Wie sieht das Berufsleben eines Menschen mit Behinderung aus? Der deutsche Gesetzgeber hat Normen erlassen, die Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Doch wie sieht die Realität aus? Können körperlich oder geistig eingeschränkte Personen wirklich von ihrem Recht auf eine behindertengerechte Beschäftigung profitieren? Und sind diese Rechte für den Arbeitnehmer wirklich nur von Vorteil?
In seinem Buch gibt Markus Ort Antworten. Er erläutert, welche besonderen Rechte Menschen mit Behinderung haben und wie sie diese geltend machen. Außerdem analysiert er, welche Auswirkungen die Behindertenkonvention der Vereinten Nationen auf unseren Arbeitsmarkt hat. Markus Ort stellt wichtige Fragen und gibt einen hilfreichen Überblick über die Chancen und Risiken für beide Parteien.
Aus dem Inhalt:
- Arbeitsmarkt;
- Menschen mit Behinderung;
- Vereinte Nationen;
- Arbeitnehmer;
- Rechte
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeines
2.1 Begriffsdefinitionen
2.2 Arten von behindertenspezifischen Arbeitsplätzen
2.3 Zielsetzung des Schwerbehindertenarbeitsrechts
3 Situation Schwerbehinderter in Deutschland
3.1 Allgemeine Situation in der Gesellschaft
3.2 Spezielle Aspekte der Situation am Arbeitsmarkt
3.3 Zusammenfassung der aktuellen Arbeitsmarktlage
4 Behindertengerechte Beschäftigung nach § 164 IV SGB IX
4.1 Bestandteile der behindertengerechten Beschäftigung
4.2 Beschäftigung nach Kenntnissen und Fähigkeiten
4.3 Folgen des Rechts auf behindertengerechte Beschäftigung
5 Weitere Ansprüche aus dem Schwerbehindertenarbeitsrecht
5.1 Aus dem SGB IX
5.2 Weitere Rechtsgrundlagen
6 Bewertung des Rechts auf behindertengerechte Beschäftigung (und der sonstigen Rechte) aus Sicht der Arbeitnehmer
6.1 Vorteile
6.2 Nachteile
7 Bewertung des Rechts auf behindertengerechte Beschäftigung (und der sonstigen Rechte) aus Sicht der Arbeitgeber
7.1 Vorteile
7.2 Nachteile
8 Unterstützende Institutionen
8.1 Interne Interessenvertretungen
8.2 Arbeitgeberseitig eingerichtete Anlaufstellen
8.3 Extern
9 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Anlagen
Anlage 1: Präambel der UN-BRK:
Anlage 2: § 164 IV SGB IX:
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar
Impressum:
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Covergestaltung: Open Publishing GmbH
Vorwort
Während der Recherchen für meine Bachelorarbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Aschaffenburg zum Thema
„Vermeidung einer Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer insbesondere im Rahmen des Einstellungsverfahrens des öffentlichen Dienstes – Eine Darstellung der Rechtslage und kritische Analyse“
konnte ich mich erstmals tiefergehend mit der Materie des Schwerbehindertenrechts auseinandersetzen.
Dieses hochinteressante Rechtsgebiet hat mich damals direkt so gefesselt, dass ich mich noch mit weiteren seiner Details befassen wollte. Daher habe ich im Rahmen meines Masterstudiums an der Hamburger Fernhochschule nach einem geeigneten Thema für die Masterarbeit gesucht. Dieses habe ich in der Aufgabenstellung
„Das Recht auf behindertengerechte Beschäftigung, insbesondere nach § 164 IV SGB IX – Chance oder Risiko? Darstellung und kritische Analyse“
gefunden.
Für die wohlwollende Annahme dieses Themas danke ich an dieser Stelle Frau Dr. Marina Tamm.
Weiterer Dank gebührt an dieser Stelle Herrn Sascha Noll für das Korrekturlesen der Arbeit.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 2015
Abbildung 2 Ursachen für Schwerbehinderungen
Abbildung 3 Berufsausbildungen der Arbeitslosen im Jahr 2016 in Prozent
Abbildung 4 Verteilung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Branchen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Beispiele für Beeinträchtigungen, die zu einer Behinderung führen
Tabelle 2 Abgeschlossene Kündigungsverfahren 2016
1 Einleitung
Schon in der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen (kurz UN-BRK1 ) betonen die Vertragsstaaten, dass auch behinderten Menschen diskriminierungsfrei die gleichen Rechte und Pflichten (lit. c) der Präambel) wie den sonstigen Bürgern zuzuerkennen sind. Daher soll auch ihr Zugehörigkeitsgefühl zur Gemeinschaft durch ihre uneingeschränkte und selbstbestimmte Teilhabe an und in der Gesellschaft (lit. m) der Präambel) ermöglicht werden.
