Dass es keine allgemeingültige, allumgreifende und unumstößliche Antwort gibt, was Gerechtigkeit ist, wusste schon spätestens Platon. Die dazugehörige Frage ist, wenn auch vermutlich nicht seit jeher in dieser Formulierung, wohl so alt wie die Menschheit selbst. Es ist nicht zu weit hergeholt oder übertrieben, dieses Streben nach Gerechtigkeit beziehungsweise nach der Erkenntnis, was sie ist, als anthropologische Grundkonstante zu bezeichnen, ist es doch so ausschlaggebend für unsere conditio humana, für die Bedingungen unseres Menschseins.
Um sich dieser Komplexität anzunähern, werde ich zunächst einen historischen Abriss darüber vornehmen, wie sich Definitionsversuche und Sichtweisen zur Problematik der Gerechtigkeit philosophie- und literaturgeschichtlich gewandelt haben und dabei auch der Frage nachgehen, welche Rolle der Poetik bzw. der Poesie dabei zukommt. Im Anschluss werden vor diesem Hintergrund die Novellen Das Erdbeben in Chili von Heinrich von Kleist sowie Ludwig Tiecks Der blonde Eckbert und Der Runenberg hinsichtlich der Frage analysiert und untersucht, ob bzw. inwiefern sie – poetisch – gerecht sind, also aus welcher Perspektive und auf welchen Ebenen sich gewisse Diskurse oder Theorien bzw. Definitionen über Gerechtigkeit feststellen lassen und sie Anwendung finden. Zuletzt werde ich den Versuch eines Résumés unternehmen und einen Ausblick auf mögliche Vertiefungen der Problematik geben.
Inhaltsverzeichnis
Gerechtigkeit als eine anthropologische Grundkonstante
-Die Annäherung an die Problematik-
Geschichtsübergreifende Gerechtigkeit?
-Ein historischer Überblick hinsichtlich des Konzeptes-
Darf Dichtung gerecht sein, muss es einen glücklichen Ausgang geben?
-Die Rolle der Gerechtigkeit im Wandel der Poetik-
Sie sehen das Paradies vor lauter Frömmigkeit nicht
-Poetische Gerechtigkeit in von Kleists Erdbeben in Chili-
״Es ist ein Unglück für den Menschen, dass er seinen Verstand nur darum bekommt, um die Unschuld seiner Seele zu verlieren"
-Die Auseinandersetzung mit Tieck-
״Sapere aude" als Ausweg aus der Schuld
-Résumé-
Schwarzromantiker als Anprangerer falscher Gerechtigkeit?
-Ein Ausblick-
Literaturverzeichnis
Gerechtigkeit als eine anthropologische Grundkonstante
-Die Annäherung an die Problematik
Dass es keine allgemeingültige, allumgreifende und unumstößliche Antwort gibt, was Gerechtigkeit ist, wusste schon spätestens Platon. Die dazugehörige Frage ist, wenn auch vermutlich nicht seit jeher in dieser Formulierung, wohl so alt wie die Menschheit selbst. Es ist nicht zu weit hergeholt oder übertrieben, dieses streben nach Gerechtigkeit bzw. nach der Erkenntnis, was sie ist, als anthropologische Grundkonstante zu bezeichnen, ist es doch so ausschlaggebend für unsere conditio humana, für die Bedingungen unseres Menschseins.
Ebenso zu dieser Grundbedingung gehört allerdings auch die bittere Einsicht, dass dieses streben - dieses Fragen und Suchen - mit großer, mitunter gar größter Frustration und Enttäuschung einhergeht. Bei sensiblen Wesen wird dies wohl sogar noch weitergehen und zu oft in Verzweiflung, Depression oder Wahnsinn enden, wenn man erkennt, dass die Welt - vermeintlich aus einer bestimmten selektivsubjektiven und temporären Perspektive heraus - alles andere als fair und gerecht und gut ist, sondern ganz im Gegenteil den Anschein hat, dass eher diejenigen Flandlungen oder Personen gewinnen und Erfolg haben, die besonders skrupel- und gewissenlos und egoistisch zu sein scheinen und den Preis haben, dass dieser Erfolg Opfer fordert bei oftmals ״Unschuldigen"[1], ״Guten", ״Aufrechten", ״Tugendhaften". Zur falschen Zeit im falschen Land geboren worden zu sein beispielsweise als Grund für eine Schuld bzw. Strafe anzuerkennen, fällt aus menschlich-weltlicher Sicht doch sehr schwer, während andere dafür immer reicher und mächtiger werden und ihr Reichtum mitunter das sein könnte, was die am falschen Ort Geborenen über Flunger und Tod hinweg retten könnte, stattdessen allerdings eher dafür sorgt, dass die sogenannte Schere zwischen Arm und Reich - national wie global - immer größer, Arm immer ärmer, Reich immer reicher wird.
Der Kampf gegen diesen Missstand scheint aussichtslos und die Liste analoger Probleme - wie etwa der Zerstörung der Natur dieses Planeten in Form von Regenwaldabholzung, gnadenloser Ausrottung von Tierarten aus bloßem Prestige, das nicht artgerechte Flalten und Quälen von Tieren zu kapitalistisch-industriellen Zwecken, Umweltverschmutzung von C02 in der Luft bis Müllkontinente im Meer, Kinderarbeit, Kinderarmut, Kindersoldaten, Kindersterben, um nur einige zu nennen - schier endlos, die Bewertung jener Probleme als schlicht unfair, unmoralisch und falsch umso einfacher. Doch warum schaffen wir es einfach nicht, auch nur ein paar von ihnen zu lösen? oder sind sie am Ende doch gar keine Probleme? Fügen sie sich irgendwann zugunsten eines höheren, dem Menschen unbegreiflichen Guten und versöhnen somit für all das Leid? Und wenn man doch anscheinend sowieso nichts ändern kann: Warum zum Himmel hat der Mensch dann überhaupt ein Gewissen, eine Moral, und warum ist ihm stattdessen nicht einfach alles egal, würde man so doch wesentlich besser schlafen und einfacher durchs Leben kommen können? Sicherlich hängt dies mit einer weiteren anthropologischen Grundkonstante zusammen, mit dem menschlichen streben bzw. Drang nach Erkenntnis, was in der Philosophie manifestiert wurde. Die Welt verstehen, erklären, einordnen und kategorisieren zu wollen, treibt den Menschen seit jeher um und ist je nach Bereich, Zusammenhang und Zeit auch überlebensnotwendig. Die sich daraus ergebende Frage nach Wahrheit muss auch die nach Gerechtigkeit mit beantworten, denn wer richtig handelt und wer falsch - wer daher schuldig ist und wer nicht, wer Belohnung verdient und wer Strafe - ist konstituierend für unsere Gesellschaftsordnung. Aus diesem Grunde kann die Erheblichkeit und das Gewicht dieser Problematik nicht stark genug betont werden.
