Im bisherigen deutschen Bilanzrecht ist die CSR-Berichterstattung kein völlig neues Thema. Viele große Unternehmen praktizieren bereits freiwillig entsprechende Berichterstattungen bezüglich CSR, in denen über soziale und umweltbezogene Aspekte Stellung genommen wird. Unabhängig davon wurden im deutschen Handelsbilanzrecht seit 2004 fortschreitend verschiedene Aspekte von CSR in Form von Nachhaltigkeitsberichten eingeführt, sei es die Pflicht der Berichterstattung im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§ 289 Abs. 3 HGB) oder auch der sog. Frauenquote (§ 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB).
Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 19. April 2017 in Kraft trat, wurde die EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen) mit diversen Änderungen im HGB in nationales Recht umgesetzt. Hierbei wird die bisherige CSR-Berichterstattung konkretisiert und weitestgehend als eigenständiges Berichtsinstrument hervorgehoben. Bisherige Regelungen zur CSR-Berichterstattung bleiben je-doch unberührt, wobei es dadurch zu eventuellen Dopplungen kommen könnte.
Unternehmen sehen sich bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu CSR und Wiedergabe nichtfinanzieller Informationen daher neuen Herausforderungen gegenüber. Für Konzerne und Unternehmen bieten sich hierbei mehrere Möglichkeiten hinsichtlich einer separaten (Konzern-) Berichterstattung oder einer integrierten Berichterstattung im (Konzern-) Lagebericht. Daneben stellt sich auch die Frage welche Darstellung, insbesondere hinsichtlich der existierenden Rahmen-werke bei der CSR-Berichterstattung in Unternehmen flächendeckend Anwendung finden wird. Auch ergeben sich aus dem neuen Gesetz weitere Zweifelsfragen hin-sichtlich der Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat sowie der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, die im weiteren Verlauf näher beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Grundlagen von CSR und deren Ziele
1.2 Problemstellung
1.3 Vorgehensweise und Zielsetzung
2 CSR-Berichterstattung in Deutschland
2.1 Umsetzung von CSR in der Berichterstattung
2.2 Anerkannte Rahmenwerke und Berichtsstandards
2.2.1 Global Reporting Initiative - G4 Leitlinien
2.2.2 Deutscher Nachhaltigkeitskodex
2.3 Das CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz
2.3.1 Auswirkungen auf die Berichterstattung in Deutschland
2.3.2 Anwendungsbereich
2.3.3 Inhalt und Formen der nichtfinanziellen Erklärung
2.3.4 Unterlassen nachteiliger Angaben
2.3.5 Nichtfinanzielle Konzernberichterstattung
3 Untersuchung der Umsetzung des CSR Richtlinie Umsetzungsgesetzes in Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige
3.1 Intention und Vorgehensweise
3.2 Untersuchungsgegenstand
3.3 Wesentliche Kriterien
3.3.1 Anwendung von Rahmenwerken
3.3.2 Einreichungsformen und Berichtsformat
3.3.3 Lieferkettenverantwortung
3.3.4 Sonstige Kriterien
3.4 Branchenuntersuchung
3.4.1 Automobilhersteller
3.4.2 Finanzdienstleister
3.4.3 Chemie und Pharmakonzerne
3.4.4 Technologie und Telekommunikation
3.4.5 Handel, Konsum und Bekleidung
3.5 Auswertung und Erkenntnisse der Untersuchungsergebnisse
4 Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung
4.1 Prüfungspflicht
4.2 Pflichten der Unternehmensleitung
4.3 Pflicht zur Prüfung durch den Aufsichtsrat
4.4 Prüfung und Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
4.5 Folgen bei Fehlen und Unrichtigkeit
5 Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Sonstige Quellen
Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
