Ziel und Motivation dieser Arbeit ist die Verdeutlichung, dass Insolvenz nicht mit Scheitern und Liquidation gleichgesetzt sein muss, sondern vielmehr große Chancen in der Sanierung liegen können. Die Vorgehensweise dieser Arbeit will im ersten Schritt die Grundzüge des Insolvenzrechts sowie dessen Verfahrensabläufe in wesentlichen Aspekten nachvollziehbar darstellen, um sich im zweiten Schritt mit Sanierungsüberlegungen aus insolvenzrechtlicher, aber auch betriebswirtschaftlicher Sicht zu beschäftigen. Im abschließenden Teil werden die Pläne der EU-Kommission zur Einführung einer Möglichkeit der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung vorgestellt und kritisch in Hinblick auf damit verbundene Chancen und Risiken beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Insolvenzentwicklung und Insolvenzursachen
1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit
1.3 Fragestellung der Arbeit
1.4 Abgrenzung
2 Grundzüge im Insolvenzrecht
2.1 Ziele eines Insolvenzverfahrens
2.2 Grundzüge des Ablaufs eines Insolvenzverfahrens
2.3 Die Beteiligten am Insolvenzverfahren
2.3.1 Schuldner
2.3.2 Insolvenzgericht
2.3.3 Insolvenzverwalter
2.3.4 Gläubiger
2.4 Eröffnung des Verfahrens
2.4.1 Wirkung der Verfahrenseröffnung
2.4.2 Exkurs: Wirkung der Eröffnung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
2.5 Insolvenzgründe
2.5.1 Zahlungsunfähigkeit
2.5.2 Überschuldung
2.5.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.6 Gläubigergruppen und Gläubigerbefriedigung
2.6.1 Aussonderungsgläubiger
2.6.2 Absonderungsgläubiger
2.6.3 Massegläubiger
2.6.4 Insolvenzgläubiger
2.6.5 Nachrangige Insolvenzgläubiger
2.7 Beendigung des Verfahrens
3 Sanierung in der Insolvenz
3.1 Exkurs: Krisenstadien nach IDW S6
3.2 Die Eigenverwaltung
3.2.1 Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
3.2.2 Schutzschirmverfahren
3.2.3 Stärkung des vorläufigen Gläubigerausschusses
3.2.4 Debt-to-Equity-Swap
3.3 Die übertragene Sanierung
3.3.1 Fortführungsgesellschaften
3.3.2 Exkurs: Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Transfergesellschaft
3.4 Insolvenzplan
3.4.1 Aufbau und Inhalt eines Insolvenzplans
3.4.2 Die Wirkungen des Plans und Verfahrensaufhebung
3.4.3 Zwischenfazit: Vorteile und Probleme eines Insolvenzplans
3.5 Betriebswirtschaftliche Betrachtung auf die Sanierung
3.5.1 Operative, strategische und finanzielle Sanierungsmaßnahmen
3.5.2 Prozess zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes mit dem RBSC-Ansatz
3.6 Vor- und Nachteile der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
4 Ausblick: Vorinsolvenzrechtliche Sanierung
4.1 Anwendungsbereich und Regelungsumfang des Richtlinienvorschlags
4.1.1 Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahrensverlauf eines präventiven Re-strukturierungsverfahren
4.1.2 Restrukturierungsplan: Inhalt, Annahme und Bestätigung, Rechtsmittel
4.1.3 Insolvenzanfechtung außerhalb und innerhalb eines präventiven Restrukturierungsverfahren
4.2 Chancen und Risiken der geplanten vorinsolvenzrechtlichen Sanierung
5 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Rechtsprechungsregister
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Insolvenzverfahren in Deutschland
Tabelle 2: haftungsrechtliche Zeitpunktbetrachtung im Zusammenhang mit der übertragenen Sanierung
1 Einleitung
Wurde im Altertum der Schuldner zahlungsunfähig, so konnte dieser vom Gläubiger als Arbeitssklave zum Einsatz gebracht werden. In der Epoche des Mittelalters war für den säumigen Schuldner immerhin noch bis zu seiner Auslösung der Schuldenturm vorgesehen. Das 20. Jahrhundert suggeriert in der allgemeinen Wahrnehmung im Insolvenzbegriff immerhin noch eine Gleichsetzung mit einer Liquidation. Ursachen hierfür finden sich in den Wurzeln des Konkursrechts, welches 1879 gemeinsam mit der Zivilprozessordnung unter dem Begriff der Konkursordnung in Kraft trat. Der Begriff des „Konkurs“ gelang wohl durch das im Jahre 1645 veröffentlichte Werk des Spaniers Salgado de Samoza über das Konkursrecht „Labyrinthus creditorium concurrentium ad litem per debitorem communem inter illos causatam“ in den heute üblichen Sprachgebrauch.[1] Die Konkursordnung blieb trotz der im Jahr 1935 ergänzten Vergleichsordnung ein Vermögensverwertungsverfahren. Zwar sollte durch die Vergleichsordnung die Sanierung eines insolventen Unternehmens neben der Zerschlagung und Liquidation erstmalig ermöglicht und gefördert werden, dies fand in der damaligen Praxis allerdings nur selten Anwendung. Erst die Ölkrise zu Beginn der siebziger Jahre gab Anlass für einen Anstoß zur Reform des Insolvenzrechts. Diese Zeit des wirtschaftlichen Abschwungs ließ die Zahl der Insolvenzen im Jahre 1977 auf 9591 Verfahren steigen.[2] Im Jahre 1978 wurde vom damaligen Bundesjustizminister eine Kommission eingesetzt und mit der Erarbeitung konkreter Reformvorschläge beauftragt. Die Konkursordnung bzw. das Vergleichsrecht waren als nicht mehr geeignet angesehen, die gesetzten Erwartungen und gestellten Aufgaben hinreichend zu erfüllen. So wurden im Jahre 1976 trotz 127 Großkonkurse mit jeweils mehr als 10 Millionen Mark Konkursforderung 70% aller Konkursanträge seitens des Gerichts abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreichte um die Verfahrenskosten zu decken.