All dies sind Faktoren und Fragen, die mich zur Auseinandersetzung mit dieser Problematik motiviert und getrieben haben. Natürlich sind die exemplarischen Darstellungen viel zu verkürzt und vereinfacht, sodass sie der Komplexität dieser Problematik nicht gerecht werden können. Doch zeigt sich in diesem Zuge auch, wie komplex und schwierig der Topos Gerechtigkeit eben ist, wie viel an ihm hängt, wie viele Perspektiven er beinhaltet.
Um sich dieser Komplexität anzunähern, werde ich zunächst einen historischen Abriss darüber vornehmen, wie sich Definitionsversuche und Sichtweisen zur Problematik der Gerechtigkeit philosophie- und literaturgeschichtlich gewandelt haben und dabei auch der Frage nachgehen, welche Rolle der Poetik bzw. der Poesie dabei zukommt. Im Anschluss werden vor diesem Hintergrund die Novellen Das Erdbeben in Chili von Heinrich von Kleist sowie Ludwig Tiecks Der blonde Eckbert und Der Runenberg hinsichtlich der Frage analysiert und untersucht, ob bzw. inwiefern sie - poetisch - gerecht sind, also aus welcher Perspektive und auf welchen Ebenen sich gewisse Diskurse oder Theorien bzw. Definitionen über Gerechtigkeit feststellen lassen und sie Anwendung finden. Zuletzt werde ich den Versuch eines Résumés unternehmen und einen Ausblick auf mögliche Vertiefungen der Problematik geben.
Geschichtsübergreifende Gerechtigkeit?
-Ein historischer Überblick hinsichtlich des Konzeptes-
Li-Fen Ke liefert in ihrem Werk Poetische Gerechtigkeit? Die literarische Darstellung der Gerechtigkeit in der deutschsprachigen Literatur von Schiller bis Schiink. Mit einem interkulturell vergleichenden Blick auf die chinesischsprachige Literatur einen sehr ausführlichen und aufschlussreichen Überblick über unterschiedliche Auffassungen von Gerechtigkeit und wie sich diese im Laufe der Menschheitsgeschichte, das heißt im Wandel ihrer Weltanschauungen bzw. Geisteshaltungen, verändert und entwickelt haben.
Dabei leitet sie die Auseinandersetzung mit dem Topos Gerechtigkeit zunächst aus
grundlegend anthropologischer Perspektive ex negativo ein:
Die meisten Menschen haben vage Vorstellungen von Gerechtigkeit, reagieren aber in konkreten Fällen sehr empfindlich auf Ungerechtigkeit. Gerechtigkeit als Wert wird individuell empfunden. Anders als eine Sinneserfahrung, die eine reale Sinneswahrnehmung unbedingt voraussetzt, kann ein Wertempfinden unabhängig von dem tatsächlichen Vorhandensein des Wertes hervorgerufen werden. Das Fehlen des Wertes ist oft sogar der entscheidende Auslöser seiner Sinnbewusstheit. Erwin Riezler weist in seiner Abhandlung über das Rechtsgefühl darauf hin, dass ,das Unrecht der stärkste Erwecker des Rechtsgefühles' ist. So stellt sich dieses Gefühl erfahrungsgemäß insbesondere dort ein, wo es an Gerechtigkeit fehlt, sei es, dass man sich persönlich ungerecht behandelt fühlt oder dass man als solidarischer Beobachter mit dem Opfer einer Ungerechtigkeit mitempfindet.[2]
Wie eine Art Mechanismus, ohne schon mit Inhalt gefüllt zu sein, lässt sich dieses beschriebene Phänomen abstrahieren, das ״die meisten Menschen" unabhängig von Kultur und Herkunft anscheinend aufweisen.
In eine vergleich- wie vereinbare Richtung geht auch Karl Eibl (auf welchen Ich an späterer stelle noch ausführlicher elngehen werde) mit seinem Begriff des ״Rechtsgefühls"[3] ein, wenn er sagt, er verstehe darunter
eine angeborene Maßnorm, vergleichbar den geometrischen Maßnormen des Kreises oder der Geraden oder der Symmetrie. Wir vermessen die Wirklichkeit, indem wir die Abweichungen von unseren apriorischen Kreis-, Gerade- und Symmetrieerwartungen notieren. So ähnlich kann man sich das Rechtsgefühl vorstellen: Eine apriorische Erwartung an die Wirklichkeit, die es uns ermöglicht, die Wirklichkeit moralisch zu vermessen - auch die ,Wirklichkeit', die uns in einem literarischen Werk präsentiert wird.[4]
Auch hier findet sich die Idee von etwas, das vor aller Erfahrung a priori dem Menschen ist. Allerdings beschreibt er dies weniger handlungsbezogenmechanismusartig denn eher als eine Maßeinheit bzw., wie er selbst sagt, ״Erwartung" oder eben ״Gefühl" - also scheinbar eher emotionaler Natur.
