Die allgemeine Strafvorschrift c. 1399 CIC regelt nur sehr allgemein, dass bei besonderer Schwere der Rechtsverletzung und Dringlichkeit für Verhütung oder Behebung eines Ärgernisses die „Verletzung eines Gesetzes mit einer gerechten Strafe belegt werden“ kann. Nach diesem Wortlaut könnte ein Richter daher unter den weiteren Voraussetzungen jede noch so geringe Verletzung von Gesetzen bestrafen. Deshalb wird vielfach sogar die Legitimität, also die Geltung dieser Strafnorm in Frage gestellt. Damit die Strafnorm Geltung beanspruchen kann, wird in der Literatur über den Wortlaut der Vorschrift hinaus verlangt, dass die Strafe vorher angedroht werden müsse. Außerdem ist umstritten, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe interpretiert werden sollen.
Diese Hausarbeit verfolgt das Ziel, die von Literaturmeinungen gegen die Legitimität erhobenen Einwendungen sowie die unterschiedlichen Interpretation im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolge des c. 1399 CIC zu prüfen. Spannungsverhältnisse mit widerstreitenden kanonischen Regelungen sollen im Wege der „praktischen Konkordanz“ mit dem Ziel gelöst werden, dass sich die widerstreitenden Interessen bestmöglich entfalten können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
a) Ziel der Hausarbeit
b) Verlauf der Prüfung
2. Rechtstechnische Analyse der Rechtsnorm
3. Interpretation des objektiven Tatbestandsmerkmals der Gesetzesverletzung
a) Verletzung des Legalitätsprinzips nulla poena sine lege
(1) Gesetzesvorbehalt nulla poena sine lege scripta
(2) Analogieverbot nullum crimen, nulla poena sine lege stricta
(3) Rückwirkungsverbot nullum crimen, nulla poena sine lege praevia
(4) Bestimmtheitsgebot nullum crimen, nulla poena sine lege certa
b) Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips
c) Kanonische Gewaltenunterscheidung
d) Rechtliche Folgen der Verletzung des Legalitätsprinzips für die Auslegung von c. 1399 CIC
(1) Absprechen der Legitimität zur Verhütung der Missbrauchsgefahr
(2) Verfahrensrechtliche Vermeidung der Missbrauchsgefahr
(3) Untergeordnete Bedeutung des kanonischen Strafrechts für Kirche und Sendung
(4) Kanonische Billigkeit zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten
(5) Rechtfertigung von c. 1399 CIC aus der kirchlichen Sendung
(6) Vereinbarkeit mit dem Dogma des 2. Vatikanums und mit ius divinum positivum
(7) Auflösung des Spannungsverhältnisses von c. 221 § 3 CIC und c. 1399 CIC im Weg der „praktischen Konkordanz“
(8) Keine Regelungslücke für eine teleologische Reduktion
4. Subjektives Tatbestandsmerkmal der schweren Zurechenbarkeit im Sinne von c. 1321 § 1 CIC und das Schuldprinzip nulla poena sine culpa
5. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (Tatbestandsannex)
6. Rechtsfolge „gerechte Strafe“ (iusta poena)
a) Legitime Androhung einer unbestimmten Strafe in c. 1399 CIC
b) Verwarnung mit Aufforderung unter Fristsetzung, seine Widersetzlichkeit aufzugeben
c) Richterlicher Ermessensspielraum für Art und Umfang der Strafe
d) Spannungsverhältnis Rechtssicherheit für Gläubiger versus Gerechtigkeit im Hinblick auf die allgemeine Strafandrohung
(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Folge der engen Auslegung im Sinne der „praktischen Konkordanz“
(2) Eignung der Strafe im Hinblick auf den legitimen Zweck der Sendung
(3) Der Strafbefehl als milderes Mittel im Sinne der Erforderlichkeit
(4) Strafbefehl als milderes Mittel
(5) Angemessenheit der Strafe (Übermaßverbot)
7. Fazit
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