Hierzu zählen die Bereiche (nach lit. v) der Präambel):
- Bildung
- Wirtschaftliches Umfeld
- Kulturelles Umfeld
- Information und Kommunikation
- Soziales Umfeld
- Gesundheit
Über den Zugang zum wirtschaftlichen Umfeld wird auch der Arbeitsmarkt mit seinen Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten mit umfasst.
Um behinderten Menschen hier einen uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen und ihnen anschließend ihren dortigen Platz zu sichern, hat der deutsche Gesetzgeber auch im Schwerbehindertenrecht Normen erlassen.
Ob diese aber ihr Ziel erreichen können, wird mitunter oft diskutiert. Daher wird in dieser Arbeit untersucht, inwieweit Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung von ihrem Recht auf eine behindertengerechte Beschäftigung profitieren können.
Hierzu werden in den einzelnen Kapiteln dieser Arbeit2 die folgenden Themen untersucht und dargestellt:
Kapitel 2 erläutert zunächst die wichtigsten begrifflichen Definitionen.
Kapitel 3 stellt daran anschließend die Situation der Schwerbehinderten in Deutschland – mit Schwerpunkt auf den Arbeitsmarkt – dar.
Kapitel 4 befasst sich mit den einzelnen Ansprüchen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zur Umsetzung der behindertengerechten Beschäftigung.
Kapitel 5 stellt ferner die weiteren Ansprüche und Schutzrechte der Schwerbehinderten Arbeitnehmer dar.
Kapitel 6 zeigt die Vor- und Nachteile dieser Rechte3 für die schwerbehinderten Beschäftigten auf.
Kapitel 7 bewertet diese Rechte für die Arbeitgeber.
Kapitel 8 stellt die Institutionen vor, die bei der Umsetzung der behindertengerechten Beschäftigung in der Praxis mitwirken.
Kapitel 9 zieht ein Fazit, ob insgesamt betrachtet die behindertengerechte Beschäftigung eher als Chance oder als Risiko zur Erreichung des Ziels der Teilhabe der Schwerbehinderten am Arbeitsmarkt zu sehen ist.
Die einzelnen Kapitel dieser Arbeit sind in sich geschlossen. Sie müssen daher nicht zwingend der Reihe nach gelesen werden. Soweit nötig, werden im Text selbst Verweisungen auf andere Kapitel vorgenommen.
Hinweis:
Diese Arbeit ist der besseren Lesbarkeit ausschließlich in der maskulinen Form geschrieben worden. Selbstredend beziehen sich die Formulierungen und Aussagen stets auf alle Geschlechter.
2 Allgemeines
2.1 Begriffsdefinitionen
Unterschiedliche Rechtsgebiete haben von der Behinderung verschiedene Definitionen vorgenommen. Da diese Arbeit sich aber mit Rechten von schwerbehinderten Arbeitnehmern befasst, werden hier zunächst die relevanten Begrifflichkeiten (für diese Arbeit) definiert.
2.1.1 Behinderung
Den Begriff der Behinderung definiert § 2 I SGB IX4. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung erfordert, dass eine Beeinträchtigung an Körper, Geist, Seele oder Sinnen vorliegt, die zusammen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren dazu führt, dass die Betroffenen an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gehindert sein können. Außerdem muss diese Beeinträchtigung vom für das Lebensalter (des Betroffenen) typischen Zustand abweichen.