[3] Zu Ende geführte Verfahren erbrachten eine Konkursquote zwischen 3% und 5%. Dem gegenüber stand eine Vergleichsquote von 1%, also die Sanierung durch Vergleich in nur einem von hundert Fällen. Dies verdeutlichte die Mängel der Vergleichsordnung.[4] Ursache für die Probleme war neben dem ausgeprägten Gläubigerschutz vorwiegend die zu späte Antragstellung, was einer Sanierung und somit einer Fortführung des Unternehmens hinderlich im Wege stand. Eine strafrechtliche Verfolgung von Verschleppungsdelikten fand zu dieser Zeit kaum statt, was auch die späten Antragstellungen mit begründete. Als größte Problematik dieser Zeit kann aber gesehen werden, dass die meisten Verfahren erst gar nicht zur Eröffnung kamen und die Funktionalität des Gesetzes somit faktisch nicht gegeben war.[5]
Die in seinen Ursprüngen bis ins Jahr 1978 zurückreichende Insolvenzordnung von 1994 trat mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft und löste die bis dahin gültige Konkursordnung vom 10.2.1877 sowie die Vergleichsordnung[6] vom 26.2.1935 ab. Schwerpunkte der Reform waren die Gleichstellung der Sanierung mit der Zerschlagung als gleichwertiges Verfahrensziel, sowie die möglichst frühzeitige Ergreifung von Maßnahmen gegen Massearmut, womit erreicht werden wollte, dass möglichst viele Verfahrenseröffnungen und Verfahrensdurchführungen stattfinden können. Ebenso kamen in der neuen Insolvenzordnung das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Restschuldbefreiung hinzu. Gestärkt hervor aus der Reform kam auch die Gläubigerautonomie sowie die Strukturierung der Gläubigergruppen, mit dem Ziel, eine gerechtere Verteilung der Insolvenzmasse zu erreichen.[7]
1.1 Insolvenzentwicklung und Insolvenzursachen
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der verkürzten Darstellung der Insolvenzentwicklung sowie deren Ursachen in Deutschland. Sofern sich aus den Angaben nicht anderes ergibt, beziehen sich die im Kapitel angegebenen Zahlen und Statistiken auf den Bericht der Creditreform Insolvenzen in Deutschland Jahr 2016.[8] Tabelle 1 zeigt einen zunehmenden Rückgang von Insolvenzverfahren innerhalb von Unternehmensinsolvenzen zwischen den Jahren 2010 und 2016 auf. Trotz eines Anstieges der Unternehmensinsolvenzen in den Krisenjahren 2008 und 2009 auf knapp 33.000 Insolvenzen liegt diese Zahl im Jahr 2016 mit etwa 21.700 Unternehmensinsolvenzen weiter unter den Zahlen von vor den Krisenjahren und den damit verbundenen Steigerungen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Insolvenzverfahren in Deutschland[9]
Eine Betrachtung der Verteilung von Unternehmensinsolvenzen nach Rechtsform im Jahr 2016 zeigt, dass vor allem Kleingewerbetreibende mit einem Anteil von 48,3% sowie die GmbH mit einem Anteil von 30,3% zusammen den Großteil von Unternehmensinsolvenzen ausmachen. Dies ist nur eine unwesentliche Verbesserung im Vergleich zum Vorjahr 2015, wo das Kleingewerbe bei 48,6% lag und die GmbH bei 31,3%.[10] Nach Beschäftigungszahlen unterteilt ergibt die Betrachtung für das Jahr 2016 einen Anteil von 81,9% für Unternehmensinsolvenzen mit einem bis fünf Beschäftigten, während Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten nur 0,7% ausmachen.[11] Betrachtet man die Insolvenzen nach Umsatzgrößen, so zeichnet sich das Bild fort, dass eine Insolvenzgefährdung zunimmt, je kleiner die Unternehmen sind. Etwas weniger als die Hälfte aller Insolvenzen von Unternehmen im Jahr 2016 (48,9%) generierten höchstens einen Jahresumsatz von 250.000 Euro. Einen Zuwachs um 20% von 50 auf 60 Insolvenzen erfuhren 2016 Unternehmen mit mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz. Deren Anteil an Insolvenzen liegt aber bei nur 0,3%.[12]
Innerhalb der Ursachenbetrachtung lassen sich vielfältige Gründe finden. Insbesondere betriebsinterne Insolvenzursachen wie Managementfehler haben angesichts einer seit geraumer Zeit sehr guten konjunkturellen Entwicklung sowie einer zunehmenden Zahlungsmoral an Bedeutung gewonnen.[13] Ursachen allgemeiner Natur für Unternehmensinsolvenzen sind z. B. das Ausbleiben neuer Aufträge bzw. die Stornierung bereits erteilter Aufträge insgesamt sowie als Dominoeffekt aufgrund der Insolvenz von Auftraggebern und Lieferanten. Vor der Insolvenz lassen sich erste Warnsignale innerhalb einer Strategiekrise erkennen, welche sich noch deutlicher in der Erfolgs- und Liquiditätskrise äußern, ehe es bei ausbleibenden Gegenmaßnahmen in die Insolvenz führt.
Dass es in den Krisenjahren 2008 und 2009 keinen deutlich höheren Anstieg an Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen gab, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Neugründungen von Banken praktisch nicht mehr unterstützt wurden und es somit weniger Unternehmensgründungen gab, welche bereits nach kurzer Zeit hätten scheitern können. Ebenso wurde in diesen Jahren eine extreme Niedrigzinspolitik sowie ein staatlich ausgedehntes Subventionssystem (z. B. die Abwrackprämie) umgesetzt.