a.G. auf Gegenseitigkeit Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Art. Artikel Bd. Band CSR Corporate Social Responsibility DAX Deutscher Aktienindex DGCN Deutsches Global Compact Netzwerk DNK Deutscher Nachhaltigkeitskodex e.V. eingetragener Verein ebd. eben dieser EU Europäische Union ff. fortfolgende gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GRI Global Reporting Initiative GSSB Global Sustainability Standards Board HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit IDW Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer ILO International Labour Organisation ISA International Standards on Auditing KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KPI Key Performance Indicator Mio. Millionen Mrd. Milliarden nfE nichtfinanzielle Erklärung OECD Organisation for Economic Cooperation and Developement PKW Personenkraftwagen PS Prüfungsstandard RNE Rat für Nachhaltige Entwicklung S. Satz SDG Sustainable Developement Goals SE Société européenne (frz. Europäische Gesellschaft) sog. sogenannt/e/n SRS Sustainability Reporting Standards Tab. Tabelle u. und u.a. unter anderem UN United Nations (engl. Vereinte Nationen) Vgl. vergleiche WpHG Wertpapierhandelsgesetz z.B. zum Beispiel
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Eingereichte Berichtsformen DAX 30-Berichte 2016
Abb. 2 Übersicht über erklärungspflichtige Unternehmen
Abb. 3 Statistik der zehn untersuchten nfE zu Berichtsformen und Standards
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Standardangaben in G4 Leitlinien der GRI
Tab. 2 Optionen der Berichterstattungsform und Veröffentlichung
Tab. 3 Zur Untersuchung herangezogene Unternehmen
1 Einleitung
1.1 Grundlagen von CSR und deren Ziele
Die Verantwortung und das nachhaltige Wirtschaften von international agierenden Konzernen sowie Unternehmen hat in heutigen Zeiten von Globalisierung und Massenmedien immer stärker an öffentlichem Interesse gewonnen. Die Weiterentwicklung der Technologie und die damit einhergehende Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnik haben zu einem Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geführt.[1] Diese Entwicklung sowie auch die immer umfangreicheren gesetzlichen Offenlegungspflichten machen Unternehmen für verschiedene gesellschaftliche Gruppen immer transparenter. Hierdurch werden Kaufentscheidungen von Konsumenten, die Arbeitsplatzwahl und auch etwaige Anlageentscheidungen von Investoren nicht unwesentlich beeinflusst.[2]
Die Geschichte von Corporate Social Responsibility (CSR) lässt sich bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts zurückverfolgen.[3] In der deutschen Sprache wird der Begriff oft als soziale oder auch gesellschaftliche Verantwortung eines Unternehmens bezeichnet insoweit, dass Unternehmen stets in einer Wechselwirkung mit Umwelt und Gesellschaft agieren und dementsprechend Verantwortung für ihr Handeln tragen. Unternehmen tragen demnach zum einen Verantwortung gegenüber den Ansprüchen der sog. „Stakeholder“ (eigene Mitarbeiter sowie andere unternehmensexterne Gruppen die von deren Handeln betroffen sind) sowie auch gegenüber den Ansprüchen des Managements und der Anteilseigener (Shareholder).[4] Neben dieser sozialen Verantwortung versuchen Unternehmen in ihrer Unternehmenstätigkeit auch umweltbezogene Aspekte mit zu integrieren. Konkret geht es bei CSR u.a. um den korrekten Umgang von Unternehmen mit den Themen Mitarbeiterrechte, Menschenrechte, Standortverhalten, Geschäftsverhalten und Umweltschutz, als Konzept zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung.[5]
Bisher existiert kein einheitlich anerkanntes CSR-Konzept, das die systematische Berücksichtigung oben genannter Aspekte erlaubt.[6] Vielmehr haben sich eine Vielzahl an Nebenkonzepten sowie auch mehrere Rahmenwerke im Hinblick auf die Berichterstattung von Unternehmen über CSR entwickelt.
