Was nützt der beste rechtliche Schutz vor Kartellen, wenn es keine effektive Umsetzung durch bestimmte Sanktionen gibt? Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Konzerngesellschaften, die eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden, auf das zivile Kartellschadensersatzrecht übertragbar ist.
Neben der Darstellung und Bewertung bestehender dogmatischer Streitfragen wird auch der Frage nachgegangen, ob die Diskussion der Übertragbarkeit unter Beachtung der „Kartellschadensersatzrichtlinie“ und der damit zusammenhängenden 9. GWB-Novelle eine neue Wendung erfährt. Dazu werden die unterschiedlichen Institute der wettbewerbsrechtlichen Bußgeld- und Schadensersatzhaftung dargestellt.
Außerdem werden Vor- und Nachteile der Übertragung der Bußgeldrechtsprechung auf das zivile Kartellschadensersatzrecht erörtert. Die Möglichkeit der Übertragung wird unter dem Aspekt bestehender allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze diskutiert. Des Weiteren werden alternative Möglichkeiten der Konzernhaftung betrachtet, um der Frage nachzugehen, ob die Übertragung der europäischen Bußgeldhaftungsgrundsätze in das nationale Kartellschadensersatzrecht zwingend geboten ist.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Sanktionsmöglichkeiten im EU-Wettbewerbsrecht
I. EU-Bußgeldhaftung
1. Die EuGH-Bußgeldrechtsprechung und die wirtschaftliche Einheit
a) Keine Notwendigkeit einer eigenen Rechtspersönlichkeit
b) Bestimmende Einflussnahme und Akzo Nobel-Vermutung
2. Kritik an der gegenwärtigen Bußgeldhaftung
II. Nationale Bußgeldhaftung und wirtschaftliche Einheit
III. Schadensersatzhaftung
1. Effet utile, Courage und Manfredi
2. Die Kartellschadensersatzrichtlinie
3. Das deutsche Kartellschadensersatzrecht und die 9. GWB-Novelle
C. Übertragung der wirtschaftlichen Einheit
I. Übertragung de lege lata
1. Primärrecht und effet utile
a) Übernahme aufgrund von Äquivalenz und Effektivität
b) Gegenansicht
c) Stellungnahme
2. Übernahme durch Sekundärrecht
a) Die wirtschaftliche Einheit als Haftungsadressat
b) Keine Aussage über die Passivlegitimation
c) Stellungnahme
3. Übernahme durch die 9. GWB-Novelle
a) Keine Änderung durch die 9. GWB-Novelle
b) „Rechtsverletzer“ als Brücke zur wirtschaftlichen Einheit
c) Stellungnahme
II. Vereinbarkeit von gesellschaftsrechtlichem Trennungsprinzip und wirtschaftlicher Einheit
1. Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip
2. Gegenansicht
3. Stellungnahme
III. Alternative Konzernhaftungsmöglichkeiten
D. Fazit
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