1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit
Ziel und Motivation dieser Arbeit ist die Verdeutlichung, dass Insolvenz nicht mit Scheitern und Liquidation gleichgesetzt sein muss, sondern vielmehr große Chancen in der Sanierung liegen können. Die Vorgehensweise dieser Arbeit will im ersten Schritt die Grundzüge des Insolvenzrechts sowie dessen Verfahrensabläufe in wesentlichen Aspekten nachvollziehbar darstellen, um sich im zweiten Schritt mit Sanierungsüberlegungen aus insolvenzrechtlicher, aber auch betriebswirtschaftlicher Sicht zu beschäftigen. Im abschließenden Teil werden die Pläne der EU-Kommission zur Einführung einer Möglichkeit der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung vorgestellt und kritisch in Hinblick auf damit verbundene Chancen und Risiken beleuchtet.
1.3 Fragestellung der Arbeit
Ausgerichtet an der Zielsetzung will diese Arbeit Antwort darauf finden, ob das von der EU-Kommission geplante vorinsolvenzrechtliche Sanierungsverfahren ein notwendiges und geeignetes Instrument zur Veränderung der Sanierungskultur in Deutschland darstellen könnte. Ebenso sollen am Ende dieser Arbeit Überlegungen hinsichtlich noch zu klärender Problemfelder vor einer möglichen Einführung eines präventiven Sanierungsverfahrens angestellt werden.
1.4 Abgrenzung
Diese Arbeit fokussiert sich auf Sanierungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften in Deutschland, insbesondere die der GmbH. Verbraucherinsolvenzverfahren, Konzerninsolvenzen, Regelinsolvenzen außerhalb der BRD sowie Verfahren mit Sondervermögen werden in dieser Arbeit nicht betrachtet.
2 Grundzüge im Insolvenzrecht
Einer der möglichen Gründe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird das Insolvenzverfahren mangels Eröffnungsgrundes nicht eröffnet bzw. das Verfahren eingestellt, wenn sich nachträglich ergibt, dass das Vermögen doch ausreicht.[14] Das Insolvenzverfahren ist zwar ein staatlich geregeltes Gesamtvollstreckungsverfahren, es beginnt aber erst auf Antrag eines Antragsberechtigten, als welcher neben dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Gläubiger antragsberechtigt werden kann. Ist ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingegangen, muss das Insolvenzgericht unabhängig von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen, welcher innerhalb der Entscheidungsfindung hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags als relevant erachtet werden, durchführen.[15] Grund für diesen Amtsermittlungsgrundsatz innerhalb des Stadiums der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist unter anderem die einschneidende Wirkung für den Schuldner und dessen Schutz vor unbegründeten Verfahrenseröffnungen, insbesondere innerhalb eines Gläubigerantrages. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das Insolvenzgericht die Verfahrensherrschaft fast gänzlich an die Gläubiger zurückgegeben, welche als Herrin des Verfahrens darüber entscheidet, wie sich der Verlauf des Verfahrens weiter gestaltet.[16]
Die Gläubigerbefriedigung erfolgt über die Verwertung des Schuldnervermögens. Mittel der Verwertung ist die Liquidation, die Eigensanierung oder die übertragene Sanierung. Die Möglichkeit einer Eigensanierung besteht nur innerhalb des Insolvenzplanverfahrens. Eine Liquidation sowie die übertragende Sanierung kann im Regelinsolvenzverfahren wie im Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden. In jeder Konstellation handelt es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Einzelzwangsvollstreckung wird abgelöst durch ein Verfahren, welches die Verwertung des Schuldnergesamtvermögens zum Gegenstand nimmt und die dadurch erzielten Verwertungserlöse zur gemeinschaftlichen und anteilmäßigen Befriedigung aller berechtigten Gläubiger einsetzt. Während im Regelverfahren die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zwangsweise vorgenommen wird, kann auf Grundlage eines Gläubigerbeschlusses eine Verwertung auch innerhalb eines Insolvenzplans abweichend vom Regelverfahren erfolgen.[17]
Unterbleibt die rechtszeitige Antragstellung des Schuldners trotz Antragspflicht, kommt eine Strafbarkeit infrage. Das Insolvenzstrafrecht im engeren Sinne meint Delikte, welche im Rahmen einer Unternehmenskrise, die das Unternehmen innerhalb dessen wirtschaftlicher Existenz zumindest bedroht, begangen werden könnten. Insbesondere gemeint ist in diesem Zusammenhang die Insolvenzverschleppung im Sinne von § 15 a Abs. 4, 5 InsO sowie die Tatbestände des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuches, also die §§ 283 ff. StGB.[18] Zu den Insolvenzstraftatbeständen des StGB zählen u. a. der Bankrott (§ 283 StGB), eine Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283 b StGB), die Begünstigung eines Gläubigers (§ 283 c StGB) oder die Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB). Unter Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne fallen jene Delikte, welche zwar auch außerhalb einer Unternehmenskrise begangen werden können, jedoch typischerweise und kriminologisch betrachtet häufiger in krisenbehafteten Unternehmenssituationen vorkommen. Solche Insolvenzbegleitdelikte sind z. B. § 266 a StGB, ebenso wie beispielsweise § 370 AO oder die §§ 263, 266, 264 und 265 b StGB.[19] Die Wahrscheinlichkeit, dass Insolvenzstraftaten unentdeckt bleiben, ist gering. Das liegt insbesondere daran, weil das Insolvenzgericht die zuständige Staatsanwaltschaft über einen Insolvenzantrag informiert. Somit kann eine Bewertung über die Unternehmenssituation vorgenommen werden, einschließlich einer Errechnung des Zeitpunkts, ab welchem eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorlag. Neben strafrechtlicher Risiken kommen aber auch zivilrechtliche Folgen zulasten des Schuldners aufgrund verspäteter Antragstellung in Betracht. Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Geschäfte bestimmten Inhaltes, welche er im kritischen Zeitraum der faktischen Insolvenz tätigt.[20] Besonders hervorzuheben ist dessen vollumfängliche Haftung für Neugläubigerforderungen sowie die Haftung von Altgläubigerforderungen innerhalb des Quotenschadens. Während für Altgläubiger dessen Forderungen bereits vor Eintritt der Insolvenzgründe bestanden, erwarben Neugläubiger die Forderungen erst nach Eintritt der faktischen Insolvenzgründe. Als quotaler Schaden wird eine Ausgleichszahlung bezeichnet, welche dadurch entstand, dass bei rechtzeitiger Antragstellung quotal die eigentliche monetäre Befriedigung höher ausgefallen wäre.[21]
