Die Forschungsarbeit über die rechtsgeschichtlichen und –philosophischen Implikationen von Kleists Erzählung „Michael Kohlhaas“ entstand im Sommersemester 2001 im Rahmen des Thematischen Proseminars Kleist und Kant an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Im Mittelpunkt stehen die Rebellion des Protagonisten und die sich hieran knüpfende Frage nach der Legitimität politischen Widerstands. Denn mit dieser Fragestellung thematisiert der Text eine zwischen 1808 und 1810, also zur Zeit seiner Niederschrift, wegen diverser Aufstände gegen die Napoleonische Fremdherrschaft aktuelle rechtsphilosophische Debatte. Aber auch die Einordnung der zahlreichen Rechtsakte – von der Beschlagnahme der Rappen bis zu Kohlhaasens Hinrichtung – ist für ein umfassendes Textverständnis unverzichtbar.
Das rechtlich relevante Vorgehen des Kohlhaas ist grob in drei Phasen darstellbar: Bis zur Übernahme des Geschäfts der Rache verfolgt er seine Interessen als Staatsbürger mit legitimen Rechtsmitteln, um daraufhin als Rebell zur „Keule“ zu greifen. In der Hinterlegung der Kriegsbeute manifestiert sich seine wiedergekehrte Akzeptanz der Obrigkeit, die schließlich im klaglosen Einverständnis mit der verhängten Todesstrafe mündet. Entsprechend dieses wechselnden Verhaltens des Protagonisten werden zuerst die juristischen Implikationen seines Auftretens als Staatsbürger und danach die rechtlichen Aspekte seiner Rebellion thematisiert. Hierauf folgt der genannte rechtsphilosophische Diskurs mit der Darstellung der einschlägigen Positionen, soweit sie Eingang in die Erzählung gefunden haben. Die Ansicht des Reformators Luther wird dort expressis verbis angedeutet. Aber auch die anderen Auffassungen haben mittelbar den Text beeinflusst: Der ehemalige Jurastudent Heinrich von Kleist hatte früh Rousseau und Kant rezipiert, mit Adam Müller war er befreundet. Die Lehre von Hobbes gehört gleichfalls in diesen Kontext, da sie vor allem für Rousseaus Denken die Grundlage darstellt.
Eine umfangreiche Bibliographie rundet die aufschlussreiche Untersuchung ab.
Gliederung
I. Vorwort
II. Hauptteil
A. Juristische Probleme
1. Rechtsprobleme in den bürgerlichen Phasen des Kohlhaas
2. Rechtliche Aspekte von Kohlhaas‘ Rebellion
B. Rechtsphilosophische Aspekte des Widerstandsrechts
1. Reformation: Die Negation des Widerstandsrechts bei Luther
2. Absolutismus: Die Negation des Widerstandsrechts bei Hobbes
3. Aufklärung: Die Modifizierung der Vertragstheorie durch Rousseau
4. Romantik: Die Negation des Widerstandsrechts bei Adam Müller
5. Exkurs: Die Bedeutung Kants im „Michael Kohlhaas“
III. Nachwort
Literaturverzeichnis
I. Vorwort
Die Themenwahl ergab sich einerseits aus den analogen Interessengebieten des Verfassers der Hausarbeit; andererseits wollte selbiger mit vorliegender Kohlhaas-Darstellung bewusst einen in den Seminarsitzungen nicht behandelten Text zum Gegenstand seiner Bearbeitung machen.
Während der Literaturrecherche wurde rasch der enorme Umfang der Forschungsliteratur deutlich. Die Wirkung dieses Umstandes war ambivalent: Die immense Menge an zitierfähigen Interpretationen gereicht einer komplexen Arbeit unstreitig zum Vorteil; jedoch wird dieser Vorteil durch den großen Zeitaufwand für die Lektüre zumindest partiell wieder kompensiert. Der Aufbau wiederum orientiert sich hinsichtlich der juristischen Aspekte aus pragmatischen Gründen an den jeweiligen Verhaltensphasen des Protagonisten. Bezüglich der philosophischen Implikationen des Widerstandsrechts ist die Hausarbeit an der Chronologie der Geistesgeschichte angelehnt. Überhaupt entwickelte sie sich immer mehr zu einer philosophiehistorischen Retrospektion, was die ursprüngliche Vorstellung betreffs ihres Umfangs zunichte machte. Nichtsdestotrotz erschien es dem Bearbeiter in Erinnerung an das Seminarthema geboten, noch einen Exkurs über den Einfluss Kants auf „Michael Kohlhaas“ einzufügen.