Diese Definition wurde im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes und der damit zusammenhängenden Überarbeitung (auch) des SGB IX neu gefasst. Der Gesetzgeber hat hierbei den Behinderungsbegriff des SGB IX an den der UN-BRK5 angepasst.6 Aufgrund der Geltung der UN-BRK als Bundesrecht,7 ist es notwendig, die Behinderung so zu verstehen, wie es die UN-BRK selbst tut, da nur durch diese Angleichung auch das Ziel der UN-BRK (gesellschaftliche Teilhabe der Menschen mit Behinderung unter Wahrung eines Lebens in Würde) erreicht werden kann.8
Bei der Anwendung der Behinderungsdefinition in der Praxis ist darauf hinzuweisen, dass die Behinderung nur vorliegen kann, wenn eine Beeinträchtigung auch eine Störung in der Interaktion zwischen dem Einzelnen und seiner Umwelt verursacht.9:Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene nicht (wie für sein Lebensalter typisch) mobil ist, die Informations- und Kommunikationstechnologie oder das gleiche Freizeit-/Sportprogramm nutzen kann, in Ausbildung kommt und anderes mehr.10 Die Beeinträchtigung muss hierbei allerdings auch nicht über mehr als sechs Monate unverändert vorliegen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie sich innerhalb dieses Zeitraums nicht komplett auskurieren/-therapieren lässt.11 Es führt allerdings auch nicht jede (länger andauernde) Krankheit zwingend zu einer eine Behinderung verursachenden Beeinträchtigung.12
In der nachfolgenden Tabelle 1 („Beispiele für Beeinträchtigungen, die zu einer Behinderung führen“) werden exemplarisch Beeinträchtigungen dargestellt, die regelmäßig eine Behinderung verursachen.
Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten13 14 15 16 17 18
Tabelle 1 Beispiele für Beeinträchtigungen, die zu einer Behinderung führen
Liegen die Voraussetzungen für eine Behinderung vor, so kann das Versorgungsamt19 auf Antrag einen Grad der Behinderung festsetzen.20 Ein solcher wird beginnend bei 20 in Zehnerschritten – bis zur Erreichung eines maximalen Grades der Behinderung von 100 – vergeben. Die Höhe des Wertes spiegelt die Stärke der Funktionsbeeinträchtigung wider.21 Die Zuerkennung eines solchen Grades der Behinderung ist lediglich für bestimmte Gebiete des Sozialrechts und die hierfür notwendige Behinderungsdefinition maßgeblich. In anderen Rechtsbereichen (beispielsweise dem AGG22 ) finden andere Definitionen Anwendung. Soweit in dieser Arbeit nur von Behinderung oder Menschen mit Behinderung gesprochen wird, wird die hier dargestellte Definition verwendet. Stellt eine hier angesprochene Norm ausnahmsweise auf einen anderen Behinderungsbegriff ab, so wird dies an entsprechender Stelle ausdrücklich erwähnt.
2.1.2 Schwerbehinderung
Die Schwerbehinderung ist geregelt in § 2 II SGB IX. Sie grenzt sich von der „normalen“ Behinderung dadurch ab, dass für ihr Vorliegen mindestens ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt werden muss. Sie kann nachgewiesen werden durch einen Schwerbehindertenausweis. Ein solcher wird nach § 152 V SGB IX auf Antrag des Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgestellt. Er kann allerdings auch von einer bevollmächtigten Person für den Menschen mit einer Schwerbehinderung beantragt werden.23 Neben dem Vorliegen einer Behinderung mit entsprechendem Behinderungsgrad wird allerdings für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft verlangt, dass der Schwerbehinderte
- entweder seinen Wohnsitz in Deutschland hat
- oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX und damit in Deutschland hat.24
Die Schwerbehinderteneigenschaft führt nach § 151 I SGB IX dazu, dass der Betroffene in den Schutzbereich der Normen des 3. Teils SGB IX fällt.
2.1.3 Gleichstellung
Eine Gleichstellung bedeutet, dass für einen Nicht-Schwerbehinderten das Schwerbehindertenrecht (mit Ausnahmen25 ) Anwendung findet. Sie ist nur dann möglich, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 30 jedoch von unter 50 zuerkannt wurde und ansonsten die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die § 2 II SGB IX aufstellt (so § 2 III SGB IX). Die Gleichstellung wird auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft und gegebenenfalls gebilligt.26 Die Antragstellung ist in § 151 II SGB IX geregelt. Ziel der Gleichstellung ist dabei, die Wettbewerbssituation der Menschen mit Behinderung (deren Funktionsbeeinträchtigung nicht für die Zuerkennung einer Schwerbehinderung ausreicht) auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem durch die Geltung des Schwerbehindertenrechts die Vermittlungschancen verbessert und der Erhalt der Arbeitsplätze gesichert werden kann.27
Die einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer werden im Rahmen dieser Arbeit nicht explizit erwähnt. Vielmehr werden sie (wenn nicht anders angegeben) immer von der Bezeichnung/Nennung der Menschen mit einer Schwerbehinderung mit umfasst.