2.1 Ziele eines Insolvenzverfahrens
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Mit gemeinschaftlicher Befriedigung ist die anteilige, quotale Befriedigung aus dem Schuldnervermögen nach dessen Liquidation gemeint. Durch das Ziel einer gemeinschaftlichen und quotalen Gläubigerbefriedigung begründet sich im Insolvenzverfahren der Unterschied zur Einzelzwangsvollstreckung.[22] Alternativ sieht § 1 InsO die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens vor. Die Entscheidung zur Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens bzw. eines Insolvenzplanverfahrens tragen letztendlich die Gläubiger, welche im Regelfall die Variante wählen werden, innerhalb welcher höhere Befriedigungsquoten in Aussicht gestellt sind. Ebenso spielen innerhalb der Gläubigerüberlegungen strategische Gedanken eine Rolle, wie z. B. die Beibehaltung eines relevanten Zulieferers. Seit der Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) steht der Gedanke der Sanierung vermehrt und gezielt im Vordergrund.[23] Neben dem Ziel, Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu wahren, besteht ein weiteres Ziel in der Wahrung von öffentlichem Interesse an der Durchführung von Insolvenzverfahren. Zur Stabilisierung des Wirtschaftslebens ist die Zahlungsfähigkeit jedes Marktteilnehmers von erheblicher Bedeutung. Innerhalb mehrere Großinsolvenzen der letzten Jahrzehnte ließen sich folgenschwere Kettenreaktionen beobachten. Die Durchführung von Insolvenzverfahren trägt einerseits zur Wahrung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit bei, indem ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Verwirklichung von Forderungen zur Verfügung gestellt wird. Andererseits liegt die Bedeutung des Insolvenzverfahrens in der Möglichkeit des raschen und geschickten Handelns, verbunden mit der Chance auf Sanierung und Weiterführung des geschäftlichen Betriebes.[24]
2.2 Grundzüge des Ablaufs eines Insolvenzverfahrens
Jedes Insolvenzverfahren konstituiert sich im Regelfall aus zwei Verfahrensabschnitten, welche voneinander unterschieden werden müssen: im Eröffnungsverfahren klärt sich die Frage nach der Feststellung sowie der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, während im eröffneten Verfahren der eigentliche Zweck des Insolvenzrechts zur Entfaltung kommt.[25] Am Beginn des Insolvenzverfahrens steht immer zwingend ein schriftlicher Antrag eines oder mehrerer Gläubiger (§ 14 InsO) bzw. ein schriftlicher Antrag des Schuldners selbst (§§ 13-15 a InsO). Dieses durch Selbststeuerung geprägte Antragsprinzip schließt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen aus und ist zwingend Voraussetzung zur Einleitung des Eröffnungsverfahrens (§§ 11 ff. InsO). Auf Grundlage eines Fremd- bzw. Eigenantrages prüft das örtliche zuständige Insolvenzgericht (§§ 2, 3 InsO), ob die Antragstellung zulässig (§§ 11–15 InsO) und begründet (§§ 16 ff. InsO) ist, also ob ein begründeter Eröffnungsgrund vorliegt. Weiteres Kriterium des Insolvenzgerichts in diesem Verfahrensstadium ist die Prüfung, ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO).[26] Ist die Insolvenzmasse nicht ausreichend zur Deckung der Verfahrenskosten, ist die Eröffnung mangels Masse abzulehnen (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO). Im Regelfall wird die Frage nach der Kostendeckung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen beantwortet (§ 5 Abs. 1 InsO).[27] Bereits in dieser Phase ist das Insolvenzgericht zur Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Masse berechtigt (§§ 21 ff. InsO). Hierzu zählt unter anderem die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ebenso wie die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, welcher bei der Auswahl des vorläufigen Verwalters mitwirkt. Zusammenfassend betrachtet liegen die Prüfungspunkte im Eröffnungsverfahren in der Frage nach der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, nach der Antragszulässigkeit, nach dem Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, nach der Notwendigkeit der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie in der Beantwortung der Frage nach der Deckung der Verfahrenskosten.[28]
Sind die Eröffnungsvoraussetzungen erfüllt und liegt die Verfahrenskostendeckung vor, ergeht der Eröffnungsbeschluss (§§ 27 ff. InsO). Innerhalb dieses Beschlusses wird regelmäßig ein Insolvenzverwalter ernannt (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO) sowie der Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO) als auch ein Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO) bestimmt. Der Berichtstermin dient der Gläubigerversammlung zum Beschluss, ob der Verfahrensgang im weiteren Verlauf aus einer Liquidation, der Sanierung oder der übertragenden Sanierung bestehen und ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Der Berichtstermin soll frühestens sechs Wochen nach Eröffnungsbeschluss, nicht aber später als drei Monate danach, stattfinden. Der Prüfungstermin ist vorgesehen für die Verhandlung darüber, innerhalb welcher Forderung und aus welchem Rang einzelne Gläubiger aus der Erlösverteilung hervorgehen.[29] Im Folgenden wird ein Liquidationsbeschluss der Gläubigerversammlung angenommen.
