Die vorliegende Arbeit ist in den Jahren 1995 und 1996 als Abschlußarbeit meines Studiums der Geschichte an der Universität Bielefeld entstanden. Es handelte sich dabei um die Fortführung einer Seminararbeit aus dem Wintersemester 1993/94, die im Rahmen des von Prof. Neithard Bulst und Prof. Wolfgang Mager abgehaltenen Seminars „Städtische Führungsschichten im Vergleich“ entstand.
Mit der Anfertigung dieser Seminararbeit waren erstmals im Rahmen meiner Ausbildung zum Historiker umfangreiche Archivarbeiten erforderlich. Dementsprechend schwierig und langwierig gestalteten sich die Sichtung des Materials, die Entzifferung der Handschriften und schließlich die inhaltliche Auswertung und Interpretation der Quellen. Im Ergebnis war die Seminararbeit zwar in hohem Grade quellengesättigt, allerdings ging dieser Vorzug zu Lasten der methodischen Reflexion. Diese Asymetrie findet sich, wenngleich in abgeschwächter Form, auch in der auf die Seminararbeit aufbauenden Magisterarbeit.
Ungeachtet dieser kritischen Einschätzung aus heutiger Perspektive erscheint – auch zu diesem späten Zeitpunkt – eine Publikation der bislang unveröffentlichten und unbeachteten Arbeit lohnenswert und wichtig: Wenngleich ich das Studium der früheuzeitlichen Verwaltungsgeschichte nach Abgabe der Arbeit nicht weiter verfolgt habe, so besteht doch Grund zu der Annahme, daß die Ergebnisse von zumindest lokalgeschichtlicher Relevanz sind, vielleicht sogar in eine (Neu-)Interpretation der brandenburg-preußischen Verwaltungsgeschichte einfließen können. Die Untersuchung hat außerdem eine Vielzahl familiengeschichtlich bedeutsamer Befunde ergeben, die auf diesem Wege einer interessierten Forschergemeinde zu Verfügung gestellt werden. Zudem erscheint es mir wichtig, das Faktum, daß dieses Thema bereits bearbeitet wurde, Lehrenden und künftigen Studierenden zur Kenntnis zu bringen. Auch wenn die Anforderungen an Seminar- und Magisterarbeiten nicht in der Erbringung eigenständiger Forschungsleistungen liegen, ist der Aspekt wissenschaftlichen Fortschritts im Hinblick auf lokalgeschichtliche Studien hier doch von Relevanz. Und schließlich ist es ein persönliches Interesse, die Unzufriedenheit darüber, daß die vielen in die Abfassung dieser Arbeit gesteckten Stunden ohne Nutzen bleiben, das mich zu einer vorsichtigen Überarbeitung und anschließenden Veröffentlichung dieser Arbeit bewogen haben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I Einleitung
II Darstellender Teil
1. Die frühneuzeitliche Stadt im Spiegel der Forschung
2. Die Verwaltungsstrukturen in Bielefeld
2.1. Vor der Reform von 1719
2.2. Die Reform von 1719
3. Die "Professionalisierung frühneuzeitlicher Stadtverwaltungen"
4. Quellenlage und Methode
III Auswertung des Quellenmaterials
1. Das Sozialprofil der Gruppe
2. Die Juristen innerhalb der Gruppe
3. Die Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen
3.1. Verwandtschaftliche Protektion
3.2. Genealogische Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen
4. Die Bürokratisierung der Verwaltung
4.1. Die Rekrutierung neuer Ratsmitglieder
4.2. Die Professionalisierung des Verwaltungsablaufes
4.3. Das Zusammenspiel städtischer und staatlicher Behörden
IV Zusammenfassung
Quellen- und Literaturverzeichnis
Anhang
Bürgermeister, Richter, Ratsherren und Gemeinheitsvorsteher in Bielefeld
von 1719 bis 1807/08
Genealogische Tafel 1
Genealogische Tafel 2
Genealogische Tafel 3
Genealogische Tafel 4
Vorwort
Die vorliegende Arbeit ist in den Jahren 1995 und 1996 als Abschlußarbeit meines Studiums der Geschichte an der Universität Bielefeld entstanden. Es handelte sich dabei um die Fortführung einer Seminararbeit aus dem Wintersemester 1993/94, die im Rahmen des von Prof. Neithard Bulst und Prof. Wolfgang Mager abgehaltenen Seminars „Städtische Führungsschichten im Vergleich“ entstand.
