Seit Jahrzehnten besteht Einigkeit zwischen den verschiedensten Interessensgruppen darüber, dass es im Allgemeinen einer grundlegenden Reform der Gemeindefinanzen und im Speziellen einer Reform der Gewerbesteuer bedarf. Sie gilt als steuersystematisch schlechte Steuer und führt aus verschiedenen Gründen zu einer Verschärfung der finanziellen Not der Gemeinden, welche seit langem zu verzeichnen ist.1 Im Kontext der Notwendigkeit einer Reform der Kommunalfinanzen beschäftigt sich diese Arbeit mit Alternativen zur Gewerbesteuer. Dazu wird in Kapitel 2 die Funktionsweise und Ausgestaltung der Gewerbesteuer dargestellt. Kapitel 3 befasst sich mit den Anforderungen an kommunale Steuern und einer kritischen Würdigung der Gewerbesteuer. Kapitel 4 gibt zunächst einen Überblick über mögliche Reformkonzepte und stellt dann die Konzepte Wertschöpfungsteuer und Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer vor. Den Abschluss der Arbeit bildet Kapitel 5, in dem die beiden Konzepte einer kritischen Würdigung unterzogen werden. 1 Vgl. dazu z.B. Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (1995), S. 1f; Maiterth, R.(2004), S. 1; Maiterth, R. (2003), S. 546; Donges, J. B. (2003), S. 344.; Kronberger Kreis (2003), S. 8.; Hey, J. (2003), S.332; BDI/VCI (2001) (Hrsg.), S.5. u. S. 12f.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Gewerbesteuer
3 Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit den Anforderungen an eine Gemeindesteuer
3.1 Anforderungen an kommunale Steuern
3.2 Kritische Würdigung der Gewerbesteuer und des deutschen kommunalen Steuersystems
4 Reformmodelle
4.1 Überblick über bestehende Reformkonzepte
4.2 Kommunale Zuschlagsteuer oder Wertschöpfungsteuer als mögliche Alternativen für die Gewerbesteuer
4.2.1 Kommunale Wertschöpfungsteuer
4.2.2 Das BDI/VCI-Modell
5 Kritische Analyse der Vorschläge und Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufkommensschwankungen der Gewerbesteuer im Zeitverlauf
Abbildung 2: Aufkommensentwicklung der Gewerbesteuer im Vergleich zum BIP
Abbildung 3: Konjunkturreagibilität von Körperschaft- und Gewerbesteuer
Abbildung 4: Konjunkturreagibilität von Einkommen- und Gewerbesteuer
Abbildung 5: Schwankungen von Gewerbesteueraufkommen und Volkseinkommen im Zeitverlauf
1 Einleitung
Seit Jahrzehnten besteht Einigkeit zwischen den verschiedensten Interessensgruppen darüber, dass es im Allgemeinen einer grundlegenden Reform der Gemeindefinanzen und im Speziellen einer Reform der Gewerbesteuer bedarf. Sie gilt als steuersystematisch schlechte Steuer und führt aus verschiedenen Gründen zu einer Verschärfung der finanziellen Not der Gemeinden, welche seit langem zu verzeichnen ist.[1]
Im Kontext der Notwendigkeit einer Reform der Kommunalfinanzen beschäftigt sich diese Arbeit mit Alternativen zur Gewerbesteuer. Dazu wird in Kapitel 2 die Funktionsweise und Ausgestaltung der Gewerbesteuer dargestellt. Kapitel 3 befasst sich mit den Anforderungen an kommunale Steuern und einer kritischen Würdigung der Gewerbesteuer. Kapitel 4 gibt zunächst einen Überblick über mögliche Reformkonzepte und stellt dann die Konzepte Wertschöpfungsteuer und Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer vor. Den Abschluss der Arbeit bildet Kapitel 5, in dem die beiden Konzepte einer kritischen Würdigung unterzogen werden.
2 Die Gewerbesteuer
Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz. Sie wird durch die Gemeinden als Gemeindesteuer erhoben.[2] Ihr unterliegt jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb, der im Sinne des Einkommensteuergesetzes als gewerbliches Unternehmen zu verstehen ist.[3] Als Besteuerungsgrundlage ist durch §6 GewStG der Gewerbeertrag festgelegt, welcher auf Basis des Gewinns des Gewerbebetriebes unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird.[4] Zur Berechnung der Gewerbesteuerschuld wir zunächst der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die Gewerbesteuerschuld zu erhalten.[5] Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kann diese als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.[6] Zusätzlich wird bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach der Art der Unternehmen unterschieden. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von zurzeit 24.500 Euro gewährt. Danach findet die Steuermesszahl gestaffelte Anwendung und erhöht sich in Schritten von zwölftausend Euro um jeweils 1% bis auf 5%. Bei allen anderen Unternehmen wird die Steuermesszahl von 5% von Beginn an, ohne Staffelung und Gewährung eines Freibetrages, angewandt.[7]
Eine weitere Ermäßigung für natürliche Personen und Personenunternehmen stellt die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer dar. Danach kann das 1,8 fache des Gewebesteuermessbetrages bei der Einkommensteuer angerechnet werden.[8]
Die Gewerbesteuer wird, wie in Kapitel 1 angesprochen, vielfach kritisiert und gilt als eine schlechte Gemeindesteuer. Um dieses Urteil zu belegen und zur Erarbeitung besserer Alternativen, erscheint es zunächst sinnvoll, die Ziele und Anforderungen an kommunale Steuern zu betrachten.
