Die vorliegende Arbeit thematisiert die Auswirkungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (kurz: CEDAW) auf die Entstehung neuer Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland. Blickt man auf die gesellschaftlichen Zustände in Deutschland zurück, muss man feststellen, dass Frauen lange Zeit in verschiedenen Bereichen diskriminiert wurden und es keine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen gab. Das Übereinkommen stärkt somit den Fokus auf die Frauenrechte und setzt die Bundesregierung unter Druck den umfangreichen Anforderungen gerecht zu werden.
Nachdem CEDAW im August 1985 in Kraft getreten war, wendete man in den darauffolgenden Jahren in Deutschland verstärkt den Blick auf das Thema Häusliche Gewalt und überlegten sich Maßnahmen, um dem entgegenzuwirken. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden sowohl die Ursachen häuslicher Gewalt analysiert als auch die eingeführte Schutzmaßnahmen vorgestellt. Dabei wird zunächst das im Jahre 2002 verabschiedete Gewaltschutzgesetz hinsichtlich seiner Entstehungsgeschichte und Inhalte erörtert, abschließend anhand kritischer Stimmen von Frauenrechtlern bestehende Defizite aufzuzeigen.
Neben CEDAW ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland die Istanbul-Konvention in Kraft getreten, welche bereits am 11. Mai 2011 unterzeichnet wurde und zum Ziel hat die Beseitigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen durchzusetzen. Diese Konvention wird ebenfalls kurz vorgestellt und ihre Auswirkungen auf bestehende Gesetze, wie das Opferrechtsreformgesetz erläutert. In diesem Zusammenhand werden anschließend die neuesten Änderungen des 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 thematisiert und ebenfalls kritisch erörtert.
Ziel ist es zu verdeutlichen, welche Auswirkungen sowohl CEDAW als auch die Istanbuler Konvention auf die Rechtslage in Deutschland bisher hatten und zu reflektieren, welche Defizite es bis heute noch gibt. Wurde alles notwendige getan, um diesen Konventionen gerecht zu werden oder besteht noch Handlungsbedarf?
Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, beginnt die vorliegende Arbeit zunächst mit Vorstellung von CEDAW und fokussiert sich auf die in erster Linie relevanten Artikel hinsichtlich der Thematik Gewalt gegen Frauen, insbesondere Häusliche Gewalt.
1. Einleitung:
Die vorliegende Arbeit thematisiert die Auswirkungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (kurz: CEDAW) auf die Entstehung neuer Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland. Blickt man auf die gesellschaftlichen Zustände in Deutschland zurück, muss man feststellen, dass Frauen lange Zeit in verschiedenen Bereichen diskriminiert wurden und es keine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen gab. Beispielweise dürfen Frauen erst seit 1919 wählen gehen seit 1958 den Führerschein machen und ein eigenes Konto eröffnen und schließlich dürfen seit 1977 Frauen ohne die Erlaubnis ihrer Ehemänner der Erwerbstätigkeit nachgehen. Hinsichtlich häuslicher Gewalt ist zu er-wähnen, dass bis zum Jahre 1977 Frauen gemäß dem damaligen Scheidungsrecht Misshand-lungen, die von ihrem Ehemann ausgehen zu tolerieren hatte und keinen rechtfertigenden Scheidungsgrund darstellte. Im Falle einer Scheidung wurde ihr nach dem Schuldprinzip „böswilliges Verlassen“ unterstellt, was zur Folge hatte, dass sie von ihrem Ex-Ehemann kein Unterhalt bekam und komplett mittellos da stand. Ebenso wurde ihr das Sorgerecht entzogen (vgl. Gesetzgebung Vorher – Nachher 2012). Zwar wurden mit den Gesetzesänderungen bereits erste Maßnahmen ergriffen, um den Anspruch von Gleichberechtigung, wie sie auch schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1949 verankert wurden, durch-zusetzen. Jedoch benötigen solche grundlegenden Veränderungen sowohl mehrere Jahrzehnte Zeit als auch umfassendere und detaillierte Maßnahmen, damit wirklich jede Form von Dis-kriminierung von Frauen beseitigt werden kann. Das Übereinkommen stärkt somit den Fokus auf die Frauenrechte und setzt die Bundesregierung unter Druck den umfangreichen Anfor-derungen gerecht zu werden.