Um als Insolvenzgläubiger am Verwertungserlös Teilhabe finden zu können, muss der Gläubiger seine Forderungen und Rechte beim Insolvenzverwalter mittels Eintragung in eine Tabelle anmelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Dieses nach §§ 174 ff. InsO legitimierte Feststellungsverfahren hat die Ermittlung aller am Erlös berechtigten Insolvenzgläubiger zum Zweck. Eine Prüfung dahingehend, ob eine angemeldete Forderung rechtmäßig besteht, findet während des Feststellungsverfahrens nicht statt. Erhält die angemeldete Forderung allerdings während des Prüfungstermins keinen begründeten Widerspruch und erfolgt auch kein Einwand durch den Insolvenzverwalter, ist die in der Tabelle eingetragene Forderung festgestellt und somit, ohne Prozess, tituliert (§ 178 InsO).[30]
Dem Feststellungsverfahren folgt die Erlösverteilung (§§ 187 ff. InsO), innerhalb welcher die Erlöse aus der Verwertung an die Gläubiger verteilt werden. Nach der Abhaltung eines darauffolgenden Schlusstermins (§ 197 InsO) hebt das Insolvenzgericht schließlich das Verfahren auf (§ 200 InsO).
2.3 Die Beteiligten am Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren sieht mehrere Verfahrensbeteiligte mit jeweils unterschiedlichen Interessen vor. Hierzu zählen neben dem Schuldner ebenso das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter sowie die Gläubiger. Im Folgenden werden die Beteiligten in ihren jeweiligen Rollen näher beleuchtet.
2.3.1 Schuldner
Ein Schuldner ist im Insolvenzverfahren jener, gegen welchen sich das Insolvenzverfahren richtet. Dies ergibt sich zum einen aus der Insolvenzordnung selbst, nach dessen § 1 die Gläubiger eines Schuldners Befriedigung aus der Verwertung des Schuldnervermögens erfahren sollen, zum anderen daraus, dass der Träger dieses zu verwertenden Vermögens der Schuldner ist. Im Regelfall muss der Schuldner es sich gefallen lassen, dass er zuerst die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert, und dann ggf. das Vermögen selbst. Der Schuldner ist aber ebenso als Betroffener des Verfahrens ein Verfahrensbeteiligter, woraus resultiert, dass ihm prozessordnungsrechtliche Rechte zustehen, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör.[31]
Voraussetzung einer Teilnahme am Insolvenzverfahren aus Schuldnersicht ist seine Insolvenzverfahrensfähigkeit. Kriterien hierfür sind insbesondere die identitätsbezogene Abgrenzbarkeit sowie eine zweifelsfreie Zuordnung des Schuldnervermögens zu einem Haftungsverband.[32] Juristische Personen außerhalb des öffentlichen Rechts[33] sind stets rechtsfähig, parteifähig, und deswegen zweifelsohne auch insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO). Daraus resultiert, dass sich die Entsprechung der Beteiligtenfähigkeit im Insolvenzverfahren anlehnt an die Parteifähigkeit innerhalb des Zivilprozesses und im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 50 ZPO).[34]
Bei den in dieser Arbeit nicht fokussierten natürlichen Personen gilt dies ebenso. Darüber hinaus bleibt es irrelevant, ob es sich bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner um einen Kaufmann oder um ein Gewerbe handelt. Auch Personenhandelsgesellschaften wie die OHG, KG als auch die GmbH & Co. KG sind mit gleicher Begründung insolvenzverfahrensfähig.
2.3.2 Insolvenzgericht
Die sachliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 InsO. Demnach ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht ansässig ist, für den Bezirk dieses Landgerichts als Insolvenzgericht zuständig. Es kommt bei der Frage, welches Amtsgericht als Insolvenzgericht örtlich zuständig ist, auf das Landgericht an, in dessen Bezirk der Schuldner hauptsächlich niedergelassen ist bzw. seinen Gerichtsstand hat (§ 3 Abs. 1 InsO). Der Mittelpunkt der wirtschaftlich werbenden Tätigkeit[35] ist vorrangig.[36] Eine örtliche Dispositionsfreiheit für die Parteien sieht die Insolvenzordnung nicht vor, die Regelung über die Zuständigkeit ist ausschließlich. Eine Prüfung hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 InsO). Funktionelle Zuständigkeit am Insolvenzgericht ergibt sich für den Richter und im Besonderen auch für den Rechtspfleger.[37] Vom Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung liegt die alleinige funktionelle Zuständigkeit beim Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Nach der Verfahrenseröffnung übernimmt der Rechtspfleger die funktionelle Zuständigkeit (§ 3 Nr. 2 e RPflG). Üblicherweise informiert der Rechtspfleger bei wichtigen Verfahren den Richter über den Sachstand. Dieser kann das Verfahren jederzeit auch wieder an sich ziehen (§ 18 Abs. 2 RPflG). Nur dem Richter vorbehalten bleibt allerdings das Insolvenzplanverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).[38]