Gegen Kritik an dieser Theorie aus naturalistisch-darwinistischem Lager hat Eibl einen geschickten Einwand bzw. eine Ergänzung parat, die dergestalt nicht inkompatibel ist, dass Gerechtigkeitsempfinden sehrwohl einen evolutionären Überlebenszweck haben könne:
Wenn man hingegen die Evolutionstheorie für richtig hält, dann hat man gute Gründe, die Unterscheidung von Recht und Unrecht ebenso zu unserer evolvierten mentalen Grundausstattung zu zählen wie die Vorstellung von Kreis, Gerade und Symmetrie oder den Begriff der Kausalität. Gerade für Homo sapiens sapiens ist eine angeborene Disposition für diese Unterscheidung von besonderer Bedeutung. Denn sein Verhalten hat, verglichen mit anderen Lebewesen, einen sehr hohen Improvisationsanteil (,Freiheit') beim Gebrauch seiner ererbten Verhaltensprogramme. Das verlieh ihm eine immense Elastizität und Anpassungsfähigkeit des Verhaltens, aber im Gegensatz zu anderen Arten [...] musste er eine besondere Sensibilität bei der Handhabung von Recht und Unrecht (,Moral') entwickeln.[5]
Dieser kleine Exkurs wird an späterer stelle wieder aufgegriffen und vertieft, insbesondere in Hinblick auf Das Erdbeben in Chili. Zum Zwecke eines Abrisses der Gerechtigkeitsverständnisse und -theorien erschien mir die Frage nach der möglichen Angeborenheit eines entsprechenden Gefühls oder Sinnes an dieser stelle nicht unerheblich, stellt sie womöglich die Weichen für die gesamte weitere Auseinandersetzung mit und Betrachtung von Gerechtigkeit im Diskurs - aufgespalten in etliche wissenschaftliche Disziplinen und gesellschaftlichen Debatten - bis heute.
Ke sieht auf nächster stufe über einem angeborenen Gerechtigkeitsgefühl die weitere Ausprägung dann allerdings abhängig und geprägt von Kultur und Herkunft.
Gerechtigkeitsvorstellungen bzw. -konzeptionen hängen von Sozialisation im jeweiligen kulturellen Umfeld und Habitus ab.[6]
Es ist schwer zu entscheiden, welche Vorstellung das ,richtige' Wesen des Gerechtigkeitsbegriffs trifft, weil es sich hierbei zum einen um moralische Wertung handelt und zum anderen die Maßstäbe des Werturteils durch heteronome Faktoren wie Zeitgeist, religiösen Glauben u. ä. beeinflusst oder aber durch eigene historische bedingte und empirisch erworbene Reflexionen des Menschen subjektiv bestimmt und von daher vielfältig sind. So kann man nur versuchen, aus den zahlreichen Gerechtigkeitsformeln einen gemeinsamen Grundbegriff herauszufiltern. Die Formel ,Jedem das Seine', die Aristoteles zum Thema Gerechtigkeit aufstellt [...], gilt trotz ihrer inhaltlichen Leere als Grundlage aller anderen Gerechtigkeitsnormen.[7]
Demnach lässt sich schlussfolgern, dass - theoretisch - jedwedes Gerechtigkeitskonzept bei aller Sozialisation und Prägung durch Habitus, Ethik, Religion, etc. auf jenes von Eibl Rechtsgefühl genanntes Moment zurückzuführen sein müsste. Inwiefern dies allerdings möglich und nicht die Sozialisation und Prägung so komplex, tiefgehend und schwerwiegend ist, dass die Lock'sche tabula rasa unwiederbringlich befleckt ist, ist eine Frage, die die Psychologie beantworten können werden muss. Dennoch halten wir mit Ke und Eibl in dieser Hinsicht fest, dass Menschen a priori über eine Art Gerechtigkeitssinn verfügen, auf jenen man sie theoretisch zurückführen könnte. Dieser Umstand ist enorm wichtig für die Beurteilung von Streitfragen in puncto Gerechtigkeit und daher auch für die exemplarischen Fälle, die an späterer stelle genau analysiert werden.
Dort wird gerade im Erdbeben in Chili der Aspekt der Religiosität eine ausschlaggebende Rolle spielen. Diese ist das Fundament, womit das Handeln der Bevölkerung st. Jagos legitimiert zu sein scheint. Religion - bzw. abstrakter formuliert: Glaube an etwas Höheres - als Begründung für Handeln ist seit jeher ein Problem in der moralischen Beurteilung von verschiedenen Ethiken. Weshalb dieses Phänomen dennoch den Menschen stets tangiert (vielleicht wäre auch hier der Begriff der anthropologischen G rund konstante adäquat), begründet Ke damit, dass der Einzelne die Verlässlichkeit seiner Gerechtigkeitsvorstellung in Frage gestellt sieht und sich deswegen der überirdischen Gerechtigkeit zuwendet in der Floffnung, dass sie als die vermeintlich allerletzte richtende Instanz in die irdische Rechtsfindung eingreift. Er muss jedoch in der Regel die Erfahrung machen, dass sich die überirdische Gerechtigkeit in Formen offenbart, die der Mensch aufgrund seines begrenzten Erkenntnisvermögens nie zweifelsfrei deuten kann und die dementsprechend rätselhaft und problematisch bleiben.[8]
Genau jenes zuletzt beschriebene Problem ist aus genannten Gründen immer wieder der Zweifelsfall im großen Gerechtigkeitsdiskurs der Menschheit. ״In der Gerechtigkeitsdiskussion bleibt es eine bis heute ungelöste Streitfrage, ob der ,Mensch' oder der ,Himmel' die letzte Instanz sein soll, wenn es um die Beurteilung von Konflikten im menschlichen Zusammenleben geht."[9] Aus menschlich-endlichfehlbarer Sicht ist dem nicht weiter beizukommen, doch dennoch werden wir ihn später in der Auseinandersetzung mit von Kleist nicht aussparen bzw. umschiffen können. ״Denn auch die Anrufung einer höheren Gerechtigkeit muss sich vorsehen, nicht zu dem zu führen, was sie anprangert: zur narzisstischen Selbstgerechtigkeit [...]"[10], ist mit Rainer Forst die Gefahr dieses Problems pointiert erfasst.
