Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland folgt einem Reglement aus zivilprozessrechtlichen Vorschriften sowie multi- und bilateralen Staatsverträgen, welche in ihren Anwendungsbereichen oft zu kollisionsrechtlichen Fragen führen.
Diese Arbeit geht der Thematik der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland auf den Grund und gliedert sich dabei grob in zwei inhaltliche Hälften. Nach einer rechtshistorischen Einführung in die Entwicklung des Konzepts der Anerkennung und Vollstreckung werden zunächst die Konzeptionen im Einheitsrecht untersucht, da eine Auseinandersetzung damit Voraussetzung für das Verständnis der Regelungsmechanismen des deutschen Rechts ist.
Besonderes Augenmerk liegt auf den Anwendungsbereichen der für Deutschland maßgeblichen multilateralen Abkommen UNÜ und EUÜ. Eine Behandlung des Konfliktpotentials im Anwendungsstreit findet ebenfalls statt. Anschließend behandelt die thematisch zweite Hälfte die konkrete Exequatur in Deutschland, indem ein Überblick über das Anerkennungsvollstreckungsverfahren gegeben wird, wobei auf das Vorwissen der ersten Hälfte zurückgegriffen wird.
Schwerpunkt liegt hierbei auf den Anerkennungsversagungsgründen und der Präklusion dieser. Besonderen kollisionsrechtlichen Charakter zeigt die 2018 erschienene Arbeit mit Hinweis auf aktuelle, brisante und teilweise noch weitgehend unbekannte Problematiken, insbesondere auf aktuelle europarechtliche Entwicklungen hinsichtlich des kollisionsrechtlichen ordre public, wo sie abschließend in einer besonders kritischen Betrachtung der Tendenzen der Rechtsentwicklung konkludiert und der h.M. einen findigen Ausweg aus ihrer aktuellen Sinnkrise anbietet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland
A. ) Einleitung
B. ) Rechtsentwicklung der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
C. ) Regelungsstrukturen im Einheitsrecht
I. ) Das UNÜ
1. ) Bedeutung und Inhalt
2. ) Anwendungsbereich
3. ) Versagungsgründe nach Art. V UNÜ
II. ) Das EUÜ
III. ) Das UNCITRAL-Modellgesetz
IV. ) Zuständigkeitsstreit/Konventionenkonflikt
D. ) Nationales deutsches Recht
I. ) Anwendungsbereich
1. ) Der Schiedsspruch allgemein
2. ) Internationalität des Schiedsspruchs
3. ) Delokalisierte Schiedssprüche
II. ) Ablauf des Exequaturverfahrens in Deutschland
1. ) Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
2. ) Antrag beim Oberlandesgericht
3. ) Sicherungsvollstreckung
III. ) Anerkennungsversagungsgründe/Vollstreckungshindernisse
1.) Nach Art. VI UNÜ
a. ) Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, Art. v I lit. a UNÜ
b. ) Versagung rechtlichen Gehörs, Art. v I lit. b UNÜ
c. ) Überschreiten der Grenzen der Schiedsvereinbarung, Art. v I lit. c UNÜ
d. ) (Schwere) Verfahrensverstöße, Art. v I lit. d UNÜ
e. ) Keine Verbindlichkeit des Schiedsspruchs, Art. v I lit. e UNÜ
f. ) Vollstreckungshindernis bei aufgehobenem Schiedsspruch, Art. v I lit. e UNÜ i.v.m § 10611 ZPO
2. Nach Art. VII UNÜ
a. ) Mangelnde objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs, Art. V II lit. a UNÜ
b. ) Der ordre-public-Verstoß, Art. V II lit. b UNÜ 16-
3. ) Durch Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren
IV. Präklusion von Versagungsgründen
1. ) Anerkennungsversagungsgrund: Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung
a. ) Präklusionsrechtsprechung des BGH zu § 1044 II Nr. 1 ZPO a.F. vor dem Inkrafttreten des SchiedsVfG
b. ) Rechtsprechung des BGH nach dem Inkrafttreten des SchiedsVfG
2. ) Andere Versagungsgründe
E. ) Problemschwerpunkte hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung
I. ) Praktische Probleme des Exequaturs bei Zinsentscheidungen
II. ) Schiedsklauseln in europäischen Investitionsschutzabkommen
III. ) Zukunft des deutschen ordre publics im Gemeinschaftsrecht
IV. ) Anerkennung und Vollstreckung eines im Ursprungsland aufgehobenen Schiedsspruchs als rechtliches nullum
F. ) Tendenzen der Rechtsentwicklung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche in Deutschland
A.) Einleitung
Dem Grundsatz der Privatautonomie geschuldet, können sich Streitparteien der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, die es ihnen ermöglicht, die Rechtsordnung zu bestimmen, die für die Entscheidung in einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreit maßgeblich sein soll,[1] wobei diese Form der Konfliktlösung regelmäßig dazu führt, dass die Parteien auf ihr Recht auf den staatlichen Richter, das ihnen in aller Regel durch die Verfassung ihres Landes zusteht, zugunsten einer privaten Gerichtsbarkeit verzichten.[2] Doch wann immer ein Schiedsspruch ergeht ist nicht vorausgesetzt, dass dieser auch freiwillig beglichen wird. In solchen Fällen muss der Schiedsspruch vollstreckt werden. Sollen Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland in Deutschland vollstreckt werden, müssen diese zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Der Staat sichert sich somit eine Minimalkontrolle, welche er sich in Hinblick auf Art. 19 IV GG, Art. 6 I EMRK sogar sichern muss. Damit Schiedssprüche auch international anerkannt und vollstreckt werden können, wurde das UNÜ[3] geschaffen. Der Umstand, dass eine Entscheidung international anerkannt und vollstreckt werden kann, führte zu einem internationalen Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit.[4] So sollen bereits 73% aller international befragten Unternehmen die Schiedsgerichtsbarkeit bevorzugen.[5] Insbesondere die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts hat sich bewährt und die Erwartungen zum großen Teil erfüllt, Recht und Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit haben sich seitdem entscheidend fortentwickelt.[6] Seit der Reform lassen die Vorschriften ein schnelles, flexibles Schiedsverfahren zu, das international wie national gut durchführbar ist. Die Konzentration der Entscheidungen auf die Oberlandesgerichte hat die Qualität der Entscheidungen gesteigert. Es ist nun an Deutschland seine Position als schiedsfreundlicher Standort zu halten und eine Rechtsprechung voranzutreiben, die auf die zunehmende gemeinschaftsrechtliche Integration reagiert.