Nachdem CEDAW im August 1985 in Kraft getreten war, wendete man in den darauffolgen-den Jahren inDeutschland verstärkt den Blick auf das Thema Häusliche Gewalt und über-legten sich Maßnahmen, um dem entgegenzuwirken. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden sowohl die Ursachen häuslicher Gewalt analysiert als auch die eingeführte Schutz-maßnahmen vorgestellt. Dabei wird zunächst das im Jahre 2002 verabschiedete Gewaltschutz-gesetz hinsichtlich seiner Entstehungsgeschichte und Inhalte erörtert, abschließend anhand kritischer Stimmen von Frauenrechtlern bestehende Defizite aufzuzeigen. Neben CEDAW ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland die Istanbul-Konvention in Kraft getreten, welche bereits am 11. Mai 2011 unterzeichnet wurde und zum Ziel hat die Beseiti-gung jeder Form von Gewalt gegen Frauen durchzusetzen. Diese Konvention wird ebenfalls kurz vorgestellt und ihre Auswirkungen auf bestehende Gesetze, wie das Opferrechtsreform-gesetz erläutert. In diesem Zusammenhand werden anschließend die neuesten Änderungen des 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 thematisiert und ebenfalls kritisch erörtert.
Ziel ist es zu verdeutlichen, welche Auswirkungen sowohl CEDAW als auch die Istanbuler Konvention auf die Rechtslage in Deutschland bisher hatten und zu reflektieren, welche Defizite es bis heute noch gibt. Wurde alles notwendige getan, um diesen Konventionen gerecht zu werden oder besteht noch Handlungsbedarf?
Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, beginnt die vorliegende Arbeit zunächst mit Vor-stellung von CEDAW und fokussiert sich auf die in erster Linie relevanten Artikel hinsichtlich der Thematik Gewalt gegen Frauen, insbesondere Häusliche Gewalt.
1.1. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die Frauenrechtskonvention CEDAW stellt für die Frauen das bedeutendste völkerrechtliche Menschenrechtsinstrument dar. Der erste CEDAW Bericht wurde am 18.12.1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Jedoch trat CEDAW erst am 03.09.1981 in Kraft und verlieh seinen Rechten und Pflichten von diesem Zeitpunkt an ihre volle Wirkung. Mit der CEDAW wird rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern betreffend aller Lebensbereiche, einschließlich des privaten Lebensbereichs, gefordert. Hinsichtlich diesen Bestrebens werden dem Staat zwei Pflichten zugewiesen. Zum einen darf er selbst nicht den von CEDAW geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz ver-letzen. Zum anderen muss er sich agierend dafür einsetzen, die tatsächliche Chancengleichheit im gesellschaftlichen Zusammenleben durchzusetzen. Somit verpflichten sich alle beteiligten Staaten auch in der Politik entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit das Ziel zur Besei-tigung der Diskriminierung von Frauen erreicht werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen bereits am 17. Juli 1980, in Kraft trat es jedoch erst am 9. August 1985. Weshalb die Ratifizierung fünf Jahre dauerte, könnte eventuell daran liegen, dass die damalige Gesetzeslage den Gleichbehand-lungsforderungen von CEDAW nicht gerecht wurde. Zwar gab es seit dem 13. August 1980 das Gesetz zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz, welches ebenso ein Resultat von CEDAW gewesen sein könnte. Doch darüber hinaus wurde im Jahre 1985 ein weiterführendes Gesetz zur Beschäftigungsförderung von Frauen erlassen. Diese Gesetz könnte mit der Ratifizierung von CEDAW im Zusammenhang stehen. Zweifellos ist jedoch, dass die Bundesrepublik sich seit dem 9. August 1985 dazu verpflichtet hat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Diskriminierung von Frauen zu beseitigen.
Betreffend des Themas der vorliegenden Hausarbeit, welche sich in erster Linie mit den rechtlichen Folgen von Gewalt gegen Frauen auseinandersetzt, ist insbesondere der Artikel 3 von CEDAW hervorzuheben. Dieser besagt, dass „alle Vertragsstaaten auf allen Gebieten, (...), alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass sie die Men-schenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Artikel 3).
