Während in der BRD bis Mitte der 1970er Jahre weitgehend Vollbeschäftigung herrschte, nahm die Zahl der Arbeitslosen seitdem stetig zu. Anfang der 1980er Jahre wurde erstmals die Grenze von zwei Millionen Arbeitslosen überschritten. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung und eines gleichzeitigen Rückgangs des Wirtschaftswachstums erreichte die Erwerbslosenquote in den 1990er Jahren ein bis dahin unbekanntes Niveau. Das Phänomen der Massenarbeitslosigkeit ist seitdem eines der wichtigsten Themen der bundesdeutschen Innenpolitik. Laut einer im Juni 2004 veröffentlichten Studie der Gesellschaft für Konsumforschung halten 77% aller Deutschen die Arbeitslosigkeit für das dringlichste Problem in Deutschland.
In seiner Neujahrsansprache vom 31. Dezember 1998 formulierte der neu gewählte Bundeskanzler Gerhard Schröder als „wichtigstes Ziel“ der künftigen Politik der Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen den „Abbau der Arbeitslosigkeit“. Bis 2005, so der Regierungschef, solle die Arbeitslosigkeit halbiert werden.
Um sowohl die Zahl der Arbeitslosen – 4,4 Mio. im April 2004 - als auch die wachsende Zahl der erwerbslosen SozialhilfeempfängerInnen zu verringern und damit die von den sozialen Sicherungssystemen getragenen Folgekosten der Arbeitslosigkeit zu senken, wurden bzw. werden zahlreiche Reformen und Maßnahmen diskutiert und zum Teil bereits umgesetzt. Die unterschiedlichen Ansätze, die auf verschiedenen Ebenen (bundesweit, landesweit, regional, lokal) zu unterschiedlichen Zeitpunkten – und in der Regel ohne erkennbare Koordinierung - erprobt und praktiziert werden, verbindet die gemeinsame Zielsetzung einer besseren und schnelleren Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Als ein Beispiel sei an dieser Stelle das Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente (Job- AQTIV- Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002) genannt, das Handlungsansätze wie Profiling, Assessment und Eingliederungsvereinbarungen verankert. [...]
Inhalt
Einleitung
1. Die bisherigen sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland
1.1 Entstehung und Entwicklung des Sozialstaates
1.2 Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
1.3 Die Sozialhilfe
1.4 Die Problematik der Doppelstruktur von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
2. Das Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT)
2.1 Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung
2.2 Die Auswahl der Projekte und ihre Kategorisierung
2.3 Die Durchführung der Modellvorhaben anhand ausgewählter Beispiele
2.4 Evaluation und Ergebnisse
3. Die Vorschläge der Kommission ²Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ² zu Job-Centern und Arbeitslosengeld II und deren Umsetzung
3.1 Die Job- Center
3.2 Das Arbeitslosengeld II
3.3 Die Kritik an den beschlossenen Reformen
3.4 Die aktuelle Diskussion zur Umsetzung von Hartz IV
4. Die Bedeutung der Sozialarbeit in den künftigen Job-Centern
4.1 Case Management als Arbeitsmethode in den Job-Centern
4.2 Sozialarbeit im Rahmen von MoZArT
4.3 Mögliche Perspektiven sozialer Arbeit in den Job-Centern
5. Zusammenfassung
6. Anhang
7. Literatur
Einleitung
Während in der BRD bis Mitte der 1970er Jahre weitgehend Vollbeschäftigung herrschte, nahm die Zahl der Arbeitslosen seitdem stetig zu. Anfang der 1980er Jahre wurde erstmals die Grenze von zwei Millionen Arbeitslosen überschritten. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung und eines gleichzeitigen Rückgangs des Wirtschaftswachstums erreichte die Erwerbs-losenquote in den 1990er Jahren ein bis dahin unbekanntes Niveau. Das Phänomen der Massenarbeitslosigkeit ist seitdem eines der wichtigsten Themen der bundesdeutschen Innenpolitik. Laut einer im Juni 2004 veröffentlichten Studie der Gesellschaft für Konsumforschung halten 77% aller Deutschen die Arbeits-losigkeit für das dringlichste Problem in Deutschland.[1]
In seiner Neujahrsansprache vom 31. Dezember 1998 formu-lierte der neu gewählte Bundeskanzler Gerhard Schröder als „wichtigstes Ziel“ der künftigen Politik der Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen den „Abbau der Arbeitslosigkeit“.[2] Bis 2005, so der Regierungschef, solle die Arbeitslosigkeit halbiert werden.
Um sowohl die Zahl der Arbeitslosen – 4,4 Mio. im April 2004 - als auch die wachsende Zahl der erwerbslosen Sozialhilfeem-pfängerInnen zu verringern und damit die von den sozialen Sicherungssystemen getragenen Folgekosten der Arbeitslosigkeit zu senken, wurden bzw. werden zahlreiche Reformen und Maßnahmen diskutiert und zum Teil bereits umgesetzt. Die unterschiedlichen Ansätze, die auf verschiedenen Ebenen (bundesweit, landesweit, regional, lokal) zu unterschiedlichen Zeitpunkten – und in der Regel ohne erkennbare Koordinierung - erprobt und praktiziert werden, verbindet die gemeinsame Ziel-setzung einer besseren und schnelleren Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Als ein Beispiel sei an dieser Stelle das Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente (Job- AQTIV- Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002) genannt, das Handlungsansätze wie Profiling, Assessment und Eingliederungs-vereinbarungen verankert.
In dieser Arbeit werde ich mich mit den Vorhaben beschäftigen, Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum sogenannten Arbeitslosengeld II zusammenzulegen und flächendeckend Job-Center als künftige Vermittlungszentren der Bundesagentur für Arbeit einzurichten. Beide Vorhaben sind wichtige Kernelemente der sogenannten Agenda 2010 und wurden vom Bundeskabinett im Dezember 2002 bzw. im August 2003 als Zweites und Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beschlossen.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb das von der Bundes-regierung 2001 gestartete Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT), das Aufschluss darüber geben sollte, wie die mittler-weile beschlossenen Änderungen am besten in die Praxis umzu-setzen seien.
Im ersten Kapitel werde ich zunächst die Entstehung des sozialen Sicherungssystems in Deutschland skizzieren und die bisher bestehenden Transferleistungen Arbeitslosengeld, Arbeits-losenhilfe und Sozialhilfe näher erläutern. Des weiteren soll die Problematik, die sich aus der Doppelstruktur von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ergibt, dargestellt werden.