2.3.3 Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter spielt innerhalb eines Insolvenzverfahrens eine zentrale Rolle. Zu seinen Aufgaben zählen sowohl die Verwaltung (§ 148 Abs. 1 InsO) als auch die Verwertung (§ 159 InsO) des Unternehmens, sofern die Beschlüsse einer Gläubigerversammlung letzterem nicht entgegenstehen. Ebenso verteilt der Insolvenzverwalter den Verwertungserlös an die Gläubiger (§ 187 Abs. 3 S. 1 InsO). Um die Aufgabenstellung zweckmäßig ausfüllen zu können, überträgt das Insolvenzgericht innerhalb der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter die uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen (§ 80 InsO). Im Rahmen seiner Befugnisse vertritt der Insolvenzverwalter nicht etwa den Schuldner, sondern ist eine Partei kraft Amtes und handelt damit im eigenen Namen.[39] Bereits vor Verfahrenseröffnung hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung. Dies stellt im Regelfall auch die wirksamste Sicherungsmaßnahme dar. Der Schuldner wird durch die Bestellung eines starken oder schwachen Insolvenzverwalters in seiner alleinigen Verfügungsbefugnis bereits im Eröffnungsverfahren beschränkt und somit von Beginn an unter Aufsicht gestellt.[40] Während der sog. starke vorläufige Insolvenzverwalter mit voller Verfügungsmacht ausgestattet ist und somit den Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren aus seiner Verfügungsmacht verdrängt, verbleibt bei der Anordnung eines sog. schwachen Insolvenzverwalters die Verfügungsmacht grundsätzlich beim Schuldner. Dieser muss seine Verfügungen für dessen Wirksamkeit aber einer Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterwerfen, welche als vorherige Einwilligung wie auch als nachträgliche Genehmigung ergehen kann. Dieser Zustimmungsvorbehalt kann einzelne wie auch alle Verfügungen des Schuldners betreffen, die Rechtswirkung bleibt wie im Fall einer Verfügungsbeschränkung stets unverändert.[41] Die Praxis der Insolvenzgerichte innerhalb von Unternehmensinsolvenzen zeigt, dass die sog. schwache Insolvenzverordnung in Verbindung mit der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts den Regelfall darstellt.[42] Zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann nur eine natürliche Person (§ 56 Abs. 1 S. 1 InsO). Eine Bestellung von juristischen Personen ist ausgeschlossen. Das Insolvenzgericht hat eine im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO für den Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern wie auch dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen. Der Insolvenzverwalter ist in seiner Amtsführung grundsätzlich frei, steht aber unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, welches ggf. auch unter Einsatz eines Zwangsgeldes jederzeit Rechenschaft verlangen kann (§ 58 InsO).[43]
2.3.4 Gläubiger
Die Gläubiger verbinden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Ziel, aus dem zum Zeitpunkt der Eröffnung vorhandenen Schuldnervermögen ihre zum selben Zeitpunkt vorhandenen Forderungen zu befriedigen. Um als Insolvenzgläubiger sein Forderungsrecht ausüben zu können, muss die Forderung aus der Zeit bis zur Verfahrenseröffnung stammen. Ein Insolvenzgläubiger ist stets auch Altgläubiger sowie persönlicher Gläubiger (§ 38 InsO). Neben persönlichen Gläubigern nehmen ebenso dingliche Gläubiger am Insolvenzverfahren teil, diese werden aber als aus- bzw. absonderungsberechtigte Gläubiger tituliert (§§ 47, 49 ff. InsO). Entwickelt sich ein Forderungsanspruch nach der Zeit der Verfahrenseröffnung, nimmt der Forderungsinhaber, in diesem Fall auch Neugläubiger bezeichnet, nicht am Insolvenzverfahren teil. Ein Neugläubiger ist auf das Neuvermögen des Schuldners nach Verfahrensbeendigung angewiesen. Ausgenommen sind hiervon Massegläubiger im Sinne der §§ 53 ff. InsO, dessen Ansprüche aus dem Umstand des Insolvenzverfahrens begründet sind und deswegen an einer Befriedigung aus der Insolvenzmasse teilnehmen.[44]
Gläubiger lassen sich also in Gläubigergruppen einteilen, wobei sich die jeweiligen Gruppen vorwiegend in den Befriedigungschancen unterscheiden[45]. Innerhalb der persönlichen Gläubiger bilden die Massegläubiger die privilegierteste Gruppe, da sie zuerst und somit vorrangig mit ihren Ansprüchen aus dem verwertungserlös befriedigt werden. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen insbesondere die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) sowie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO. Den Massegläubigern folgen als Partizipierende an der Erlösverteilung die Insolvenzgläubiger, also jene Gläubiger, dessen Ansprüche sich aus dem Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung begründen. Innerhalb dieser Gruppe werden nachrangige Insolvenzgläubiger erst nach allen anderen Insolvenzgläubigern bedient. Zu den nachrangigen Forderungen innerhalb der Gruppe der Insolvenzgläubiger zählen unter anderem laufende Zinsen und Säumniszuschläge seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die durch Teilnahme am Verfahren erwachsenen Kosten der einzelnen Insolvenzgläubiger, monetäre Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten oder Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners (§ 39 InsO).