Auf den ersten Blick scheint dieser Artikel vornehmlich auf die berufliche Gleichstellung ausgerichtet zu sein und weniger Bezug auf Thematik Häusliche Gewalt nimmt. Jedoch wird im Artikel 3 von CEDAW auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten verwiesen, welche nun am Rande kurz erläutert werden.
Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Jedoch stellt es an sich keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts dar. Dennoch bezieht sich CEDAW auf die Menschenrechte verleiht ihnen dadurch eine stärkere Bedeutung. Eines der wichtigsten Menschenrechte, welches hinsichtlich der Thematik Häusliche Gewalt als relevant angesehen werden kann, ist Artikel 3 „Das Recht auf Freiheit“. Dieses umfasst das „Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person“ (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte). Mit diesem Artikel verpflichtet sich der Staat, die Bürger vor Beeinträchtigungen seiner Freiheit und Sicherheit sowohl durch den Staat als auch Dritte zu schützen. Ferner müssen Vorkehrungen zum Schutz der Bürger getroffen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verteidigung von Verletzungen bereitgestellt werden (vgl. ebd.).
Die Sicherheit und die Freiheit von Frauen werden von Männern bei Gewalt gegen Frauen verletzt und daraus resultiert eine Verantwortungspflicht der Vertragsstaaten geeignete Maß-nahmen zu ergreifen, um diese Rechtsverletzung zu verhindern. Besonders wichtig ist der Hinweis, dass dafür auch gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden sollen.
Im Artikel 16 von CEDAW wird die Gleichberechtigung in Ehe und Familie hervorgehoben und unterstreicht in Absatz 1 c die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe (Artikel 16 CEDAW). Dies umfasst das Recht und die Pflicht auf einen respektvollen Umgang ohne verbaler, physischer oder psychischer Gewalt.
Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Verant-wortung und der Pflicht obliegt geeigneten Maßnahmen zur ergreifen, um der Gewalt gegen Frauen entgegen zu wirken, welche aus CEDAW resultieren. Um dieser Aufgabe nachzu-kommen, sollen auch gesetzliche Regelungen eingeführt werden.
Im nächsten Abschnitt sollen kurz die Ursachen und Formen von häuslicher Gewalt vorge-stellt werden.
2. Ursachen, Formen und Ausmaße von häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt dient auch dem Zweck der Partnerin seine Macht zu demonstrieren und tritt insbesondere dann auf, wenn der Täter Angst hat seine Machtstellung zu verlieren, z. B. im Falle einer Trennung. Anhand verschiedener Studien konnte festgestellt werden, dass als Ursache für häusliche Gewalt oftmals Eifersucht eine große Rolle spielt sowie das manische Bedürfnis die Frau als sein Eigentum sehen zu können, welche ihm sowohl im Haushalt als auch sexuell zu dienen hat. Darüber hinaus will der Mann durch den Einsatz von Gewalt seine Überlegenheit aufzeigen. Somit wird deutlich, dass häusliche Gewalt durch strukturellen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen begünstigt wird. Das traditionelle Bild vom Mann beschreibt ihn als mächtig, stark und dominant. Das Frauenbild hingegen ist gekenn-zeichnet durch Geduld, Passivität und Unterlegenheit. Bis heute beeinflussen diese Vorstel-lungen von Mann und Frau unsere Denkweise und führt dazu, dass häusliche Gewalt lange Zeit gesellschaftlich geduldet wurde, insbesondere weil es in die Bereiche der Privatsphäre und der Familie fällt. Hinzu kommt, dass sich die Männer bis heute mit dem maskulinen Stereotyp konfrontiert sehen und damit den Einsatz von physischer und psychischer Gewalt als Durchsetzungsmittel zu legitimieren. Trotz alle dem darf häusliche Gewalt nicht durch Stereotypen und gesellschaftliche Bedingungen entschuldigt werden (vgl. Ursachen Häuslicher Gewalt, o. D.).
Nach der Definition findet häusliche Gewalt zwischen erwachsenen Personen innerhalb der Familie oder Paarbeziehung statt. Dabei umfasst sie die körperliche, psychische, sexuelle, soziale und finanzielle Gewalt und hat das Ziel Kontrolle und Macht auszuüben (vgl. Formen und Ausmaße Häuslicher Gewalt, o. D.)