1.2 Problemstellung
Im bisherigen deutschen Bilanzrecht ist die CSR-Berichterstattung kein völlig neues Thema. Viele große Unternehmen praktizieren bereits freiwillig entsprechende Berichterstattungen bezüglich CSR, in denen über soziale und umweltbezogene Aspekte Stellung genommen wird. Unabhängig davon wurden im deutschen Handelsbilanzrecht seit 2004 fortschreitend verschiedene Aspekte von CSR in Form von Nachhaltigkeitsberichten eingeführt, sei es die Pflicht der Berichterstattung im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§ 289 Abs. 3 HGB) oder auch der sog. Frauenquote (§ 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB).[7]
Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 19. April 2017 in Kraft trat, wurde die EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen) mit diversen Änderungen im HGB in nationales Recht umgesetzt. Hierbei wird die bisherige CSR-Berichterstattung konkretisiert und weitestgehend als eigenständiges Berichtsinstrument hervorgehoben. Bisherige Regelungen zur CSR-Berichterstattung bleiben jedoch unberührt, wobei es dadurch zu eventuellen Dopplungen kommen könnte.[8]
Unternehmen sehen sich bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu CSR und Wiedergabe nichtfinanzieller Informationen daher neuen Herausforderungen gegenüber. Für Konzerne und Unternehmen bieten sich hierbei mehrere Möglichkeiten hinsichtlich einer separaten (Konzern-) Berichterstattung oder einer integrierten Berichterstattung im (Konzern-) Lagebericht. Daneben stellt sich auch die Frage welche Darstellung, insbesondere hinsichtlich der existierenden Rahmenwerke bei der CSR-Berichterstattung in Unternehmen flächendeckend Anwendung finden wird. Auch ergeben sich aus dem neuen Gesetz weitere Zweifelsfragen hinsichtlich der Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat sowie der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, die im weiteren Verlauf näher beleuchtet werden.
1.3 Vorgehensweise und Zielsetzung
In der vorliegenden Arbeit wird die praktische Umsetzung der CSR-Berichterstattung in Form der nichtfinanziellen Erklärung von verschiedenen Unternehmen als thematischer Schwerpunkt anhand einer Untersuchung analysiert und herausgearbeitet. Neben einem allgemeinen Überblick über die Grundlagen von CSR und der daraus geschaffenen gesetzlichen Berichtspflichten auf nationaler Ebene, wird auch die Prüfung der daraus abgeleiteten nichtfinanziellen Erklärung von Unternehmen thematisiert.
Zu Anfang wird die CSR-Berichterstattung in Deutschland, die von zahlreichen großen Unternehmen bisher auf freiwilliger Basis praktiziert wurde, dargelegt und die bisherige Umsetzung in Lageberichten und anderen Berichtsformen erläutert. Daneben werden wichtige Rahmenwerke zur CSR-Berichtserstattung thematisiert. Im weiteren Verlauf wird insbesondere das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz mit den wesentlichen Auswirkungen auf die künftige Berichterstattung, deren Anwenderkreis und den inhaltlichen Vorgaben ausführlich behandelt.
Im nächsten Teil wird als Schwerpunkt dieser Arbeit der Fokus auf die praktische Umsetzung der Berichterstattung von Unternehmen gelegt, die nun für das Geschäftsjahr 2017 erstmals eine nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zu erstellen haben. In einer systematischen Untersuchung wird hier anhand von Kriterien, wie beispielsweise Einreichungsform, Berichtsformat oder Verwendung von Rahmenwerken, bei zehn großen Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen verglichen, wie diese der neuen gesetzlichen Berichtspflicht praktisch Rechnung getragen haben.
Als weiteres Thema wird die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung näher erläutert. Dabei werden die mit dem neuen Gesetz zur CSR-Berichterstattung einhergehenden Prüfungspflichten des Aufsichtsrats aufgezeigt sowie auch die Pflichten der Unternehmensleitung. Darüber hinaus wird auch die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers im Bezug zur nichtfinanziellen Erklärung thematisiert.
Zum Ende folgt ein Fazit mit einer kritischen Würdigung über die jüngste Umsetzung der CSR-Berichterstattung in den ausgewählten Unternehmen, mit Fokus auf die Ergebnisse der erfolgten Untersuchung. Abschließend folgen eine kurze Einschätzung sowie ein Ausblick auf die künftige Entwicklung.