Diese Arbeit geht der Thematik der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland auf den Grund und gliedert sich dabei zumindest grob in zwei inhaltliche Hälften. Nach einer rechtshistorischen Einführung in die Entwicklung des Konzepts der Anerkennung und Vollstreckung sollen zunächst die Konzeptionen im Einheitsrecht untersucht werden, da eine Auseinandersetzung damit Voraussetzung für das Verständnis der Regelungsmechanismen des deutschen Rechts ist. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den Anwendungsbereichen, da diese auch für Deutschland maßgeblich sind. Eine Behandlung des Konfliktpotentials im Anwendungsstreit findet ebenfalls statt. Anschließend behandelt die thematisch zweite Hälfte dieser Arbeit die konkrete Exequatur[7] in Deutschland, indem ein Überblick über das Anerkennungsvollstreckungsverfahren gegeben wird, wobei auf das Vorwissen der ersten Hälfte dieser Arbeit zurückgegriffen wird. Schwerpunkt liegt hierbei auf den Anerkennungsversagungsgründen und der Präklusion dieser. Danach wird, um dem kollisionsrechtlichen Charakter dieser Arbeit besonderen Ausdruck zu verleihen, auf aktuelle Problematiken hingewiesen, insbesondere auf aktuelle europarechtliche Entwicklungen hinsichtlich des kollisionsrechtlichen ordre public. Abschließend konkludieren die Erkenntnisse dieser Arbeit in einer Betrachtung der Tendenzen der Rechtsentwicklung.
B.) Rechtsentwicklung der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Das älteste Abkommen, das auch Schiedssprüche abdeckte, wurde 1867 zwischen dem Großherzogtum Baden und dem schweizerischen Kanton Aargau geschlossen.[8] Wie auch das nachfolgende französischschweizerischen Abkommen von 1869 und sowie das belgisch-französischen Abkommen von 1899 stellte es Schiedssprüche und Urteile gleich[9] und schaffte für beide die bis dahin weithin übliche vollständige Inhaltskontrolle (révision au fond) ab.[10] Ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung erforderte eine beglaubigte Abschrift des Urteils oder Schiedsspruchs, den Nachweis, dass die andere Partei zu dem Verfahren geladen worden war, und ein Zeugnis, mit dem die zuständigen stelle im Ursprungsland beglaubigte, dass die Entscheidung dort formell rechtskräftig geworden war. Die in diesen Abkommen geschaffenen Erleichterungen gingen in späteren Abkommen jedoch wieder teilweise verloren. So schloss zwar das schweizerisch-spanische Abkommen von 1896 ebenfalls jede révision au fond aus, erforderte jedoch den Nachweis darüber, dass die Entscheidung im Ursprungsland nicht nur endgültig im Sinne von rechtskräftig[11] sondern auch vollstreckbar sei.[12] Für Urteile, deren Vollstreckbarkeit zusammen mit ihrer formellen Rechtskraft vom Gericht im Ursprungsland bescheinigt werden kann, war dieses Erfordernis leicht zu erfüllen. Schiedssprüche dagegen erforderten zumeist ein separates Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ursprungsland. Dies stellte eine zusätzliche Erschwernis für den Vollstreckungsgläubiger dar, welcher nun mit der Vollstreckbarerklärung im Ursprungsland, sowie dem Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland einem doppelten Exequaturverfahren (double exequatur) gegenüber Stand. Diese unglückliche Gleichstellung von Schiedssprüchen und Urteilen fand auch Eingang in den pan-amerikanischen código Bustamante (Havanna 1928), sowie in den Vertrag von Montevideo über internationales Prozessrecht von 1940, welche somit beide das Erfordernis eines double exequatur zur Folge hatten.[13] Das Genfer Übereinkommen von 1927 über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, geschlossen unter der Schirmherrschaft des Völkerbundes,[14] erforderte lediglich den Nachweis, dass der Schiedsspruch im Ursprungsland endgültig war. Nationale Gerichte interpretierten aber zumeist, dass ein Schiedsspruch dann endgültig sei, wenn dieser für vollstreckbar erklärt wurde[15] und beraubten das Übereinkommen so weitgehend seiner Wirkung. Die Internationale Handelskammer (ICC) festigte im Jahre 1951 die Meinung, dass das System des Genfer Abkommens von 1927 nicht mehr den Bedürfnissen des internationalen Handelsverkehrs entspräche.[16] Vorrangig beurteilte die ICC es als Schwäche, dass keine internationalen Schiedssprüche[17] existierten.[18] Die ICC erkannte dabei zwar an, dass die (Handels-)Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien eines Schiedsverfahrens jeweils einem bestimmten nationalen Recht unterliege; allerdings müsse sichergestellt werden, dass die streitbeilegenden Schiedssprüche überall dort, wo sie ihre Wirkung entfalten sollen, einheitlich anerkannt und vollstreckt würden.[19] Im September 1953 legte die ICC dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen[20] den Entwurf eines Übereinkommens zur Vollstreckung internationaler Schiedssprüche vor[21] welcher am 10. Juni 1958 in der Unterzeichnung des New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) gipfelte. Deutschland trat dem UNÜ 1961 bei.[22] Seit 1958 sind eine Reihe regionaler Übereinkommen geschlossen worden. Erwähnenswert ist das Europäische Übereinkommen von 1961[23] (EUÜ), das den Gegensatz zwischen westlichen Schiedsgerichten und den sozialistischen Außenhandelsschiedsgerichten überbrücken sollte.[24] Wegen den wohl ausreichenden Regelungen des UNÜ ist es zu einem gemeinschaftseuropäischen Übereinkommen, wie es noch in Art. 293 4. Spiegelstrich EG vorgesehen war nie gekommen.