Im zweiten Kapitel geht es um MoZArT. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Darstellung dieses Vorhabens weitgehend auf Quellen beruht, die von den Initiatoren und Evaluatoren veröffentlicht wurden. Bislang gibt es keine Darstellung von Autoren, die nicht in irgendeiner Form an den Modellvorhaben beteiligt waren. Ein Schwerpunkt des zweiten Kapitels liegt auf der Beschreibung ausgewählter Vorhaben sowie auf den durch Evaluation erzielten Ergebnissen der bundesweit durchgeführten Projekte. Zu welchen Erkenntnissen gelangten die Initiatoren nach dem Abschluss von MoZArT? Welche Rolle spielte MoZArT für die Arbeitsmarktreformen der rot-grünen Koalition?
Die von der Bundesregierung im Februar 2002 eingesetzte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Kommission) erarbeitete Vorschläge zu einer Reform des Arbeits-marktes. Im dritten Kapitel geht es um die Frage, welche Aufgaben nach Ansicht der Kommission die Job-Center über-nehmen sollen und was das Arbeitslosengeld II beinhalten soll. Weiterhin wird untersucht, ob und inwieweit sich die Vorschläge in den bereits erwähnten Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II und IV) wieder finden. Außerdem sollen die wesentlichen Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen sozialen Sicherungssystem aufgezeigt werden. Das Kapitel beschäftigt sich ferner mit den Argumenten der Reformkritiker und skizziert abschließend die aktuelle Diskussion zur Umsetzung der beschlossenen Gesetzesänderun-gen.
Schwerpunkt des vierten Kapitels ist die Frage nach der mög-lichen Bedeutung und Rolle der Sozialarbeit in den geplanten Job-Centern. In den Job-Centern soll die Integration der Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt mit Hilfe des Case Manage-ments erfolgen, einer Methode, die bislang im sozialen/ gesund-heitlichen Sektor verankert war und die zum Repertoire von SozialarbeiterInnen gehört. Die Methode des Case Manage-ments wird näher erläutert. Untersucht wird außerdem, ob und in welcher Form SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen an den MoZArT-Projekten beteiligt waren. Abschließend werden Über-legungen zu den Perspektiven sozialer Arbeit in den Job-Centern angestellt. Im fünften und letzten Kapitel werde ich die Ergeb-nisse dieser Arbeit zusammenfassen.
Eine Schwierigkeit bei der Beschäftigung mit dem Thema dieser Arbeit besteht darin, dass aufgrund der Aktualität fast täglich neue - und zum Teil widersprüchliche – Informationen von den Medien veröffentlicht werden. Diese Arbeit gibt den Diskussions-stand vom 1. Juli 2004 wieder und muss sich darauf beschrän-ken, die meiner Meinung nach wichtigsten Aspekte und Entschei-dungen wiederzugeben.
1. Die bisherigen sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland definiert sich durch Artikel 20 des Grundgesetzes als ein „demokratischer und sozialer Bundes-staat.“[3] Auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss laut Artikel 28 GG „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“[4] Damit gehört die Sozialstaat-lichkeit zu einem der wichtigsten Staatsziele und die Bekämp-fung von Notlagen zum Verfassungsauftrag. Das Bundesverfas-sungsgericht stellte fest, der Staat sei verpflichtet „sich um einen erträglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und um die Herstellung erträglicher Lebensbedingungen für alle, die in Not geraten sind, zu bemühen.“[5] Wie dieser rechtlich vorgege-bene Rahmen gefüllt wird, wie und in welchem Umfang der Staat also seinen sozialen Verpflichtungen nachkommt, entscheidet der Gesetzgeber.
Die historischen Wurzeln und Vorläufer dieser bundesrepublika-nischen Sozialstaatlichkeit sollen im Folgenden nachgezeichnet werden.
1.1 Entstehung und Entwicklung des Sozialstaates
Bereits im Mittelalter existierten Mechanismen sozialer Absicher-ung, die sich vorrangig aus zwei Strömungen speisten. Zum einen entwickelten die in Zünften, Gesellenbruderschaften und Knappschaften organisierten jeweiligen Berufsgruppen in Selbst-hilfe Unterstützungsleistungen für ihre Mitglieder und deren Angehörige – etwa im Fall von Krankheit, Invalidität und Tod. „Hier kann man die Vorläufer der heutigen Sozialversicherung erblicken.“[6] Parallel dazu hatte sich unter dem christlichen Gebot der Nächstenliebe eine durch die Kirche getragene Kranken-, Alten- und Armenhilfe entwickelt. „Hierin ist die Vorläuferschaft der heutigen, freigetragenen Alten- und Sozialhilfe zu er-blicken.“[7] Die kirchliche Caritas konnte die Unterstützung der Bedürftigen allerdings nicht alleine tragen, so dass sich auch die Städte in der Armenpflege engagierten. „Hieraus entwickelte sich die öffentliche Jugend- und Sozialhilfe der öffentlichen Träger.“[8] Zudem übernahmen die Großfamilien, soweit sie dazu in der Lage waren, die Versorgung in Not geratener Angehöriger.
Eine der wichtigsten Etappen auf dem Weg zum freiheitlichen Rechtsstaat mit sozialstaatlicher Prägung war die Verkündung der Menschenrechte in der Verfassung der Vereinigten Staaten (1776) und während der Französischen Revolution (1789). Die aufklärerische Idee von Freiheit und Gleichheit wurde verbreitet und damit zugleich dem politischen und wirtschaftlichen Liberalismus der Weg bereitet. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde mit der Durchsetzung des Liberalismus die alte Feudal- und Ständestruktur, d.h. die vorindustrielle Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, aufgelöst. Nach der Aufhebung der Leib-eigenschaft zog es viele Bauern in die Städte, wo sie das Arbeitskräftepotential für die wachsende Fabrikwirtschaft stellten. Während das sich „entwickelnde Industriesystem (...) sukzessive und in zunehmendem Umfang das wirtschaftliche Fundament für sozialstaatliche Entwicklungen“[9] schuf, lebte die stetig steigende Zahl der Arbeiter in den neuen Industriezentren unter zum Teil katastrophalen Bedingungen. „Einerseits ließ die stark steigende Güternachfrage die Güterpreise steigen, andererseits schuf das Überangebot an Arbeitskräften die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer sowohl nicht leistungsgerechte, niedrige Reallöhne als auch Arbeitszeiten in Kauf nehmen musste, die die Regenerationsmöglichkeiten und die Gesundheit gefährdeten.“[10] Weite Kreise der Bevölkerung gelangten durch den wirtschaft-lichen Umbruch in eine Notlage, die die Kapazitäten der sozialen Sicherungssysteme von Kirchen, Städten und Berufsorganisa-tionen sprengte. Mit dem Preußischen Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken von 1839 begann die Entwicklung staatlicher Sozialpolitik, die mit der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung in den 1880er Jahren ausge-formt wurde. Hintergrund war der wachsende Einfluss der Sozialdemokratie, dem nach Ansicht der Regierung nicht nur durch Repressionen (Sozialistengesetze von 1878), sondern auch mit einer Verbesserung der Lage der verarmten Arbeitermassen begegnet werden sollte. Mit dem Ziel, die Arbeiterschaft an den Nationalstaat zu binden, wurde 1883 die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung und 1889 schließlich die Alters- und Invalidenversicherung eingeführt. „Die Sozialversicherungen schufen, und das war das qualitativ Neue gegenüber der traditionellen Armenfürsorge, einen individuellen Rechtsanspruch auf soziale Leistungen. Durch die Gesetze (...) wurden Gesell-schaft und Staat in die Pflicht genommen: Sie mussten Notlagen abhelfen, die die einzelnen nicht zu verantworten hatten und die sie nicht abwenden konnten.“[11] Mit der Reichsversicherungs-ordnung (RVO) von 1911 wurden die drei Versicherungszweige zusammengeführt.