2.2 Arten von behindertenspezifischen Arbeitsplätzen
Bei der Frage, auf welchen Arbeitsplätzen und wie Schwerbehinderte beschäftigt werden können, wird mit unterschiedlichen Arbeitsplatzbegriffen argumentiert. Um die behinderungsgerechte Beschäftigung (nach § 164 IV SGB IX) von diesen anderen typischen Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte abgrenzen zu können, werden die relevantesten nachfolgend dargestellt.
2.2.1 Schonarbeitsplatz
Unter dem Begriff Schonarbeitsplatz wird generell ein solcher Arbeitsplatz verstanden, der selbst von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten ausgeübt werden kann, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen außer Stande sind, ihren angestammten Arbeitsplatz weiter auszuführen. Im Falle einer Neueinstellung umfasst der Begriff des Schonarbeitsplatzes ferner noch sämtliche Stellen, die nicht dem Kern der im jeweiligen Unternehmen zu leistenden Arbeit zugerechnet werden können.28 Beispiele sind die Stellen von „Boten, Pförtner[n], Fahrstuhlführer[n], Wächter[n]“ 29. Diese Arbeitsplätze müssen bereits schon vor der Besetzung entsprechend bestehen.30
2.2.2 Leidensgerechter Arbeitsplatz
Übt ein Beschäftigter seine Arbeit auf einem Arbeitsplatz aus, auf dem er sämtliche anfallenden Aufgaben gemäß seiner Fähigkeiten bewältigen kann und auf dem er auch den sich sonst stellenden Herausforderungen gewachsen ist, obwohl er gesundheitlich beeinträchtigt ist, so wird dieser Arbeitsplatz als leidensgerecht bezeichnet.31 Leidensgerecht weist hierbei darauf hin, dass der Arbeitsplatz an die negativen Auswirkungen, die sich in Folge einer Erkrankung ergeben, angepasst wurde.32 Da nicht jede Krankheit mit einer Behinderung einhergeht (genau wie umgekehrt),33 kommt ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht nur für Menschen mit einer Behinderung in Betracht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht für den einzelnen Betroffenen nicht. Vielmehr ist diese ein Ausfluss aus dem Prinzip der Ultima Ratio, die besagt, dass der Arbeitgeber lediglich vor Ausspruch einer Kündigung prüfen muss, ob als milderes Mittel die Versetzung des sonst zu Kündigenden auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist.34 Ebenso wenig, wie der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf die Zuweisung eines (vorhandenen) leidensgerechten Arbeitsplatzes hat, kann er die Schaffung eines solchen verlangen.35
2.2.3 Behindertengerechter Arbeitsplatz
Von einem behindertengerechten Arbeitsplatz wird dann gesprochen, wenn für diesen Arbeitsplatz die Arbeits- und Rahmenbedingungen an die Folgen der anerkannten Behinderung des Stelleninhabers angepasst wurden.36 Für schwerbehinderte Menschen besteht ein solcher Anspruch auf Anpassung der Arbeitsstelle nach § 164 IV 1 SGB IX. Auf diese Rechte des schwerbehinderten Beschäftigten wird ausführlich in Kapitel 4 dieser Arbeit eingegangen. Bei der Umsetzung dieser Rechte hat der Arbeitgeber insbesondere zu berücksichtigen, wie stark die jeweils vorliegende Behinderung ausgeprägt und welcher Art sie ist.37
Ein Anspruch auf Versetzung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz besteht generell nicht, soweit der Arbeitgeber darlegen kann, dass ein entsprechender (freier) Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Ebenso ist der behindertengerechte Arbeitsplatz auch nicht nach den Beschäftigungs- und Arbeitswünschen des schwerbehinderten Mitarbeiters auszugestalten.38
2.3 Zielsetzung des Schwerbehindertenarbeitsrechts
Das Arbeitsrecht besteht aus der Summe der Normen und Entscheidungen von Präzedenzfällen, die sich mit der Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der sich hieraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer befassen.39
Das Schwerbehindertenrecht dagegen ist das Rechtsgebiet, welches jene besonderen Vorschriften enthält, die zur Teilhabe der schwerbehinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft notwendig sind.40
Das Schwerbehindertenarbeitsrecht ist somit das Teilgebiet des Schwerbehindertenrechts, welches sich mit den Besonderheiten befasst, die sich aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung ergeben.
