Im Zuge der technischen und rechtlichen Entwicklung, werden künftig nur noch spezielle Techniken zur Ausbringung von Gülle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.
Organische Substanzen, wie Gülle, Jauche, Mist oder Klärschlamm sind ebenso umweltschädlich wie auch -förderlich. Sie dienen einerseits als wertvoller Dünger und können andererseits schädliche Verunreinigungen, beispielsweise im Grundwasser, verursachen.
Maßgeblich ist Art der Ausbringung und Lagerung nach der anerkannten guten landwirtschaftlichen Praxis.
Diese ist weitestgehend gesetzlich kodifiziert.
Diese Arbeit untersucht die Bedeutung organischer Substanzen (am Beispiel von Gülle, Jauche oder Mist) unter dem strafrechtlichen Aspekt des § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen). Ferner werden die Auswirkungen auf die künftige Ausbringung derartiger Substanzen für Landwirte untersucht.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage
- B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist
- C. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB
- I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
- 1. Der strafrechtliche Abfallbegriff
- 2. Tathandlung nach § 326 Abs. 1 StGB
- 3. Gefährlichkeit der Abfälle nach § 326 Abs. 1 StGB
- II. subjektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
- I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
- D. Strafzumessungskriterien und Ausblick
- E. Quellenverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Ausarbeitung analysiert die Strafbarkeit des § 326 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Abfalleigenschaft von Gülle, Jauche und Mist. Sie beleuchtet die Definition dieser Substanzen, die Tatbestandsmerkmale des § 326 StGB und die Strafzumessungskriterien.
- Der strafrechtliche Abfallbegriff im Kontext von Gülle, Jauche und Mist.
- Die Tathandlung im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB.
- Die Gefährlichkeit von Gülle, Jauche und Mist im Hinblick auf Boden und Grundwasser.
- Die Bedeutung des subjektiven Tatbestands für die Strafbarkeit.
- Die Strafzumessungskriterien im Kontext von Gülle, Jauche und Mist.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in die Problematik des Umweltstrafrechts und der zunehmenden Umweltkriminalität ein. Sie stellt die Forschungsfrage nach der Strafbarkeit des § 326 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Abfalleigenschaft von Gülle, Jauche und Mist. Kapitel B definiert die Begriffe Gülle, Jauche und Mist. Kapitel C analysiert die Tatbestandsmerkmale des § 326 StGB unter Berücksichtigung der Abfalleigenschaft der genannten Substanzen, wobei der Fokus auf den objektiven und subjektiven Tatbestand liegt.
Schlüsselwörter
Umweltstrafrecht, § 326 Abs. 1 StGB, Abfallbegriff, Gülle, Jauche, Mist, Düngemittel, Boden, Grundwasser, Strafbarkeit, subjektiver Tatbestand, objektiver Tatbestand, Strafzumessung, Umweltkriminalität.
- Quote paper
- Daniel Riedel (Author), 2018, § 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445085