3 Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit den Anforderungen an eine Gemeindesteuer
3.1 Anforderungen an kommunale Steuern
Art. 28 Abs. 2 GG gibt den Kommunen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, welches die finanzielle Selbstverwaltung umfasst. Dazu wird explizit das Hebesatzrecht als den Gemeinden zustehende wirtschaftsbezogene Steuerquelle genannt.
Neben dieser verfassungsrechtlich verankerten gibt es weitere Anforderungen an eine gute Gemeindesteuer, welche sich in den folgenden Thesen zusammenfassen lassen, die in ähnlicher Form vielfach in der finanzwissenschaftlichen Literatur zu finden sind:[9]
- Die Steuer sollte fühlbar für die Steuerpflichtigen sein.
- Die Streuung des Aufkommens pro Kopf sollte möglichst gleichmäßig über die Gemeinden hinweg verteilt sein, wobei größere Kommunen ein angemessen höheres pro Kopfaufkommen haben dürfen.
- Das Steueraufkommen soll möglichst wenig konjunkturreagibel sein, um den Kommunen eine möglichst sichere Planungsbasis zu gewähren.
- Die Entwicklung des Aufkommens soll proportional zum Wachstum erfolgen.
- Die Steuer soll dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz respektive des Interessenausgleichs genügen.[10]
Weitere Punkte, die hier aufgeführt werden können und grundsätzlich für jede Steuer gelten, sind beispielsweise Gerechtigkeit, Einfachheit der Erhebung und Entrichtung, die Wirtschaftlichkeit ihrer Verwaltung, Flexibilität,allokative Effizienz und Wettbewerbsneutralität.[11]
Verteilungspolitische Interessen sollen nicht vorrangiges Ziel einer Gemeindesteuer sein und das Leistungsfähigkeitsprinzip staatlicher Steuern stellt keinen verbindlichen Orientierungspunkt für kommunale Steuern dar.[12] Vielmehr steht der Grundsatz der Äquivalenz im Vordergrund, der sich gegenseitig mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausschließt.[13]
3.2 Kritische Würdigung der Gewerbesteuer und des deutschen kommunalen Steuersystems
Art. 28 GG sichert den Kommunen das Recht auf finanzielle Selbstverwaltung zu. Dieses ist in Realität jedoch nicht gegeben. Weder haben die Gemeinden Autonomie bei den Zuweisungen der Länder im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, noch bei ihrem Anteil an der Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Finanzierung kommunaler Leistungen über Gebühren und Beiträge ist nur in Maßen möglich; auch sind über Gewerbe- und Grundsteuer zusätzliche Einnahmen nur begrenzt generierbar.[14] Vor diesem Hintergrund ist das kommunale Finanzsystem und mit ihm die Gewerbesteuer schon allein aus verfassungsrechtlichen Gründen negativ zu beurteilen.
Außerdem führt die Gewerbesteuer in Kombination mit der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu einer Doppelbelastung und passt daher nicht in das deutsche Steuersystem.[15] Dies führt zu einem Nachteil Deutschlands im internationalen Standortwettbewerb, da eine vergleichbare Steuer in den meisten Ländern nicht zu finden ist.[16]
In Bezug auf die in Abschnitt 3.1 angeführten Anforderungen an kommunale Steuern schneidet die Gewerbesteuer ebenfalls schlecht ab. Dem Prinzip der Äquivalenz, welches oft als wichtigste Forderungen an Gemeindesteuern genannt wird,[17] genügt die Gewerbesteuer nicht, da ein Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur und der steuerlichen Belastung der Unternehmen kaum besteht. Dies lässt sich nicht zuletzt durch §35 EStG begründen, der die Gewerbesteuer für Personenunternehmen zu einem Durchlaufposten degeneriert.[18] Hinzu kommt, dass nicht jegliche unternehmerische Tätigkeit besteuert wird, sondern freie Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen.[19]
Diese Abgrenzung der Steuerpflicht führt dazu, dass die Gewerbesteuer auch hinsichtlich der Anforderung einer möglichst gleichmäßigen Streuung des Steueraufkommens über die Gemeinden hinweg nicht gerecht wird. Durch Unterschiede in der wirtschaftlichen Struktur von Kommunen und Regionen kommt es zu erheblichen Disparitäten beim Steueraufkommen. Auch das Hebesatzrecht kann hieran nicht viel ändern und stärkt die kommunale Selbstverwaltung und Finanzautonomie daher nur wenig.[20]
Schließlich ist die Gewerbesteuer auch unter dem Aspekt einer möglichst geringen Konjunkturreagibilität negativ zu beurteilen. Da die Gewerbesteuer seit der Abschaffung der Lohnsummensteuer und der Gewerbekapitalsteuer eine reine Gewerbeertragsteuer ist, ist das Aufkommen stark von der konjunkturellen Situation abhängig.[21] Der Anforderung Wachstumsreagibilität scheint die Gewerbesteuer auf den ersten Blick zu genügen. Die Gewinne der Unternehmen sollten mit dem Wirtschaftswachstum ansteigen und somit auch das Aufkommen der Gewerbesteuer. Abb. 2 widerspricht dem jedoch. Das Aufkommen der Gewerbesteuer bleibt hinter der Entwicklung des BIP zurück.