So wie das Behindertenrecht im allgemeinen versucht, Benachteiligungen für die Menschen mit Behinderung (oder solche, die von ihr bedroht sind) zu vermeiden, beziehungsweise deren gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern (§ 1 SGB IX), so versucht das Schwerbehindertenarbeitsrecht die schwerbehinderten Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie hier (gleichberechtigt zu den nicht behinderten Beschäftigten) am Arbeitsleben teilhaben zu lassen.
Durch eine der Behinderung angepasste Beschäftigung kann so dem schwerbehinderten Menschen langfristig eine Beschäftigung ermöglicht werden, durch die er finanziell gesehen seine Existenz bestreiten kann.41 Er kann durch diese Beschäftigung auf Augenhöhe mit den nicht-behinderten Kollegen zusammenarbeiten.42
Um dieses Ziel zu erreichen, hält dieses Rechtsgebiet einige Regelungen (insbesondere im 3. Teil des SGB IX43 ) zum Schutz der schwerbehinderten Arbeitnehmer bereit.
3 Situation Schwerbehinderter in Deutschland
3.1 Allgemeine Situation in der Gesellschaft
9,3 % der Einwohner Deutschlands waren zum Jahresende 2015 schwerbehindert.44 Das sind etwa 7,6 Millionen Menschen. Männer waren mit einem Anteil von 51 % an den Gesamtbetroffenen etwas häufiger schwerbehindert als Frauen.45 Die Wahrscheinlichkeit einer Schwerbehinderung steigt mit zunehmendem Alter stark an. Diese Entwicklung betrifft beide Geschlechter gleichermaßen (vergleiche Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 2015 Prozentuale Verteilung46
Innerhalb der Ursachen für Schwerbehinderungen dominieren klar die körperlichen Störungen (61,1 %), während den zerebralen (8,9 %) und den geistig/seelischen Ursachen (12,1 %) eine untergeordnete Bedeutung zukommt – wie Abbildung 2 zeigt. Die meisten Schwerbehinderungen traten in Folge einer Erkrankung auf (86,4 %), die anderen wurden beispielsweise durch Verletzungen oder den Beruf versursacht oder waren angeboren.47
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 Ursachen für Schwerbehinderungen48
Über die Hälfte der in Deutschland lebenden Menschen mit einer Schwerbehinderung sind für den Arbeitsmarkt nicht mehr relevant, da sie bereits die Altersgrenze für den Ruhestandseintritt erreicht haben.49
3.2 Spezielle Aspekte der Situation am Arbeitsmarkt
Da in dieser Arbeit Ansprüche behinderter Arbeitnehmer aus dem Schwerbehindertenrecht diskutiert werden, wird an dieser Stelle zunächst die Situation der Schwerbehinderten am Arbeitsmarkt in Deutschland vorgestellt.
3.2.1 Vorurteile
Auch heute noch werden behinderte (und folglich auch schwerbehinderte) Menschen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Dies ist häufig Folge von Vorurteilen in den Köpfen der Arbeitgeber.50 Hier können beispielsweise die folgenden Vorurteile genannt werden:
Geringere Leistungsfähigkeit durch gesundheitliche Einschränkung:
Es gibt Arbeitgeber, die behinderten Menschen grundsätzlich unterstellen, dass diese aufgrund ihrer Behinderung gesundheitlich (zu stark) beeinträchtigt sind, um auf einem Arbeitsplatz die geforderte Leistung zu erbringen.51 In der Folge wird dann argumentiert, dass die Kollegen für den Kollegen mit einer Behinderung mitarbeiten müssten. Dieses Gerücht hält sich – obwohl inzwischen mehrfach widerlegt – bis heute hartnäckig.52
Unkündbarkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers:
Ebenfalls abschreckend wirkt auf manche Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte nach §§ 168 ff. SGB IX.53 Zwar stellt dieser (wie später in Kapitel 5.1.5 dargestellt wird) eine gewisse Hürde hinsichtlich der Arbeitnehmerfreisetzung dar, macht eine Kündigung durch den Arbeitgeber aber nicht unmöglich. So kann der Arbeitgeber grundsätzlich noch immer dann kündigen, wenn dies betriebsbedingt oder verhaltensbedingt notwendig erscheint. Selbst personenbedingte Kündigungen sind möglich, sofern der Grund für die Kündigung nicht in der Behinderung des betroffenen Arbeitnehmers zu suchen ist. Der Arbeitgeber hat allerdings einen erhöhten bürokratischen Aufwand, da er sich (um wirksam kündigen zu können) die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer bevorstehenden Kündigung einholen muss – so § 168 SGB IX. Das Integrationsamt stimmt diesen Kündigungen in knapp 80 % der Fälle zu,54 wie die Tabelle 2: Abgeschlossene Kündigungsverfahren 2016 – Erhalt/Verlust des Arbeitsplatzes zeigt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2 Abgeschlossene Kündigungsverfahren 2016 – Erhalt/Verlust des Arbeitsplatzes55
Teilweise erteilt das Integrationsamt selbst dann die Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung, wenn es zuvor die Errichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes für den behinderten Beschäftigten im Betrieb des Arbeitgebers durch Fördergelder überhaupt erst geschaffen hat.56
Darüber hinaus ist eine Kündigung in der Erprobung innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sogar ohne die Zustimmung des Integrationsamtes möglich – so § 173 I Nr. 1 SGB IX.
