Verstößt ein Unternehmen durch das Handeln eines seiner Organe gegen das Gesetz, besteht für die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 30 OWiG die Möglichkeit, eine Unternehmensgeldbuße zu verhängen. Dabei handelt es sich oftmals um Geldbußen in Höhe mehrerer Millionen Euro. Die Festsetzung einer solchen Unternehmensgeldbuße ist neben und unabhängig von der Sanktionierung des verantwortlich handelnden Organmitglieds, das die Pflichtverletzung als natürliche Person begangen hat, möglich. Dies führt regelmäßig zu der Frage, ob die sanktionierten Unternehmen die gegen sie verhängte Geldbuße auf das verantwortlich handelnde Organmitglied im Wege des Innenregresses abwälzen können, da jene Organmitglieder infolge einer Pflichtverletzung dem Unternehmen grundsätzlich gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Eine solche Abwälzung kann für das jeweilige Organmitglied, aufgrund der Höhe unternehmensbezogener Geldbußen, oftmals zur Privatinsolvenz führen.
Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob die Unternehmensgeldbuße einen regressfähigen Schaden darstellt und das sanktionierte Unternehmen den verantwortlichen Repräsentanten für den entstandenen Verlust in Anspruch nehmen kann oder ob die Geldbuße aus sanktionsrechtlicher Sicht nicht viel mehr etwas Höchstpersönliches darstellt und im Wege des Innenregresses nicht zur Ersatzfähigkeit berechtigt.
Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen von Kapitalgesellschaften für Bußgelder, die gegen das Unternehmen verhängt werden.
- Regressmöglichkeiten der Kapitalgesellschaft gegen ihre Geschäftsleitung
- Haftung von Geschäftsleitern wegen Verbandsgeldbußen
- Zulässigkeit und Grenzen des Kartellbußgeldregresses
- Beschränkungen des gesellschaftlichen Innenregresses bei Bußgeldzahlungen
- Versicherungsschutz für die Verletzung von Kartellrecht oder von Unternehmensinnenrecht in der D&O-Versicherung
Zusammenfassung der Kapitel
- Literaturverzeichnis: Dieses Kapitel enthält eine Liste von wissenschaftlichen Publikationen, die sich mit dem Thema der Haftung von Geschäftsleitern für Bußgelder befassen.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter des Textes sind: Bußgeldregress, Kapitalgesellschaften, Geschäftsleitung, Haftung, Kartellrecht, D&O-Versicherung, Verbandssanktionsgesetz, Unternehmensgeldbußen, Geschäftsleiterhaftung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 OWiG?
Es handelt sich um eine Sanktion gegen ein Unternehmen, wenn dessen Organe (z. B. Geschäftsführer) gegen gesetzliche Pflichten verstoßen haben. Diese Bußen können viele Millionen Euro betragen.
Kann ein Unternehmen das Bußgeld vom Geschäftsführer zurückfordern?
Dies ist die zentrale Frage des "Innenregresses". Die Arbeit untersucht, ob solche Bußen als erstattungsfähiger Schaden gelten oder ob sie aufgrund ihres Strafcharakters "höchstpersönlich" beim Unternehmen verbleiben müssen.
Was bedeutet "Höchstpersönlichkeit" in diesem Kontext?
Es beschreibt die Rechtsansicht, dass eine Sanktion denjenigen treffen soll, gegen den sie verhängt wurde. Eine Abwälzung auf Dritte würde den Abschreckungseffekt der Strafe untergraben.
Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung?
D&O-Versicherungen (Directors and Officers) decken oft Haftpflichtansprüche gegen Manager ab. Die Arbeit prüft, ob solche Versicherungen auch bei Bußgeldregressen einspringen dürfen.
Welche gesetzlichen Haftungsgrundlagen gibt es für Organmitglieder?
Maßgeblich sind vor allem § 93 Abs. 2 AktG für Vorstände und § 43 Abs. 2 GmbHG für Geschäftsführer, die bei Pflichtverletzungen zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichten.
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- Kim Janet Rothe (Author), 2018, Höchstpersönlichkeit der Unternehmensgeldbuße, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/439566