C. ) Regelungsstrukturen im Einheitsrecht
Eine Betrachtung im Einheitsrecht erfordert einen Überblick darüber, welche Regelungsstrukturen, mit Bezug für Deutschland, für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bestehen. Die in dieser Hinsicht interessierenden Vorschriften finden sich neben der national geltenden ZPO im EUÜ, dem UNCITRAL- Modellgesetz (UNCITRAL-MG)[25] sowie dem UNÜ.
I. ) Das UNÜ
1. ) Bedeutung und Inhalt
Das UNÜ regelt und vereinheitlicht zum einen gem. Art. II UNÜ die Anerkennung von Schiedsvereinbarungen und zum anderen gem. Art. I UNÜ die Anerkennung von ausländischen[26] Schiedssprüchen aus Rechtsstreitigkeiten jeder Art[27] zwischen natürlichen oder juristischen Personen sowie die Zulassung derer zum staatlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.[28]
Das UNÜ bestimmt, dass ein Vertragsstaat Schiedsvereinbarungen anerkennen muss, Art. II I UNÜ und bestimmt in Abs. II weiterhin die Schiedsvereinbarung näher[29] hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses, der Formen der Schiedsvereinbarung, der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands sowie gern. Abs. Ill die Einrede der Schiedsvereinbarung.[30] Durch Art. Ill 1 UNÜ wird der Vertragsstaat verpflichtet, Schiedssprüche i. s. d. Art. I UNÜ anzuerkennen und zu vollstrecken, sobald die Anforderungen der Art. IV-VI UNÜ erfüllt sind, die teilweise auf Verfahrensvorschriften des Exequaturstaates verweisen. In Deutschland erfolgt dies zunächst mit einer Vollstreckbarerklärung ( § 1062 I 4 ZPO). Das UNÜ garantiert die Wirksamkeit von schriftlichen Schiedsklauseln (Art. II I 1 UNÜ) und erlaubt so die Durchführung von Schiedsverfahren und den Erlass vollstreckbarer Schiedssprüche im Ausland ohne den Abschluss einer getrennten Unterwerfungsvereinbarung, auch wenn ein solcher nach inländischem Recht erforderlich wäre.[31] Schiedssprüche müssen lediglich verbindlich (Art. v I lit. e) sein, so dass das Erfordernis des double exequatur nicht mehr besteht. Weiterhin wird die Gültigkeit von Schiedssprüchen wird vermutet[32], so dass die Beweislast für die Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, auf den Vollstreckungsgegner fällt (Art. V I UNÜ), was das Verfahren vereinfacht und beschleunigt.
Es gilt außerdem nach Art. VII UNÜ der Grundsatz der Meistbegünstigung,[33] welcher es ermöglicht, die liberaleren Formvorschriften für eine Schiedsvereinbarung entsprechend dem Kollisionsrecht des Staates anzuwenden, in dem vollstreckt werden soll.[34]
2. ) Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Übereinkommens gelten nach Art. I I 2 UNÜ für Schiedssprüche die von Ad-hoc- Gerichten sowie von ständigen Schiedsgerichten gesprochen worden sind.[35] Das UNÜ erfordert nicht, dass die Parteien oder der Schiedsspruch aus einem der Vertragsstaaten stammen müssen. Viel mehr finden die Vorschriften Anwendung auf alle ausländischen Schiedssprüche, außer wenn sich der Vollstreckungsstaat nach Art. I III Alt. 1 UNÜ die Reziprozität Vorbehalten hat.[36] Demnach kann ein Vertragsstaat mittels eines Reziprozitätsvorbehalts, die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nicht im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates ergangen sind, ausschließen. Deutschland hat seinen Reziprozitätsvobehalt zum 31. August 1998 aufgegeben.[37] Das UNÜ selbst enthält keine Auflistung darüber, bei welchen konkreten Sachverhalten es Anwendung findet. Dies folgt daraus, dass grundsätzlich jede Art von Schiedssprüchen erfasst werden, also auch nicht-vertragliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.[38] Diese Regelung wird, neben der möglichen Beschränkung auf Handelsstreitigkeiten (Art. I III Alt. 2 UNÜ), durch Art. Il I UNÜ eingegrenzt, wonach die Sache schiedsfähig sein muss. Eine Definition dessen ergibt sich aus dem UNÜ nicht. Es existierten lediglich bezüglich des Exequaturverfahrens die Kollisionsnormen der subjektiven Schiedsfähigkeit nach Art. v I lit. a UNÜ und der objektiven Schiedsfähigkeit nach Art. V II lit. a UNÜ.[39] Die Überprüfung der subjektiven Schiedsfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Exequaturstaates.[40] Nach deutschem Kollisionsrecht wäre die objektive Schiedsfähigkeit gern. Art. 7 EGBGB zu prüfen. Die Überprüfung der objektiven Schiedsfähigkeit wird lex fori beurteilt.[41] Nach deutschem Recht gilt § 1030 ZPO. So ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig sowie nicht vermögensrechtliche Anspruch, soweit die Parteien darüber einen Vergleich schließen können. Andere nationale Vorschriften lässt § 1030 III ZPO allerdings unberührt. Nicht schiedsfähig sind in Deutschland unter anderem Streitigkeiten über Ansprüche aus Familien- und Erbrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, öffentlichen Recht, Verwaltungsrecht, Patentrecht und teilweise aus dem Gesellschaftsrecht sowie aus Börsentermingeschäften.[42]
Auf Grund der Meistbegünstigungsklausel des UNÜ kann Exequatur des Schiedsspruchs auch dann verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des UNÜ nicht erfüllt sind, aber etwa bilaterale Verträge die Anerkennung und Vollstreckung zulassen.[43]
3. ) Versagungsgründe nach Art. V UNÜ
In Art. V UNÜ werden die Fälle geregelt, in welchen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden kann. Einige Versagungsgründe in Art. V UNÜ stellen auch ein Kollisionsrecht zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen dar, da diese auch schon vor dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, wie etwa bei der Berufung auf eine Schiedseinrede, zu beachten sind.[44] Die Auflistung nach Art. V UNÜ ist abschließend,[45] so dass weitere Versagungsgründe für eine Anerkennung bzw. Vollstreckung nicht in Betracht kommen.[46]
Primär zielen die Versagungsgründe auf die Sicherung von Verfahrensgarantien ab.[47] So soll ein Schiedsspruch nicht anerkannt oder vollstreckt werden, wenn der Vollstreckungsgegner beweisen kann, dass der Spruch nicht auf einer gültigen Schiedsvereinbarung beruht oder nicht von deren Anwendungsbereich erfasst ist (Art. V I lit. a und c). Ferner kann das Schiedsverfahren gerügt werden, wenn der Vollstreckungsgegner keine Gelegenheit hatte, sich gebührend zu verteidigen, oder die Bildung des Schiedsgerichts oder das angewandte Verfahren irregulär war (Art. v I lit. b und d). Darüber hinaus kann der Vollstreckungsgegner einwenden und muss dann beweisen, dass der Schiedsspruch im Ursprungsland aufgehoben oder in seiner Wirkung einstweilig gehemmt worden (Art. v I lit. e) oder noch nicht verbindlich geworden ist. Beispielsweise weil eine zweite Schiedsinstanz vereinbart ist oder nach dortigem Recht ordentliche Rechtsmittel gegen den Spruch eingelegt werden können, oder weil eine Umsetzungsfrist in dem Schiedsspruch gewährt wurde.
