„Das 14. Jahrhundert brachte fühlbare Wandlungen und bedeutsame gesellschaftliche Veränderungen und Umschichtungen mit sich.“ Sie waren das Resultat einer jahrhundertlangen Entwicklung, an deren Ende „der Streit zwischen diesen höchsten europäischen Feudalinstitutionen“ stand, resultierend „aus dem Zusammenprall der Kräfte, die unter der Führung des Königtums den zentralisierten Nationalstaat zu schaffen beabsichtigten, mit denen, die unter der Führung des Papstes an der Errichtung der Universalmacht der katholischen Kirche interessiert waren“ .
Eben mit dieser Thematik sollen sich die folgenden Ausführungen befassen; speziell mit den Inhalten und der Bedeutung des kurfürstlichen „Weistums von RhenseA“ und dem kaiserlichen Gesetz „Licet iuris“ von Ludwig dem Bayern (beide aus dem Jahr 1338) im Zusammenhang mit der angesprochenen gesellschaftlichen und politischen Umgestaltung. Nach einer genauen Analyse der beiden Quellen, sowie deren Vergleich miteinander, soll eine Einbettung in den historischen Kontext erfolgen. Dabei sollen auch die Regeln der deutschen Königswahl beim Tode Kaiser Heinrich VII. und die Stellung des Papstes zu Beginn des 14.Jahrhunderts untersucht werden. Anschließend möchte ich noch die Positionen der Kurfürsten und des Kaisers hinsichtlich der Geschehnisse, als auch im Verlauf des Jahres 1338 darlegen. Alles in allem soll herausgestellt werden, weshalb man gerade diese beiden Schriftstücke als so bedeutend in der Forschung ansieht und inwiefern sie den Beginn einer anderen Ära eingeleitet haben bzw. die Grundsteine für neue politische, verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Veränderungen in Deutschland darstellen. Es darf zu Recht von einer eigenen Epoche gesprochen werden: die Entwicklung der exklusiven Königswähler und die der damit verbundenen Entfaltung des Partikularismus macht einen entscheidenden Schritt zur Festigung ihrer Machtposition. In Deutschland entsteht eine Art von stabiler Verfassungspolitik, wie sie es vorher noch nicht gab. Jedoch konnte es diesen Neubeginn nur aufgrund eines jahrhundertlangen vorbereitenden Prozesses geben, denn „niemals liegt politische Ordnung ausschließlich im Ermessen der Zeitgenossen, schon gar nicht in einer Zeit, in der die Tradition legitimierende, rechtsetzende Kraft hatte. Kaisertum und Wahlmonarchie waren dem spätmittelalterlichen Reich vorgegeben“.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Die Quellen
2.1. Analyse des „Rhenser Kurfürstenweistums“
2.2. Analyse von „Licet iuris“
2.3. Vergleich der beiden Quellen miteinander
2.3.1. Gemeinsamkeiten
2.3.2. Unterschiede
3. Historischer Kontext
3.1. Die Regel für die deutsche Königswahl beim Tode Kaiser Heinrich VII.
3.1.1. Die Ansprüche des Wahlrechts an eine Königswahl
3.1.2. Das Verhältnis zwischen Reich und Kirche als Ausgangs- punkt aller Reichspolitik
3.1.3. Die Entwicklung der Kurfürsten als Königswähler
3.2. Die Jahre 1314 – 1337 im Überblick
3.3. Die Ereignisse des Jahres 1338
4. Die Positionen der Beteiligten im Verlauf des Jahres 1338
4.1. Die Standpunkte der Kurfürsten
4.2. Die kaiserliche Haltung
5. Schluss
6. Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1. Quellen
6.2. Literatur
1. EINLEITUNG
„Das 14. Jahrhundert brachte fühlbare Wandlungen und bedeutsame gesellschaftliche Veränderungen und Umschichtungen mit sich.“[1] Sie waren das Resultat einer jahrhundertlangen Entwicklung, an deren Ende „der Streit zwischen diesen höchsten europäischen Feudalinstitutionen“ stand, resultierend „aus dem Zusammenprall der Kräfte, die unter der Führung des Königtums den zentralisierten Nationalstaat zu schaffen beabsichtigten, mit denen, die unter der Führung des Papstes an der Errichtung der Universalmacht der katholischen Kirche interessiert waren“[2].