Eine Weiterentwicklung der staatlichen Sozialpolitik war mit dem Ende der Monarchie und der Gründung der Weimarer Republik verbunden. Entscheidend für diese Phase ab 1919 waren der Ausbau des Arbeitnehmerschutzes und der Sozialversicherung durch Einbeziehung weiterer Personenkreise und Erhöhung der Leistungen. Der Achtstundentag wurde eingeführt und die Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft und damit als Tarifvertragspartei anerkannt.
Mit der Reichsfürsorgepflichtverordnung wurden 1924 erstmals reichsweite Bestimmungen für die öffentliche Armenfürsorge erlassen, die bislang in den Händen der einzelnen Länder gelegen hatte. „Schließlich wurde ein für die Lebenslage der Arbeitnehmer entscheidender Bereich zu einem zentralen politi-schen Aktionsfeld ausgebaut: die Arbeitsmarktpolitik.“[12]
Im Juli 1927 wurde die Erwerbslosenfürsorge in eine Arbeits-losenversicherung umgewandelt und als Träger dieses neuen Versicherungszweigs die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung errichtet. Der Rechtsanspruch der Pflichtversicherten auf eine zunächst halbjährige Unterstützung war gebunden an Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und unfrei-williger Arbeitslosigkeit. Die Beiträge von 3% des Arbeitsentgelts wurden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden ab 1933 wichtige Errungenschaften auf dem Gebiet staatlicher Sozial-politik zurückgenommen. Das Prinzip der Sozialversicherungen blieb erhalten, die Selbstverwaltung jedoch beseitigt. Die Sozial-politik „stand (...) mehr und mehr im Zeichen der politischen und rassenideologischen Interessen und Ziele der nationalsozialis-tischen Diktatur. Dies hieß, dass sie nur denjenigen Arbeitern zugute kam, die sich in politischer Hinsicht angepasst verhielten und die den rassistischen Standards entsprachen. Mit Wohlf-ahrtsstaat hatte dies nichts zu tun.“[13] Die jüdische Bevölkerung wurde von den Leistungen der Sozialversicherungen ausge-schlossen. Zahlreiche Bevölkerungsgruppen, die zuvor zur Klientel von Fürsorgeeinrichtungen gezählt hatten, wurden im Zuge der Durchsetzung der faschistischen Ideologie verfolgt und vernichtet. Personen, die an Alkoholismus oder anderen Krank-heiten litten, die als vererbbar galten, wurden ebenso wie die so-genannten „Asozialen“ im Namen der „Rassenhygiene“ zwangs-sterilisiert.
Im Sommer 1939 begann mit der „Euthanasie-Aktion“ der Massenmord an als „erbkrank“ eingestuften Neugeborenen. Im Oktober desselben Jahres wurden ausgewählte Ärzte dazu ermächtigt, auch „unheilbar kranke“ Erwachsene in Anstalten zu schicken, die Vergasungen durchführten. Bis 1941 wurden im Rahmen der „Euthanasie-Aktion“ 70.000 Menschen ermordet, bis 1945 weitere 30.000.[14]
Die Bundesrepublik Deutschland knüpfte nach ihrer Gründung 1949 „in vielem an die konzeptionellen, institutionellen und gesetzgeberischen Grundlagen der Sozialpolitik in der Weimarer Republik an.“[15] Zunächst ging es um die Bewältigung der drin-gendsten sozialen Nachkriegsprobleme durch eine Reihe noch unkoordinierter Soforthilfemaßnahmen für besonders bedürftige Einzelpersonen oder Gruppen. Erst in den folgenden Jahren ent-standen systematisch angelegte Gesetzespakete. „Die Schlüssel-entscheidungen für das Profil des deutschen Sozialstaates sind fast durchweg in den 50er und 60er Jahren der alten Bundes-republik gefallen.“[16]
Die wichtigsten sozialpolitischen Entscheidungen betrafen die Wiedereinführung von Arbeitnehmerrechten (Kündigungsschutz-gesetz 1951, Betriebsverfassungsgesetz 1952) und den Ausbau der Sozialversicherungen, die angesichts des Beschäftigungs-wachstums der Wiederaufbauphase am Arbeitsnehmerstatus gekoppelt blieben. Finanziert durch das Wirtschaftswunder wurden sukzessive die Leistungen verbessert und weitere Personenkreise in die Versicherungen aufgenommen.
Im März 1952 wurde in Nürnberg die selbstverwaltete Bundes-anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (1969 bis 2003: Bundesanstalt für Arbeit) und 1953 in Berlin die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errichtet. Neben dem Lastenausgleichgesetz von 1953 kam der Rentenreform von 1957, die die Altersbezüge um rund 70% (!) anhob und an den Bruttoarbeitslohn koppelte, eine zentrale Bedeutung zu („Dynamische Rente“).
In der DDR wurden die Sozialversicherungen unter Trägerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) zur Einheits-versicherung verschmolzen. Nahezu alle BürgerInnen waren sozialversichert. Nach der Wiedervereinigung wurden die in der DDR erworbenen Rentenansprüche umgewandelt (Rentenüber-leitungsgesetz 1991).