Der Verfasser der Hausarbeit wünscht viel Vergnügen bei deren Lektüre.
II. Hauptteil
Zunächst soll das Verhalten des Michael Kohlhaas juristisch eingeordnet werden.
A. Juristische Probleme
Das rechtlich relevante Vorgehen des Kohlhaas ist grob in drei Phasen darstellbar: Bis zur Übernahme des Geschäfts der Rache[1] verfolgt er seine Interessen als Staatsbürger mit legitimen Rechtsmitteln, um daraufhin als Rebell zur „Keule“[2] zu greifen. In der Hinterlegung der Kriegsbeute[3] manifestiert sich seine wiedergekehrte Akzeptanz der Obrigkeit, die schließlich im klaglosen Einverständnis mit der verhängten Todesstrafe mündet[4]. Entsprechend dieses wechselnden Verhaltens des Protagonisten werden zuerst die juristischen Implikationen seines Auftretens als Bürger und danach die rechtlichen Aspekte seiner Rebellion Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sein.
1. Rechtsprobleme in den bürgerlichen Phasen des Kohlhaas
Die rechtliche Komplexität der Novelle ergibt sich bereits aus der Konfiskation der beiden Pferde als dem eigentlichen Movens der Handlung. Der Brandenburger Kohlhaas ist nämlich zuvor mitsamt den Tieren ins sächsische Ausland geritten;[5] die rechtswidrige Beschlagnahme erfolgt bei einem Grenzübertritt[6]. Folglich wird der Leser mit Rechtszuständen nicht nur eines einzigen Landes konfrontiert; vielmehr stellt sich ihm die tragische Verstrickung des Kohlhaas mittelbar auch als Resultat eines Pendlerlebens zwischen zwei benachbarten Kurfürstentümern des alten Reiches dar.[7] Dies unterstreichen Begriffe wie „Völkerrecht“[8], „Krieg“[9] oder Luthers Vorschlag, Kohlhaas als ausländischen Rebellen[10] zu behandeln. Demnach ist ein Thema des Textes das Verhältnis der innerstaatlichen Rechtsordnung zum Völkerrecht.[11] Die Differenzierung in zwei Hoheitsgebiete mit jeweils autonomer Gesetzgebung spiegelt sich in der dubiosen Argumentation der junkerlichen Rechtsvertreter, ihr Mandant habe aufgrund einer zwölf Jahre alten und mittlerweile nichtig gewordenen kurfürstlichen Viehseuchenverordnung den Import der Rappen vom brandenburgischen aufs sächsische Territorium rechtmäßig verhindert.[12] Auch ist der gebürtige Brandenburger Kohlhaas aus Kohlhaasenbrück[13] wegen seines Eigentums an einem Hausgrundstück in Dresden[14] zugleich sächsischer Bürger[15] ; sein Klagebegehren bringt er jeweils erfolglos vor ein sächsisches[16] und ein brandenburgisches Gericht[17]. Nach dem Unfalltod seiner Ehefrau[18] mutiert Kohlhaas vom Bürger zum Rebellen, bis er endlich durch Niederlegung der Waffen[19] die hieran geknüpfte kurfürstliche Amnestie wahrnimmt[20]. Mit Ausnahme seines Versuchs, den ehemaligen Mitstreiter Nagelschmidt brieflich zur Gefangenenbefreiung seiner selbst anzustiften,[21] bewegt sich Kohlhaas bei der Verfolgung seiner Interessen nunmehr wieder innerhalb der rechtlich vorgegebenen Grenzen.[22] Diesen Brief hatten seine sächsischen Kontrahenten durch den Widerruf der Amnestie[23] zunächst provoziert und sodann in seinem ersten Strafprozess gegen ihn verwendet[24]. Nach seiner Verurteilung wegen des Briefes zu einem unehrenhaften Tod[25] wird die Rechtssache zum Politikum: Brandenburg fordert die Auslieferung des Rosshändlers mit der Begründung, derselbe müsse als brandenburgischer Bürger nach den Gesetzen dieses Landes vor einem Berliner Gericht angeklagt werden.[26] Zugleich dringt der neue Erzkanzler von Geusau auf einen Strafprozess gegen den Junker Wenzel von Tronka vor einem Dresdner Gericht.[27] In Anbetracht einer drohenden militärischen Kooperation Brandenburgs mit Polen kommt Sachsen widerwillig diesen Forderungen nach.[28] Hier findet die politische Realität zu Lebzeiten des Autors ihren Niederschlag: Die Gefährdung durch einen äußeren Gegner zwingt die deutschen Kleinstaaten zur Verständigung im Sinne des Reichsgedankens.[29]
