Der §34 a des EStG sagt grundsätzlich aus, dass sogenannte nicht entnommene Gewinne (also erwirtschaftete Gewinne, die im lfd. Wirtschaftsjahr nicht entnommen werden, sondern weiterhin im Betriebsvermögen verbleiben) aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbstständiger Arbeit (Gewinneinkunftsarten) auf Antrag des Stpfl. Mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25% zzgl. SolZ und evtl. KiSt versteuert werden können.
Umsatzstarke Einzelunternehmer sollen dazu animiert werden, erwirtschaftetes Kapital im Unternehmen zu belassen, was die Wirtschaft fördern soll, da eben mehr Kapital im Unternehmen verbleibt, was dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen kann.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Voraussetzungen
- Begünstigungsbetrag
- Nachversteuerungspflichtiger Betrag
- Nachversteuerung
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Essay analysiert die Begünstigung nicht entnommener Gewinne gemäß §34a EStG. Ziel ist es, die systematische Anwendung dieser Regelung zu erläutern und ihre Auswirkungen auf Einzelunternehmer aufzuzeigen.
- Voraussetzungen für die Gewinnbeträge
- Berechnung des Begünstigungsbetrages
- Nachversteuerung bei Entnahmen
- Steuerliche Vorteile und Nachteile der Begünstigung
- Zusammenhang mit anderen Steuerregelungen
Zusammenfassung der Kapitel
1.) Einleitung
Der §34a EStG ermöglicht es Einzelunternehmern, nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25% zu versteuern. Diese Regelung soll Unternehmer dazu anregen, erwirtschaftetes Kapital im Unternehmen zu belassen, um die Wirtschaft zu fördern. Sie soll außerdem die Steuerbelastung von Einzelunternehmern an die niedrigere Steuerbelastung von Körperschaften angleichen.
2.) Voraussetzungen
Die Begünstigung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige weder den Freibetrag nach §16 (4) EStG noch Gewinne im Sinne des §18 (1) Nr. 4 EStG für die betreffenden Gewinne beansprucht. Der Antrag muss für jedes Veranlagungsjahr gesondert gestellt werden.
3.) Begünstigungsbetrag
Der Begünstigungsbetrag entspricht dem nicht entnommenen Gewinn, der sich ähnlich dem Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Außerbilanzielle Hinzurechnungen bleiben außer Ansatz.
4.) Nachversteuerungspflichtiger Betrag
Der nachversteuerungspflichtige Betrag ergibt sich aus dem Begünstigungsbetrag abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages.
5.) Nachversteuerung
Werden die begünstigten Gewinne in einem späteren Wirtschaftsjahr entnommen und übersteigen die Entnahmen den Gewinn, muss eine Nachversteuerung durchgeführt werden. Die Überentnahme wird mit dem individuellen progressiven Steuersatz und einem pauschalen Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter in diesem Essay sind: §34a EStG, nicht entnommene Gewinne, Begünstigung, Nachversteuerung, Einzelunternehmer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Betriebsvermögensvergleich, Entnahmen, Überentnahme.
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- Anonym (Author), 2018, Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§34 a EStG). Systematik und Anwendung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/426884