Jenseits der Versagungsgründe zum Schutze der individuellen Interessen der im Schiedsverfahren verurteilten Partei kennt das UNÜ auch Versagungsgründe zum Schutze des öffentlichen Interesses des Vollstreckungslandes.[48] Diese Gründe sind vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.[49] So erlaubt Art. V II lit. a UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern, wenn die lex fori den im Schiedsspruch entschiedenen Streitgegenstand als nicht schiedsfähig anerkennt,[50] also gewisse sensible Streitigkeiten inländischen Gerichten ausschließlich vorbehält. Die Reduktion der Überprüfung des Schiedsspruchs auf ein Minimum durch den Vorbehalt dessen, was Schiedsrichtern zur Entscheidung überlassen werden kann, stellt dabei aber nur die Konzeption eines juristischen ?Notventils" dar.[51] Der Staat soll darüberwachen können, dass die Rechtsprechung durch private Schiedsgerichte sich in Formen vollzieht, die eine Bezeichnung der Tätigkeit dieser Privatgerichte als Rechtsprechung bzw. Rechtspflege zulässt.[52] Eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs (révision au fond) ist grundsätzlich nicht erlaubt.[53] Selbst eine eindeutig falsche Anwendung materiellen Rechts im Schiedsspruch ist kein Grund, seine Vollstreckung zu versagen, sondern vielmehr ein Risiko, auf das sich die Parteien im Rahmen der Schiedsfähigkeit einlassen (dürfen).[54] Die einzige Ausnahme zum Verbot der révision au fond ist der Vorbehalt des ordre public in Art. v II lit. b UNÜ.[55]
II.) Das EUÜ
Das für Deutschland am 25. Januar 1965[56] in Kraft getretene EUÜ, was zur Erleichterung des Ost-WestHandels zur Zeit des Kalten Krieges geschaffen wurde,[57] regelt in erster Linie die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen (Art. I und II EUÜ), die Gestaltung schiedsrichterlichen Verfahrens (Art. IV EUÜ), das in der Sache anzuwendende Recht (Art. VII EUÜ) und die Geltendmachung von Unzuständigkeitseinreden (Art. V und VI EUÜ). Was die Anerkennung und Vollstreckung anbelangt, so wird im Verhältnis zu solchen Vertragsstaaten, die zugleich das UNÜ ratifiziert haben, der dort aufgeführte Versagungsgrund der nachträglichen Aufhebung des Schiedsspruchs (Art. v I lit. e) durch konkretisierende Tatbestände nach Art. IX I u. II EUÜ eingeschränkt. Dies hat zur Folge, dass, vorausgesetzt Ursprungs- sowie Anerkennungsstaat sind beiden Übereinkommen beigetreten, die Versagungsgründe beider Übereinkommen herangezogen werden können.[58] Ein eigenständiges System zur Anerkennung von Schiedssprüchen sieht das Übereinkommen nicht vor.