Daran - zum Teil - gekoppelt sein kann der jeweilige Wertekatalog einer (Sub-) Kultur, der für die Vorstellung bzw. Konzeption von Gerechtigkeit je eine Matrix sein kann.
Sowohl im moral- als auch im rechtsphilosophischen Diskurs gehört Gerechtigkeit zu den ethischen Werten, und obwohl sie zeitweilig als Übereinstimmung mit der Sitte, als Summe der Tugenden oder als eine besondere Tugend bezeichnet wurde, gilt sie im allgemeinen als Grundlage aller anderen Tugenden und als das höchste Gut, wonach der Mensch strebt. Weil aber keine ethische Idee, so meint der Rechtswissenschaftler Ilmar Tammelo, für absolut und unübertrefflich gehalten werden darf und alle sittlichen Prinzipien inspizierbar, revidierbar und vervollständigungsbedürftig sind, ist das, was das höchste Gut bzw. die materiale Gerechtigkeit eigentlich ist, nicht beweisbar, sondern nur eine Wahl, die insbesondere von Historien, Traditionen sowie Sozial- und Wirtschaftsumständen abhängt. Dieser ,Wertrelativismus' bedeutet also, dass jede Wertvorstellung, auch wenn sie vernünftig ethisch gerechtfertigt ist, aufgrund der Eingeschränktheit durch den Standpunkt des erkennenden Menschen immer nur als relativ richtig gelten kann.[11]
Aus diesem Grunde gilt es, den zu bewertenden Kontext sowie die Faktoren bzw. Maßstäbe der Beurteilung so genau es möglich ist darzulegen und zu umreißen - auch wenn dies nicht selten ein hoch komplexes und niemals eineindeutiges Unterfangen ist. Ke stellt die kulturgeschichtlich-philosophische Entwicklung so dar, dass die Erkenntnis zunehmend deutlicher würde, dass zwar alle Menschen zu einer vernünftigen und nachvollziehbaren Einsicht gelangen können, es hierzu allerdings keinen allgemein-gültigen Wertekatalog gebe.[12] Doch [s]tatt sich an einer heteronomen Maßgeblichkeit zu orientieren, wendet man sich nun der Natur des Menschen zu und sucht die Maßstäbe des Handelns folglich die Kriterien für Werturteile unter anderem im Gewissen des Einzelnen, das in der offenen Gesellschaft als Quelle und letzte Instanz unserer moralischen Einsicht und damit auch unserer Gerechtigkeitsvorstellungen anerkannt wird.[13]
Das Gewissen ist sicherlich ein gewichtiger Faktor in der Beurteilung darüber, was
gerecht und gut ist und was nicht. Intuitiv bzw. als das sprichwörtliche ״Bauchgefühl" tritt es allerdings oftmals in Erscheinung, weshalb es einer genaueren Überprüfung unterzogen und gewissen Kriterien unterworfen werden muss, denn [u]m Subjektivität und Emotionalität zu überwinden und zu einer objektiven Wertbeurteilung und einem annähernd ,wahrhaften' Gerechtigkeitsbegriff zu gelangen, wird in der Gerechtigkeitsdebatte übereinstimmend gefordert, dass die ethische Rechtfertigung jeder Beurteilung und jeder Gerechtigkeitsvorstellung der naturrechtlichen Auffassung entsprechend mit Vernunft ausgestattet werden soll. Tammelo nennt vier Kriterien, die auch bei der Rechtsfindung streng gefordert werden: ,Objektivität', Folgerichtigkeit', ,Klarheit und Deutlichkeit', sowie ,Unvoreingenommenheit'.[14]
Diese Kriterien erinnern stark an jene, die etwa auch in der Wissenschaft oder medialen Berichterstattung bzw. dem Journalismus gefordert sind, wenn es darum geht, ״Wahrheit" abzubilden. Dort wie hier bleiben sie allerdings immer zu einem Minimum problematisch, denn eine vollkommene Unvoreingenommenheit und auch Objektivität ist schlicht menschenunmöglich. Mit Kant gesprochen haben wir Menschen nun einmal unsere subjektiv-eingeschränkte ״Erkenntnisbrille", durch die wir die Welt um uns herum mitsamt ihren Geschehnissen und Phänomenen betrachten und zu erfassen, verstehen und bewerten versuchen.[15] Und auch Symund Antipathien gegenüber Einstellungen, einzelnen Menschen oder Gruppen, Vereinen, Parteien usw. unterwandern immer schon ein Stück weit unbewusst unsere Bewertungen, die trotz aller Reflexion und Sich-Vor-Augen-Führen objektiver Maßstäbe nie gänzlich frei davon und unvoreingenommen sein können.
Da die Frage der Gerechtigkeit und des Rechts im menschlichen Zusammenleben entsteht, geht der Gerechtigkeitsdiskurs seit der Neuzeit grundsätzlich von sozialvertragsartigen Gedanken aus, während das Gerechtigkeitsproblem in der Antike vorwiegend im Rahmen der Tugendlehre und im Mittelalter unter theologischem Aspekt behandelt wird.[16]
Dieser kommunitaristisch anmutende Paradigmenwechsel mag aus heutiger Sicht als selbstverständlich gegeben erscheinen, doch zeigt eine solche kontrastierende Betrachtung im historischen Verlauf zunächst zweierlei: Zum einen ist diese Perspektive recht jung und auch heute noch spielen theologische Aspekte - wie bereits angesprochen - eine ganz erhebliche Rolle in Moral- und Gerechtigkeitsfragen (man denke allein nur an den sogenannten Islamischen Staat, der ja ganz fundamental-radikal sein Handeln damit legitimiert, dass die ausgleichende Gerechtigkeit in eine - jenseitige - Zukunft verlagert wird), sodass man sagen kann, dass es eher zu einer Vermischung mit derartigen Faktoren in manchen Gesellschaftsverträgen gekommen ist. Und auch in unserem Grundgesetz wird der christliche Gott erwähnt; unsere - derzeitige - Regierungspartei trägt den religiösen Bezug als ersten Buchstaben im Namen.
