinlage nicht in voller Höhe geleistet wurde20. Um eine unbeschränkte Haftung zu begründen wird auf der teleologischen Interpretation der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln abgestellt. Zweck der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln ist in erster Linie der Verkehrschutz. Die zum Konkurs führende eindeutige Unangemessenheit der von den Gesellschaftern bewirkten Kapitalausstattung stellt eine Missachtung des Verkehrschutzes dar. Teile der Literatur sind der Auffassung diese Fallgruppe stehe daher in unmittelbarer Nähe zum Fall des existenzvernichtenden Eingriffs und erkennen daher eine Durchgriffshaftung bei materiellen Unterkapitalisierung an21 und zwar unter folgenden Voraussetzungen: wenn die Kapitalausstattung der GmbH eindeutig unzureichend ist (für Insider klar erkennbar unzureichend), zum Konkurs der Gesellschaft führt und dass diese Umstände dem in Anspruch genommenen Gesellschafter zugerechnet werden kann.
Weil eine ideale Kapitalisierung einer Gesellschaft unmöglich festzulegen ist22 könnte daher nur eine so genannte „qualifizierte“ Unterkapitalisierung zur Haftung der Gesellschafter führen23. Streitig ist es ob es um eine Innen- oder Außenhaftung handelt24. Unserer Auffassung nach sprechen einige Gründe gegen eine Außenhaftung. Der Begriff der „Eindeutigkeit“ der Unterkapitalisierung ist seitens der Gläubiger nicht zurechenbar: einerseits ist dieser nicht in der idealen Stellung um eine Unangemessenheit des Eigenkapitals der GmbH zu erkennen und andererseits wenn jeder potentielle Gläubiger eindeutig erkennen könnte, dass die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet ist stellt sich weiter die Frage, ob dieser Gläubiger überhaupt schutzbedürftig ist: wenn die unangemessene Kapitalaustattung so eindeutig ist, könnte er sich vertraglich schützen indem er dem Gesellschafter Garantien verlangt oder auf den Vertragsschluss verzichtet. Eine Durchgriffshaftung als Außenhaftung wäre in diesem Fall nicht geeignet ein Gläubigerschutz zu gestatten, sondern würde nur den wirtschaftlich „unreifen“ Gläubiger schützen, was nicht ratio des Gläubigerschutzes ist.
Die Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Unterkapitalisierung als autonomer Durchgriffs- Tatbestand25 teils unentschieden, teils gegen26 und verlangt zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 826 BGB27.
B. Vermögensvermischung- Sphärenvermischung
Korrelat der Haftungsbeschränkung und der Rechtsform der GmbH ist, das sich die Gläubiger grundsätzlich nur an das Gesellschaftsvermögen halten können. Dies gilt unabhängig davon, ob es um eine Einmann- GmbH oder über eine klassische GmbH handelt28. Das Prinzip ist also, dass sowohl bei der Mehrpersonen- als auch bei der Einmann-GmbH ausgeschlossen ist, dass der Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft für deren Schulden29 oder, dass die Gesellschaft den Gläubigern des Gesellschafters für dessen Schulden haftet30 31. Eine Vermögensvermischung liegt dann vor, wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Vermögensgegenstand zum Gesellschafts- und welcher zum Privatvermögen gehört. Diese Situation liegt in der Regel dann vor, wenn das Gesellschaftsvermögen in den Büchern unzureichend ausgewiesen ist, undurchsichtige Buchführung, die die Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern unmöglich macht32. (Fälle in denen das Auftreten am Markt nicht genau erkennen lässt, ob die Gesellschaft oder der Gesellschafter persönlich handelt sind der sog.
Sphärenvermischung einzuordnen). Die beschränkte Haftung hat als unverzichtbare Voraussetzung die aus den Geschäftsbüchern zu belegende Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen, die aber bei Vermögensvermischung nicht mehr existiert. Bei der Sphärenvermischung ist es nicht klar wer genau handelt (es werden z.B. identische Geschäftsräume sowie ähnlich klingende Firmierungen und dasselbe Personal genutzt). Es sei also berechtigt auf dem Personalvermögen der Gesellschafter, der dieses „Missverständnis“ hervorgerufen hat, eingreifen zu können33.