2 CSR-Berichterstattung in Deutschland
2.1 Umsetzung von CSR in der Berichterstattung
Bei der Berichterstattung von Unternehmen über nichtfinanzielle Faktoren gab es bereits vor dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz und der dahingehenden Änderungen im HGB bereits gesetzlich kodifizierte Vorgaben für den Lagebericht. Gemäß den §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 1 S. 4 HGB müssen große Kapitalgesellschaften sowie Konzerne nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sowie Arbeitnehmer- und Umweltbelange mit einbeziehen, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
In der bisherigen Berichterstattung gab es bereits in der Vergangenheit mehrere große DAX-Unternehmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus freiwillig Angaben bezüglich gesellschaftlicher Verantwortung, Reputation, Umwelt und sozialem Engagement gemacht haben. Hierbei haben sich stets zwei Arten der Berichterstattung in den Unternehmen durchgesetzt, die relativ häufig praktiziert werden. Zum einen wird bei nichtfinanziellen Aspekten entweder ein eigenständiger Nachhaltigkeitsbericht erstellt oder es wird auf eine integrierte bzw. kombinierte Berichterstattung zurückgegriffen, welche sich dann im Lagebericht bzw. im Geschäftsbericht widerspiegelt. In einer Untersuchung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Kirchhoff Consult AG aus August 2017 wurde dies anhand der untersuchten DAX 30 Unternehmensberichten für das Geschäftsjahr 2016 besonders deutlich (siehe Abbildung 1).
Abb. 1: Eingereichte Berichtsformen DAX 30-Berichte 2016
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Quelle: Kirchhoff Consult AG, Hamburg, 2017
Von den DAX-30-Unternehmen veröffentlichten 21 einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht. Die restlichen sieben Unternehmen bedienten sich entweder einer integrierten bzw. kombinierten Berichterstattung, eines Geschäftsberichts oder eines Berichts gemäß den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI-Bilanz).[9]
Beim Nachhaltigkeitsbericht handelt es sich in Deutschland um ein bisher freiwillig aufzustellendes Rechnungslegungsinstrument der Unternehmenspublizität. Das primäre Ziel des Nachhaltigkeitsberichts ist es internen und externen Adressaten Angaben über das unternehmerische Verantwortungsbewusstsein des Unternehmens offenzulegen. Dies geschieht neben Angaben zur wirtschaftlichen Leistung insbesondere durch präzise Angaben zur ökologischen Leistung und zur sozialen Leistung des berichtenden Unternehmens sowie derer gegenseitigen Wechselwirkungen. In der jüngsten Entwicklung hat der Nachhaltigkeitsbericht als Medium zur Konkretisierung des unternehmerischen Verantwortungsbewusstseins in der externen Rechnungslegung erheblich an Relevanz gewonnen.[10] Hierbei kann durchaus eine Brücke geschlagen werden, im Hinblick auf die in Kapitel 1 dargestellten Grundzüge von CSR, bezogen auf unternehmerische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Die zunehmende Relevanz von Berichten, die Unternehmen in den Blickpunkt der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit rücken, wird hierdurch nochmals unterstrichen.
Neben den eigenständigen Nachhaltigkeitsberichten hat in den letzten Jahren immer häufiger die sog. integrierte Berichterstattung (auch „Integrated Reporting“ genannt) in vielen kapitalmarktorientierten Unternehmen Anwendung gefunden. Hierbei ist eine Zusammenführung von Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten mit der Finanzberichterstattung gemeint. Der Lagebericht erweist sich hierbei als ein geeignetes Berichtsinstrument in der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Hierbei wird praktisch der Nachhaltigkeitsbericht mit in die gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen des Lageberichts mit integriert.[11] Auf internationaler Ebene wird diese Art der Berichterstattung oft mit einer Modernisierung der Berichterstattung von Unternehmen diskutiert, in der zu dokumentieren ist wie das nachhaltige Verhalten die Wertschöpfungskette des Unternehmens prägt und dadurch der Unternehmenswert langfristig gesteigert werden kann.[12]
2.2 Anerkannte Rahmenwerke und Berichtsstandards
Im Bereich von CSR und der nichtfinanziellen Berichterstattung von Unternehmen gibt es verschiedene Rahmenwerke, die sich u.a. in Berichtsstandards und internationalen Leitlinien unterscheiden.