Das Prinzip der Fühlbarkeit wird von der Gewerbesteuer insofern nur bedingt erfüllt, als die Anrechenbarkeit für Personenunternehmen bei der Einkommensteuer die Gewerbesteuer, wie oben beschrieben, zu einem Durchlaufposten degeneriert. Somit ist die Gewerbesteuer, zumindest für diesen Teil der Steuerpflichtigen, nur wenig fühlbar.
[...]
[1] Vgl. dazu z.B. Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (1995), S. 1f; Maiterth, R.(2004), S. 1; Maiterth, R. (2003), S. 546; Donges, J. B. (2003), S. 344.; Kronberger Kreis (2003), S. 8.; Hey, J. (2003), S.332; BDI/VCI (2001) (Hrsg.), S.5. u. S. 12f.
[2] Vgl. §1 GewStG.
[3] Vgl. §2 Abs. 1 GewStG, §15 EStG. Nicht der Gewerbesteuer unterliegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG) und aus selbständiger Arbeit (§18 EStG)
[4] Die Ermittlung des Gewerbeertrages ist in § 7 GewStG in Verbindung mit §8 GewStG (Hinzzurechnungen) und §9 GewStG (Kürzungen) geregelt. Die Gewerbesteuer umfasste ursprünglich noch das Gewerbekapital sowie die Lohnsumme. Durch die Abschaffung der Lohnsummensteuer 1980 und der Gewerbekapitalsteuer 1998 wurde die kommunale Unternehmensbesteuerung auf ihre heutige Form der Gewebeertragsbesteuerung reduziert (Vgl. Huber, B. (2003), S. 7)
[5] Vgl. §11 GewStG in Verbindung mit §16 GewStG.
[6] Vgl. Huber, B. (2003), S. 8.
[7] Vgl. §11 Abs. 1 und 2 GewStG.
[8] Vgl. §35 Abs. 1 EStG.
[9] Zu ausführlichen Erläuterungen dieser Thesen s. z.B. Beirat beim BMF (1982), S. 3f u. S. 29 ff; Peffekoven, R. (2004), S. 147f; Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (1995), S. 21f; Kronberger Kreis (2003), S. 6.; Donges, J. B. (2003), S. 345; Bertelsmann Stiftung (2003), S. 11f.
[10] Im Gutachten des Beirats beim BMF von 1982 wird die Äquivalenz nicht als eine individuelle Äquivalenz jedes Bürgers gesehen – um dies zu erreichen wären Gebühren und nicht Steuern angebracht – vielmehr geht es um einen Interessenausgleich von Gruppen innerhalb einer Gemeinde, z.B. Wohnbevölkerung vs. Gewerbebetrieb (vgl. Beirat beim BMF (1982), S. 32f). Ähnlich wird dies auch vom Kronberger Kreis gesehen, der von einer „typisierenden Form der Äquivalenz“ spricht (vgl. Kronberger Kreis (2003), S. 6f.)
[11] Zu allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung s. z.B. Andel, N. (1998), S. 290ff.
[12] Vgl. Beirat beim BMF (1982), S. 44 u. SVR (2001) Ziffer 377.
[13] Vgl. Peffekoven, R. (2004), S, 148.
[14] Vgl. Donges, J. B. (2003), S. 344.
[15] Vgl. Peffekoven, R. (2004), S. 149f.
[16] Vgl. SVR (2001), Ziffer 374.
[17] Vgl. z.B. Donges, J. B. (2003), S. 345ff; Kronberger Kreis (2003), S. 6.
[18] Vgl. SVR (2001), Ziffer 374.
[19] Vgl. Scherf, W. (2002), S. 603f.
[20] Vgl. Scherf, W. (2002), S. 604.
[21] Vgl. dazu auch Abb. 1. Das Aufkommen der Gewerbesteuer weißt große Schwankungen im Zeitverlauf auf.
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