Die Durchgriffshaftung aufgrund Vermögensvermischung soll diejenigen Gesellschafter treffen, die aufgrund ihres Einflusses in der Gesellschaft für diese Lage verantwortlich sind. Dazu gehören in der Regel die Gesellschafter die auf die Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben können, also kommen die Minderheitsgesellschafter wegen ihrer geringen Beteiligung und der fehlenden internen Mitsprachrechte nicht unbedingt in Betracht34. Die jeweiligen Gesellschafter sind so zu behandeln als hätten sie im eigenen Namen das Handelsgeschäft geführt und haften dann in entsprechender Anwendung der §§ 105, 128 HGB mit eigenem Vermögen35.
Dieser Haftungsdurchgriff ist sinnvoll, weil der Gläubiger auf eine Haftungsmasse gezählt hat, die ihm aber durch die Vermögens- /Sphärenvermischung aus seiner Kalkulationen entzogen wird und somit sich ex ante vertraglich nicht schützen kann. Seitens der Gesellschafter würde die Gefahr eines Haftungsdurchgriffs sie dazu zwingen eine Trennung der Vermögen tatsächlich durch eine möglichst fehlerlose Buchführung zu realisieren. (Man kann ihnen nicht verlangen, eine absolut fehlerfreie Buchführung zu realisieren36 ).
Das Ergebnis aber an dem man in diesem Fall durch einen z.B. vollständigen Zugriff auf das Privatvermögen des Gesellschafters kommen könnte, ist eine viel bessere Stellung der Gläubiger, denen man eine viel zu große Haftungsmasse zur Verfügung stellt und die man somit überkompensieren würde. Der Geschädigte ist aber nur so zu stellen, wie er gewesen ist bevor die schädigende Handlung eingetreten ist (vgl. §§ 249 ff. BGB). Ein pauschaler
Haftungszugriff im Fall der Vermögensvermischung ist also nur dann akzeptabel, wenn die Vermögenszuordnung überhaupt nicht mehr zu klären ist37. Weiterhin ist nicht unmöglich zu denken, dass der Schutz der Gläubiger einfach durch das geltende Recht zu erreichen ist, ohne § 13 II GmbHG „interpretieren“ zu müssen: Im Rahmen der Zwangsvollstreckung seiner Ansprüche könnte man dem Gläubiger erlauben, auf dem „scheinbaren“ Privatvermögen der Gesellschafter zu greifen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dies Vermögen eigentlich der Gesellschaft gehört. Zu denken ist z.B. an die Pfändung von Büromaterial und Dienstwagen, aber auch von Gesellschafterkonten, auf denen Zahlungen von der oder an die Gesellschaft eingegangen sind.
Es bliebe dem Gesellschafter im Wege einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO38 zu beweisen, dass er tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer des Gegenstandes bzw. Inhaber der Forderung ist39.
Der Gläubiger wird sich somit, um nicht bei einer eventuellen Drittwiderspruchsklage zu unterliegen, genau überlegen, welches Vermögen tatsächlich dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist, während sich der Gesellschafter seinerseits schon im Vorhinein für eine hinreichende Buchführung einsetzen wird, die seine persönliche Inanspruchnahme verhindert. Somit ist der Gläubiger geschützt ohne ihn in einer übermäßig vorteilhafte Stellung zu setzten.
Selbstverständlich ist diese Schutzvariante40 aufwendig und prozessrechtlich komplex, aber hätte wenigstens den Vorteil automatisch § 13 II GmbHG auch in manchen Ausnahmefällen Vorrang zu leisten was schließlich ratio der GmbH in Kalkulation nimmt.
