Nach dem deutschen Jugendstrafrecht ist die schwerste Sanktionsform die Jugendstrafe. An dessen Anordnung sind, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, deutlich strengere Voraussetzungen gebunden. Diese werden in § 17 Abs. 2 JGG1 geregelt:
„Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“
Im Folgenden wird die Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“ zunächst erläutert, sowie daraufhin unter verschiedenen rechtlichen, rechtspolitischen, rechtstatsächlichen und prognostischen Aspekten kritisch behandelt. Am Ende der Arbeit wird unter Aufzeigen der verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur eine Prognose für den künftigen Umgang mit dem Begriff der „schädlichen Neigungen“, sowie ein Fazit aufgestellt.
Gliederung
1. Einleitung
2. Erläuterung
2.1 Entstehungsgeschichte
2.2 Definition des Bundesgerichtshofs
2.3 Erhebliche Persönlichkeitsmängel
2.4 Rückfallgefahr
2.5 Gesamterziehung
2.6 Zusammenfassung
3. Beurteilung
3.1 Begriffsbestimmung
3.1.1 Ausprägungen des Nationalsozialismus
3.1.2 Umsetzung in das heutige Jugendstrafrecht
3.2 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebots
3.3 Richterliche Entscheidungsfreiheit
3.4 Hohe Rezidivismusrate
3.5 Beachtung des Erziehungsgedankens
3.5.1 Jugendstrafe im Allgemeinen
3.5.2 Notwendigkeit der Erziehbarkeit
3.5.3 Stärkere Sanktionierungen als im Erwachsenenstrafrecht
3.6 Beachtung des Schuldprinzips
3.6.1 Schuldvorwurf hinsichtlich der Persönlichkeitsmängel
3.6.2 Vereinbarkeit mit dem Erziehungsgedanken
4. Prognose
4.1 Gänzliche Beibehaltung
4.2 Umbenennung
4.3 Umformungen
4.4 Ersatzlose Streichung
5. Fazit
5.1 Rechtspolitischer Aspekt
5.2 Rechtstatsächlicher Aspekt
5.3 Rechtlicher Aspekt
5.4 Prognostischer Aspekt
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