Innerhalb der dinglich berechtigten Altgläubiger werden die aus- bzw. absonderungsberechtigten Gläubiger unterschieden. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger macht innerhalb des Verfahrens geltend, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand nicht Teil des Insolvenzverfahrens ist, weil dieser nicht zum Vermögen des Schuldners gehört (§ 47 InsO). Der absonderungsberechtigte Gläubiger hingegen macht als Inhaber eines Sicherungsrechts auf sich aufmerksam, welches z. B. in einem verlängerten Eigentumsvorbehalt begründet ist (§§ 49 ff. InsO).[46]
2.4 Eröffnung des Verfahrens
Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines zulässigen und begründeten Insolvenzantrages eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren per Beschluss. Mit Eröffnungsbeschluss bzw. Ablehnung des Verfahrens endet auch zeitgleich das Eröffnungsverfahren. In den §§ 27 – 29 InsO ist gesetzlich geregelt, welchen Mindestinhalt der Eröffnungsbeschluss hat. Hierzu zählen u.a. neben den Daten des Schuldners sowie des Insolvenzverwalters die Aufforderung an die Gläubiger, sich innerhalb einer bestimmten Frist hinsichtlich ihrer Forderungen bzw. Aus- und Absonderungsrechte an den Insolvenzverwalter zwecks Anmeldung zur Insolvenztabelle zu wenden. Des Weiteren wird ein Termin für den Berichtstermin sowie für den Prüfungstermin festgelegt. Ein Eröffnungsbeschluss ist samt Inhalt durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1 InsO), was in der Praxis durch eine Internetbekanntmachung[47] stattfindet.[48]
2.4.1 Wirkung der Verfahrenseröffnung
Das eröffnete Insolvenzverfahren bringt eine Vielzahl von Wirkungen mit sich. Im Folgenden werden beispielhaft vier wichtige Wirkungen kurz erläutert. Eine für den Schuldner oft sehr einschneidende Wirkung liegt im Verlust seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Hinblick auf das zur Insolvenzmasse zählende Vermögen. Diese Befugnisse gehen mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Im Weiteren werden durch die Verfahrenseröffnung anhängige Rechtsstreitigkeiten vorerst unterbrochen (§§ 4 InsO, 240 ZPO). Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen werden mit Verfahrenseröffnung unzulässig. Selbst eine Sicherungsvollstreckung, welche bereits erlangt ist, wird unter der Voraussetzung des § 88 InsO rückwirkend unwirksam (Rückschlagsperre). Als vierte wichtige Wirkung wird die Möglichkeit des umfänglichen Eingriffes in bestehende Vertragsverhältnisse angeführt. Hinsichtlich der vertraglichen Situationen wird der Insolvenzverwalter mit Möglichkeiten ausgestattet. So kann er z. B. Arbeitsverträge ordentlich kündigen, welche außerhalb einer Verfahrenseröffnung nicht ordentlich kündbar wären (§ 113 InsO). Selbiges gilt für Miet- oder Pachtverträge (§ 109 Abs. 1 InsO). Auch in Hinblick auf gegenseitige Verträge, welche noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt sind, erfährt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Prüfung, ob es für die Insolvenzmasse einen Vorteil bedeutet, wenn der jeweilige Vertrag weiter erfüllt wird (§ 103 InsO).[49]
2.4.2 Exkurs: Wirkung der Eröffnung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
- 80 Abs. 1 InsO regelt den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen im Falle einer Insolvenzverfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter. Der in diesen Zusammenhängen stattfindende Übergang von Befugnissen erstreckt sich auf vermögensrechtliche Vorgänge, greift aber in die Rechte und Pflichten des insolventen Unternehmens, welche dem Gesellschaftsrecht folgen, trotz Verfahrenseröffnung nicht ein. Die Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht ist strikt vorzunehmen, da sowohl die Gesellschaft wie auch deren Organe die jeweiligen Aufgaben, Funktionen und Stellungen beibehalten. Während dem Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen unterfällt, bleibt die Organisation der Gesellschaft samt notwendiger Willensbildungen beim für die Gesellschaft maßgeblichen Gesellschaftsrecht. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Rechtsstellung der Organe der betroffenen Gesellschaft ein. Er ist Vertreter bzw. Organ der zu verwaltenden Masse, aber nicht Vertreter der Gesellschaft selbst.[50]
2.5 Insolvenzgründe
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ebenso ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehender Insolvenzgrund. Begründet ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder bei der Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe aus §§ 17, 19 InsO ergibt sich für den Schuldner eine Antragspflicht (§ 15 a InsO). Mit Inkrafttreten der InsO ergibt sich ein dritter, fakultativer Eröffnungsgrund in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Die vorgestellten Insolvenzgründe werden im Folgenden näher beleuchtet.
2.5.1 Zahlungsunfähigkeit
Bei der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um einen allgemeinen Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen nicht in der Lage ist. Entscheidend ist demzufolge die Betrachtung des Zeitpunkts der Fälligkeit und die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Geldliquidität.[51] Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit war Gegenstand mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen. Der BHG setzt in seinem Urteil vom 24.5.2005[52] fest, dass eine Liquiditätslücke von regelmäßig zehn Prozent, welche innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt werden kann, zur rechtssinnlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO führt. Nur ausnahmsweise darf diese Frist überschritten werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Liquiditätslücke baldige Beseitigung erfährt. Der BGH versucht in dieser Leitentscheidung die schwierige Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und vorübergehender Zahlungsstockung. In der Praxis wird die Feststellung einer
Zahlungseinstellung bzw. die Betriebsschließung als Indiz einer Zahlungsunfähigkeit betrachtet.[53] Bloße Nichtzahlung begründet allerdings noch keinen hinreichenden Verdacht auf Zahlungseinstellung. Es kann erst von der Zahlungseinstellung auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn nach Gesamtbetrachtung aller Indizien die Zahlungsunfähigkeit für alle beteiligten Kreise nach außen erkennbar geworden ist.[54] Berücksichtigt werden müssen nach Beschluss des BGH vom 19.7.2007[55] innerhalb der Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit nur ernsthaft eingeforderte und fällige Forderungen.
2.5.2 Überschuldung
Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist bei juristischen Personen, folglich also auch für die GmbH, die Überschuldung (§ 19 InsO). Aufgrund einer Beschränkung der Haftung im Rahmen des Gesellschaftsvermögens und dem damit verbundenen Risiko der Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungserfüllung, erfahren juristische Personen diese zusätzliche Insolvenzantragspflicht zugunsten des Gläubigerschutzes.[56] Vor dem Hintergrund einer beschränkten Haftungsmasse erscheint eine Insolvenzverfahrenseröffnung erst bei Zahlungsunfähigkeit als verspätet und somit innerhalb des Gläubigerschutzes als nicht zufriedenstellend, weil zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigungsaussichten aus Sicht der Gläubiger im Regelfall nur noch sehr eingeschränkt bis gar nicht vorhanden sein werden.[57] Zur Ermittlung der Überschuldung wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt. Ausgangspunkt zur Erstellung einer Überschuldungsbilanz ist erstmal die Handelsbilanz des Unternehmens. Allerdings werden die aufnahmefähigen Gegenstände des Aktivvermögens in der Überschuldungsbilanz zunächst mit deren Liquidationswerten angesetzt, als jenen Werten, welche im Falle der Liquidation des Unternehmens innerhalb eines Abverkaufs jeden einzelnen Gegenstandes realistisch erscheinen. Beantwortet werden soll innerhalb dieser Methode die Frage nach dem Bestehen einer rechnerischen Überschuldung, indem das Schuldnervermögen mit den gegenüber den Insolvenzgläubigern bestehenden Verbindlichkeiten verglichen wird. Dem hinzu das selbstständige Element der Fortführungsprognose, sofern sich aus der rechnerischen Methode eine Überschuldung ergibt (§19 Abs. 2 S. 1 InsO). Kann die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens begründet bejaht werden[58], werden anstelle der Liquidationswerte die für das Unternehmen im Regelfall vorteilhafteren Fortführungswerte angesetzt.[59] Eine Bejahung hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit einer Gesellschaft führt unbeachtet der Situation innerhalb der Aktiva und Passiva zum Ausschluss der rechtlichen Überschuldung.[60]
[...]