Das EUÜ ist anwendbar auf Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, Art. I (1) EUÜ.[59]
In der Literatur und Rechtsprechung führt es nahezu ein Schattendasein.[60] Dieser Platz wird jedoch seiner Bedeutung angesichts der Tatsache, dass fast die Hälfte des deutschen Außenhandels mit den Vertragsstaaten[61] dieses Übereinkommens getätigt wird, nicht gerecht.[62]
III.) Das UNCITRAL-Modellgesetz
Das UNCITRAL-MG von 1985 stellt einen, in der Praxis sehr erfolgreichen, unverbindlichen Entwurf[63] an die Staatengemeinschaft dar, die darin enthaltenen Regelungen in die nationale Schiedsverfahrensgesetzgebung zu übernehmen.[64] Zwar enthält das Modellgesetz ebenso wie das UNÜ keine explizite Kollisionsnorm[65] zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, jedoch enthält das Modellgesetz in Art. XXXVI I lit. a eine Vorschrift zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, welche in Übereinstimmung mit Art. v I lit. a UNÜ die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung dem von den Parteien gewählten Recht, und subsidiär dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, unterstellt. Des Weiteren verweist Art. 34 II lit. a (i) des Modellgesetzes für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Rahmen der Aufhebungsentscheidung bei fehlender Rechtswahl der Parteien auf das Recht des Staates, in dem die Aufhebung beantragt wird. Da der Aufhebungsantrag nur am Sitz des Schiedsgerichts gestellt werden kann, verweisen beide Kollisionsnormen auf das Sitzrecht.[66]
IV.) Zuständigkeitsstreit/Konventionenkonflikt
Zwischen EUÜ und UNÜ kommt es hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche zu Berührungen und Überschneidungen und - obwohl dies gelegentlich in Abrede gestellt wird[67] - auch zu Konflikten.[68] So kann nach herrschender Auffassung[69] der Schiedsspruch bei Erfüllung beider Anwendungsvoraussetzungen auch dann nach Maßgabe des UNÜ anerkannt und vollstreckt werden, wenn er den Bestimmtheitserfordernissen des Art. II I UNÜ nicht entspricht. Sofern der Anerkennungsstaat - wie hier die Bundesrepublik - dem EUÜ nach dem UNÜ beigetreten ist, folgt dies bereits aus Art. VII I UNÜ. Das EUÜ geht dann, nach lex posterior derogat legi priori, vor. streitig ist, ob es dabei auf die Öffnungsklausel (Art. VII (1) UNÜ; Art. X (7) EUÜ) überhaupt noch ankommt. Im Verhältnis von UNÜ und EUÜ zueinander bestimmt Art. X VII EUÜ, dass beide Übereinkommen nebeneinander zur Anwendung kommen. Die Öffnungsklausel bliebe somit notwendig. Bei Normwidersprüchen hat das später in Kraft getretene Übereinkommen Anwendungsvorrang.[70] Die deutsche Kommentarliteratur hingegen billigt durchweg die Anwendung des Grundsatzes lex posterior derogat priori, jedoch mit der Einschränkung, soweit keine internationalen Verpflichtungen verletzt werden.[71] Dabei fällt auf, dass die Gerichtsentscheidungen offenbar den im innerstaatlichen Recht geltenden Grundsatz lex posterior im Auge haben, der für rechtsetzende völkerrechtliche Verträge wegen lex posterior non derogat convention¡ priori nicht ohne weiteres gilt,[72] während die Kommentatoren sich auf völkerrechtliche Regeln zu beziehen scheinen. Durch das Zustimmungsgesetz wird ein rechtsetzender völkerrechtlicher Vertrag, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, in dem Umfang in innerstaatliches Recht transformiert, der der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik entspricht.[73] Völkerrechtliche Verpflichtung und innerstaatliche Geltung laufen also im Regelfall parallel. Eine Orientierung an den Regeln des allgemeinen Völkerrechts scheitert aber, denn über die Lösung eines Konflikts zwischen einem älteren und einem jüngeren Vertrag zwischen unterschiedlichen Parteien enthält das Völkerrecht keine Bestimmung.[74] Die Lösung muss dann dem innerstaatlichen Recht entnommen werden.[75]
Hinsichtlich des Beitrittszeitpunktes beider Übereinkommen kann aber auch im umgekehrten Fall nichts anderes gelten, denn das EUÜ ist in Ergänzung zum UNÜ mit dem Ziel zu verstehen, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern.[76] Das EUÜ verdrängt dabei die strengeren Anforderungen des UNÜ, soweit es daneben anwendbar ist. Auf die Reihenfolge des Inkrafttretens beider Übereinkommen für den Anerkennungsstaat kommt es nicht an.[77]
Der Vorrang des EUÜ gilt jedoch nicht, wenn der Ursprungsstaat des Schiedsspruchs kein Vertragsstaat des EUÜ ist und nach dem EUÜ, nicht aber nach dem UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung versagt worden wäre.[78] Für die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen verweist das deutsche Recht selbst auf das UNÜ, § 10611 1 ZPO, es gilt daher direkt und nicht nur vorrangig.[79]
D.) Nationales deutsches Recht
I.) Anwendungsbereich
Nach § 1061 I 1 und 2 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland vorbehaltlich spezifischer Staatsverträge nach dem UNÜ. Deutschland setzt damit die Vorgaben des UNCITRAL-MG um, an dem sich das deutsche Schiedsverfahrensrecht nach der Novellierung des 10. Buches der ZPO von 1998 orientiert.[80]
1.) Der Schiedsspruch allgemein
Voraussetzung ist demnach, dass es sich inhaltlich um einen Schiedsspruch handelt. Für das UNÜ ergibt sich die Definition des Schiedsspruchs aus Art. 2 I, wonach sich die Parteien dem Schiedsgericht unterworfen haben müssen[81] und es sich um die Entscheidung eines Rechtsstreits durch Schiedsrichter auf einer rechtsgeschäftlichen Basis handelt (vgl. § 1029 I ZPO).
Ein Schiedsspruch setzt nach § 1054 I 1 ZPO schriftliche Form und Unterschrift aller Schiedsrichter voraus. Ein Schiedsspruch muss nach § 1054 III ZPO i.v.m. § 1043 I ZPO auch das Datum seines Erlasses und den Schiedsort angeben. Der Schiedsspruch muss zudem verbindlich sein (Art v I lit. e UNÜ). Unter der Verbindlichkeit ist nicht zu verstehen, dass der Schiedsspruch bereits für vollstreckbar erklärt wurden ist,[82] denn dies hätte ein double exequatur zur Folge.[83] Vielmehr ist ein Schiedsspruch dann verbindlich, wenn die Möglichkeit besteht ihn nach maßgeblichen Recht für vollstreckbar zu erklären.[84] Dies setzt voraus, dass er nach dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht nicht mehr anfechtbar ist.[85]
2. ) Internationalität des Schiedsspruchs
Auch wenn die Übereinkommen von internationalen Entscheidungen sprechen, ist die Internationalität nicht identisch. Ein Schiedsspruch ist ausländisch, wenn dieser nach dem Territorialprinzip außerhalb des Exequaturstaates ergangen ist, gem. Art I I 1 UNÜ oder als nicht inländisch angesehen wird, gem. Art I I 2 UNÜ. Der Art I I 2 UNÜ wird nicht einheitlich ausgelegt. So meinte der US Court of Appeals for the Second Circuit of New York, dass ein Schiedsspruch als nicht inländisch angesehen wird, wenn ein ausländisches Verfahrensrecht gewählt wurde oder die Parteien ihren Hauptsitz/Wohnsitz in einem anderen Staat haben.[86] In Deutschland gilt jedoch die Besonderheit, dass Satz 2 aufgrund § 1025 II i.v.m. § 1043 ZPO gegenstandslos ist.[87] Demnach muss der Schiedsspruch außerhalb Deutschlands ergehen, damit das UNÜ Anwendung findet. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.