Eben mit dieser Thematik sollen sich die folgenden Ausführungen befassen; speziell mit den Inhalten und der Bedeutung des kurfürstlichen „Weistums von RhenseA “ und dem kaiserlichen Gesetz „Licet iuris“ von Ludwig dem Bayern (beide aus dem Jahr 1338) im Zusammenhang mit der angesprochenen gesellschaftlichen und politischen Umgestaltung. Nach einer genauen Analyse der beiden Quellen, sowie deren Vergleich miteinander, soll eine Einbettung in den historischen Kontext erfolgen. Dabei sollen auch die Regeln der deutschen Königswahl beim Tode Kaiser Heinrich VII. und die Stellung des Papstes zu Beginn des 14.Jahrhunderts untersucht werden. Anschließend möchte ich noch die Positionen der Kurfürsten und des Kaisers hinsichtlich der Geschehnisse, als auch im Verlauf des Jahres 1338 darlegen. Alles in allem soll herausgestellt werden, weshalb man gerade diese beiden Schriftstücke als so bedeutend in der Forschung ansieht und inwiefern sie den Beginn einer anderen Ära eingeleitet haben bzw. die Grundsteine für neue politische, verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Veränderungen in Deutschland darstellen. Es darf zu Recht von einer eigenen Epoche gesprochen werden: die Entwicklung der exklusiven Königswähler und die der damit verbundenen Entfaltung des Partikularismus macht einen entscheidenden Schritt zur Festigung ihrer Machtposition. In Deutschland entsteht eine Art von stabiler Verfassungspolitik, wie sie es vorher noch nicht gab. Jedoch konnte es diesen Neubeginn nur aufgrund eines jahrhundertlangen vorbereitenden Prozesses geben, denn „niemals liegt politische Ordnung ausschließlich im Ermessen der Zeitgenossen, schon gar nicht in einer Zeit, in der die Tradition legitimierende, rechtsetzende Kraft hatte. Kaisertum und Wahlmonarchie waren dem spätmittelalterlichen Reich vorgegeben“[3]. Ich persönlich finde interessant, wie versucht wurde einen Lösungsversuch zu gestalten, um die Regeln der Königswahl zu klären, zumal dieses Problem nur durch Zufall als eigentliches Problem zum Tragen gekommen war, aber dann gleich auf eine so extreme und langwierige Weise. „Die dazu führenden Entwicklungen sind weitgehend verborgen unter der jeweiligen politischen Aktualisierung des Gewohnheitsrechts, der jeweiligen Interpretation des alten Herkommens“[4] geblieben. An dieser Stelle scheint ebenso die geschichtliche Kristallisierung der Königswähler, die bereits viele Jahre zuvor, also spätestens mit der Bulle „Venerabilem“ von Papst Innozenz III., einsetzt, nicht uninteressant. Spannend ist zugleich die Haltung der Kurfürsten im Verlaufe dieses ereignisreichen Jahres 1338, denn „der Besitz zahlreicher Privilegien, derer sich die Kurfürsten seit den Tagen Adolfs von Nassau bemächtigt hatten, konnte sie nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Kaiser im Begriff stand, ihnen allmählich das Wasser abzugraben. Es lag also in ihrem höchst eigenem Interesse, jetzt als Wahrer der Reichsinteressen aufzutreten, wollten sie nicht von Ludwig in den Hintergrund gedrängt werden. Daß sie dies nur vermeiden konnten, indem sie sich zumindest in dieser Sache an die Seite des Kaisers stellten, mußte Ludwig willkommen sein, jedoch barg die Parteinahme der Kurfürsten natürlich auch für ihn gewisse Gefahren“(sic)[5]. Schließlich waren ständige Meinungs- und Parteiwechsel oder Differenzen untereinander nicht selten. Aber so, wie sich damals die kurfürstlichen Herrscher nicht einig waren, so kommt auch die geschichtliche Forschung vor allem in diesem Punkt auf keinen gemeinsamen Nenner. Die Einschätzungen über die beteiligten Königswähler und deren politische Aktionsbereitschaft fallen sehr kontrovers aus. Das beste Beispiel ist die Person des Erzbischofs Balduin von Trier: von den einen gelobt in den höchsten Tönen, als den „bedeutendsten politischen Kopf der Zeit“[6], den „Meister am ewigen Bau des Reiches“6, dem „Genius des deutschen Staates seiner Zeit“6; von anderen wird ihm jegliche Führerrolle abgesprochen und behauptet, „dass von einer positiven Tätigkeit Balduins von Trier bei den großen Ereignissen des Jahres 1338 nicht die Rede sein kann“[7]. Welche Aussage ist realistischer? Wem sollte man eher glauben? Dies soll allerdings nur eins der vielen Probleme sein, mit denen ich mich in meiner Erarbeitung auseinander setzen will.