Die Fürsorgeunterstützung orientierte sich seit ihrer Entstehung in den mittelalterlichen Städten vor allem am Interesse an Recht und Ordnung. „Armen wurde geholfen, damit sie die öffentliche Ordnung nicht gefährdeten, nicht bettelten oder stahlen, keine Seuchen verbreiteten.“[17] Die öffentlichen Institutionen verpflich-teten sich zur Unterstützung Notleidender, die jedoch kein Recht hatten, diese Unterstützung aktiv einzufordern. „Erst 1954 entschied das Bundesverwaltungsgericht, es sei unwürdig, den Bedürftigen als bloßes Objekt des Verwaltungshandelns anzu-sehen: Er sei vielmehr auch dann Subjekt, wenn es um die Sicherung seines Daseins gehe.“[18] Mit Inkrafttreten des Bundes-sozialhilfegesetzes wurde das öffentliche Fürsorge- und Armen-recht 1961 zu einem Recht auf Unterstützung erweitert (Sozial-hilfe).
Der Ausbau der staatlichen Sozialpolitik nach der Staatsgrün-dung war zum einen den Erfahrungen mit den Folgen der Massenarbeitslosigkeit in der Weimarer Republik geschuldet. Zum anderen diente er „der Legitimation des neu gegründeten Teilstaates Bundesrepublik und (...) der Erzeugung von Loyali-tät.“[19]
Auch in der BRD blieb die Sozialpolitik eng mit der Wirtschafts-politik verzahnt. In seiner Regierungserklärung vom 20. Sep-tember 1949 postulierte der erste Kanzler Konrad Adenauer: „Die beste Sozialpolitik ist eine gesunde Wirtschaftspolitik.“[20]
Die positive wirtschaftliche Entwicklung in den ersten Jahrzehn-ten der BRD schuf mit der Vollbeschäftigung wachsende Ver-teilungsspielräume, die für den Ausbau der sozialen Sicherungs-systeme genutzt wurden. „Bis in die 70er Jahre hinein“, so der Leiter der Akademie der Arbeit an der Universität Frankfurt, Diether Döring, „war die Sozialstaatsstrategie der alten Bundes-republik im wesentlichen eine Erfolgsgeschichte.“[21]
Mit den wachsenden Arbeitslosenzahlen seit 1973/74 hat sich die Ausgangslage für den Sozialsstaatskonsens der bundesrepublika-nischen Gesellschaft verändert. Verminderte Einnahmen bei stei-genden Ausgaben im Sozialsektor führten dazu, dass spätestens seit den 1990er Jahren von einer Krise des Sozialstaates die Rede ist und verschiedene Reformmaßnahmen diskutiert wurden. In diese Debatte ist das Vorhaben einzuordnen, die Zusammen-arbeit zwischen Arbeits- und Sozialämtern zu verbessern und die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammenzulegen. An dieser Stelle soll zunächst das bisherige Leistungssystem aus Arbeitslosen-geld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beschrieben werden.
1. 2 Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Der Kernbereich des Systems der sozialen Sicherung wird durch die Sozialversicherung gebildet. Sie besteht aus den fünf Säulen der Kranken,- Unfall,- Renten,- Arbeitslosen,- und Pflegeversi-cherung (seit 1995). Grundsätzlich werden die Sozialversiche-rungen je zur Hälfte durch die Versicherten und deren Arbeitgeber finanziert. Arbeitslosen- und Rentenversicherung erhalten zudem jährliche Zuschüsse aus Steuergeldern.[22] Die gesetzlichen Regelungen zu den jeweiligen Versicherungs-bereichen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert.
Das SGB III regelt die Arbeitsförderung. „Mit Hilfe des Rechts der Arbeitsförderung (...) sollen die Beschäftigungschancen von Frauen und Männern verbessert und Arbeitslose durch Beratung und Vermittlung sowie durch Lohnersatzleistungen unterstützt werden.“[23] Wegen ihrer Unkündbarkeit sind die Beamten von der Arbeitslosenversicherung freigestellt. Institutionell wird das Arbeitsförderungsrecht von der Bundesagentur für Arbeit (bis 2003 Bundesanstalt für Arbeit), den Landesarbeitsämtern und den örtlichen Arbeitsagenturen angewendet und umgesetzt.
Das Arbeitslosengeld
Nach §§ 117 ff. SGB III erhält der/die Versicherte im Falle der Arbeitslosigkeit als Gegenleistung für die Beitragszahlungen (3,25% des Bruttolohns) das Arbeitslosengeld, dessen Höhe sich am Einkommen der vergangenen zwölf Monate orientiert. Einen Anspruch auf Unterstützung hat, wer vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren versiche-rungspflichtig beschäftigt war. Arbeitslose mit unterhaltspflichti-gen Kindern erhalten 67% vom vorherigen Nettoeinkommen (§129 SGB III), die anderen 60% (§136 SGB III). Das durch-schnittliche Arbeitslosengeld lag 2001 bei monatlich 1.213,40 € brutto (720, 10 € netto).[24]
Die Bezugsdauer richtet sich nach der Vorversicherungszeit und wird auf maximal zwölf Monate beschränkt (§127 SGB III).[25] Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitlose über 55 Jahre. Sie können bei einer vorherigen Beschäftigungsdauer von 36 Monaten bis zu 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen. Bis 2003 betrug die maximale Bezugsdauer der noch älteren Arbeits-losen 32 Monate.
Die BezieherInnen von Arbeitslosengeld sind renten-, kranken- und pflegeversichert.
Im Falle eines versicherungswidrigen Verhaltens (z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund; Weigerung an einer Trainings-, Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Eingliede-ungsmaßnahme teilzunehmen; Nichtannahme einer angebo-tenen, zumutbaren Arbeit; Verletzung der Melde- bzw. Unter-suchungspflicht) kann die BA eine bis zu 12 Wochen dauernde Sperrzeit verhängen. Als zumutbar gilt eine Arbeitsstelle auch dann, wenn das Entgelt geringer ist als beim letzten Beschäfti-gungsverhältnis (Staffelung nach Dauer der Arbeitslosigkeit[26]).