Bei den internationalen Leitlinien handelt es sich um richtungsweisende Handlungsempfehlungen für Unternehmen ohne rechtsverbindlichen Charakter.[13] Als wohl bekannteste Beispiele zählen hierzu die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der vereinten Nationen (UN Global Compact) sowie auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. In diesen verpflichten sich Regierungen und Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und dem verantwortungsvollen ökonomischen, ökologischen und sozialen Handeln.[14]
Berichtsstandards bieten konkrete Handlungsanweisungen bei der Berichterstattung und Veröffentlichung von nichtfinanziellen Berichten bzw. Nachhaltigkeitsberichten im Rahmen von CSR. Hierbei zählen die G4 Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) zu den in Deutschland am häufigsten verwendeten Berichtsstandards.[15] Diese beiden Standards werden im weiteren Verlauf näher beleuchtet.
2.2.1 Global Reporting Initiative - G4 Leitlinien
Die G4 Leitlinien sind ein von der Global Reporting Initiative (GRI) entwickelter und detaillierter Berichtsstandard für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten. Diese sind derzeit in der Version „G4“ der aktuelle Nachfolger der vorangegangenen Versionen G3 und G3.1. Die Standards werden von der GRI als unabhängige und internationale Organisation mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) veröffentlicht und stehen frei zur Verfügung.[16]
Der Standard besteht derzeit aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus den Berichterstattungsgrundsätzen, Standardangaben und Kriterien zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Der zweite Teil besteht aus einer begleitenden Umsetzungsanleitung mit Erläuterungen zur Anwendung der Berichterstattungsgrundsätze im ersten Teil, in dem sowohl erforderliche allgemeine als auch spezifische Standardangaben aufgeführt werden.[17] In nachstehender Tabelle wird ein Überblick der allgemeinen und spezifischen Standardangaben gegeben.
Tab. 1: Standardangaben in G4 Leitlinien der GRI
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Neben den in Tab. 1 geforderten Angaben wird im Berichtsstandard der GRI auch Bezug genommen zu Zusammenhängen mit der integrierten Berichterstattung, Angaben zu Lieferketten, der externen Prüfung und spezieller branchenbezogener Angaben, welche auch Gegenstand der dargestellten Standardangaben sein können. Ebenfalls wird eine Verbindung zu den internationalen Leitlinien der OECD und der Vereinten Nationen durch etwaige Gemeinsamkeiten hergestellt.[18]
Im Jahr 2016 hat das zuständige Gremium der GRI, das Global Sustainability Standards Board (GSSB), den Übergang zu den GRI Sustainability Reporting Standards (SRS) beschlossen, welche das Vorgängerrahmenwerk G4 mit strukturellen Änderungen und präziseren Angaben ablösen wird. Dieses wird für Berichterstattungen, die im Einklang mit den GRI-Standards erstellt werden, ab dem 1. Juli 2018 verpflichtend Anwendung finden.[19]
2.2.2 Deutscher Nachhaltigkeitskodex
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist ein vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (kurz: RNE; berufen von der Bundesregierung) erstellter, international anwendungsfähiger Berichtsstandard zur Darstellung von Nachhaltigkeitsaspekten. Er wurde am 13. Oktober 2011 vom RNE einstimmig beschlossen und stellt ein freiwilliges Instrument zur Selbstauskunft von Unternehmen und deren Nachhaltigkeitsmanagement dar.[20] Der Standard besteht aus 20 Kriterien zu denen das berichterstattende Unternehmen wesentliche Ausführungen über Maßnahmen zur ökologischen, sozialen und ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit machen kann.