C. Institutsmissbrauch
Die Lehre des Institutsmissbrauchs rechtfertigt den Durchgriff je nachdem die Berufung auf eine beschränkte Haftung gegen Treu und Glauben verstößt41 um bewusst den Gläubiger zu benachteiligen42: z.B. Fällen in denen die Gesellschaft Schmiergelder an den Gesellschafter in Empfang nimmt43 oder Sanierungsarbeiten an einem Grundstück vergibt, das im Eigentum des Gesellschafters steht44. Wenn man einerseits schwer akzeptieren kann, dass sich ein Gesellschafter im Fall der Schmiergeldzahlungen hinter der beschränkten Haftung versteckt, ist es andererseits nicht undenkbar, dass diese Konstellationen adäquater durch strafrechtliche Normen i.V.m einer persönlichen Haftung nach § 823 II BGB sei. Es ist nicht zu vermeiden, dass „Sinn und Zweck“ des § 13 II GmbH doch noch die Legitimation der beschränkten Haftung darstellt. Übrigens hat die Begründung der Durchgriffshaftung nach der Missbrauchlehre den Nachteil unklare Kriterien einsetzen zu müssen45.
IV. Vom qualifiziert faktischen Konzern zum Bestandschutz
Seit dem Beginn seiner Entwicklung und dem praktischen 46 Durchbruch mit der „Autokran“-Entscheidung des BGH47 war der konzernrechtliche Haftungsansatz umstritten. Höhepunkt der Kritik war die Reaktion auf die „Video“ -Entscheidung des BGH48. Die später im „TBB“-Urteil49 erfolgte „Klarstellung“ kennzeichnete auf tatbestandlicher Ebene bereits eine Abkehr vom konzernrechtlichen Ansatz50. Da der BGH aber hinsichtlich der dogmatischen Begründung und der Rechtsfolgen an der Analogie zu §§ 302, 303 AktG festhielt51 schien der konzernrechtliche Haftungsansatz zunächst fortzuleben.
Im Folgenden wird kurz auf den konzernrechtlichen Haftungsansatz eingegangen, damit die Konkretisierungen einer Durchgriffshaftung für Existenzvernichtung in der neuen Rechtsprechung des BGH deutlich werden.
A. Rechtfertigung des konzernrechtlich Haftungsansatz
Die GmbH ist aufgrund ihrer Organisations- und Finanzverfassung - insbesondere aufgrund der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung -prädestiniert für die Einbindung in Abhängigkeits- bzw. Konzernverhältnisse52. In Abhängigkeits- bzw. Konzernverhältnissen besteht die besondere Gefahr, dass die Gesellschaft für Konzernzwecke zu ihrem eigenen Nachteil - und damit letztlich dem ihrer Gläubiger - verwendet wird53. Deswegen stellte sich die Frage nach einem angemessenen Gläubigerschutz insbesondere im GmbH- Konzern. Ein Versuch, Lücken im Gläubigerschutz bei der GmbH zu schließen, erfolgte mit der Entwicklung eines konzernrechtlichen Haftungstatbestandes, der sich unter der Bezeichnung „qualifiziert faktischer Konzern“ in der Rechtsprechung des BGH etablierte, Begriff der bis heute noch als eines der wichtigsten Diskussionsthemen des GmbH-Rechts angesehen wird54. Darunter versteht man, hier vereinfacht erklärt, eine Situation zwischen Gesellschaften (bzw. GmbHs) wenn eine von der anderen abhängig ist, ohne dass ein Beherrschungsvertrag besteht55 und wenn die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend von der „leitenden“ Gesellschaft geführt56 werden. Der qualifiziert faktische Konzern bildet kein einheitliches Konzernmodell neben der des „einfachen faktischen Konzerns“ sondern entsteht in dessen Rahmen und zwar Funktion der Verhaltensweise des beherrschenden Gesellschafters57. wenn die verursachten Schäden nicht mehr präzise kalkuliert und Einzelweisungen die den Schaden verursachten, nicht mehr isoliert werden können, sodass der gemäß §§ 311, 317 AktG analog eine Haftung für Einzelakte unpraktikabel wird. Durch das Konzept des qualifiziert faktischen Konzern wurde also die Haftung des leitenden Gesellschafters nach § 302, 303 AktG analog wenn kein Einzelausgleich mehr möglich ist58, abgeleitet.