Zum anderen zeigt dieser - nicht radikal, sondern eher grenzvermischend- übergehend zu verstehender - Wechsel, dass es seit jeher Uneinigkeit darüber gegeben hat, was gerecht und gut ist. Auch dies mag - zumal ich es bereits erwähnt habe - redundant erscheinen, doch darf man eine solche kultur- und zeitalte rübergreifende Betrachtung nicht zu einem Tunnelblick zusammenschrumpfen lassen - was allerdings schneller und unbewusster geschieht, als man sich gewahr ist (dieses Problem habe ich an obiger stelle ebenfalls bereits beschrieben).
Schon Aristoteles' Formel ,Jedem das Seine' hat das Wohlergehen der Gemeinschaft zum Ziel. [Er] und Thomas von Aquin differenzieren auch bereits zwischen austeilender Gerechtigkeit (iustitia distributiva) und ausgleichender Gerechtigkeit (iustitia commutativa). In moderner Formulierung, aber inhaltlich ganz dem entsprechend definiert Ralf Dreier Gerechtigkeit als ,diejenige Eigenschaft einer Flandlung, eines Flandlungssubjekts, einer Norm oder einer Normenordnung, durch die eine gute Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs von Gütern und Lasten bewahrt oder hergestellt wird.'[17]
Eine ökonomische Perspektive schwingt hier erstmals - zumindest so deutlich erwähnt - mit, die eine Zweiteilung bzw. Verlagerung der Gerechtigkeit zulässt:
Zunächst soll demnach bei der Verteilung von Gütern und analog von Leistungen Gerechtigkeit gewährleistet sein. Ist dem nicht der Fall, soll daraufhin ein Ausgleich erfolgen, der dann diese herstellt.
Die austeilende und die ausgleichende Gerechtigkeit sind Unterformen der besonderen Gerechtigkeit (iustitia particularis), der die allgemeine Gerechtigkeit (iustitia universalis) gegenübersteht. Die allgemeine Gerechtigkeit betrifft die Verpflichtung der Bürger gegenüber dem Staat und wird auch Gesetzes oder Gemeinwohlgerechtigkeit genannt. Austeilende Gerechtigkeit sollte umgekehrt die Beziehung des Staates zu seinen Bürgern kennzeichnen: Der Staat muss dem Bürger geben, was ihm zusteht, und darf bei der Verteilung von Gütern und Lasten nicht willkürlich Vorgehen.[18]
Hierbei ergibt sich neben dem Aspekt der Willkür (der aber jedwede Ethik und Gerechtigkeitstheorie ohnehin aushebelt, ist Willkür die Maxime der Handlung) ein Schwachpunkt, der Angriffsfläche und Schlupfwinkel bieten kann, nämlich den des Aufschiebens und Verlagerns des Herstellens des Ausgleichs. Eine ähnliche Verlagerung auf einen späteren Zeitpunkt haben wir gerade in puncto Religiosität betrachtet und in beiden Hinsichten stellt sich das gleiche folgende Problem: Wann genau bzw. wie viel später nach der Ungerechtigkeit - bei ungleicher Verteilung wie auch bei Geschehnissen, die aus weltlich-menschlicher Sicht schlecht sind - erfolgt der Ausgleich, der über die bis dahin geschehenen Missstände hinwegtröstet und versöhnt? In ökonomischer Hinsicht lässt sich immerhin darauf pochen und beharren, weshalb ein Versuch berechtigt ist, Druck auf Instanzen auszuüben, um ausgleichende Gerechtigkeit zu erzwingen. Doch bleibt in beiden Fällen der Zeitraum ein ungewisser und bietet zudem einen Rückzugsort, die ungerecht Behandelten stets zu vertrösten auf später.
Zu fordern ist diese Gerechtigkeit immer dann, wenn entweder der ,Staat' (Das Ganze, das Gemeinwesen, die Gemeinschaft) mit dem ,Bürger' (dem Teil, dem Einzelwesen, dem Individuum) oder aber die Bürger untereinander in soziale Interaktion treten.[19]
Natürlich darf an dieser stelle auch der Umgang von Menschen und Gruppen mit- und untereinander nicht außer Acht gelassen werden und abermals mag sich zunächst der Eindruck von Redundanz einstellen, überlegt man aber beispielsweise, wie mit sogenannten ״Randgruppen" und ״Minderheiten" umgegangen wird, ist ein derartiger Vorwurf unhaltbar, denn ganz im Gegenteil sind Marginalisierung und Diskriminierung hindurch verschiedenster Kulturen und Gesellschaftsschichten nach wie vor ein Problem. Selbst das Fordern von und Besinnen auf Abkommen, Regeln und Gesetzen wie jenes im obigen Zitat bewirken nicht, dass sich darauf berufen wird und Diskriminierung und Benachteiligung überwunden werden.