Zur Erfüllung des DNK erstellen anwendende Institutionen eine sog. Entsprechenserklärung über die 20 DNK-Kriterien hinsichtlich Strategie, Prozessen, Umweltaspekten, Arbeitnehmeraspekten, Gesellschaft und Unternehmensführung. Neben den 20 eigenen Nachhaltigkeitskriterien, sind ebenfalls die Nachhaltigkeitsindikatoren aus den G4 Leitlinien (ab 1. Juli 2018 SRS) der GRI miteinzubeziehen. Sie sollen der Vergleichbarkeit der Erfüllung der vom RNE festgelegten Kriterien sowie der Quantifizierbarkeit dienen.[21] Die Entsprechenserklärung setzt sich daher aus einzelnen Kurzberichten und mit Zahlen belegten Leistungsindikatoren zusammen und ist nach dem „Comply Or Explain“-Ansatz zu berichten. Das heißt es wird berichtet wie das Unternehmen den geforderten Kodex-Kriterien entspricht oder es wird plausibel erklärt warum über ein bestimmtes Kriterium nicht berichtet wird.[22] Entsprechenserklärungen werden von Unternehmen auf die Internetseite des DNK (www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de) hochgeladen und nach einer formalen Prüfung in einer Datenbank auf der Webseite veröffentlicht.
Im Rahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, dass im März 2017 vom Bundestag beschlossen wurde, hat es laut Pressemitteilung des DNK vom 26. Juli 2017 eine Aktualisierung des Standards gegeben, bei dem der Berichtsstandard an die gesetzlich formulierten Anforderungen angepasst wurde. Einzelne Kriterientexte, Erläuterungen und Checklisten wurden überarbeitet.[23] Die Rechtskonformität des DNK zur EU-Berichtspflicht und zur CSR-Richtlinie wurde bereits in der Vergangenheit insbesondere durch ein anwaltliches Gutachten aus dem Jahr 2015 hervorgehoben, obgleich neben großer Übereinstimmungen auch Unterschiede dargestellt werden.[24]
2.3 Das CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz
Mit dem Gesetzesbeschluss vom 10. März 2017 zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)[25] hat der Deutsche Bundestag die EU-Richtlinie 2014/95/EU[26] in deutsches Recht umgesetzt. Hierbei kam es unter anderem insbesondere zu diversen Anpassungen im HGB, AktG und WpHG. Zentraler Gegenstand hierbei ist die Erweiterung um die §§ 289b bis 289f HGB und der §§ 315b bis 315d HGB.
2.3.1 Auswirkungen auf die Berichterstattung in Deutschland
Die beschriebenen Gesetzesanpassungen verpflichten bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen nunmehr zur Erweiterung des (Konzern-) Lageberichts um eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung. Zudem müssen Konzerne nun gemäß § 315d HGB eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung abgeben. Von den neuen gesetzlich kodifizierten Regelungen sind laut KPMG rund 550 Unternehmen in Deutschland und 6000 Unternehmen in Europa betroffen, die nun den neuen Berichtspflichten gegenüberstehen.[27]
2.3.2 Anwendungsbereich
Der Anwenderkreis, der zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung gesetzlich verpflichtet wird betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften, die den Voraussetzungen des § 289b HGB entsprechen. Neben der AG, KGaA und GmbH sind auch Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Genossenschaften über § 336 Abs. 2 S.1 Nr. 2 HGB sowie Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB von der CSR-Berichtspflicht betroffen. Ausländische Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind in Deutschland nicht von der CSR-Berichtspflicht betroffen, da diese als Inlandsemittenten bei Kapitalmarktorientierung im Inland dem jeweiligen nationalen Umsetzungsrecht der CSR-Richtlinie unterliegen.[28]
Weitere wichtige Voraussetzungen gemäß § 289d Abs. 1 HGB, die Unternehmen verpflichtet eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben sind, dass sie die Kriterien einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 3 S.1 HGB erfüllen und diese (große) Kapitalgesellschaft eine Kapitalmarktorientierung gemäß § 264d HGB aufweist. Daneben muss sie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Fiktion, wonach kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als „groß“ anzusehen sind und diese für große Kapitalgesellschaften geltende Vorgaben anwenden müssen, gilt für den Zweck der nichtfinanziellen Erklärung jedoch nicht.[29]