Bis heute sind viele Frauen von körperlicher und seelischer Gewalt betroffen, die ihnen durch ihren Partner in der Privatsphäre des gemeinsamen Zuhause zugefügt wird. Selbst in Deutschland wurden Zahlen erfasst die erschreckende Bilder ergeben. So heißt es, dass jede vierte Frau in Deutschland von häuslicher Gewalt betroffen ist. Davon sind 2/3 der Frauen Opfer von schweren bis sehr schwere körperlicher und sexueller Gewalt betroffen. Diese Zahlen war das Ergebnis der repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesund-heit von Frauen in Deutschland“, welche von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegeben und 2004 veröffentlicht wurde (vgl. Mehr Schutz bei Häuslicher Gewalt (BMFSFJ) 2017: 5 f.). Obgleich es sowohl strafrechtlich als auch gesell-schaftlich nicht toleriert wird und schwerwiegende Konsequenzen von sich tragen kann, hält es dennoch die Täter nicht von diesen schändlichen Handlungen ab. Vor allem zieht es sich durch alle sozialen Schichten und Nationalitäten hindurch und auch Alkohol spiele nur in jedem 4. Fall eine Rolle. Besonders häufig treten die Gewalttaten in der Trennungsphase auf.
Seit 1985 mit der Ratifizierung von CEDAW obliegt es in der Verantwortung der Bundes-regierung geeignete Maßnahmen zur Beseitigung jede Form von Diskriminierung von Frauen zu treffen. Wie bereits festgestellt wurde, umfasst die Pflicht geeignete Maßnahmen, ein-schließlich gesetzgeberische Mittel einzusetzen, um der häuslichen Gewalt entgegenzuwirken. Um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen und ihnen gegenüber ihren Tätern Unterstützung anzubieten, hat man seit den 90er Jahren verstärkt versucht geeignete Maßnahmen zu finden. Das Gewaltschutzgesetz, welches im Jahre 2002 in Kraft trat, kann als bedeutende Errungen-schaft zur Stärkung der Frauenrechte angesehen werden. Wie es entstand und was es genau beinhaltet, wird im folgenden Abschnitt näher erläutert.
2.1. Die Entstehung des Gewaltschutzgesetzes in Deutschland
Der Anstoß für die Entstehung des Gewaltschutzgesetz erfolgte 1989 als das Bundesmini-sterium für Frauen eine Studie erheben, inwiefern das amerikanische Domestic Abuse Inter-vention Project, welches es seit 1981 zum Schutze der Frauen gibt, auf Deutschland übertrag-bar wäre. Durch das DAIP wollte man in den USA die Zusammenarbeit von Strafverfolgungs-behörden, Straf- und Zivilgerichte sowie soziale Einrichtungen stärken, damit Frauen vor häuslicher Gewalt besser geschützt sind. Die Studie in Deutschland konzentrierte aber in erster Linie auf die Punkte „strafrechtliche Verfolgung von häuslicher Gewalt“, „mehr Sicher-heit für die Opfer“ und „Sanktionierung der Täter“. Das Ergebnis der Studie war, dass eine Übertragung rechtlich prinzipiell möglich wäre, jedoch fehlte es zu diesem Zeitpunkt noch an politischen Willen dies durchzusetzen (vgl. Schele 2012: 7) ). Dennoch wollten aktive Frauen der Frauenbewegung dem amerikanischen Beispiel folgen und bildet im Jahre 1993 eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern oder ähnlichen Zufluchtseinrichtungen sowie Beratungsstellen, aber auch aus Frauen und Männern aus dem Anti-Gewalt-Bereich. Ihr Ziel war es im Kampf gegen häusliche Gewalt neue Lösungsansätze und Strategien auszuarbeiten. Dabei setzten sie sich intensiv mit den bisherigen Erfahrungen in der Anti-Gewalt-Arbeit in Deutschland auseinander, analysierten die vorhandenen Modelle in anderen Ländern und kamen schließlich zu folgendem Ergebnis: häusliche Gewalt muss sowohl gesellschaftlich als auch strafrechtlich verfolgt und angeprangert werden, damit ein effektiver Schutz von Frauen gewährleistet werden kann (vgl. Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt, o. D.: 6)
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