Im folgenden Text soll erörtert werden, ob es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention oder um Werbungskosten handelt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung dahingehend getroffen werden könnte, wäre somit eine Antwort auf die Frage gefunden, ob die Abschaffung der Entfernungspauschale sinnvoll und juristisch zu vertreten ist.
Einige führende Politiker und Steuerexperten sind der Ansicht, dass nur ein einfaches Steuersystem auch ein gerechtes sein kann. Um diese Vereinfachung zu erreichen, müssten sämtliche Steuervergünstigungen wegfallen.
Stellt die Entfernungspauschale überhaupt eine solche Vergünstigung dar? Dies wäre der Fall, wenn die Kosten für Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht rein beruflich veranlasst wären, sondern teilweise oder sogar ganz der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Die hierzu notwendige Abgrenzung von Privat- und Berufsphäre ist allerdings als schwierig zu betrachten, da sie weder gesetzlich geregelt ist, noch allgemein betrachtet werden kann.
Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt sozial und juristisch gerecht ist, wird anhand eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes2 im Verlauf dieser Arbeit noch zu erörtert sein. Grundsätzlich widerspricht eine Pauschalierung einer solchen Gerechtigkeit. Es werden diejenigen begünstigt, die entweder keine Pendlerkosten haben, weil sie zum Beispiel zu Fuß oder in einer unentgeltlichen Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen, oder geringere Pendlerkosten haben, als sie pauschal absetzen können.
Auf der anderen Seite werden diejenigen benachteiligt, die doppelte Aufwendungen haben. Laut BFH-Rechtsprechung kann zum Beispiel ein Opernsänger, auch wenn er mehrere Fahrten täglich zu ein und derselben Arbeitsstätte hat, diese ihm dadurch entstandenen Kosten nur einmal ansetzen.
Der Gesetzgeber hat somit über die Entfernungspauschale den einfachen Weg arbeitstäglich einmal abgegolten. Warum nur der einfache Weg als erwerbswirtschaftlicher Aufwand angesehen wird ist allerdings fraglich. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz beruflich bedingt und folglich steuerlich absetzbar ist. Ein Weg von der Arbeitsstätte zurück zur Wohnung entspricht hingegen privater Natur.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AbbildungsverzeichnisIII
1 Einleitung
2 Historische Entwicklung – Vom Kilometerpauschbetrag zur Entfernungspauschale
3 Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten ?
3.1 Der Subventionsbegriff
3.2 Werbungskosten
3.3 Das Nettoprinzip
3.4 Problematik der Abgrenzung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen
3.4.1 Gesetzliche Bestimmungen der §§ 4, 9 und 12 EStG
3.4.2 Wahl des Wohnortes
3.5 Sonderfall: eindeutige Subvention
4 Folgeprobleme der derzeitigen Rechtssprechung
4.1 Ökologische Probleme
4.2 Juristische Probleme
4.3 Fallbeispiel: Opernsänger
4.3.1 Sachverhalt
4.3.2 Entscheidungsgründe des BFH
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung; erstellt anhand der Vorlesung: Steuerrecht II (Univ. – Prof. Dr. jur. C. Brodersen)
1 Einleitung
Im folgenden Text soll erörtert werden, ob es sich bei der Entfernungspauschale um eine Subvention oder um Werbungskosten handelt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung dahingehend getroffen werden könnte, wäre somit eine Antwort auf die Frage gefunden, ob die Abschaffung der Entfernungspauschale sinnvoll und juristisch zu vertreten ist.
Einige führende Politiker und Steuerexperten sind der Ansicht, dass nur ein einfaches Steuersystem auch ein gerechtes sein kann.[1] Um diese Vereinfachung zu erreichen, müssten sämtliche Steuervergünstigungen wegfallen.
Stellt die Entfernungspauschale überhaupt eine solche Vergünstigung dar? Dies wäre der Fall, wenn die Kosten für Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht rein beruflich veranlasst wären, sondern teilweise oder sogar ganz der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Die hierzu notwendige Abgrenzung von Privat- und Berufsphäre ist allerdings als schwierig zu betrachten, da sie weder gesetzlich geregelt ist, noch allgemein betrachtet werden kann.
Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt sozial und juristisch gerecht ist, wird anhand eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes[2] im Verlauf dieser Arbeit noch zu erörtert sein. Grundsätzlich widerspricht eine Pauschalierung einer solchen Gerechtigkeit. Es werden diejenigen begünstigt, die entweder keine Pendlerkosten haben, weil sie zum Beispiel zu Fuß oder in einer unentgeltlichen Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen, oder geringere Pendlerkosten haben, als sie pauschal absetzen können.