Im April 2004 lag die Arbeitslosenquote bei 10,7%. Das ent-spricht 4,443 Mio. Arbeitslosen, von denen 1, 561 Mio. zu den Langzeitarbeitslosen zählen, d.h. sie sind mindestens seit 12 Monaten ohne reguläre Beschäftigung.[27] Im Jahr 2002 wurde von der BA Arbeitslosengeld (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) in einer Gesamthöhe von 24, 1 Mrd. € ausgegeben.[28]
Die Arbeitslosenhilfe
Während das Arbeitslosengeld eine aus Beiträgen finanzierte Versicherungsleistung ist, wird die ebenfalls von der BA ausge-zahlte Arbeitslosenhilfe als Fürsorgeleistung aus Steuermitteln finanziert. Für den Leistungsanspruch nach §§ 190 ff. SGB III müssen - wie beim Arbeitslosengeld auch - eine dem Arbeitsamt gemeldete Beschäftigungslosigkeit, Beschäftigungssuche sowie Arbeitsbereitschaft vorliegen. Die Anschluss-Arbeitslosenhilfe wird nur gewährt, wenn der vorher bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgelaufen ist.[29]
Die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet sich nach dem früheren Nettoeinkommen. Bei Arbeitslosen mit unterhaltsberechtigten Kindern liegt der Leistungssatz bei 57%, sonst bei 53%. Arbeits-losenhilfeempfängerInnen mit Kindern erhalten einen Kinder-geldzuschlag.[30] 2001 betrug die durchschnittliche monatliche Arbeitslosenhilfe 720, 70 € brutto (504, 15 € netto)[31]. Das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe wird jährlich pauschal um 3% abgesenkt. Seit 2003 findet keine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung mehr statt. Ebenso wie Arbeits-losengeldempfängerInnen sind auch die BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe renten-, kranken- und pflegeversichert.
Die Arbeitslosenhilfe ist eine „nachrangige“ Leistung, d.h. ein Anspruch besteht nur dann, wenn der Lebensunterhalt nicht durch andere Mittel – etwa durch eigenes Einkommen/ Vermö-gen oder das des (Ehe-)Partners – gesichert werden kann. Dabei gilt bei der Anrechnung des (Ehe-) Partnereinkommens ein Frei-betrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe bzw. in Höhe von 80% des steuerrechtlichen Existenzminimums eines Allein-stehenden (2004: 510, 93 € im Monat).[32]
Bei der Ermittlung des eigenen Einkommens werden Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Unfallrente, Pflegegeld sowie die Eigenheimzulage nicht angerechnet. Bei der Berücksichtigung von eigenem und von Vermögen des (Ehe-) Partners gilt ein Frei-betrag von jeweils 200 € je vollendetem Lebensjahr.[33] Einkom-men und Vermögen von (erwachsenen) Kindern und Eltern werden nicht berücksichtigt.
BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe können – ebenso wie beim Arbeitslosengeld – eine Beschäftigung von weniger als 15 Stun-den wöchentlich aufnehmen, ohne ihren Arbeitslosenstatus und damit ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Übersteigt das Einkommen aus dieser Beschäftigung 20% der Arbeitslosenhilfe, wird es auf die Unterstützungsleistung angerechnet. Es gilt ein Mindestfreibetrag von 165 € im Monat.
Die EmpfängerInnen von Arbeitslosenhilfe haben Zugang zu allen Leistungen und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Die im SGB III geregelte Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) zielt auf die „Eingliederung von Arbeitslosen und das Abwenden von drohender Arbeitslosigkeit bei beschäftigten Arbeitnehmern. Erreicht werden sollen diese durch die Vermittlung beruflicher Qualifikation, eines beruflichen Abschlusses und der Befähigung von Arbeitnehmern, andere berufliche Tätigkeiten auszuüben.“[34] FbW umfasst sowohl Fortbildungs- als auch Umschulungsmaß-namen. Von den Arbeitsämtern können die Weiterbildungs-kosten übernommen und/oder Unterhaltsgeld gezahlt werden. 1994 wurde die FbW in eine „Kann-Leistung“ umgewandelt, während bis dahin noch ein Rechtsanspruch auf Förderung bestand. Diese Änderung spiegelt sich in der sinkenden Zahl der Geförderten wider. 1993 nahmen 722.700 Personen an den von den Arbeitsämtern geförderten Maßnahmen teil, 1998 waren es noch 344.700 Personen.[35]
Wie beim Arbeitslosengeld kann auch bei der Arbeitslosenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich befristete Sperr-zeit verhängt werden. Ein möglicher Grund ist die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung. Als zumutbar gilt nach sechs-monatiger Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung mit einem Netto-gehalt, das der Höhe der Arbeitsosenhilfe entspricht. Wird die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einer Eingliede-rungsmaßnahme wiederholt abgelehnt, kann dies zur Streichung der Arbeitslosenhilfe führen.
Im Jahr 2002 bezogen 1,8 Mio. Personen Arbeitslosenhilfe in einer Gesamthöhe von 13,3 Mrd. €.[36]
1. 3 Die Sozialhilfe
Seit 1961 gilt mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein einheitliches Sozialhilferecht in der Bundesrepublik. Nach § 1 Abs. 2 BSHG besteht die Aufgabe der Sozialhilfe darin, „dass jedermann die Führung eines Lebens ermöglicht wird, das der Würde des Menschen entspricht.“[37] Neben einer gesicherten physischen Existenz gehört laut Bundesverfassungsgericht zu einem menschenwürdigen Leben auch die Teilnahme am gesell-schaftlichen Leben. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist somit „das Grundrecht auf Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums abzuleiten.“[38]
Träger der Sozialhilfe sind die Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise sowie von den Ländern bestimmte überörtliche Träger (z.B. Kommunalverbände, Landesbehörden). Zur Finan-zierung der Sozialhilfe erhalten die örtlichen Träger teilweise ergänzende Landesmittel.
Vom BSHG werden zwei grundlegende Hilfeleistungen unter-schieden: die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und die Hilfen in besonderen Lebenslagen (HBL). Während die HBL Hilfestellungen in ganz besonderen Notsituationen bieten, soll HLU den grund-legenden Lebensbedarf des Empfängers und seiner Angehörigen decken. Dazu werden gezählt: Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die HLU wiederum gliedert sich auf in laufende und einmalige Leistungen.
Die Höhe der Sozialhilfe wird jährlich von den Bundesländern festgelegt. Vom sogenannten Eckregelsatz für den Haushalts-vorstand leiten sich – nach Alter gestaffelt - die entsprechenden Regelsätze für die Haushaltsangehörigen ab. Die Regelsätze, die das Ausgaben- und Verbraucherverhalten unterer Einkommens-gruppen widerspiegeln sollen, orientieren sich an Daten, die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt erhoben werden. Neben den Regelsätzen, die im Durchschnitt bei 296 € (West) bzw. 283 € (Ost) für Alleinstehende liegen, übernehmen die Sozialämter üblicherweise die Warmmiete. Unter Umständen kann zudem der Beitrag zur Krankenversicherung erstattet werden. Nur in wenigen Ausnahmen werden Rentenversicherungsbeiträge von den Sozialämtern übernommen.