Kosten für die Arbeitsplatzanpassung:
Es steht außer Frage, dass die Anpassung eines Arbeitsplatzes, die aufgrund der Einschränkungen durch die Behinderung eines Arbeitnehmers notwendig sind, Geld kosten. Dies ist allerdings kein Grund, Menschen mit Behinderung nicht einzustellen. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer keine ihm (auch finanziell) unzumutbaren Maßnahmen durchführen muss, um einen Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten/-richten.57 Außerdem sind für Arbeitsplatzanpassungen auch finanzielle Förderungen durch die Integrationsämter möglich.58
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass die Vorurteile gegenüber Beschäftigten, die an einer Schwerbehinderung leiden, zu einem Großteil unbegründet sind. Dies liegt unter anderem daran, dass die Integrationsämter (und auch andere Stellen) die Arbeitgeber bei Bedarf dabei beratend aber auch finanziell unterstützen, Schwerbehinderte in den Betrieb und den Arbeitsmarkt zu integrieren.59
3.2.2 Abschlüsse
Es gibt keine Statistiken über die Berufsabschlüsse aller in Deutschland lebenden Menschen mit einer Schwerbehinderung. Die beruflichen Qualifizierungen werden aber gleichwohl durch die Bundesagentur für Arbeit für die arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten erfasst. Vergleicht man die Zahlen des Jahres 2016 zwischen schwerbehinderten und nicht-schwerbehinderten Arbeitslosen, so lässt sich feststellen, dass die Gruppe der Schwerbehinderten durchschnittlich über einen höheren berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (vergleiche dazu Abbildung 3: Berufsausbildungen der Arbeitslosen im Jahr 2016 in Prozent).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 Berufsausbildungen der Arbeitslosen im Jahr 2016 in Prozent60
3.2.3 Beschäftigung nach Branchen
Etwas über 1 Million der schwerbehinderten Menschen in Deutschland arbeiten in einem Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern.61 Wie ungleichmäßig sie hierbei in den einzelnen Branchen vertreten sind, zeigt die folgende Abbildung 4: Verteilung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Branchen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 Verteilung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Branchen62
Es zeigt sich, dass insbesondere im öffentlichen Dienst die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten relativ hoch ist. Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass für manche Behörden (und sonstige Einrichtungen) des Bundes die Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten 6 % beträgt (siehe hierzu § 241 I SGB IX). Im Vergleich hierzu ist die Pflichtquote an schwerbehinderten Beschäftigten für privat(rechtlich)e Arbeitgeber mit 5 % nach § 154 I SGB IX niedrig.
In der Privatwirtschaft werden die Schwerbehinderten in allen Branchen beschäftigt. Allerdings lässt sich hier ein deutlicher Trend zum Einsatz im verarbeitenden Gewerbe erkennen, während die Zahl der Beschäftigten in Land-/Forstwirtschaft, Gastgewerbe und Zeitarbeit sehr gering ist.