Wegen gravierender Begründungsprobleme schaltet die sächsische Seite für die Anklage des Kohlhaas vor dem Berliner Gericht eigens den Wiener Kaiser ein, der hinsichtlich der dem Angeklagten einst zugesagten Amnestie unbelastet agieren kann.[30] Die Affäre erhält dadurch endgültig völkerrechtliche Dimensionen als „einer Angelegenheit (des) gesamten heiligen römischen Reichs"[31]. Der österreichische Monarch entspricht durch Bevollmächtigung des Hofassessors Franz Müller dem sächsischen Begehren;[32] Kohlhaas wird wegen Landfriedensbruchs angeklagt und, da die sächsische Amnestie keine Bindungswirkung für den Kaiser entfaltet[33], erneut zum Tod verurteilt.[34] Jedoch bedeutet die Hinrichtung mit dem Schwert in Relation zur ersten Verurteilung zum Tod nach ausgiebiger Folter[35] in der Zeit sowohl des historischen Kohlhaas als auch Kleists eine nicht unerhebliche Strafmilderung: Der Rosshändler behält seine Rechts- und Prozessfähigkeit.[36] Ihm verbleibt also Eigentum und Erbrecht, was mit der Aufsetzung eines Testaments dokumentiert wird.[37] Ebenso kann das Dresdner Verfahren gegen den Junker Wenzel von Tronka zu einem im Sinne Kohlhaas‘ befriedigenden Ende geführt werden.[38]
2. Rechtliche Aspekte von Kohlhaas‘ Rebellion
Die Popularität der Novelle resultiert primär aus dem eigenmächtigen Feldzug des Protagonisten gegen den Junker. In der Sekundärliteratur wird die rabiate Vorgehensweise des Rosshändlers unterschiedlich gedeutet: So gelangt ein Interpret[39] im Ergebnis zu der Erkenntnis, Kohlhaas räche stellvertretend für seinen Schöpfer Kleist die Ungerechtigkeiten, denen sich letzterer ständig ausgesetzt fühlte. Nach einer anderen Ansicht[40] ist der Text als psychologische Studie über das Phänomen der Querulanz zu lesen, wonach die kompromisslose Verfolgung des eigenen Rechts als Pflicht unweigerlich in die Katastrophe führen muss.
Während bei der Einordnung der Rebellion die Auffassungen stark differieren, herrschen in der Forschung bezüglich der Verwendung des Instituts des mittelalterlichen Fehderechts durch den Autor vergleichsweise geringfügige Meinungsunterschiede. Das Recht zur Fehdeführung war bereits 1495, also lange vor Kohlhaas‘ Aufruhr in der Mitte des 16. Jahrhunderts,[41] mit der Verkündung des Ewigen Landfriedens durch den Reichstag zu Worms untersagt worden. Seitdem galt die eigenmächtige und gewalttätige Verfolgung von Rechtsinteressen durch Adlige nur noch als strafbarer Landfriedensbruch.[42] Die Rechtswidrigkeit in Kohlhaas‘ Handeln hätte sich ohne diese Reform auch aus dessen sozialen Status als Bauer und Händler ergeben, da nur Adligen das Fehderecht zustand.[43] Daher werden seine militärischen Aktionen ebenfalls mit den um 1525 stattfindenden Bauernkriegen in Verbindung gebracht, insbesondere wegen der diesen ähnlichen religiösen Rechtfertigungsversuchen in den Mandaten Nr. 2[44] und Nr. 3[45].[46] Dem widerspricht aber der Charakter von Kohlhaas‘ Kampf als Erhebung eines Einzelnen gegen individuelles Unrecht, begangen an seinem Eigentum an den beiden Pferden.[47] Darum greift der Kurfürst von Brandenburg beim zweiten Strafprozess eben doch auf das Fehderecht zurück, um bei gleichzeitiger Behandlung des Angeklagten als Adligen und späterer Adelung seiner Söhne[48] eine Verurteilung zum Tode wegen Landfriedensbruchs zu erwirken.[49]
Dieser formaljuristische Aspekt des Feldzugs wird jedoch von einem in den Jahren 1808 bis 1810 aktuellen rechtsphilosophischen Problem überlagert: Wegen diverser Aufstände in Europa gegen die Fremdherrschaft durch Napoleon war die Frage nach der Legitimität politischen Widerstands vorrangiges Diskussionsthema der Zeitgenossen Kleists.[50]
[...]
[1] Vgl. S. 29, Z. 32. In der Folge wird zitiert nach: Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas. Aus einer alten Chronik. Stuttgart 1993.