3. ) Delokalisierte Schiedssprüche
Es wird diskutiert ob es a-nationale oder delokalisierte Schiedssprüche geben kann,[88] die auf Grund einer Parteivereinbarung von jeglicher staatlicher Rechtsordnung losgelöst sind.[89] Es mag zwar Schiedssprüche geben die von jeglichem nationalen materiellen Recht losgelöst sind, etwa weil sie ex aequo et bono ergehen oder unter Zugrundelegung von wie auch immer gearteten lex mercatoria. Zur Natur des Schiedsspruchs gehört es aber, dass er in irgendeiner Verfahrensordnung wurzelt. A-Nationale Schiedssprüche sind folglich keine echten Schiedssprüche[90] und können folglich nicht nach § 1061 ZPO anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
[...]
[1] Prutting, in: FS-Schlosser, s. 708.
[2] Münch, in: MüKo ZPO, 3.Band, § 1025, Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 1025, Rn. 6.
[3] New-Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.
[4] Sanders, History of NYC, s. 11 (11); Brand/Herrup, The 2005 Hague Convention on Choice of Courts Agreements, s. 3.
[5] Wiebecke, Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation in Brasilien und Deutschland, 34 (34).
[6] Berger, RIW 2001, s. 7,19; Böckstiegel, SchiedsVZ 2009, s. 3; Krõll, NJW 2001, s. 1173,1184; Zypries, SchiedsVZ 2009, S. 1 und 2.
[7] Exequatur bzw. Exequaturverfahren verstehen sich innerhalb dieser Arbeit ausschließlich als Anerkennungsvollstreckungsverfahren ausländischer Schiedssprüche in Deutschland.
[8] Kleinheisterkamp, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, in: Basedow/Hopt/Zimmermann (Hrsg.), Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, 2. Band, 2009, s. 61 f.; Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 1907, s. 555 f.; Schweitzer (HrsgJ, Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 1907, s. 295; Meili, in: Geschichte und System des internationalen Privatrechts im Grundriss, 1892, s. 168.
[9] In dem Abkommen wird in Art. 1 die gegenseitige Anerkennung der prozessualen Entscheidungen an die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates geknüpft und in Art. 2 näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Zuständigkeit anzunehmen ist. Vgl. dazu: Jonas in JW 1930, 3244 ff.; Levis, in: Zeitschrift für Schweitzerisches Recht 1937, 352 ff.; Petitpierre, in: Denkschrift der schweitzerischen Vereinigung für internationales Recht, Nr. 31,1931; Probst, Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile nach den geltenden Staatsverträgen, Berner Diss., 1936; Vogel, in: SJZ, 1933/34, s. 120 ff.; ausfühlich dazu: Kallmann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile und gerichtlicher Vergleiche, 1946.
[10] Kleinheisterkamp (Fn. 8).
[11] Die englischen Textentwürfe bezeichneten ״endgültig" als ״final" (operative/binding) und die französischen Textfassungen als force de chose jugée. Dazu: steger, Die Präklusion von Versagungsgründen bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Eine Untersuchung im Rahmen des New Yorker Übereinkommens, 2015, s. 88.
[12] Vgl. dazu: Coester-Waltjen, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 57. Band, 1993, s. 285.
[13] Szász, in: Martinus, Nijhoff(Hrsg.), The Cmea Uniform Law for International Sales, 2. überarbeitete Edition, 1985,
s. 10 f..
[14] Kropholler, Internationales Einheitsrecht-alig. Lehren, 1975, s. 45.
[15] Van den Berg, in: Blessing (Hrsg.), The New York Convention of 1958,1996, 25, 87, Rn. 514.
[16] ICC-Broschüre Nr. 174, Paris (1953), Verweis auf UN Doc. E/C.2/373, hieraus auch im Folgenden zitiert.
[17] Nach diesem Verständnis liegt ein internationaler Schiedsspruch dann vor, wenn er völlig unabhängig von nationalen Gesetzen besteht; UN Doc. E/C.2/373, 7.
[18] UN Doc. E/C.2/373.
[19] UN Doc. E/C.2/373, 8.
[20] UN Economic and Social Council.
[21] Enforcement of International Arbitral Awards - Report and Preliminary Draft Convention; wiedergegeben in UN Doc. E/C.2/373, vom ICC Komitee für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 13.3.1953 beraten, Originalquelle der ICC nicht verfügbar; im Weiteren in Bezug genommen als ICC Entwurf von 1953.
[22] Art. 1 des Gesetzes zum UNÜ, vgl. BGBL II, Nr. 11 vom 15.3.1961.
[23] Genfer Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, in: Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 2002, 674.
[24] Hascher, in: Van den Berg (Hrsg.), Yearbook Comm. Arb. XX, 1995, s. 1008; dem EUÜ keine praktische Bedeutung mehrzumessend: Lionnet, Handbuch der internationale und nationale Schiedsgerichtsbarkeit - systematische Darstellung der privaten Handelsschiedsgerichtsbarkeit für die Praxis der Parteien, 1996, s. 74.
[25] UNICITRAL steht für United Nations Comission on International Trade Law, die von der UN Vollversammlung 1966 geschaffen wurde und 1968 erstmals zusammentrat. Das Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit wurde am 21. Juni 1985 durch die UNCITRAL angenommen.
[26] Vgl. Territorialprinzip, ausführlich Punkt D, I, 2.