[1] Vgl. Wagner, (Konkursrecht, 1980), S. 21.
[2] Vgl. Wagner, (Konkursrecht, 1980), S. 24.
[3] Vgl. Wagner, (Konkursrecht, 1980), S. 24.
[4] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 5 ff.
[5] Vgl. Gogger, (Insolvenzrecht, 2006), S. 2 ff.
[6] Ebenso abgelöst wurde die Gesamtvollstreckungsverordnung aus dem Jahre 1991, welche in den neuen Bundesländern zur Anwendung kam.
[7] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 7 ff.
[8] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016).
[9] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016), S. 1.
[10] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016), S.10.
[11] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016), S. 8.
[12] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016), S. 9.
[13] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung, (Insolvenzen in Deutschland, 2016), S. 3.
[14] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 2.
[15] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 18, Rn 41.
[16] Vgl. Reischl, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2014), S. 7 Rn 21.
[17] Vgl. Bork in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 1 Rn 1 ff.
[18] Vgl. Bittmann in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 1297 Rn 11.
[19] Vgl. Bittmann in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 1297 Rn 11.
[20] Vgl. Hommel/Knecht, (Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2006), S. 33.
[21] Vgl. Seidl/Voss, (Die zweite Chance, 2006), S. 173 ff.
[22] Vgl. §§ 704 bis 945 b ZPO.
[23] Vgl. Reischl, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2014), S. 1 Rn 3.
[24] Vgl. Reischl, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2014), S. 2 Rn 5 ff.
[25] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 12 Rn 27.
[26] Die Feststellung der nicht ausreichenden Masse zur Deckung der Verfahrenskosten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu dessen Einstellung nach §§ 207 ff. InsO.
[27] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 12 Rn 29.
[28] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 12 Rn 30.
[29] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 11 Rn 28.
[30] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 12 Rn 30.
[31] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 14 Rn 33.
[32] Die Gesamtheit aller Sachen einschließlich Geldmittel, mit welchen der Schuldner haftet.
[33] Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, welche nach länderrechtlicher Bestimmung unter der Aufsicht eines Landes steht, ist unzulässig, § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
[34] Vgl. Bork in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 2 Rn 6.
[35] Ort der tatsächlichen Vornahme von Willensbildungen und Entscheidungen von Unternehmensleitung,
nach innen dokumentiert und nach außen vollzogen.
[36] Vgl. Ganter/Lohmann, in: MünchKomm-InsO, § 3 Rn 4.
[37] Vgl. Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl (Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, 4. Auflage,2010), S. 23 Rn 69 ff.
[38] Vgl. Reischl, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2014), S. 17 Rn 49.
[39] Vgl. Bork in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 3 Rn 10.
[40] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 42 Rn 102.
[41] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 44 Rn 103 ff.
[42] Vgl. Haarmeyer/Frind, (Insolvenzrecht, 3. Auflage, 2012), S. 43 Rn 102.
[43] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 29 Rn 65 ff.
[44] Vgl. Bork in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 4 Rn 12.
[45] Näheres zu den Gläubigerbegriffen und Gläubigergruppen in Kapitel 2.6.
[46] Vgl. Bork in: Bork/Hölzle, (Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage, 2014), S. 4 Rn 13.
[47] www.insolvenz-bekanntmachungen.de
[48] Vgl. Roth in: Müller/Thierhoff, (Unternehmenssanierung, 2. Auflage, 2016), S. 394 Rn 67.
[49] Vgl. Roth in: Müller/Thierhoff, (Unternehmenssanierung, 2. Auflage, 2016), S. 394 Rn 69 ff.
[50] Vgl. Beck/Depre, (Praxis der Insolvenz, 3. Auflage, 2017), S. 296, Rn 9 ff.
[51] Vgl. Beck/Depre, (Praxis der Insolvenz, 3. Auflage, 2017), S. 41, Rn 27.
[52] BGH Urteil vom 24.5.2005 – IX ZR 123/04.
[53] Vgl. Buth/Hermanns, (Restrukturierung Sanierung Insolvenz, 3. Auflage, 2009), S. 585, Rn 25.
[54] Vgl. Bork, (Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Auflage, 2014), S. 53 Rn 103.
[55] BGH Beschluss vom 19.7.2007 – IX ZB 36/07.
[56] Vgl. Buth/Hermanns, (Restrukturierung Sanierung Insolvenz, 3. Auflage, 2009), S. 585, Rn 26.
[57] Vgl. Schmidt, (Das Kapital der Aktiengesellschaft in Europa, 2006), S. 196.
[58] Bei der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit kommt es auf den Fortführungswillen des Schuldners sowie auf die mittelfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens an.
[59] Vgl. Beck/Depre, (Praxis der Insolvenz, 3. Auflage, 2017), S. 68, Rn 132.
[60] Vgl. BGH Urteil vom 13.7.1992 - II ZR 269/91.
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- Markus Roth (Author), 2017, Sanierung von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz sowie deren Chancen und Risiken der durch die Kommission der Europäischen Union geplanten vorinsolvenzrechtlichen Sanierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454135
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