B. Von Strukturhaftung zur Verhaltenshaftung (Autokran- TBB)
a. Strukturhaftung
Startschuss der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern- bzw. der Strukturhaftung war in Deutschland die Autokran Entscheidung vom 16.9.198559, fortgeführt am 20.2.1989 durch „Tiefbau“60 und am 23.9.1991 durch „Video“61. Voraussetzung für eine Konzernhaftung war zunächst ein nach §§ 15 ff. AktG bestimmten Abhängigkeitsverhältnis.62 Daneben musste ein Konzernverhältnis bestehen das gem. § 18 I S.3 AktG bei einem Abhängigkeitsverhältnis vermutet war. Weiter musste eine dauernde und umfassende Leitung des herrschenden Konzernunternehmens über die Geschäfte der abhängigen GmbH bestehen. Als Exkulpationsmöglichkeit, musste das beherrschende Unternehmen beweisen, dass ein pflichtgemäß handelnder Geschäftsführer einer unabhängigen GmbH ebenso gehandelt hätte.
[...]
1 Da es häufig kleine Unternehmen sind, kommt es oft vor, dass die Gesellschafter identisch mit den Gesellschaftsführern sind, insbesondere im Fall der Einmann-GmbH
2 Vgl. Zur ökonomischen Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung in der GmbH Bitter, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften, 2000, 150, 168
3 EuGH 5.11.2002- Rs. 208/00- Überseering BV./. Nordic Construction Company Baumanagement GmbH, IPRax 2003, 65 m. Anm. W.-H Roth, IPRax 2003, 117 ff., im Folgenden “Überseering”
4 EuGH 30.9.2003- Rs. C-167/01, AG 2003, 680 ff., im Folgenden „Inspire Art“
5 Vgl. Burgard, ZIP 2002, 827 f., Vertiefend dazu Röhricht in: FS 50 Jahre BGH, S. 83 (92 ff.).
6 wie § 57 III AktG
7 Keßler, Durchgriffshaftung der GmbH- Gesellschafter, GmbHR 2002, 948
8 vgl. Keßler, Durchgriffshaftung der GmbH- Gesellschafter, GmbHR 2002, 949
9 vgl. Keßler, Durchgriffshaftung der GmbH- Gesellschafter, GmbHR 2002, 947
10 Benecke, Existenzvernichtender Eingriff statt qualifiziert faktischer Konzern: Die neue Rechtsprechung des BGH zur Haftung von GmbH Gesellschaftern, BB 2003, 1190
11 Wenn ein Fall vorliegt, der durch die Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung oder durch deren zweckwidrigen objektiven Missbrauch gekennzeichnet ist - dann können Dritte die persönliche Gesellschafterhaftung in Anspruch nehmen. Vgl. Servatius, AG Kapitalgesellschaftsrecht
12 Vgl. Servatius, AG Kapitalgesellschaftsrecht
13 Vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 2. F. 146 ff.
14 unten Punkt V.
15 Lutter,Hommelhoff, Kommentar GmbH Gesetz, 15. Aufl., Köln, 2000, 229
16 Lutter/Hommelhoff, Kommentar GmbH Gesetz, 15. Aufl., Köln, 2000, 230; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH Gesetz, C.H.Beck München 17. Auflage 2000, 1618
17 Ein Teil der Literatur nimmt an, dass das Konzept des « qualifiziert faktischen Konzerns » eine fünfte Fallgruppe der Durchgriffshaftung darstellt. Ein anderer Teil (Scholz,Emmerich, GmbHG, 9.Auflage 2000, 2010) bleibt bei der Idee, dass es um ein einheitliches Haftungskonzept handelt. Hier wird dieses Konzept separat behandelt.
