Nach dem Prinzip der formalisierten Zwangsvollstreckung ist der Titelinhalt maßgebend, so lange seine Vollstreckbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung beseitigt ist.
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch können nur mit der Vollstreckungsgegenklage bzw. -abwehrklage im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Die Klage ist als prozessuale Gestaltungsklage darauf gerichtet, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu entziehen. Sie läßt die formelle Rechtskraft unberührt und führt auch nicht zu einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, da sie nur auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 II ZPO.
Inhaltsverzeichnis
- Vollstreckungsgegenklage
- Wesen und Ziel
- Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
- Tenor und Nebenentscheidungen
- Vorläufiger Rechtsschutz
- Wesen und Ziel
- Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
- Tenor und Nebenentscheidungen
- Vorläufiger Rechtsschutz
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieses Referat befasst sich mit der Vollstreckungsgegenklage im deutschen Zivilprozessrecht. Es analysiert die rechtlichen Grundlagen, die Zulässigkeit und die Begründetheit dieser besonderen Klageart. Dabei werden die wichtigsten Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht beleuchtet und das Verhältnis zur Vollstreckungsgegenklage erörtert.
- Die Vollstreckungsgegenklage als prozessuale Gestaltungsklage
- Abgrenzung zur Erinnerung, sofortigen Beschwerde und Rechtspflegererinnerung
- Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage im Hinblick auf den Streitwert, die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Statthaftigkeit
- Die Begründetheit der Klage und die Prüfung der Einwendungen des Schuldners
- Der Tenor des Urteils und die möglichen Nebenentscheidungen
Zusammenfassung der Kapitel
Vollstreckungsgegenklage: Wesen und Ziel
Die Vollstreckungsgegenklage ist ein prozessualer Rechtsbehelf, der dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckbarkeit eines vollstreckbaren Titels anzufechten. Ziel der Klage ist es, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu entziehen, ohne die formelle Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses zu berühren. Die Vollstreckungsgegenklage ist nur zulässig, wenn die Einwendungen des Schuldners nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Verhältnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
Die Vollstreckungsgegenklage steht in Konkurrenz zu anderen Rechtsbehelfen, wie der Erinnerung, der sofortigen Beschwerde, der Rechtspflegererinnerung und der Klage auf Feststellung des Bestehens des Anspruchs. Die Abgrenzung zwischen diesen Rechtsbehelfen ist nicht immer eindeutig. So kann es bei „präsent beweisbaren Erfüllungstatbeständen" Überschneidungen zwischen der Erinnerung und der Vollstreckungsgegenklage geben. Auch die Klage auf Feststellung des Bestehens des Anspruchs kann neben der Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, reicht aber allein nicht zur Abwehr der Vollstreckung aus.
Zulässigkeit der Klage
Die Vollstreckungsgegenklage ist nur zulässig, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Die Statthaftigkeit ist bei unwirksamen Titeln umstritten. Nach herrschender Meinung ist die Vollstreckungsgegenklage in diesen Fällen unzulässig, der Schuldner hat die Rechtsbehelfe nach §§ 766 bzw. 732 ZPO zu nutzen. Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungsgegenklage in diesen Fällen dann anwendbar sein, wenn der Schuldner materiellrechtliche Einwendungen erhebt, da ihm der Verweis auf die anderen Rechtsbehelfe dann unzumutbar sei.
Begründetheit der Klage
Die Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage setzt voraus, dass der Schuldner eine Einwendung hat, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft. Dies können alle Einreden und Einwendungen des materiellen Rechts sein. Für Urteile gilt die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 11 ZPO, d. h. die Einwendungen müssen nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein. Bei Gestaltungsrechten ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten, nach der Literatur ist auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts abzustellen, nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Entstehung der dem Recht zugrunde liegenden Tatsachen.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckbarkeit von Titeln, die Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen im Vollstreckungsrecht, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Präklusionswirkung im Zusammenhang mit der Vollstreckungsgegenklage.
- Arbeit zitieren
- ass. jur. Matthias Höreth (Autor:in), 1998, Vollstreckungsgegenklage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4443
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