[2] S. 47, Z. 25.
[3] Vgl. S. 57, Z. 3 ff.
[4] Vgl. S. 113, Z. 16 ff.
[5] Vgl. S. 3, Z. 17 ff.
[6] Vgl. S. 3, Z. 22 ff.
[7] Vgl. Kittler, Wolf: Der ewige Friede und die Staatsverfassung, S. 134, in: Heinrich von Kleist, Sonderband der Zeitschrift für Literatur „Text und Kritik“, herausgegeben von Heinz-Ludwig Arnold, S. 134-150, München 1993.
[8] S. 87, Z. 26.
[9] S. 33, Z. 21.
[10] Vgl. S. 52, Z. 9 ff.
[11] Vgl. Kittler, S. 135.
[12] Vgl. S. 75, Z. 30 ff.
[13] Vgl. S. 3, Z. 7 f.
[14] Erste Erwähnung des Dresdner Hauses: Vgl. S. 7, Z. 35 ff.
[15] Vgl. S. 87, Z. 16 ff.
[16] Vgl. S. 17, Z. 21 ff. sowie S. 18, Z. 22 ff.
[17] Vgl. S. 20, Z. 18 ff. sowie S. 21, Z. 20 ff.
[18] Vgl. S. 28, Z. 10 ff. sowie S. 29, Z. 9 f.
[19] Vgl. S. 57, Z. 2 ff.
[20] Vgl. S. 56, Z. 29 ff.; zur Differenzierung von Amnestie und freiem Geleit vgl. Lützeler, Paul Michael: Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas (1810), S. 227 f., in: Romane und Erzählungen der deutschen Romantik. Neue Interpretationen, herausgegeben von Paul Michael Lützeler, S. 213-239, Stuttgart 1981.
[21] Vgl. S. 84, Z. 19 ff.
[22] Vgl. Kittler, S. 137.
[23] Vgl. nur S. 81, Z. 15 ff.
[24] Vgl. S. 85, Z. 23 ff.
[25] Vgl. S. 85, Z. 30 ff.
[26] Vgl. S. 86, Z. 29 ff.
[27] Vgl. S. 86, Z. 35 ff.
[28] Vgl. S. 87, Z. 19 ff.
[29] Vgl. Kittler, S. 142.
[30] Vgl. S. 88, Z. 2 ff.
[31] S. 100, Z. 7 f.
[32] Vgl. S. 100, Z. 11 ff.
[33] Vgl. S. 106, Z. 25 ff.
[34] Vgl. S. 107, Z. 1 ff.
[35] Vgl. S. 85, Z. 30 ff.
[36] Vgl. Kittler, S. 139.
[37] Vgl. S. 113, Z. 10 ff.
[38] Vgl. S. 115, Z. 6 ff.
[39] Vgl. Zimmermann, Hans Dieter: Kleist, die Liebe und der Tod, Frankfurt am Main 1989, S. 296.
[40] Vgl. Tellenbach, Hubert: Die Aporie der wahnhaften Querulanz. Das Verfallen an die Pflicht zur Durchsetzung des Rechts in H. v. Kleists „Michael Kohlhaas“, in: Colloquia Germanica. Internationale Zeitschrift für germanische Sprach- und Literaturwissenschaft, herausgegeben von Paul Stapf, S. 1-8, Bern 1973.
[41] Vgl. S. 3, Z. 1 ff.
[42] Vgl. Lützeler, S. 226.
[43] Vgl. Fischer-Lichte, Erika: Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas, Frankfurt am Main 1991, S. 49. – Vgl. Lützeler, S. 226.
[44] Vgl. S. 35, Z. 33 ff.
[45] Vgl. S. 42, Z. 5 ff.
[46] Vgl. Lützeler, S. 226.
[47] Vgl. Lützeler, S. 226. – Vgl. Horn, Peter: Was geht uns eigentlich der Gerechtigkeitsbegriff in Kleists Erzählung „Michael Kohlhaas“ noch an?, S. 66, in: Acta Germanica. Jahrbuch des südafrikanischen Germanistenverbandes, herausgegeben von Klaus Köhnke, S. 59-92, Band 8 Kapstadt 1973
[48] Vgl. S. 117, Z. 14 ff.
[49] Vgl. Lützeler, S. 227.
[50] Vgl. Fischer-Lichte, S. 49. – Vgl. Lützeler, S. 229.
- Arbeit zitieren
- Dr. phil. Ass. iur. M.A. Reiner Scheel (Autor:in), 2001, Heinrich von Kleist: Juristische und rechtsphilosophische Aspekte im "Michael Kohlhaas", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42652
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