Die Sozialhilfe soll „den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben, also Hilfe zur Selbsthilfe leisten.“[39] Im Idealfall soll sie nicht als Dauerleistung, sondern nur vorübergehend gewährt werden. Die Pflicht zur Selbsthilfe bezieht sich vor allem darauf, dass die HilfeempfängerInnen jede zumutbare Arbeit annehmen müssen, um wieder selbst für den Lebensunterhalt aufkommen zu können (§§ 18 ff. BSHG). Zumutbar ist laut BSHG eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch dann, wenn sie unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgeltes entlohnt wird. Als nicht zumutbar gilt eine Arbeit, wenn der Hilfebedürftige körperlich, geistig, wegen der Erziehung kleinerer Kinder (unter drei Jahren) oder aus einem anderem wichtigen Grund dazu nicht in der Lage ist. Wird eine als zumutbar geltende Arbeit abgelehnt, droht zunächst die Kürzung des Bezugs um 25%, bei Wiederholung auch die völlige Streichung der Hilfe.
Die BezieherInnen von Sozialhilfe haben Zugang zu den Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, sogenannten Arbeitsgelegen-heiten. Nach § 19 Abs. 1 BSHG sollen die kommunalen Sozial-hilfeträger selbst oder über eigens dafür geschaffene Träger-gesellschaften sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse schaffen, die von ihnen bezuschusst werden. Die Tätigkeiten auf diesem zweiten Arbeitsmarkt umfassen Bereiche wie Haus-wirtschaft, Freizeiteinrichtungen und Umweltschutz. Außerdem soll nach § 19 Abs. 2 BSHG gemeinnützig-zusätzliche Arbeit bereitgestellt werden etwa in der ökologischen Landschaftspflege und der Spiel- und Sportpflege. Hierbei sind zwei Beschäfti-gungs- und Entlohnungsvarianten möglich: zum einen handelt es sich um regelrechte Arbeitsverhältnisse, zum anderen um Ar-beitsgelegenheiten, die neben dem Bezug von HLU eine Mehrauf-wandserstattung von rund zwei Euro pro Stunde vorsehen.
Nach § 20 BSHG sind für sogenannte Arbeitsentwöhnte (z.B. Langzeitarbeitslose, Obdachlose, Haftentlassene) Maßnahmen vorgesehen, die auf die Bedingungen der Arbeitswelt vorbereiten sollen.
Sozialhilfeberechtigt sind Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten oder von anderen Hilfe zu erhalten. Dabei wird das Subsidiaritätsprinzip strenger als bei der Arbeitslosenhilfe angewendet. Der Unter-haltsrückgriff erstreckt sich auf Einkommen und Vermögen so-wohl des (Ehe-) Partners als auch der Eltern und Kinder. Ober-halb des Schonvermögens[40] wird das verwertbare Gebrauchs-, Geld- und Grundvermögen voll angerechnet. Dies gilt ebenso für Einkommen aus Erwerbsarbeit oberhalb eines Freibetrags von maximal 50% des Eckregelsatzes. Nicht angerechnet wird das Erziehungs- und Pflegegeld sowie ein Teil des Kindergeldes.
Im Jahr 2002 gab es in der Bundesrepublik 2, 776 Mio. Sozial-hilfeempfängerInnen, die Leistungen in Höhe von insgesamt 24, 652 Mrd. € bezogen.[41]
1.4 Die Problematik der Doppelstruktur von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Das Nebeneinander der Transfersysteme wird seit den 1990er Jahren kritisiert, v. a. seit mit der wachsenden Zahl von Arbeits-losen und SozialhilfeempfängerInnen die Kosten der Sozial-systeme stetig steigen.
Bei den Lohnersatzleistungen und der Sozialhilfe handelt es sich um zwei historisch gewachsene Systeme, die ursprünglich für eine unterschiedliche Klientel geschaffen wurden. In den 1960er Jahren wurde die Sozialhilfe zunächst für einen relativ kleinen Personenkreis ausgestaltet, der zumeist nicht zum Erwerbs-personenpotential gehörte und somit keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erworben hatte. Heute stellt sich die Situation anders dar: von den ca. 2,8 Millionen Sozialhilfeem-pfängerInnen gelten etwa eine Million als erwerbsfähig. Das Aufgabenspektrum der Sozialämter hat sich somit in den letzten Jahrzehnten erweitert. Sie haben „Aufgaben des Lohnersatzes, der Lohnsubvention, der Ausbildungs- und Arbeitsförderung für Personengruppen geringeren Leistungspotentials im Arbeits-markt“ übernommen.[42]
Für erwerbsfähige Erwerbslose bestehen somit zwei steuer-finanzierte Sicherungssysteme, die sich in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Während die Bundesagentur für Arbeit aus Bundesmitteln für derzeit rund zwei Millionen Personen Arbeitslosenhilfe zahlt, werden von den kommunalen Sozialhilfe-trägern rund 1,8 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter unterstützt. Eine Gruppe von derzeit ca. 300.000 Personen erhält als sogenannte „Aufstocker“ Leistungen aus beiden Systemen. Da das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe zur Existenz-sicherung nicht ausreicht, erhalten sie zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe. Für die Bedürftigen bedeutet dies, dass sie bei zwei verschiedenen Behörden vorstellig werden, ihre Situation darlegen und Anträge auf Unterstützung stellen müssen. Sie haben es somit mit verschiedenen AnsprechpartnerInnen zu tun und mit einem schwer durchschaubaren bürokratischen Apparat. Da beide Transfersysteme wie oben beschrieben unterschiedliche Regelungen etwa bezüglich der Bedürftigkeit, der Freibeträge und der Zumutbarkeit von Beschäftigungsmöglichkeiten auf-weisen, kann dies zu einer Ungleichbehandlung der Erwerbslosen führen.
Die Parallelstruktur der beiden Fürsorgesysteme birgt ferner die Gefahr, dass sogenannte „Verschiebebahnhöfe“ entstehen. Schwer vermittelbare SozialhilfeempfängerInnen werden von den Sozialämtern häufig in befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnah-men des zweiten Arbeitsmarktes integriert. Sie erarbeiten damit einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und fallen bei abzusehender erneuter Arbeitslosigkeit in die Zustän-digkeit der BA. Das eigentliche Ziel, die Erwerbslosen in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, gerät dabei häufig in den Hintergrund. Viele der Betroffenen sind, wenn das Arbeits-losengeld ausgelaufen ist und die Höhe der Arbeitslosenhilfe zum Lebensunterhalt nicht ausreicht, schließlich erneut auf Sozialhilfe angewiesen.
Einige Arbeitsämter wiederum zeigen nur geringes Engagement bei der Vermittlung von schwer vermittelbaren Langzeitarbeits-losen, einer Problemgruppe, die oft in die Sozialhilfe abrutscht und damit in die Zuständigkeit der kommunalen Sozialhilfeträger fällt.