Im Durchschnitt gelang es dem öffentlichen Dienst in der Praxis seine Beschäftigungspflichtquote im Zeitraum von 2009 – 2015 zu erfüllen (die Beschäftigungsquote schwankte zwischen 6,3 % und 6,6 %). Die Privatwirtschaft hingegen verfehlte mit einer Beschäftigungsquote zwischen 3,9 % und 4,1 % die gesetzliche Vorgabe.63
3.2.4 Erwerbs- und Arbeitsquote
Von den etwa 7,6 Millionen Menschen in Deutschland mit Behinderung sind nur etwa 43 % im erwerbsfähigen Alter.64 Das entspricht circa 3,3 Millionen Menschen. Ein Drittel (1,03 Millionen) davon stand im Jahr 2015 in Beschäftigung.65 Im Jahr 2016 bemühten sich 171.000 weitere Schwerbehinderte um eine Arbeitsstelle.66
Der Anteil der Erwerbstätigen (an der Gesamtgruppe der Schwerbehinderten) lag damit bei ungefähr 15,8 %.67 Dieser Wert liegt deutlich unter der Erwerbsquote von 55 % für Gesamtdeutschland.68 Werden von einer Schwerbehinderung betroffene Arbeitnehmer arbeitslos, so benötigen sie durchschnittlich deutlich länger als nicht-schwerbehinderte Arbeitslose, um eine neue Beschäftigung zu finden.69
3.2.5 Gesetzliche Entwicklungen
Das Schwerbehindertenrecht (und damit auch das Schwerbehindertenarbeitsrecht als dessen Bestandteil) wird kontinuierlich fortentwickelt.
So wurde das Schwerbehindertenrecht zuletzt durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes70 am 01.01.2017 überarbeitet. Dieses wirkt sich derzeit auch auf das SGB IX aus. Dieses soll bis 2020 überarbeitet und erweitert werden und dann mit einem zusätzlichen Teil in Kraft treten.71
3.3 Zusammenfassung der aktuellen Arbeitsmarktlage
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung auf der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung vielen (falschen) Vorurteilen begegnen. Dies führt dazu, dass sie trotz durchschnittlich höherer Bildungsabschlüsse öfter und länger arbeitslos sind. Auch bieten sich ihnen nicht in allen Branchen die gleichen Zugangschancen. Zumindest der öffentliche Dienst aber schafft es, seine gesetzliche Beschäftigungspflicht an Schwerbehinderten mehr als zu erfüllen.
[...]
1 Die Präambel aus der deutschen Fassung der UN-BRK findet sich in Anlage 1.
2 Nach dieser Einleitung in Kapitel 1.
3 Das heißt der Rechte, die in Kapitel 4 und 5 dieser Arbeit dargestellt werden.
4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541).
5 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419).
6 Bundestag: Drucksache 18/9522 v. 05.09.2016 unter A. Problem und Ziel.
7 BSG: Urteil vom 16.3.2016 – B 9 SB 1/15R.
8 LSG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 3.12.2009 – L 13 SB 235/07.
9 Walhalla: Bundesteilhabegesetz Reformstufe 2: Das neue SGB IX, Seite 19.
10 Feldes: Basiskommentar, § 2 Rn. 13.
11 Feldes: Basiskommentar, § 2 Rn. 15.
12 EuGH: Rs. C-13/05, Rn. 44.
13 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 8.
14 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 29.
15 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 5.
16 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 45.
17 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 12.
18 BIH: Was heißt hier behindert?, Seite 24.
19 In den meisten Bundesländern sind statt der Versorgungsämter andere Behörden zuständig. Das sind in Baden-Württemberg die Landratsämter, in Bayern die Zentren Familie und Soziales, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes, in Hessen die Ämter für Versorgung und Soziales, in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte, in Rheinland-Pfalz die Ämter für Soziale Angelegenheiten, im Saarland das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, in Sachsen der Kommunale Sozialverband Sachsen, in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste und in Thüringen die Kreise und kreisfreien Städte. Lediglich in Bremen und Hamburg sind die Versorgungsämter zuständig.
20 Greß: Schwerbehindert, Seite 16.
21 VdK: Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS).
22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610).
23 Feldes: Basiskommentar, § 151 Rn. 3.
24 Feldes: Basiskommentar, § 2 Rn. 32.
25 So findet beispielsweise die Regelung des § 208 SGB IX Zusatzurlaub auf Gleichgestellte keine Anwendung.
26 Feldes: Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z, S. 225.
27 Rolfs, in Müller-Glöge/Preis/Schmidt: ErfK, SGB IX, § 151 Rn. 12; BSG: Urteil vom 6.8.2014 – B 11 AL 16/13 R; BSG: Urteil vom 1.3.2011 – B 7 AL 6/10, BSGE 108, 4.