״Der Begriff der Gleichheit wird häufig als wichtiges Element der Gerechtigkeit bezeichnet. Schon das Symbol der Gerechtigkeit, die Waage der Justitia, verdeutlicht, dass bei der Gerechtigkeit die Gleichheit von entscheidender Bedeutung ist."[20] Natürlich sind Menschen von Geburt an und von Grund auf individuell, einzigartig und unterschiedlich und damit eben nicht gleich. Daher wirkt der Aspekt für sich genommen einmal mehr redundant sowie platt und gehaltlos. Zwar würde [a]US dem Begriff der Gleichheit [...] grundsätzlich folgen, dass das Gleiche unterschiedslos und [...] das Ungleiche unterschiedlich behandelt werden müsste. Da es [...] in der Realität aber keine völlig gleichen Dinge gibt, sondern nur in der Welt der Abstraktion, wird die Formel ,Jedem das Seine' erst durch folgende Aussage vervollständigt: ,Die Begründung des einem Menschen zu Erteilenden soll in den gleichgearteten Fällen nach gleichen Prinzipien und in Anwendung der gleichen Verfahrensweisen erfolgen.'[21]
Um jener Problematik Abhilfe zu verschaffen, werden derartige Regeln konstruiert, unter der Bedingung wie in der Hoffnung, dass sie in Wirkung und Realität gesetzt und verwirklicht werden:
Mit dieser Ergänzung versucht man, die materiale Gerechtigkeit durch eine formale Gerechtigkeit zusätzlich abzusichern. Das Rechtssystem als Mechanismus tendiert dahin, Gerechtigkeit im menschlichen Zusammenleben durch prozedurale bzw. bestimmten Vorschriften entsprechende Flandhabung zu verwirklichen - man spricht von der Positivierung des Rechts, die darin besteht, dass das Recht durch Entscheidungsverfahren konstituiert wird.[22]
Das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit ist ein nicht unproblematisches und uninteressantes. Nah beieinander liegen sie in gewisser Hinsicht allemal, denn allein schon
[v]on der Struktur des Wortes her gesehen ist ,Recht' ein Teil des Wortes ,Gerechtigkeit', man könnte auch sagen, der Begriff ,Gerechtigkeit' ist von ,Recht' abgeleitet. Recht und Gerechtigkeit Stehen in etymologischem Zusammenhang; das lateinische Wort Justitia' steht sogar für beide Bedeutungen: Gerechtigkeit und Recht. Innerhalb dieses engen Verhältnisses gilt die Gerechtigkeit als oberstes Kriterium eines jeden Rechtssystems.[23]
Doch ganz so ״eng" und nah, wie diese gemeinsame Herkunft bzw. Verwandtschaft vermuten lässt, ist das Verhältnis - leider - lange nicht. So werden
[a]jufgrund ihrer engen Beziehung zueinander [...] ,Gerechtigkeit' und ,Rechtssystem' häufig als Synonyme verwendet. Dabei ist jedoch die Tatsache nicht zu übersehen, dass sich Recht und Gerechtigkeit oft in einer dialektischen Spannung gegenüberstehen. Ein rechtens erlassenes Urteil kann durchaus als ungerecht empfunden werden, und umgekehrt gilt das gleiche.[24]
Reziprozität bestimmt dieses Verhältnis: Die Regeln bzw. Gesetzte und Rechte des Rechtssystems haben das Ziel Gerechtigkeit, und was gerecht ist und was nicht wird oft anhand vorherrschender Rechte und Gesetze gemessen. Dass diese sich allerdings dem Wandel von Zeit und Gesellschaft sowie dem Fortschritt und neuen Erkenntnissen bzw. gar Paradigmenwechseln in der Wissenschaft zu einem gewissen Grad anpassen und sich dementsprechend aktualisieren müssen, erschwert die Problematik zusätzlich. Im Zuge seiner Systemtheorie kennzeichnet Niklas
Luhmann [...] das Rechtssystem als ein autopoietisches Sozialsystem, das seine Identität durch den Code Recht/Unrecht konstituiert und sich so von der Umwelt ausdifferenziert und Komplexität reduziert. In seiner Interpretation gehören zum Rechtssystem nur Kommunikationen und Beobachtungen über die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht; alles andere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Rechtssystems wird seiner Umwelt zugeordnet - so auch die Frage von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit.[25]
So gesehen geht Luhmann demnach nicht in die Qualität von Gerechtigkeit - er macht keine Aussagen darüber, wie und weshalb sie konstituiert ist, sondern setzt sie in Relation zur Umwelt. Ganz unbegründet ist diese Vorgehensweise nicht, zumal
[d]as Wesen oder die Natur des Rechts [...] nicht durch Gerechtigkeit dargestellt werden [kann]. Eine Rechtsgeltung kann und muss auch nicht durch das Prinzip der Gerechtigkeit begründet werden. Luhmann zufolge ist die Idee der Gerechtigkeit als eine selbstreferentielle Beobachtung auf der Ebene der Programme des Rechtssystems zu interpretieren - in diesem Sinne als eine Beobachtung der zweiten Ordnung. Sie verfügt über eine Normativität und ist als Kontingenzformel des Rechtssystems aufzufassen - damit also ein abstraktes ,Schema der Suche nach Gründen und Werten, die nur in der Form von Programmen Rechtsgeltung gewinnen können.'[26]
Luhmann also sieht das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit nicht als derart reziprok an wie eben geschildert. Ihm zufolge leitet man Gerechtigkeit vom Rechtsystem ab und misst sie anhand dessen - was nicht bedeutet, dass das System sich nicht dahingehend angleichen und revidieren kann, wenn die Beobachtungen und Unterscheidungen zu der Feststellung führen, dass das System in einer Hinsicht nicht gerecht ist. Ähnlich sieht dies auch Remigius Bunia:
[Das Recht] selbst hat keinerlei Erziehung oder Maßregelung zum Ziel, sondern allein die Einschätzung einer als einmalig und individuell gewerteten Situation. Die Einschätzung selbst verläuft nicht ,kasuistisch', sondern anhand einer eigens, vor allem im 18. Jahrhundert herausgebildeten epistemischen Operationsweise. Die Gerechtigkeit des Rechts liegt allein darin, diese Operationen bereitzustellen und eventuell im Gerichtsverfahren punktuell zu statuieren.[27]
Doch die Idee, dass es unumstößliche Handlungsmaximen gibt, die zum sittlich Guten und zu Gerechtigkeit führen, werden zumindest scheinbar bei beiden ausgeklammert, wenn auch solche das Fundament des operierenden Systems sein könnten. Abgesehen davon sind diese Beschreibungen der Operationen bzw. Mechanismen allerdings sehr sinnig und plausibel sowie für die weitere Auseinandersetzung mit dem Topos Gerechtigkeit mitunter recht dienlich.