Auf der anderen Seite werden diejenigen benachteiligt, die doppelte Auf-wendungen haben. Laut BFH-Rechtsprechung kann zum Beispiel ein Opernsänger, auch wenn er mehrere Fahrten täglich zu ein und derselben Arbeitsstätte hat, diese ihm dadurch entstandenen Kosten nur einmal ansetzen.
Der Gesetzgeber hat somit über die Entfernungspauschale den einfachen Weg arbeitstäglich einmal abgegolten. Warum nur der einfache Weg als erwerbswirtschaftlicher Aufwand angesehen wird ist allerdings fraglich. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz beruflich bedingt und folglich steuerlich absetzbar ist. Ein Weg von der Arbeitsstätte zurück zur Wohnung entspricht hingegen privater Natur.[3]
Dies ist allerdings fragwürdig, da Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte immer anfallen und die logische Konsequenz eines Hinweges den damit verbundenen Rückweg darstellt. Ein gefahrener Kilometer kostet den Arbeitnehmer, statistisch gesehen, mit sämtlichen Kraftstoffkosten, Steuern, Versicherungen und Wertverlusten rund 0,47 €. Wenn man hingegen die jetzige Regelung betrachtet bekommt der Autofahrer gerade einmal 0,15 € pro gefahrenen Kilometer als Steuerersparnis zurück. Dies entspricht gerade einmal einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen. Allein die Preise für Kraftstoffe stiegen von 1990 – 1998 um 33%, ohne dass die Kilometerpauschale angepasst wurde. Von einer in der Höhe realitätsnahen Pauschale kann man also in diesem Fall nicht mehr sprechen.[4]
Obwohl der Gesetzgeber somit nur eine, im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, geringe Entschädigung leistet, beläuft sich der jährliche Steuerausfall aufgrund der Entfernungspauschale auf knapp 6 Milliarden €.[5]
Bevor nun im Kern dieser Hausarbeit auf die Abgrenzungsproblematik zwischen beruflich und privat veranlassten Aufwendungen eingegangen wird, ist zunächst zu klären, was die Entfernungspauschale im Einzelnen darstellt und aus welchem Grund der Gesetzgeber sie ursprünglich eingeführt und bis heute aufrechterhalten hat. Danach erfolgt im Rahmen der Begriffsklärung von Subventionen, Werbungskosten und dem Nettoprinzip die Hinleitung zur Kernproblematik. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4, 9 und 12 EStG sollen den Versuch des Gesetzgebers widerspiegeln, eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erreichen. Dies geschieht zum einen im Rahmen von Aufzählungen einzelner Zurechnungs- bzw. Ausschlusskriterien, und zum anderen in sehr allgemein gehaltenen Regelungen. Genau in diesen allgemeinen Formulierungen liegt das Problem. Falls eine Aussage über die Abgrenzung von privat und beruflich veranlassten Aufwendungen getroffen werden soll, müssen die o.g. Paragraphen einzelfallbezogen betrachtet und im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt werden.
Im Hinblick auf die Entfernungspauschale ist die Wahl des Wohnortes von entscheidender Bedeutung für die Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Abzuwägen ist, ob die Wahl des Wohnortes private oder berufliche Hintergründe hat. Diese Prüfung der Veranlassungsmotive muss ebenfalls bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden.
Welche Probleme sich aus der Rechtsprechung im Hinblick auf diese Abgrenzung ergeben können, soll letztendlich am Beispiel eines Opernsängers aufgezeigt werden, der mehrere arbeitstägliche Fahrten geltend machen wollte.
2 Historische Entwicklung – Vom Kilometerpauschbetrag zur Entfernungspauschale
Mit der Einführung einer Kilometerpauschale wurde ursprünglich versucht, den Arbeitnehmer in der Wahl seiner Verkehrsmittel zu beeinflussen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollte aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen stärker forciert werden.[6] Hierzu konnten bei Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte je Entfernungskilometer 0,70 DM abgesetzt werden, wenn die Strecke mit einem eigenen oder mit einem dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt wurde. Bei Nutzung eines Motorrades bzw. Motorrollers betrug die Kilometerpauschale 0,33 DM.[7] Wurden andere Verkehrsmittel benutzt konnten die tatsächlich angefallen Kosten angesetzt werden.