28 Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westphalen: Komnet-Wissensdatenbank, Was versteht man unter einem Schonarbeitsplatz?.
29 Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen: SGB IX, § 81, Rn. 22.
30 Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V.: Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz? – Definition.
31 Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V.: Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz? – Definition.
32 Dau/Düwell/Joussen: Sozialgesetzbuch IX, § 81 Rn. 178.
33 EuGH: Rs. C-13/05, Rn. 44.
34 Dau/Düwell/Joussen: Sozialgesetzbuch IX, § 81 Rn. 178.
35 BAG: Urteil vom 22.11.2005 NZA 2006, 389.
36 Dau/Düwell/Joussen: Sozialgesetzbuch IX, § 81 Rn. 178.
37 Dau/Düwell/Joussen: Sozialgesetzbuch IX § 81 Rn. 179.
38 LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 3.8.2004; Aktenzeichen: 7 Sa 1099/03 zitiert nach Betriebsratswissen: Behinderter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit.
39 Onpulson: Arbeitsrecht.
40 Springer-Gabler: Wirtschaftslexikon, Schwerbehindertenrecht.
41 Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen: SGB IX, § 81 Rn. 23.
42 Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen: SGB IX, § 81 Rn. 22.
43 Diese werden – soweit sie für diese Arbeit relevant sind – in den Kapiteln 4 und 5 dieser Arbeit vorgestellt.
44 Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen, Seite 5.
45 DESTATIS: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2015, Seite 5.
46 DESTATIS: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2015, Seite 5.
47 DESTATIS: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2015, Seite 5.
48 Eigene Darstellung angelehnt an DESTATIS: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2015, Seite 5.
49 Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen. Seite 6.
50 FAZ: Menschen mit Behinderung einstellen - so gelingt’s; Nullbarriere: Mitarbeiter mit einer Behinderung - ein Gewinn für Ihr Unternehmen; ZB Spezial: Behinderte Menschen im Arbeitsleben, Seiten 32 f.
51 Minninger/Hinterholz/Westermann: Rechte behinderter Menschen, Seite 63.
52 Feldes: Basiskommentar, § 81 Rn. 45; FAZ: Warum Arbeitgeber sich von der Behinderten-Quote freikaufen.
53 BIH: Jahresbericht 2016|2017, Seite 45.
54 BIH. Jahresbericht 2016|2017, Seite 50.
55 BIH: Jahresbericht 2016|2017, Seite 50.
56 DGB Rechtsschutz: Kündigungsschutz für Schwerbehinderte wird zur Farce.
57 Besgen: Schwerbehindertenrecht, Rn. 51.
58 BIH: Leistungen für behinderte Menschen im Beruf in ABC Behinderung und Beruf, Seite 295.
59 Nullbarriere: Mitarbeiter mit einer Behinderung - ein Gewinn für Ihr Unternehmen.
60 Eigene Darstellung angelehnt an Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen Seite 11.
61 Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen, Seite 7.
62 Bundesagentur für Arbeit, Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen. Seite 7.
63 BIH: Jahresbericht 2016|2017, Seite 21.
64 BIH: Jahresbericht 2016 / 2017, Seite 20.
65 BIH: Jahresbericht 2016 / 2017, Seite 21.
66 Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen, Seite 9.
67 Aufgrund der nicht bekannten Zahlen der arbeitslosen Schwerbehinderten in 2015 wurde hier unterstellt, dass der absolute Wert vergleichbar dem in 2016 war. Die Erwerbsquote wurde dann berechnet mit der Formel: [(Anzahl der arbeitenden Schwerbehinderten + Anzahl der arbeitsuchenden Schwerbehinderten)/Gesamtzahl der Schwerbehinderten]*100.
68 Statista, Erwerbsquote in Deutschland von 1991 – 2017.
69 Bundesagentur für Arbeit: Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | April 2017, Situation schwerbehinderter Menschen, Seite 13.
70 Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541).
71 BIH: Jahresbericht 2016|2017, Seite 10.
- Arbeit zitieren
- Markus Ort (Autor:in), 2018, Behindertengerechte Beschäftigung in Deutschland. Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436007
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