Ein weiteres Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit wurde bereits angeschnitten - und zwar das zwischen Bürgerinnen[28] und Staaten bzw. Regierungen. Auch das Problem der Willkür in puncto Hinwegsetzen über Gesetze, Rechte und Maßnahmen zur Gewährleistung von Gerechtigkeit wurde bereits kurz angeschnitten.
Angst und Machtsucht sind zwei zwar polare, aber komplementär zusammengehörige Motivationen zur Schaffung eines Rechtssystems, das dem friedlichen Zusammenleben von Menschen dienlich ist. Um sich von der Angst vor Macht zu befreien, versuchen Gesellschaften, die Mächtigen der Kontrolle eines Rechtssystems zu unterwerfen. Manipulierbarkeit des Rechtssystems durch die Machthaber kann jedoch nie ausgeschlossen werden.[29]
Dass Willkür und Korruption niemals vermeidbar sind, wurde bereits erwähnt. Interessant ist hier der Zusammenhang bzw. die Kausalität, dass ״Angst und Machtsucht" Antriebe sind, ein Rechtssystem zu schaffen und dieses aufrechterhalten und stärken zu wollen: Hat man Angst, dass die Machthaberjnnen korrupt und willkürlich handeln, hofft und vertraut man womöglich umso mehr auf ein starkes und unabhängiges Rechtssystem, das dem entgegenwirkt. Umgekehrt freuen sich jene, dass sie die Macht haben, das System so zu gestalten und zu verändern, dass ihre Macht aufrecht erhalten oder weiter ausgebaut werden kann. Dagegen anzugehen kann erfordern, gegen die - dann - bestehenden Gesetze verstoßen zu müssen, sodass man mitunter als Terrorist gelten kann (ein leider sehr gutes Beispiel bietet wohl momentan die Türkei). Demnach sieht auch Ke das Problem, dass
[p]olitische und/oder wirtschaftliche Machthaber [...] zur Festigung ihrer eigenen Position und ihrer Interessen innerhalb des Rechtssystems diejenigen verdrängen [können], die anders denken. Dies kann sowohl im autokratischen als auch im demokratischen Staat geschehen. Das Recht kann demnach von der Macht einzelner Menschen ausgehöhlt werden.[30]
Bei aller Ethik der Welt wird es immer verdorbene Charakterunfälle geben, die sich selbst die nächsten und denen ihre Mitmenschen egal sind. Dies ist ein Faktum, das bei der Auseinandersetzung mit moralischen Fragen stets berücksichtigt und mitgedacht werden muss. In verwandter Hinsicht schreibt Eibl diesbezüglich:
Je stärker das Zusammenleben in Gruppen durch Kooperation gekennzeichnet ist, desto größer ist die Versuchung, Leistungen ohne Gegenleistung anzunehmen. Kooperatives Flandeln erzeugt quasi automatisch Trittbrettfahrer [...]. [...] Allzu unverfrorene Trittbrettfahrer machen sich auf die Dauer unbeliebt und werden schließlich für ihr Verhalten bestraft.[31]
Auch hierin spiegelt sich das Bedürfnis nach Gerechtigkeit wider, denn wenn insbesondere das System, das sie gewährleisten soll, missbraucht und ausgenutzt wird und dadurch Ungerechtigkeit entsteht, anstelle dass anderen Schutz- und Leistungsbedürftigen geholfen wird, ist dies umso schwerwiegender und heuchlerischer. Wenn wie gesagt moralisches Argumentieren und Appellieren auf unfruchtbaren Boden oder gar verbrannte Erde fällt, ist eine umso stärkere Kontrolle vielleicht das einzige, jene ״Trittbrettfahrer" ausfindig zu machen. Doch
Bestrafung ist [...] keineswegs so voraussetzungslos, wie das einfache Rachemodell es erscheinen lassen könnte. Das erste Erfordernis ist, dass man die Trittbrettfahrer überhaupt erkennt. Es kann als weitgehend empirisch gesichert angesehen werden, dass die Evolution den Menschen ein ,Betrüger-Suchgerät' [...] eingebaut hat, d. h. ein Werkzeug, das speziell auf das Entdecken von Betrügereien und Trittbrettfahrern eingestellt ist.[32]
Ebenso wie das Rechtsgefühl ist also auch dieser ״Radar", wie Eibl ihn beschreibt, ein im Laufe der Evolution entwickeltes Instrument, welches sich im Zweifelsfall ebenso als lebensnotwendig erweisen kann, wenn etwa Ressourcenknappheit herrscht. Und auch dies beweist, dass Gerechtigkeit bzw. der Wunsch nach ihr und das Empören beim Verstoß gegen sie nicht rein kulturell erwachsen sein kann. Eibl hierzu weiter:
Die Individuen werden primär durch Emotionen dazu angeleitet, prosozial zu handeln. Flandlungen, die mit dem Mechanismus konform sind, erzeugen Wohlgefühl, nicht konforme Flandlungen hingegen Abneigung. Betrüger erregen Abscheu, was ihre Bestrafung bedeutend erleichtert, Fielden erregen Bewunderung. Die Emotionen sind gleichsam eine List der Evolution, die uns zum ,richtigen' Handeln bringt, ohne dass wir die Folgen dieses Handelns durchschauen müssten.[33]
Diese Beschreibung ruft einen Vergleich zur Theorie der operanten Konditionierung nach B. F. Skinner hervor, die besagt, dass man erwünschtes Verhalten durch Belohnung verstärken und im Umkehrschluss unerwünschtes durch Bestrafung abgewöhnen kann.[34] Dies geschieht ganz unbewusst und lässt sich auf den von Eibl beschriebenen Mechanismus, wie unser ״Radar" oder ״Kompass" funktioniert, übertragen. Evolutionär erwachsen, entwickelt sich dieser weiter, prägt sich weiter aus, passt sich seiner Umwelt an - ist also lernfähig und beeinflussbar. Doch das Rechtsgefühl ist Eibls Theorie zufolge stets das ausschlaggebende Gewicht, sodass wir uns nicht schlichtweg allen Missstände gleichgültig anpassen.