„Die Parallelität der Leistungssysteme ist kostspielig“ – so heißt es in einer von der BA und der Bertelsmann Stiftung herausgege-benen Publikation - „da sie (...) durch ihre systemimmanenten Besonderheiten und nicht eindeutig geregelten Zuständigkeiten Anreize zu ‚Drehtüreffekten‘ gibt. Arbeitslose werden von einem System in das andere verwiesen, ohne dass die Integration in den ersten Arbeitsmarkt gelingt.“[43]
Auch bei den Eingliederungsmaßnahmen besteht eine doppelte Struktur: die von der BA verwalteten Arbeitslosen können teil-nehmen an den Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen der im SGB III geregelten Förderung der beruflichen Weiter-bildung, während die von den Sozialämtern verwalteten Arbeits-losen nach § 18 BSHG Zugang haben zu den Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit. Für die Teilnahme an einer Maßnahme ist somit meist nicht die individuelle Eignung, sondern die Art des Leis-tungsbezugs entscheidend.
Um die mit der Doppelstruktur der Transfersysteme verbundenen Problemlagen zu entschärfen und die Effizienz zu steigern, wird seit Jahren wiederholt die Forderung nach einer besseren Kooperation von Arbeits- und Sozialämtern laut.
1998 veröffentlichte die BA gemeinsam mit der Bundesver-einigung der Kommunalen Spitzenverbände einen Leitfaden für Sozialhilfeträger und Arbeitsämter zur beruflichen Eingliederung Arbeitsloser, der mittlerweile in einer Neuauflage erschienen ist.[44] Verschiedene Arbeits- und Sozialämter haben auf Grund-lage dieses Leitfadens begonnen, in regionalen Projekten die Zu-sammenarbeit auf- bzw. auszubauen. Zum Teil wurden gemein-same Anlaufstellen/Integrationsbüros für die Beratung und Vermittlung Arbeitsloser eingerichtet.[45]
2. Das Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT)
In der Koalitionsvereinbarung von Oktober 1998 zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen heißt es, dass „um die Vermittlung in Arbeit zu erleichtern und überflüssige Bürokratie abzubauen, die Zusammenarbeit zwischen Sozialämtern und Arbeitsämtern nachhaltig verbessert werden soll.“[46] Von der Bundesregierung wurde zu diesem Zweck – unter Beteiligung der BA und der kommunalen Spitzenverbände - eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe „die Bedingungen der Sozialhilfe- und der Arbeitslosenhilfegewährung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, wie die Integration des Kreises der Empfänger/-Innen in Arbeitsverhältnisse effektiver als bisher erreicht werden kann.“[47]
Angeregt durch die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe startete das damalige Bundesministerium für Arbeit- und Sozial-ordnung (BMA) im Februar 2001 das Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT). Im Rahmen eines zweijährigen Versuchs finanzierte das Ministerium bundesweit 33 Modell-vorhaben an 30 Standorten mit jährlich 15,3 Mio. €. Neu an MoZArT war - im Vergleich zu anderen bereits durchgeführten oder noch laufenden Projekten ähnlicher Zielsetzung - die bun-desweite Bündelung, eine einheitliche Evaluation und Auswer-tung sowie der Einsatz rechtlicher Experimentierklauseln.
Mit der Durchführung der Modellvorhaben wurde die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub) aus Berlin beauf-tragt.[48] Aufgabe des Projektträgers war es, das Bundesministe-rium bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung, der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Vorbereitung der Evaluie-rung[49] zu unterstützen.
Eine weitere Funktion der gsub bestand darin, die beteiligten Projekte beratend zu begleiten und den Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu koordinieren. Regelmäßig veröffentlichte newsletter stellten einzelne Modellvorhaben und deren Schwer-punkte vor und informierten über ausgewählte Thematiken wie etwa Datenaustausch und Case Management.
2. 1 Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung
Das in §§ 18 BSHG und § 9 SGB III bereits vorgesehene Zusam-menwirken von Sozialamt und Arbeitsamt bei der Begründung von regulären Arbeitsverhältnissen auf dem ersten Arbeits-markt, wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Zusammen-arbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe vom 20. November 2000 konkretisiert. Diese Novellierung des BSHG (§ 18 Abs. 2a) und des SGB III (§ 371a) sieht vor, dass zwischen den Arbeitsämter und den Trägern der Sozialhilfe Kooperations-vereinbarungen abgeschlossen und durchgeführt werden, mit denen „unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.“[50]
[...]
[1] Gesellschaft für Konsumforschung(GfK) (2004): Studie „Challenges of Europe“, Online- Publikation, www.gfk.at/research_data/free_download/files/PRESS/pd_Challenges%20of20EUROPE_dfin.pdf (30. Juni 2004).
[2] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.) (1999): Die Bundesregierung: Auf den Weg gebracht. Die ersten Entscheidungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Wiederherstellung sozialer Gerechtigkeit, Bonn, S. 8.
[3] Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.) (1987): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn, S. 22.
[4] Ebenda, S. 33.
[5] BVerfGE 1, 97, in: Witterstätter, Kurt (2003): Soziale Sicherung. Eine Einführung für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit Fallbeispielen, München, S. 1.
[6] Witterstätter (2003), S. 13.
[7] Ebenda.
[8] Ebenda.
[9] Lampert, Heinz (1997): Krise und Reform des Sozialstaates, Frankfurt/ Main, S. 9.
[10] Ebenda, S. 12.
[11] Winkler, Heinrich August (2002): Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte 1806 - 1933, Bonn, S. 250/251.
[12] Lampert (1997), S. 13.
[13] Wippermann, Wolfgang (1998): Umstrittene Vergangenheit. Fakten und Kontroversen zum Nationalsozialismus, Berlin, S. 131.
[14] Ebenda, S. 213.
[15] Lampert (1997), S. 14.
[16] Döring, Diether (2002): Ein Pfeiler demokratischer Stabilität mit europäischem Ziel, in: Das Parlament, 51. Jahrgang / Nr. 8 / 2002, S. 2.
[17] Lovens, Sebastian (2002): Der lange und meist erfolgreiche Weg von Fürst Bismarck zu Walter Riester. Die deutsche Sozialversicherung im geschichtlichen Überblick seit ihrer Gründung vor über 100 Jahren, in: Das Parlament, 51. Jahrgang / Nr. 8 / 2002, S. 2.
[18] Ebenda.