Den thematischen Schwerpunkt sollen jedoch die bereits erwähnten Quellen einnehmen. Auch hier tut sich eine Reihe von Unklarheiten auf. Was sind die genauen Inhalte der beiden Schriften? Inwiefern verfolgen die Verfasser gemeinsame bzw. unterschiedliche Ziele? Wo spiegelt sich dies in ihren Formulierungen wieder? Wieso kommt es überhaupt zur Anfertigung dieser Schreiben? Kann man von den vorliegenden Quellen behaupten, dass sie die Grundlage für die, von Karl IV. im Jahre 1356 erlassene Goldene Bulle bilden und damit entscheidend die spätere Verfassungspolitik in Deutschland mitprägten? Ist innerhalb des Jahres 1338 und seiner Ereignisse oder bereits viel früher ein historischer Zusammenhang erkennbar? Wer sind letztendlich die Gewinner bzw. wer sind die Verlierer in diesem Streit? - Wie sich nur unschwer erkennen lässt, gibt es eine Vielfalt von klärenswerten Fragen, die ich zum Teil auch schon angerissen habe. Zur Lösung meines Problems und damit zur Klärung meiner Unklarheiten liegen mir in erster Linie die zwei, aus dem 14.Jahrhundert (1338) stammenden Hauptquellen, also das „Weistum von Rhense“ und der Gesetzestext „Licet iuris“ vor, an denen vor allem die Auseinandersetzung zwischen Papsttum und Kaisertum in dieser Zeit, aber auch der kurfürstliche Machtzuwachs aufgezeigt werden soll. Da es sich bei diesen Rechtsquellen um öffentliche Stücke handelt, unterliegen sie der Einhaltung bestimmter Formalitäten, im Stil der damaligen Zeit. Ich schätze sie als zuverlässige und aussagekräftige Quellen ein, weshalb sie auch die Kernstücke meiner Arbeit darstellen. Natürlich werde ich auch andere zeitgenössische Zeugnisse, sowie eine ganze Reihe von Fach- und Sekundärliteratur hinzuziehen. Dies soll mir helfen, nach der eingehenden Analyse und dem Vergleich des Quellenmaterials, eine genaue Einordnung in den geschichtlichen Kontext geben zu können und dementsprechend, d.h. unter der Berücksichtigung aller zeithistorischen Umstände und Gegebenheiten, eine eigene Bewertung und Interpretation zu finden.
Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist dieses Thema vielschichtig und äußerst aufschlussreich. Ich habe gemerkt, dass viele Studenten am meisten die Behandlung der mittelalterlichen Geschichte scheuen oder mit einem interesselosen Gähnen abtun, wobei mir die Gründe dafür relativ unklar sind. Soll es daran liegen, dass diese historische Epoche im schulischen Geschichtsunterricht oft nur sehr stiefmütterlich oder gar nicht behandelt wird? Lassen sie sich durch die lateinischen Texte zurückschrecken? Oder kenne ich einfach nur die falschen Leute? An was es auch liegen mag, aber ich möchte behaupten, dass jeder – wenn er nur will, speziell bei der näheren Untersuchung dieser Begebenheiten – etwas Interessantes findet, worüber es sich für ihn lohnt, nachzudenken. Für die Historiker – das steht außer Frage – sind die Ereignisse in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts von großer Bedeutung, da er ohne dieses Wissen keine Verknüpfungen der geschichtlichen Geschehnisse herstellen kann. So wäre ein zukünftiger Geschichtslehrer gar nicht in der Lage einem fragenden Schüler zu erklären, weshalb es auf einmal Kurfürsten gibt und wieso man plötzlich eine Goldene Bulle erlässt. Ebenso interessiert an diesem Thema sollten diejenigen sein, die sich mit der Entwicklung der deutschen Verfassungsgeschichte auseinandersetzen, denn „der Kurverein von Rhens ist seit jeher zu den bemerkenswertesten Ereignissen in der Verfassungsgeschichte des spätmittelalterlichen Reiches gerechnet worden. (…) Auf dem Wege zu einem eigenen, zwischen Städten (Laienfürsten, Bischöfen und Äbten, Grafen und Reichsständen) und dem Monarchen fungierenden Faktor der Reichsverfassung und –politik bedeutete die Einigung vom 16. VII. 1338 ganz zweifellos einen Markenstein“[8]. Selbst Nichthistoriker werden die psychologischen Analysen der unterschiedlichen Charaktere und deren Bewertung in der Forschung, an erster Stelle sicher die des Trierer Erzbischofs Balduin, nicht anteilnahmslos lassen - zu sehen, wie Macht und Reichtum das Wesen verderben kann, die so genannten „Wendehälse“ auf der einen Seite, andererseits ein Beispiel für Zielstrebigkeit und starker Persönlichkeit, Ludwig von Oberbayern, der zeigt, wie unbeharrliches Kämpfen für eine bestimmte Sache doch irgendwann, wenn eventuell auch mit gewissen Kompromissen, ans gewünschte Ziel führen kann. Und die Abenteurer, die nichts mit theoretischen Verhandlungen oder politisch-verfassungsrechtlichen Erörterungen anfangen können, befassen sich dann eben intensiver mit den Schlachten und Machtkämpfen, den Prozessen, den Heucheleien und Intrigen, die Mittelalter bei Auseinandersetzungen an der Tagesordnung standen.