[27] Rauscher/Krüger/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 Rn. 15.
[28] Rauscher/Krüger/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 Rn. 1.
[29] Bertheau, 27-28.
[30] Rauscher/Krüger/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 1-36.
[31] Kleinheisterkamp (Fn. 8).
[32] Ibid.
[33] Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 530.
[34] Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 7 Rn. 1.
[35] Troggier, Praxishandbuch, 2007, s. 251.
[36] Bertheau, 50; aktuell noch 70 Staaten - Stand heute: 8.Mai 2018.
[37] BGBl. II, 1999, s. 7.
[38] Stein/Jonas-Schlosser, § 1061 Rn. 6.
[39] Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 11.
[40] Weigand/Haas, Practitioner's Handbook on International Arbitration, 2002, UNÜ, Art. V, Rn. 21.
[41] Stein/Jonas/Schlosser, Anh. § 1061 Rn. 43; Weigand/Haas, Pt. 3 Art. II Rn. 58; Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 11.
[42] Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, § 1030, Rn. 4-7.
[43] Grau/Markwardt, Internationale Verträge, 2011, s. 193.
[44] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 2015, Rn. 3304.
[45] Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 5 Rn. 5; Die Aussage, eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs über die ausdrücklich geregelten Anerkennungsveragungsgründe hinaus sein abgeschlossen, ist jedoch nicht sehr aussagekräftig, da sie die Frage offen lässt, inwieweit die Inhaltskontrolle innerhalb der geregelten Gründe zuzulassen ist. Interessant ist dies in Entscheidungskollisionen, wenn ein Schiedsgericht ein rechtskräftiges Urteil absichtlich missachtet, denn es wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die dem Verbot der révision au fond bei der Konkretisierung der odre-public-Kontrolle zukommt. Ausführlich dazu: Lühmann, Die Rechtskraft des Schiedsspruchs im deutschen und US-amerikanischen Recht, 2014, s. 235; Eine grundlegende Auseinandersetzung mit dieser Frage würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Hingewiesen sei auf die Dartellung bei: Regen, Diss., Prozessbetrug, Rn. 189, 432-439, 794 f. (zur Anerkennung ausländischer Urteile); Siehe auch Eckstein-Puhl, Prozessbetrug im Schiedsverfahren, s. 153.
[46] Vgl. aber Abschnitt D, III, 3 - Aufrechnung.
[47] Kleinheisterkamp (Fn. 8); Wilke, Diss. Interessenkonflikte in der internationalen SchiedsgerichtsbarkeitUnparteilichkeit, Unabhängigkeit und Offenlegungspflichten, J.-Gutenberg Universität Mainz, 2005, s. 73.
[48] Völker, Zur Dogmatik des ordre public, 1998, s. 95; Vgl. auch ICC-Urteil (2007) Ji Min Si Chu Zi No. 164 (Hemofarm DD vs. Jinan Yongning Pharmaceuticals Co.).
[49] Prüttig/Gehrlein, ZPO, § 1061 Rn. 43; Adolphsen, in: Adolphsen/Rauscher/Krüger (Hrsg.), MüKo ZPO, Anh. § 1061, UNÜ Art. V, Rn. 65 ff..
[50] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 1996, Rn. 2381 m. w. N.; Stein/Jonas/Schlosser, Anh. § 1061 Rn. 43; Weigand/Haas, Pt. 3 Art. II Rn. 58; Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 11; anders - sich für lex causae aussprechend: Hoffmann, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 1970, s. 62; Ein genereller Rückgriff auf schärfere Bestimmtheitsanforderungen der jeweiligen lex causae wie Z.B. § 1029 I ZPO ist aber unzulässig, vgl. BGHZ 32, 37.
[51] Kornblum, in: FS-Nagel, s. 144; so auch Roth, Der Vorbehalt des ordre public, s. 157, dem zufolge der Vorbehalt was Schiedsrichtern zur Entscheidung überlassen werden kann, den Zweck verfolgt ״einen Bereich von Interessen, die als absolut schützenswert gelten, vor Beeinträchtigungen durch die nicht der eigenen staatlichen Gerichtsbarkeit entstammende Enscheidung zu schützen"; in diesem Sinne auch, sich allerdings auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufend: Von Bar/Zimmermannn, s. 92.
[52] Habscheid, NJW 1962, 5, 6; allgemein zu den Schranken der Privatautonomie: Kropholler, Internationales Privatrecht, § 40 IV, s. 290-294.
[53] Vgl. BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 08, 40, 42, Rn. 18 zu § 1060 ZPO; BGHZ 142, 204, 206; Lachmann, Handbuch für schiedsgerichtliche Praxis, 2. Aufl., 2002, Rn. 1168.
[54] OLG München, Beschluss V. 09.11.2015 - 34 Sch 27/14, Rn. 79; Münch, in: Krüger/Rauscher, MüKo § 1059 Rn. 7 mit Fn. 18; Der Feststellung von Willkür steht das Verbot der révision au fond im Rahmen des von Amts wegen zu prüfenden ordre-public-Verstoßes jedoch nicht im Weg, vgl. auch Absatz D, III, 2, b.
[55] Gaillard/Von Mehren, International commercial arbitration, 1988, s. 288-289; Hanotiau, The Law Applicable to Arbitrability, s. 167; ausführlicher zum ordre public und den Versagungsgründen: Abschnitt D, III (2, b).
[56] BGBL, 1965 II, s. 197.
[57] Vgl. Fn. 24.
[58] Schüttei, Streitbeilegung im Internet, in: Dreier (Hrsg.), Schriften des Zentrums für angewandte Rechtswissenschaft, 14. Band, 2013, s. 162.
[59] 5cbwab/l/l/a/ter,Schiedsgerichtsbarkeit, 2005, Kap. 42 Rn. 14 ff..
