Die Verfahrensvorschrift des § 136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine „menschenwürdige Behandlung“ zugesichert. Durch den § 136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet werden.
§ 136a StPO bringt in seiner bis heute unveränderten Formulierung, welche am 12. September 1950 in dem Bundesgesetz der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, eine nicht abschließende Aufzählung von verbotenen Vernehmungsmethoden zur Geltung.
Der damalige Senatspräsident Dr. Rotberg führte als Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Pressekonferenz am
25. Juli 1950 an, dass Deutschland mit der Einführung des
§ 136 a StPO „in die Reihe der wohl modernsten Staaten Europas gerückt sei“.
Im Rahmen dieser Arbeit wird von der Entstehungsgeschichte des
§ 136 a StPO und dem Ablauf von historischen Vernehmungen mit den Elementen der Folter und Lügenstrafen, untersucht werden, welche inhaltlichen Bestimmungen diese Norm aufweist und wie diese im speziellen auszulegen sind. Am Ende der Bearbeitung soll schließlich versucht werden, zu beurteilen, wie die fast sechzig Jahre alte Vorschrift des
§ 136 a StPO in der Lage ist, zu gewährleisten, dass Beschuldigten im Strafverfahren keine unzulässigen Vernehmungsstrategien wiederfahren.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung
- B. Entwicklungsgeschichte des § 136 a StPO
- I. Folter und Vernehmungen in dem Zeitalter des römischen Rechts bis hin zum Zeitalter der Aufklärung
- 1. Zeitalter des römischen Rechts
- 2. Zeitalter des germanischen Rechts
- 3. Zeitalter des Mittelalters
- 4. Zeitalter der Rezeption
- 5. Zeitalter des gemeinen Rechts
- 6. Zeitalter der Aufklärung
- II. Die Reichsstrafprozessordnung vom 1. Februar 1877
- III. Die letzte Etappe zum § 136 a StPO
- I. Folter und Vernehmungen in dem Zeitalter des römischen Rechts bis hin zum Zeitalter der Aufklärung
- C. Anwendung des § 136 a StPO und die Auslegung der in der Vorschrift genannten Mittel und Methoden
- I. Allgemeines zum § 136 a StPO. Verbotene Mittel und Methoden
- II.
- 1. Misshandlung
- 2. Ermüdung
- 3. Körperliche Eingriffe
- 4. Verabreichung von Mitteln
- 5. Quälerei
- 6. Täuschung
- 7. Hypnose
- 8. Zwang
- 9. Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme
- 10. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils
- D. Geeignetheit des § 136 a StPO, um in Deutschland Folter wirksam entgegen zu wirken
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht die historische Entwicklung des § 136a StPO und sein Verhältnis zum Folterverbot. Sie beleuchtet die Entstehung der Norm vor dem Hintergrund der historischen Anwendung von Folter und Vernehmungsmethoden sowie die heutige Bedeutung des § 136a StPO für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Strafverfahrens.
- Entwicklung des § 136a StPO im historischen Kontext
- Verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO
- Die Bedeutung des § 136a StPO für die Wahrung der Menschenwürde
- Die Wirksamkeit des § 136a StPO im Kampf gegen Folter
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einführung in den § 136a StPO als zentrale Vorschrift in der deutschen Strafprozessordnung, die dem Beschuldigten eine menschenwürdige Behandlung im Strafverfahren sicherstellen soll. Die darauffolgende historische Analyse verfolgt die Entwicklung von Folter und Vernehmungsmethoden von der Antike bis zur Aufklärung und analysiert die Einführung des § 136a StPO im Kontext der Reichsstrafprozessordnung.
Im nächsten Kapitel werden die im § 136a StPO aufgelisteten verbotenen Vernehmungsmethoden im Detail untersucht, einschließlich der Themen wie Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung, Hypnose, Zwang, Drohung und Versprechen. Das Abschlusskapitel beleuchtet die Frage, ob der § 136a StPO in der Lage ist, in Deutschland effektiv gegen Folter vorzugehen.
Schlüsselwörter
Die Seminararbeit konzentriert sich auf die Themen Folter, Strafprozessordnung, § 136a StPO, Menschenwürde, Vernehmungsmethoden, historische Entwicklung, Verbotene Mittel und Methoden, Wirksamkeit, Deutschland.
- Quote paper
- Matthias Goers (Author), 2005, Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45287