Ab dem 01.01.2001 wurde diese Kilometerpauschale durch eine verkehrsmittel-unabhängige Entfernungspauschale ersetzt. Für Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte konnten nunmehr 0,70 DM (0,36 €) für die ersten 10 km und 0,80 DM (0,40 €) für jeden weiteren Kilometer als Werbungskosten bis zu einer Höhe von 10.000 DM (5.112 €) geltend gemacht werden. Mit dieser Änderung wurde auch eine Neuregelung hinsichtlich des benutzen Verkehrsmittels getroffen. Die Entfernungspauschale kann angesetzt werden, unabhängig von der Tatsache, welches Verkehrsmittel benutzt wurde. Neu ist ebenfalls, dass ein Ansatz möglich ist, ohne dass ein Verkehrsmittel benutzt wurde.
Überstiegen die Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln den Werbungskostenpauschbetrag (1044 €), so konnten die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Ein Ansatz, der den festgelegten Höchstbetrag von 10.000 DM (5.112 €) überstieg war nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt hatte. In diesem Fall musste der Steuerpflichtige glaubwürdig nachweisen, dass er die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt hatte. Als Nachweis hierfür galten im Allgemeinen z.B. die Werkstattrechnungen der jährlichen Inspektionen. Die Führung eines Fahrtenbuches gilt in der Praxis als überzogen und ist deshalb als unverhältnismäßig zu betrachten.[8]
Zum 01.01.2004 unterlag die Entfernungspauschale erneut einer Änderung. Seither gibt es keine Staffelung der ersten 10 Kilometer mehr. Der ansetzbare Betrag je Entfernungskilometer wurde auf 0,30 € gekürzt. Des weiteren wurde der zulässige Höchstbetrag von 5.112 € auf 4.500 € und der Werbungskosten- pauschbetrag von 1044 € auf 920 € gesenkt.[9]
3 Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten?
3.1 Der Subventionsbegriff
Subventionen sind im weitesten Sinne Zuschüsse oder Vergünstigungen von Seiten des Staates. Im Fall der Steuersubvention gibt es zwar keine eindeutige Begriffsdefinition, sie ist aber als eine Vergünstigung aufgrund nicht erhobener oder rückwirkend erstatteter Steuern anzusehen.
Eine solche Steuervergünstigung liegt vor, wenn Teile der Bemessungsgrundlage nicht in vollem Umfang oder nicht zum Realisationszeitpunkt als steuerbarer Ertrag bzw. als steuerbares Einkommen behandelt werden. Auch die Belegung mit einem niedrigeren als dem üblichen Steuersatz gilt als eine solche Vergünstigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen.[10]
Steuervergünstigungen können auch als indirekte Subventionen oder Verschonungssubventionen bezeichnet werden. Wirtschaftliche Vorteile werden gewährt, indem der Staat zum Teil auf die Erhebung von Steuern verzichtet. Dass dabei das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchbrochen wird, nimmt der Steuerzahler meist nicht als Vergünstigung, sondern vielmehr als verlässlichen Rechtsanspruch wahr. Die sich hieraus ergebenden Steuermindereinnahmen lassen sich nur schwer abschätzen, da sie nicht gesondert im Haushaltsplan erfasst werden.[11]
[...]
[1] Vgl. Richter, Wolfram F.: Ist die Abschaffung der Entfernungspauschale ökonomisch sinnvoll? In: Ifo – Schnelldienst, Bd. 57, München 2004, S. 5.
[2] Bundesfinanzhof – Wird im Folgenden als BFH bezeichnet.
[3] Vgl. Bareis, Peter: Begrenzung auf durchschnittliche Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs, In: ifo – Schnelldienst, Bd. 57, München 2004, S. 10.
[4] Vgl. Wesselbaum-Neugebauer, Claudia: Die Entfernungspauschale – Subvention oder Werbungskosten? In: FR, Bd. 86, Köln 2004, 7, S. 388.
[5] Vgl. Kloas, Jutta; Kuhfeld, Hartmut: Entfernungspauschale – Bezieher hoher Einkommen begünstigt. In: Wochenbericht / DIW, Bd. 70, Berlin 2003, 42, S. 628.
[6] Vgl. Wesselbaum-Neugebauer: Subvention oder Werbungskosten? S.386.
[7] Vgl. Goydke, Uwe: Die neue Entfernungspauschale. In: Die Steuerberatung, H.7, Bonn 2001, S.311.
[8] Vgl. Goydke: Die neue Entfernungspauschale, S.312.
[9] Vgl. Felder, Stefan: Thünen und die Entfernungspauschale. In: Wirtschaftswissenschaftliches Studium, Bd. 33, Magdeburg 2004, S.237.
[10] Vgl. Wesselbaum-Neugebauer: Subvention oder Werbungskosten? S.385.
[11] Vgl. Wesselbaum-Neugebauer: Subvention oder Werbungskosten? S.385.
- Quote paper
- Steffen Kleinschmidt (Author), 2004, Rechtsprobleme der Entfernungspauschale, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44312
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