[60] Vgl. Lionnet (Fn. 24).; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Anh. § 1061 Rn. 163 f., namentlich ?auf Grund der mangelnden Akzeptanz sog. Blankoschiedsklauseln, zu deren Ergänzung die übernationalen Träger von Hilfsfunktionen nach Art. IV ll-VII EUÜ geschaffen wurden"; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr III, 2018, Nr. 716; zum Pariser Abkommen von 1962 (BGBL. 1964 II s. 449) vgl. Jayme/Hausmann (Fn 23), Nr. 242.
[61] Dazu: Jayme/Hausmann (Fn 23.), Nr. 241 Fn. 1.
[62] Moller NZG 2000, s. 57; Schwab/Walter (Fn. 59), Kap. 41 Rn. 4.
[63] Hußlein-Stich, in: Böckstiegel, Das UNICITAL-MG über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 1990, s. 4; Granzow, Das UNCITRAL-MG über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985, s. 13.
[64] Ausführlich hierzu: Holtzmann/Neuhaus, A Guide to the UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration: Legislative History and Commentary, 1989.
[65] Das UNÜ regelt in Art. v I lit. d, dass die Anerkennung und Vollstreckung unter anderem dann versagt werden kann, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Aus einer Gesamtbetrachtung des Art. v I UNÜ ergebe sich indessen, dass der dort verwendete Verfahrensbegriff eng zu verstehen sei und die Frage des in der Hauptsache anzuwendenden Rechts dem Begriff des Schiedsspruchs in lit. e unterstellt ist, der wiederum einem nationalen Recht unterliegt, welches Z.B. die Rechtswahl der Parteien anerkennen muss. Konsequenz dessen sei, dass das UNÜ keine eigenständige kollisionsrechtliche Aussage träfe.
Vgl. zu dieser Argumentation: Ungeheuer, Die Beachtung von Eingriffsnormen in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 57 m. w. N.
[66] Kern, Das anwendbare Recht der Schiedsvereinbarung in der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, 2012, s. 2.
[67] Van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,1981, s. 94; Hascher, Yearbook Comm. Arb. XVII, 711 (743); Corte di Appello di Firenze, Yearbook Comm. Arb. Ili No. 18, s. 279 f..
[68] Siehe Corte di Cassazione V. 8. 2. 1982, RDIPP 18,1983, s. 329 ff. = Foro Italiano 1982 I col. 2285 ff. = Giustizia civile 1982, 644 ff. = Yearbook Comm. Arb. IX No. 75, s. 418 ff.; Schlosser, in: Stein/Stein/Stein, ZPO, 21. Aufl., 1994, vor § 1044 Rn. 37.
[69] Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 (EUÜ) Rn. 9 f.; Moebus, Das Haager Übereinkommen von 2005, 2016, dort Fn. 274 m. w. N.; Schubert/Strohe, in: Häberle (Hrsg.) Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 2002, s. 377.
[70] BGH 1970, 417, 418; Gottwald, in: Lüke/Wax (Hrsg.), MüKo ZPO, 1992, IZVR, Art. VIII UNÜ Rn. 6 ff.; Schlosser, in: Stein/Jonas, (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 1994, vor § 1044 Rn. 79 ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., 1995, Kap. 42 Rn. 32 ff.; a. A.: Moller, EWS 1996, 297.
[71] Schlosser, in: Stein, ZPO, 21. Aufl., 1994, vor § 1044 Rn. 79; Gottwald, in: MüKo ZPO, 3. Band, 1992, IZPR 6 a Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, s. 372, ohne zu sagen, was in diesem Fall gelten soll.
[72] BVerfGE 74, 358 (370); RGSt 66, 87 (88); 67,150 (155), 221; 70, 74 (78).
[73] Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 1985, s. 182; Pigorsch, Die Einordnung völkerrechtlicher Normen in das Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1959, s. 85 ff..
[74] Rousseau, RGDIP 39 (1932), 133 ff.; Jenks, BYIL 30 (1953), 401 (420 ff.); Wengler, Völkerrecht I (1964), s. 412 ff..
[75] Zuleeg, in: Delbrück/Hofmann/Zimmermann (Hrsg.), GYIL 20 (1977), 246 (267 f.)..
[76] Vgl. Van den Berg, New York Convention, s. 93 f..
[77] Reithmann/Martiny/Hausmann (Fn. 44), Rn. 2397.
[78] Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 7 Rn. 7.
[79] Schüttei (Fn. 58), s. 153.
[80] Bredow, Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland, in: Kronke/Schnyder/Mehlis (Hrsg.), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2005, Teil O, Rn. 1002.
[81] Vgl. KG, Urteil vom 7.03.1995, Az. 14 ? 2979/93, KG-Report 1996, 68 ff.; Krüger/Rauscher (Hrsg.), MüKo, ZPO, 3. Aufl., § 1061 Rn 13.
[82] Eingehend zum Eintritt der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., 1994, Anh. zu § 1044 ZPO, Rn. 78f..
[83] Vgl. Van den Berg (Fn. 67), s. 337 m. w. N.; alig. zum Doppelexequatur auch: Borges, Das Doppelexequatur von Schiedssprüchen - Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche und Exequaturentscheidungen, 1997; vgl. auch: Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 1995, Rn. 1026 ff..
[84] Lörcher/Lörcher/Lörcher, Das Schiedsverfahren - national, international, nach deutschem Recht, 2. Aufl., 2001, Rn. 397.
[85] BGH NJW 1984, 2763, 2764; BGH NJW 1990, 2199; Raeschke-Kessler/Berger (Fn. 83), Rn. 1036.
[86] CaSC, YB IC (1984), 487-949.
[87] BT-Drs. 1/5274, 62.
[88] Vgl. dazu Rensmann, Anationale Schiedssprüche, 1997.
[89] Vgl. Van den Berg, s. 29; Bucher, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1989, s. 153.
[90] Vgl. Geimer, IZPR, Rn. 3718; Haas/Weigand, Rn. 24; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 30, Rn. 8; Stein/Jonas/Schlosser, Anh. z. § 1061, Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, § 1061, Rn. 11.
- Quote paper
- Thomas Süss (Author), 2018, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437219
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