18 Zum Begriff „Unterkapitalisierung“: Situationen in denen der Gesellschaft das zur Betriebsführung notwendige Eigenkapital nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
19 Ulmer in Hachenburg/Ulmer, Anh. § 30 Rn. 16., Friedrich Kübler, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Müller Verlag 1999, 251 ff., Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 13 Rn. 6 ff
20 BAG, Urt. v. 10.02.1999, Presseinformation in DB 1999, 485 ff., BGH Urt. v. 4.5.1977- VIII ZR 298/75, DB 1977, 1246
21 Kuhn, Strohmanngründung bei Kapitalgesellschaften (1964), 216 ff, Immenga, Die personalistische Kapitalgesellschaft (1970), S 402 ff; Rehbinder, Konzernaußenrecht und allgemeines Privatrecht (1969), 122ff., Hachenburg/Behrens u.a, Anh. § 30 Rn. 38, Kübler, Gesellschaftsrecht, 252, ff., Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 13 Rn. 6, 12
22 Grunewald, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 2. 147, formuliert dies wie folgt: "... Dabei ist man sich darüber einig, dass nur Extremfälle eine Haftung herbeiführen können, da die Frage, wann eine GmbH mit einem angemessenen Eigenkapital ausgerüstet ist, auch von der Betriebswirtschaftslehre nicht beantwortet und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Haftung sein kann "
23 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 13 Rn. 6; Grunewald, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 2., Zurückhaltend dagegen der VIII. Zivilsenat des BGH, BGHZ 68, 312 - "Fertighaus". Dazu wiederum kritisch der II. Zivilsenat des BGH, NJW 1977, 1683, 1687.
24 Servatius, AG Kapitalgesellschaftsrecht
25 BGH NJW 1977, 1683, 1686; BGHZ 68, 312
26 BGH, Urt. V14.12.1959- II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 268; BGH Urt. v. 29.11.1971- II ZR 121/69, WM 1972, 74, 76, BGH Urt. v. 13.6.1977- II ZR 232/75, WM 1977, 841, 845, BGH Urt. v. 4.5.1977, VIII ZR 258/75, BGHZ 68, 312
27 BGH NJW-RR1988,1181 ; BGH WM 1992, 735-736
28 vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1956- II ZR 168/54, BGHZ 20, 4, 11; BGH, Urt. v. 29.11.1956- II ZR 156/55, BGHZ 22, 226, 229 f; BGH, Urt. v. 7.11.1957- II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 33, 37; BGH, Urt. v. 13.11.1973- VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383; BGH Urt. v. 4.5. 1981- II ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1078; BGH, Urt. v. 19.11.1965- IV ZR 284/64, WM 1966, 146, 147; BGH, Urt. v. 22.11.1963- IV ZR 63/63, WM 1964, 69, 70.
29 BGH Urt. v. 29.11.1956- II ZR 156/55, BGHZ 22, 226, 229 ff. , BGH Urt. v. 4.5.1981- II ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077.
30 BGH Urt. v. 30.1.1956- II ZR 168/54, BGHZ 20, 4, 12; BGH Urt. v. 7.11.1957- II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 37; BGH Urt. v. 12.2.1990- II ZR
31 Dies hat zur Folge zum Beispiel, dass ein Gesellschaftsgläubiger gegen eine Forderung des Alleingesellschafters einer GmbH nicht mit einer gegen die GmbH gerichteten Forderung aufrechnen kann, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderung fehlt. Auch mit einem Titel, der gegen den Gesellschafter einer GmbH erwirkt worden ist, kann in das Gesellschaftsvermögen nicht vollstreckt werden. Umgekehrt, wenn ein Gesellschafter einen Anspruch gegen einen Schuldner, der gleichzeitig rechtliche Beziehungen mit der Gesellschaft hat, kann dieser ihm grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft entgegenhalten, vgl. Henze, Handbuch zum GmbH Recht, Rn. 898
32 „sog. Waschkorblage“
33 Vgl. aus der Rechtsprechung BGH, WM 1958, 463; BGH, WM 1984, 1640; OLG Nürnberg, WM 1955,1566; für Sphärenvermischung: BGH, WM 1958, 463
34 vertiefend Henze, Handbuch zum GmbHR, 265 ff
35 BGH Urt. v. 16.9.1985- II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, 332 = ZIP 1985, 1263, Henze, Handbuch zum GmbHR, 264 ff.