Mit diesem kleinen Gedankengang wollte ich nur einmal aufzeigen, wie facettenreich mittelalterliche Geschichte sein kann, wenn man sich nur intensiver mit ihr beschäftigt – und genau das möchte ich nun tun, aber vorrangig aus dem Blickwinkel des Historikers.
2. DIE QUELLEN
2.1. Analyse des „Rhenser Kurfürstenweistums
Es war „im Jahre 1338 nach der Geburt ebendies Herrn, am 16. Tag des Monats Juli, ungefähr um die siebte Stunde dieses Tages, in der 6. Indiktion, im 4. Jahr des Pontifikats des Herrn Papstes Benedikt XII.“[9], also am 16. Juli 1336 zwischen 12 und 13 Uhr, als nahe dem Dorf RhenseA, am rechten Rheinufer, in einem BaumgartenB ein Weistum über die Königswahl gefunden werden sollte, nachdem sich bereits am Vortag der Kurverein als solches in Lahnstein, unter dem Beisein des Kaisers, zusammengeschlossen hatte. Neben den „Kurfürsten des heiligen Römischen Reiches…, …die in Christus hochwürdigen Väter und Herren“ 9: Heinrich von Virneburg Erzbischof von Mainz, Erzbischof Walram von Köln und der Trier Erzbischof Balduin, sowie die „erlauchten Fürsten und Herren“ 9: Rudolf II., Ruprecht I. „der Ältere“, Ruprecht II. „der Jüngere“ und Stephan II. (als vierfache Vertretung für den Pfalzgrafen bei Rhein), Rudolf Herzog von Sachsen und Ludwig Markgraf von Brandenburg, waren weiterhin viele Getreuen des Reiches, Kleriker, Laien, sowie, nach einstimmiger Berufung, drei öffentliche Notare anwesend. Die Ausnahme bildete der Kurfürst Johann von Böhmen, ein Feind Kaiser Ludwigs, der diesem Ort fern blieb.[10]
Diese „Verhandlung über die Rechte des Reiches und seine Gewohnheiten“[11], fand, „wie es bei Festlegungen dieser Fürsten Brauch ist“11, unter notarischer Aufsicht statt, zumal es sich hier um ein „öffentliches Schriftstück“9 handelt. Erst nachdem alle Anwesenden einen Eid auf das Reich geleistet hatten, begannen die Kurfürsten mit der Darlegung folgender Festlegungen.
Dabei beginnen sie mit der Betonung des Gewohnheitsrechts („de iure et antiqua consuetudine imperii“[12]), womit ausgedrückt werden soll, dass es sich hierbei um keine Neuregelung handelt. Sie halten fest, dass das Wahlrecht ein kürfürstliches ist, d.h. das der Römische König „von den Kurfürsten des Reiches oder von der zahlenmäßigen Mehrheit dieser Fürsten – auch im Zwiespalt -“11 gewählt wird. Bei dieser Aussage, wird zugleich das Prinzip der Mehrheitswahl eingeschlossen, was im genannten Zusammenhang doch als Erneuerung anzusehen ist, schließlich meinte man jetzt die quantitative Mehrheit und nicht wie zuvor die qualitative, wenn von „pars sanior vel melior“ (der gesündere/ vernünftigere oder vornehmere Teil) die Rede war. Weiterhin sagen die Kurfürsten, dass der von ihnen Gewählte „keiner Benennung, Anerkennung, Bestätigung, Zustimmung oder Ermächtigung von seiten des Apostolischen Stuhles zur Aufnahme der Verwaltung der Güter und Rechte des Reiches oder zur Aufnahme des Königstitels“(sic)[13] bedarf. Folglich hat der mehrheitlich Gewählte durch die Wahl den Titel und die Rechte des Königs inne, ohne Prüfung oder Approbation durch den Papst. Mit dieser Festlegung kommt es zu einer extrem starken Schwächung des päpstlichen Macht- und Autoritätsanspruches. Durch eine Wiederholung des bereits Gesagten, in leicht abgewandelter Form und in Verbindung mit dem nochmals betonten Recht der Gewohnheit, welches auch weiterhin seine Gültigkeit behalten soll, wird die Aussage unterstrichen und bekräftigt. Der Erwählte muss sich demnach nicht an den Papst wenden, da die Wahl und Einsetzung eines weltlichen Herrschers nicht im Machtbereich des Apostolischen Stuhles liegt.[14]