[19] Döring, Diether (2003): Reformbedarf und Reformfähigkeit des deutschen Sozial-staates, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit; Vierteljahreshefte zur Förderung von Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe, 33. Jahrgang / Nr. 3 / 2003, S. 3 - 8, S. 3.
[20] Adenauer, Konrad, in: Morsey, Rudolf (2000): Die Bundesrepublik Deutschland, München, S. 48.
[21] Döhring (2003), S. 3.
[22] Der Zuschuss liegt jährlich bei ca. 30 Mrd. €, vgl. Witterstätter (2003), S. 19.
[23] Wienand, Manfred (1999): Sozialsystem und soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/Main, S. 51.
[24] Vgl. Witterstätter (2003), S. 177.
[25] Bei einer Vorversicherungsdauer von zwölf Monaten wird sechs Monate lang Arbeits-losengeld gezahlt, bei 16 Monaten acht Monate, bei 20 Monaten 10 und bei 24 Monaten 12 Monate.
[26] Bei einer Arbeitslosigkeit bis zu einer Dauer von drei Monaten muss ein bis zu 20% geringeres Entgelt, bei drei bis sechs Monaten ein bis zu 30% geringeres Einkommen und ab sieben Monaten ein Entgelt bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes akzeptiert werden.
[27] Zahlen vom Statistischen Bundesamt, Online- Publikation, www.destatis.de/basis/d/solieq18.htm (2. April 2004). Bei den angeführten Zahlen der BA ist zu beachten, dass bestimmte Gruppen, die ohne Beschäftigung sind, nicht in der Statistik erfasst werden. Dies betrifft u.a. Arbeitslose ab 58 Jahren, die das „Arbeits-losengeld unter erleichterten Voraussetzungen“ beziehen. Da ihre Vermittlungschancen sehr gering sind, müssen sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Januar 2002 betrug ihre Zahl etwa 250.000 Personen. Ebenfalls nicht aufgeführt werden Arbeitslose, die zeitweise an Weiterbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen (im Januar 2002: rund 300.000 Personen). Laut Schätzung der BA gehören rund 1,2 Mio. Menschen zur „Stillen Reserve“. Dies sind beschäftigungssuchende Arbeitslose, die sich – da ohne Leistungsanspruch – nicht arbeitslos melden; oder Personen, die finanziell nicht unbedingt auf Arbeit angewiesen sind, aber eine Beschäftigung aufnehmen würden, wäre die Arbeitsmarktsituation günstiger. Bei einer Zählweise, die diese Faktoren berücksichtigen würde, läge die Zahl der Arbeitslosen bei rund 6 Mio..
Quelle: Informationen zur Arbeitslosenstatistik, Online- Publikation, www.mdr.de/arbeitsmarkt/politik/103857.html (18. 05. 2004).
[28] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB) (Hg.) (2003): Kurzbericht, Nr. 10, S. 8.
[29] Die Originäre-Arbeitslosenhilfe, die eine fünfmonatige versicherungspflichtige Be-schäftigung voraussetzte, wurde mit dem 3. Änderungsgesetz-SGB III vom 22. Dezember 1999 gestrichen.
[30] Der Kindergeldzuschlag liegt für das erste bis dritte Kind bei je 154 €, ab dem vierten Kind bei 179 €.
[31] Vgl. Witterstätter (2003), S. 177.
[32] Vgl. Bäcker, Gerhard / Koch, Angelika (2004): Absicherung bei Langzeitarbeits-losigkeit: Unterschiede zwischen zukünftigem Arbeitslosengeld II und bisheriger Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: Soziale Sicherheit. Zeitschrift für Arbeit und Soziales, Nr. 3 / 2004, S. 88 - 94.
[33] Der Freibetrag beträgt pro Person mindestens 4.100 € und maximal 13.000 €. Vor 2003 lag der maximale Freibetrag bei 33. 800 €.
[34] Hagen, Tobias / Steiner, Viktor (2000): Von der Finanzierung der Arbeitslosigkeit zur Förderung von Arbeit. Analysen und Handlungsempfehlungen zur Arbeitsmarktpolitik, Baden-Baden, S. 119.
[35] Vgl. ebenda, S. 120.
[36] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (2003): Kurzbericht, S. 8.
[37] Krahmer, Utz (2002): Sozialrechtliche Funktionsbestimmung und Ziele des Bundes-sozialhilfegesetzes, in: Brülle, Heiner / Reis, Claus (Hg.): Neue Steuerung in der Sozialhilfe, Neuwied, S. 35 - 48, S. 35.
[38] Brühl, Albrecht (1999): Sozialhilfe, in: Chassé, Karl August / von Wensierski, Hans Jürgen (Hg.): Praxisfelder der Sozialen Arbeit, Weinheim und München, S. 280 - 290, S. 282.
[39] Kramer (2002), S. 36.
[40] Das Schonvermögen liegt derzeit bei durchschnittlich 1.279 € für den Hilfesuchen-den und 614 € für den (Ehe-) Partner.
[41] Statistisches Bundesamt Deutschland (2004), Online- Publikation, www.destatis.de/themen/d/thm_sozial.htm (3. April 2004).
[42] Brülle, H. / Reis, C. (Hg.) (2002): Neue Steuerung in der Sozialhilfe, Neuwied, S. 6.
[43] Bertelsmann Stiftung / Bundesanstalt für Arbeit (Hg.) (2003): Job Center. Konzep-tion und Diskussion der lokalen Zentren für Erwerbsintegration, Gütersloh, S. 24.
[44] Bundesanstalt für Arbeit / Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (Hg.) (1998): Leitfaden für Sozialhilfeträger und Arbeitsämter zur beruflichen Eingliederung Arbeitsloser, Nürnberg und Köln, in: ibv (informationen für die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit): Zusammenarbeit von Arbeits- und Sozialämtern, Nr. 14; aktualisierte Fassung in: ibv Nr. 5 / 2001.
[45] Eine Aufstellung bisheriger Kooperationen findet sich in ibv, Nr. 5 / 2001, S. 275 ff.
[46] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) (Hg.): MoZArT - Neue Strukturen für Jobs - Hintergründe, Philosophie und Zielsetzung, Online– Publikation, www.bma-mozart.de/html/files/mozart_hintergrund.pdf (4. April 2004).
[47] Ebenda.
[48] Die gsub ist Treuhänder der Bundesrepublik Deutschland und beliehener Unterneh-mer des Landes Berlin.
[49] Die Evaluation wurde durch das Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH (infas) aus Bonn vorgenommen.
[50] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000, Teil I / Nr. 51, Bonn 29. November 2000, Online-Publikation, www.mozart.de/html/files/infas_zwibi_anhang_1pdf (3. April 2004).
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