36 Ein absolut fehlerfreies Arbeiten in diesem Zusammenhang ist nicht denkbar (errare humanum est). Es kann nur um die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards handeln. Eine auf den ersten Blick schwer durchschaubare Buchführung soll daher regelmäßig noch nicht zu einer Durchgriffshaftung führen. Vgl. BGHZ 95, 330, 333 f. - "Autokran" = WM 1985, 1263 = WuB II C. § 13 Abs. 2 GmbHG 1.86 (Emmerich); BGH, WM 1985, 54. Fehlt eine Buchführung völlig, liegt eine Durchgriffshaftung aber nahe. Vgl. BGHZ 125, 366 = WM 1994, 896 = WuB II C. § 13 GmbHG 3.94 (Hafke). Vgl. auch Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 13 Rn. 10; Grunewald, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 2. F. 151
37 So Grunewald, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 2. F. 152
38 „Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt“ (§ 771 I ZPO)
39 Ähnlich Bitter, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften, 2000, S. 107 f.
40 hauptsächlich von Stefano Lombardo und Nils Christian Wunderlich vertreten im „Über den Ökonomischen Sinn und Unsinn eines Haftungsdurchgriffs im Recht der Kapitalgesellschaften“ - Vortrag zum IX. Travemünder Symposium zur ökonomischen Analyse des Rechts, Sozialschutz oder Marktrationalität- Vor einem Paradigmenwechsel im Zivilrecht?“
41 BGHZ 22, 230; BGHZ 68, 315, 315 f.; BGH, NJW 1974, 1371.
42 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 13 Rn. 12.
43 RG, DR 1940, 480.
44 BGH, NJW-RR 1988, 1181.
45 um die vorliegende Arbeit nicht zu überfluten wird hier in Einzelheiten nicht eingegangen.
46 Die vorliegende Arbeit kann hier aus objektiven Gründen nicht den Anspruch erheben, einen erschöpfenden Querschnitt zu der bezüglichen herrschenden Literaturmeinungen zu geben, sondern wird nur auf einige Schwerpunkte der Diskussion über die Konzernhaftung eingehen.
47 BGHZ 95, 330 = NJW 1986, 188, „Autokran“.
48 BGHZ 115, 187 = NJW 1991, 3142, „Video“.
49 BGHZ 122, 123 = NJW 1993, 1200, „TBB“.
50 Vgl.. Röhricht, FS BGH, S. 83 (85 ff.); Ulmer, ZIP 2001, 2021 (2022 f.); Bitter, WM 2001, 2133 (2135).
51 BGHZ 122, 123 (erster Leitsatz).
52 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 39 I.1., S. 1210 f.; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, Konzernrecht, § 29 I, II, S. 444 f.
53 Vgl. zur sog. Konzerngefahr: Ulmer, ZHR 148 (1984), 391 (396 f.); Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-KonzernR Rn. 1; Bitter, Durchgriffshaftung, S. 35 ff., Goette, Die GmbH, 2. Aufl., 2002, 328 ff.
54 Vgl. zur Entstehungsgeschichte: Habersack in Emmerich/Habersack, Anh. II § 318 Rn. 3 f. m.w.N., Altmeppen, Gesellschafterhaftung und « Konzernhaftung » bei der GmbH, NJW 2002,p.324
55 einfacher faktischer Konzern
56 qualifizierter faktischer Konzern, vgl. BGHZ 95, 330, 334; 107, 7, 17; 115, 187, 193 ff., Ulrich Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Beck 9. Aufl., Rn 881 ff.
57 dies ergibt sich z.B. aus der von Zöllner vertretene Ansicht der eine Nuance der Begriffe verleiht: „qualifiziertes Konzernverhalten“ anstatt „qualifizierten faktischen Konzern im
58 Zöllner, in Baumbach/Hueck, GmbH Gesetz, C.H.Beck München, 17.Auflage 2000, 1624
59 BGHZ 95, 330.
60 BGHZ,107,7
61 BGHZ, 115,187
62 Als Abhängigkeitsverhältnis gelten all jene Situationen, in denen zwar rechtlich (als juristische Personen) selbstständige, aber subalterne Unternehmen bestehen, auf die entweder unmittelbar (über Geschäftsanteile) oder mittelbar (über andere Gesellschaften, Treuhandverträge und Generalvollmachten) ein beherrschender Einfluss (einheitliche Leitung) ausgeübt wird, vgl. BGHZ 95, 330 (337).
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