Abb. 2: Übersicht über erklärungspflichtige Unternehmen
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289b Abs. 2 HGB befreit soweit diese Gesellschaften Teil eines Konzerns sind und dessen Muttergesellschaft selbst eine nichtfinanzielle Erklärung abgibt gem. § 315b HGB. Über Abs. 3 gilt ebenso eine Befreiung von der Erweiterung des Lageberichts, wenn die Gesellschaft bereits außerhalb des Lageberichts einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellt, der die inhaltlichen Aspekte nach § 289c HGB erfüllt und dieser mit dem Lagebericht zusammen veröffentlicht wird. In Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Gesellschaften, vor allem DAX-Unternehmen (siehe Kapitel 2.1), schon in der Vergangenheit zusätzliche Berichte neben dem Lagebericht veröffentlichten, ist der Absatz 3 in der neuen Gesetzgebung besonders angesprochen. Die Erstanwendung der neuen Berichtspflicht gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.[30]
2.3.3 Inhalt und Formen der nichtfinanziellen Erklärung
Welche inhaltlichen Aspekte in der nichtfinanziellen Erklärung aufgeführt werden müssen, wird im § 289c HGB konkretisiert. Es wird zunächst eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Kapitalgesellschaft gefordert (§ 289c Abs. 2 HGB). Des Weiteren beschränkt man sich in Absatz 2 auf folgende Aspekte, die Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung sein sollen:
- Umweltbelange (Emissionen, Ressourcenverbrauch, Nutzung erneuerbarer Energie, Schutz der biologischen Vielfalt)
- Arbeitnehmerbelange (Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzsicherheit)
- Sozialbelange (Dialog auf kommunaler und regionaler Ebene)
- Achtung der Menschenrechte (Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen)
[...]
[1] Vgl. Dubielzig/Schaltegger, CSR, S. 240-243.
[2] Vgl. ebd.
[3] Vgl. Vgl. Mock, Berichterstattung über CSR, S. 1195.
[4] Vgl. Dubielzig/Schaltegger, CSR, S. 240-243.
[5] Vgl. ebd.
[6] Vgl. Dubielzig/Schaltegger, CSR, S. 240-243.
[7] Vgl. Mock, Berichterstattung über CSR, S. 1195.
[8] Vgl. ebd.
[9] Vgl. Killius/Schnober, Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 4.; Der Berichtsstandard der Global Reporting Initiative wird in Kapitel 2.2.1 näher behandelt.
[10] Vgl. Müller/Stawinoga, Grundsachverhalte, S. 118.
[11] Vgl. Hillmer/Kajüter, Integrated Reporting, S. 322.
[12] Vgl. Nagel-Jungo/Affolter, Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 427.
[13] Vgl. DGCN, Corporate Responsibility, S. 3.
[14] Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, S. 3; DGCN, Leitprinzipien, S. 1.
[15] Vgl. DGCN, Corporate Responsibility, S. 3.
[16] Vgl. DGCN, Corporate Responsibility, S. 6.
[17] Vgl. GRI, G4 Leitlinien, S. 6-7.
[18] Vgl. GRI, G4 Leitlinien, S. 86-90.
[19] Vgl. Bauman, Umstellung GRI G4.
[20] Vgl. RNE, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, S. 7.
[21] Vgl. Hecker/Peters, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, S. 57.
[22] Vgl. RNE, Vom Nachhaltigkeitsbericht zur DNK, S. 1.
[23] Vgl. RNE, Pressemitteilung, S 1.
[24] Vgl. Luther, Gutachterliche Stellungnahme, S. 13.
[25] Vgl. Bundesrat, Drucksache 201/17, 2017.
[26] CSR-Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffende Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne.
[27] Vgl. Kuhn, Vertrauen aufbauen, Seite B6.
[28] Vgl. Mock, Berichterstattung über CSR, S. 1197.
[29] Vgl. IDW, Zukunft der Berichterstattung, S. 11.
[30] Vgl. KPMG, CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, S. 2.
- Quote paper
- Edison Shala (Author), 2018, Corporate Social Responsibility. Die Umsetzung des CSR Richtlinie Umsetzungsgesetzes im Hinblick auf die Berichterstattung und Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436460
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