Warum öffnet der Europäische Gerichtshof die Tür zum unversteuerten Endverbrauch? Diese Frage beschäftigte Europa und die deutsche Finanzverwaltung, als jene höchste Europäische Gerichtsbarkeit am 08. Mai 2003 das Urteil im Fall „Seeling“ verlas.
Was war geschehen? Der Europäische Gerichtshof gab einem deutschen Unternehmer das Recht, für seine private Nutzung und somit für den eigenen Endverbrauch, die Vorsteuer geltend zu machen. Allerdings war die Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach deutscher Rechtsauffassung ein Paradoxon, denn die Sachlage war nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eindeutig. Der Unternehmer - Wolfgang Seeling - errichtete 1995 ein Gebäude, welches teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzt wird. Ein Grundsatz des Umsatzsteuersystems ist die Entlastungsfunktion des Vorsteuerabzugs. Er soll den Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerisch wirtschaftlichen Tätigkeit von der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten. Dieses System basiert somit auf dem Prinzip der Steuerneutralität, wodurch gesichert werden soll, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten solange steuerlich unbelastet ausgeführt werden können, wie sie selbst wiederum der Mehrwertsteuer unterliegen. Für die Finanzverwaltung war zweifellos klar, dass in diesem Fall ein Mangel an unternehmerischer und wirtschaftlicher Tätigkeit vorlag, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht zu ziehen war. Ein Abweichen von dieser Haltung stellte jenes Neutralitätsprinzip nicht nur in Frage, vielmehr war es eine offensichtliche Bevorteilung des Unternehmers gegenüber einer Privatperson. Der deutsche Staat hatte zur Vermeidung solcher Bevorzugungen rechtliche Grundlagen geschaffen. Am 08. Mai 2003 wurde diese Rechtsauffassung egalisiert. Dadurch erhielt das Instrument des Vorsteuerabzugs eine neue Bedeutung. Die Frage, ob das Herzstück des Mehrwertsteuersystems aufgrund einer systemwidrigen Entscheidung an Bedeutung verlor oder sich lediglich der Notwendigkeit einer Harmonisierung unseres europäischen Umsatzsteuerrechts unterordnen musste, soll in dieser Arbeit beleuchtet werden. Dabei werden Ansätze herausgestellt, welche verstehen helfen, warum die Branche der Steuerberatung die Möglichkeit eines gemeinschaftsrechtlich begründeten „Steuersparmodells“ in diesem Urteil erkennt. Unabhängig davon wie die Antwort auf unsere Frage jedoch ausfällt, entstanden ist ein beachtliches umsatzsteuerliches Gestaltungspotenzial.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08. Mai 2003 im Fall des deutschen Unternehmers “Seeling”
- Umsatzsteuerliche Rechtsauffassung nach nationalem Recht
- Klassifizierung der Umsätze vor der Seeling - Rechtsprechung
- Steuerbare Umsätze - steuerpflichtig oder steuerfrei
- Tatbestand der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden
- Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der Zuordnung von Gebäuden zum Betriebsvermögen
- Umsatzsteuerliche Auswirkungen der privaten Verwendung von Gebäuden im Betriebsvermögen
- Eigenverbrauchsregelung
- Vorsteuerberichtigungszeitraum
- Klassifizierung der Umsätze vor der Seeling - Rechtsprechung
- Die europäischen Umsatzsteuerregelungen der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG)
- Rechtsgrundlagen der Entscheidung vom 08. Mai 2003 und Erläuterung der Entscheidungsgründe
- Analogien zum deutschen Umsatzsteuerrecht und gemeinschaftsrechtlich autonome Begrifflichkeiten
- Auswirkungen und Reaktionen auf das „Seeling-Urteil“
- Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung
- Erläuterung der Reaktionen der deutschen Finanzverwaltung
- Betrachtung vorherrschender Meinungen in der Literatur
- Schlussbemerkung
- Zusammenfassung der Erkenntnisse
- Eigenes Fazit und Ausblick auf notwendige Entscheidungen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08. Mai 2003 im Fall „Seeling“ und seinen Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Ziel ist es, die Hintergründe der Entscheidung sowie ihre Relevanz für die Praxis zu analysieren.
- Vorsteuerabzug für nicht unternehmerisch genutzte Gebäudeteile
- Harmonisierung des europäischen Umsatzsteuerrechts
- Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung
- Reaktionen der deutschen Finanzverwaltung
- Steuerausfälle und Gestaltungspotenzial
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Die Einleitung stellt die Problematik des Urteils im Fall „Seeling“ vor und definiert wichtige Begrifflichkeiten des Umsatzsteuerrechts.
- Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08. Mai 2003 im Fall des deutschen Unternehmers „Seeling“: Dieses Kapitel beschreibt den Sachverhalt des Seeling-Urteils und die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs.
- Umsatzsteuerliche Rechtsauffassung nach nationalem Recht: Dieses Kapitel beleuchtet die deutsche Rechtslage zur Vorsteuerabzugsfähigkeit bei privater Nutzung von Betriebsvermögen vor der Seeling-Entscheidung.
- Die europäischen Umsatzsteuerregelungen der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG): Hier werden die Rechtsgrundlagen der Seeling-Entscheidung im europäischen Umsatzsteuerrecht beleuchtet.
- Auswirkungen und Reaktionen auf das „Seeling-Urteil“: Dieses Kapitel analysiert die Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Rechtsprechung, die Reaktionen der Finanzverwaltung und die Meinungen in der Literatur.
Schlüsselwörter
Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Eigenverbrauch, Seeling-Urteil, Europäischer Gerichtshof, Mehrwertsteuer, Harmonisierung, deutsche Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Steuerausfälle, Gestaltungspotenzial, Steuerneutralität
Häufig gestellte Fragen
Was war der Kern des „Seeling-Urteils“?
Der EuGH entschied am 08. Mai 2003, dass ein Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug für ein Gebäude geltend machen kann, auch wenn er Teile davon privat nutzt.
Welches Prinzip des Umsatzsteuersystems stand zur Debatte?
Es geht um das Prinzip der Steuerneutralität, das sicherstellen soll, dass Unternehmer von der Mehrwertsteuer entlastet werden, solange sie wirtschaftlich tätig sind.
Warum sah die deutsche Finanzverwaltung das Urteil kritisch?
Sie sah darin eine Bevorteilung von Unternehmern gegenüber Privatpersonen, da Letztere keine Vorsteuer für privat genutzten Wohnraum abziehen können.
Was ist die „6. Richtlinie“ im Kontext der Umsatzsteuer?
Es handelt sich um die europäische Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, auf die sich der EuGH bei seinem Urteil stützte.
Welches Gestaltungspotenzial ergab sich aus dem Urteil?
Unternehmer konnten Gebäude vollständig dem Betriebsvermögen zuordnen, um die Vorsteuer zu erhalten, und die private Nutzung später als Eigenverbrauch versteuern.
Wie reagierte die deutsche Rechtsprechung auf die Entscheidung?
Die nationale Rechtsauffassung musste an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH angepasst werden, was zu erheblichen Änderungen in der Praxis führte.
- Quote paper
- Sascha Habel (Author), 2005, Vorsteuerabzug für nicht unternehmerisch genutzte Gebäudeteile - Auswirkungen des EuGH - Urteils vom 08. Mai 2003, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44851