Nach der Verkündung der, von den Kurfürsten, gefassten Beschlüsse hatten nun alle anderen - unter Einhaltung des von ihnen abgegebenen Eides - ihre Meinung dazu zu äußern. „Diese haben alle samt und sonders mit denselben oder ähnlichen Worten der Verkündung, Beurteilung und Festlegung letztlich so zugestimmt, wie die obengenannten Kurfürsten übereingekommen waren.“(sic)[15]
Dieses Weistum ist weniger mit diesem Ziel entstanden, durch die getroffenen Aussagen möglichst die Autorität und Position des Papstes zu verletzen, als die eigenen Machtansprüche zu sichern. Denn ihre einleitenden Worte („In nomine domini“14) und die Datierung der Urkunde nach den Pontifikatsjahren Benedikts XII., lassen an ihrem christlichen Glauben nicht zweifeln. Ich möchte noch einmal betonen, dass die ganze Zeit vom „König“ die Rede ist und nicht vom „Kaiser“. Mir scheint auch wichtig zu erwähnen, dass das „Weistum von Rhense“ in einer allgemein gültigen Formulierung abgefasst worden ist und nicht einzig zur Klärung der damalig aktuellen Streitfrage zwischen Papst Benedikt XII. und Ludwig dem Bayern.
[...]
[1] Berthold, Otto: Kaiser, Volk und Avignon. Ausgewählte Quellen zur antikurialen Bewegung in Deutschland in der ersten Hälfte des 14.Jahrhunderts, Berlin 1960, S.9.
[2] Berthold: Kaiser, Volk u. Avignon, S.10.
A Die Schreibweise des Ortes ist unterschiedlich. Ich werde in meiner Arbeit Rhense stets mit „h“ schreiben, insofern ich nicht zitiere; gemeint ist dann selbstverständlich immer der gleiche Ort!
[3] Schubert, Ernst: Einführung in die Grundprobleme der deutschen Geschichte im Spätmittelalter, Darmstadt 1992, S.217f.
[4] Schubert: Einführung, S.218.
[5] Thomas, Heinz: Deutsche Geschichte des Spätmittelalters 1250-1500, Stuttgart 1983, S.201f.
[6] Berthold: Kaiser, Volk u. Avignon, S.12.
[7] Moeller , Richard: Ludwig der Bayer und die Kurie im Kampf um das Reich, Berlin 1914, S.245.
[8] Thomas: Spätmittelalter, S.202.
[9] Weinrich, Lorenz: Quellen zur deutschen Verfassungsgeschichte des römisch-deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500), Bd. XXXIII, Darmstadt 1983, S.287.
A die Schreibweise dieses Ortes ist unterschiedlich; ich werde mich in meiner Arbeit, sofern ich nicht zitiere, daran halten, Rhense mit „h“ zu schreiben
B hier findet man in der Literatur verschiede Angaben. Einig sind sich alle in Bezug auf den Garten, jedoch steht einmal nur Baumgarten (Weinrich: Quellen, S.287/ Grundmann: Gebhardt, S.196), dann steht Apfelgarten (Thomas: Spätmittelalter, S.202) oder auch Nussbaumgarten (Schubert: Einführung, S.220).
[10] Angermann, Norbert/ Bautier, Robert-Henri/ Anty, Robert: Lexikon des Mittelalters, Stuttgart 1980-1999, S.785.; Tebbe, Heinrich: Kaiser Ludwig der Bayer, Erzbischof Heinrich III. von Mainz und die Beschlüsse des Kurfürstentages von Rhense im Jahre 1338, Breslau 1920, S.39.; Weinrich: Quellen, S.287f.
[11] Weinrich: Quellen, S.289.
[12] Weinrich: Quellen, S.288.
[13] Weinrich: Quellen, S.289.
[14] Weinrich: Quellen, S.287-291.
[15] Weinrich: Quellen, S.289f.
- Arbeit zitieren
- Theres Vorkäufer (Autor:in), 2004, Das "Weistum von Rhense" und "Licet iuris". Ergebnis und Höhepunkt der antikurialen Oppositionsbewegung in der ersten Hälfte des 14.Jahrhunderts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42803
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