Im Zuge der technischen und rechtlichen Entwicklung, werden künftig nur noch spezielle Techniken zur Ausbringung von Gülle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.
Organische Substanzen, wie Gülle, Jauche, Mist oder Klärschlamm sind ebenso umweltschädlich wie auch -förderlich. Sie dienen einerseits als wertvoller Dünger und können andererseits schädliche Verunreinigungen, beispielsweise im Grundwasser, verursachen.
Maßgeblich ist Art der Ausbringung und Lagerung nach der anerkannten guten landwirtschaftlichen Praxis.
Diese ist weitestgehend gesetzlich kodifiziert.
Diese Arbeit untersucht die Bedeutung organischer Substanzen (am Beispiel von Gülle, Jauche oder Mist) unter dem strafrechtlichen Aspekt des § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen). Ferner werden die Auswirkungen auf die künftige Ausbringung derartiger Substanzen für Landwirte untersucht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung und Darstellung der Forschungsfrage
B. Begriffsbestimmung von Gülle, Jauche und Mist
c. Tatbestandsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB
I. Objektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
1. Der strafrechtliche Abfallbegriff.
2. Tathandlung nach § 326 Abs. 1 StGB
3. Gefährlichkeit der Abfälle nach § 326 Abs. 1 StGB
II. subjektiver Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB
D. Strafzumessungskriterien und Ausblick
E. Quellenverzeichnis
- Quote paper
- Daniel Riedel (Author), 2018, § 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445085
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