Jener Radar reicht in einem Kollektiv von Menschen allerdings allein nicht aus; als nicht unproblematisch zwischen Gruppen, Mehr- und Minderheiten erweist sich ein gerechter Umgang mit- und untereinander:
[...] [U]m das menschliche Zusammenleben in Ordnung zu bringen und in die Bahn von Kultur bzw. Zivilisation einzulenken, ordnet der Mensch nach dem Prinzip ,Mehrheit vor Minderheit' die Macht des Einzelnen bzw. einer kleineren Gemeinschaft - die ,rohe Gewalt'-der Macht einer größeren Gruppe bzw. der ganzen Gemeinschaft unter. Letztere [...] nennt Freud ,Recht'. In diesem Recht wird die individuelle Freiheit eingeschränkt, damit kein Mitglied der Gemeinschaft der rohen Gewalt zum Opfer fällt.[35]
Dieses Vorgehen ist zunächst sehr sinnvoll und sicherlich ein Grundpfeiler unseres Verständnisses von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Allerdings schützt dieses Recht im Erdbeben in Chili Josephe und Jeronimo nicht davor, der ״rohen Gewalt" zum Opfer zu fallen, sondern legitimiert diese allem Anschein nach sogar. Unter Berücksichtigung von Menschen- und Grundrechten jedoch ist diese Beschneidung der Freiheit des Einzelnen, dass er nicht ungestraft töten darf, unabdingbar und notwendig - wenn nicht sogar mit die Ursache für eben jene Menschen- und Grundrechte.
Die Legitimation dafür, alles, was nicht ״Mehrheit" ist, zum Wohle dieser zu beschneiden und zu unterdrücken, lässt sich als weiteres Problem schlussfolgern.
[...]
[1] Sind in Anführungszeichen gesetzte Formulierungen im Folgenden nicht mit Fußnoten versehen, so ist das davon auszugehen, dass diese Kenntlichmachung zum Zwecke der Relativierung oder Annäherung an ein Phänomen oder aber der Markierung beispielsweise eines Sprichwortes erfolgt ist.
[2] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht. In: Li-Fen Ke: Poetische Gerechtigkeit? Die literarische Darstellung der Gerechtigkeit in der deutschsprachigen Literatur von Schiller bis Schiink. Mit einem interkulturell vergleichenden Blick auf die chinesischsprachige Literatur. In: Martin Bollacher, Jörg-Ulrich Fechner, Paul Gerhard Klussmann und Gerhard Plumpe (Hrsg.): Bochumer Schriften zur deutschen Literatur. Band 67. Peter Lang Internationaler Verlag der Wissenschaften Frankfurt am Main 2008. s. 17.
[3] Karl Eibl: Poetische Gerechtigkeit als Sinngenerator. In: Sebastian Donat, Roger Lüdeke, Stephan Packard und Virginia Richter (Hrsg.): Poetische Gerechtigkeit, düsseldorf university press Düsseldorf 2012. s. 219.
[4] Ebd..
[5] Ebd., s. 220.
[6] Vgl. Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 18.
[7] Ebd..
[8] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 19.
[9] Ebd..
[10] Rainer Forst: Die Ungerechtigkeit der Gerechtigkeit. Normative Dialektik nach Ibsen, Caveli und Adorno. In: Susanne Kaul und Rüdiger Bittner: Fiktionen der Gerechtigkeit. Literatur - Film - Philosophie - Recht. In: Werner Maihofer, Gerhard Sprenger und Winfried Brugger (Hrsg.): Interdisziplinäre Studien zu Recht und Staat. Band 35. In Verbindung mit Dieter Grimm, Joachim Hruschka, Hermann Klenner, Ernst-Joachim Lampe, Manfred Rehbinder, Johannes Roggenhofer, Hubert Rottleuthner, Rüdiger Schrott. 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2005. s. 41.
[11] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 20.
[12] Vgl. Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 20.
[13] Ebd.,s. 21.
[14] Ebd.’s. 22.
[15] Vgl. hierzu Immanuel Kant: Kritik der reinen Vernunft. Mit einer ausführlichen Bibliographie von Heiner Klemme. Meiner Verlag, Hamburg 1998.
[16] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 24.
[17] Ebd.,s. 25.
[18] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 25.
[19] Ebd..
[20] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 25.
[21] Ebd..
[22] Ebd., s. 26.
[23] Ebd., s. 28.
[24] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 28.
[25] Ebd..
[26] Ebd..
[27] Remigius Bunia: Die Mystik der sprachlichen Gewalt in Recht und Literatur. In: Sebastian Donat, Roger Lüdeke, Stephan Packard und Virginia Richter (Hrsg.): Poetische Gerechtigkeit. düsseldorf university press Düsseldorf 2012. S. 54-55.
[28] Ganz im Sinne des Themas dieser Arbeit verwende ich zum Zwecke einer gerechten bzw. gleichberechtigten Darstellung aller Geschlechtsidentitäten den sogenannten „Gender-Gap“, der eben als Platzhalter für alle möglichen, ein gewünschtes Geschlecht markierenden Wortendungen fungiert.
[29] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 29.
[30] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 29.
[31] Karl Eibl: Poetische Gerechtigkeit als Sinngenerator, s. 222.
[32] Ebd..
[33] Karl Eibl: Poetische Gerechtigkeit als Sinngenerator, s. 223.
[34] Vgl. hierzu Daniel w. Björk: B.F. Skinner: A Life. American Psychological Association, Harvard 1997.
[35] Li-Fen Ke: Gerechtigkeit und Recht, s. 30.
- Arbeit zitieren
- Dennis Meyer (Autor:in), 2017, Poetische Gerechtigkeit in Heinrich von Kleists "Erdbeben in Chili" sowie in Ludwig Tiecks "Der blonde Eckbert" und "Der Runenberg", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/425609
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