Mit der Anfertigung dieser Seminararbeit waren erstmals im Rahmen meiner Ausbildung zum Historiker umfangreiche Archivarbeiten erforderlich. Dementsprechend schwierig und langwierig gestalteten sich die Sichtung des Materials, die Entzifferung der Handschriften und schließlich die inhaltliche Auswertung und Interpretation der Quellen. Im Ergebnis war die Seminararbeit zwar in hohem Grade quellengesättigt, allerdings ging dieser Vorzug zu Lasten der methodischen Reflexion. Diese Asymetrie findet sich, wenngleich in abgeschwächter Form, auch in der auf die Seminararbeit aufbauenden Magisterarbeit.
Ungeachtet dieser kritischen Einschätzung aus heutiger Perspektive erscheint – auch zu diesem späten Zeitpunkt – eine Publikation der bislang unveröffentlichten und unbeachteten Arbeit lohnenswert und wichtig: Wenngleich ich das Studium der früheuzeitlichen Verwaltungsgeschichte nach Abgabe der Arbeit nicht weiter verfolgt habe, so besteht doch Grund zu der Annahme, daß die Ergebnisse von zumindest lokalgeschichtlicher Relevanz sind, vielleicht sogar in eine (Neu-)Interpretation der brandenburg-preußischen Verwaltungsgeschichte einfließen können. Die Untersuchung hat außerdem eine Vielzahl familiengeschichtlich bedeutsamer Befunde ergeben, die auf diesem Wege einer interessierten Forschergemeinde zu Verfügung gestellt werden. Zudem erscheint es mir wichtig, das Faktum, daß dieses Thema bereits bearbeitet wurde, Lehrenden und künftigen Studierenden zur Kenntnis zu bringen. Auch wenn die Anforderungen an Seminar- und Magisterarbeiten nicht in der Erbringung eigenständiger Forschungsleistungen liegen, ist der Aspekt wissenschaftlichen Fortschritts im Hinblick auf lokalgeschichtliche Studien hier doch von Relevanz. Und schließlich ist es ein persönliches Interesse, die Unzufriedenheit darüber, daß die vielen in die Abfassung dieser Arbeit gesteckten Stunden ohne Nutzen bleiben, das mich zu einer vorsichtigen Überarbeitung und anschließenden Veröffentlichung dieser Arbeit bewogen haben.
Es wurden dabei ausschließlich kleinere formale und stilistische Korrekturen vorgenommen, so daß der Charakter einer Magisterarbeit erhalten geblieben ist. Die in den vergangenen zehn Jahren zu diesem Thema erschienenen Arbeiten fanden auch aus diesem Grund keine Berücksichtigung.
Axel Oberschelp Berlin, im August 2005
I Einleitung
Gegenstand der vorliegende Untersuchung ist der Versuch einer Analyse der städtischen Verwaltung Bielefelds im 18. Jahrhundert. Dadurch soll zur Klärung einiger zentraler Fragen, die frühneuzeitliche Verwaltungsgeschichte und die Stellung des Stadtbürgertums im Zeitalter des Absolutismus betreffend, beigetragen werden. Im Mittelpunkt steht dabei eine prosopographische Analyse der politischen Führungsschicht der Stadt Bielefeld – der Mitglieder des Magistrats, der Gemeinheitsvorsteher und der Richter – für den Zeitraum von 1719 bis 1807/08. Die zeitlichen Zäsuren ergeben sich einerseits aus der Verwaltungsreform Friedrich Wilhelms I., andererseits aus den Umstrukturierungen der Verwaltung in Folge der napoleonischen Eroberungen.
Ein von der Stadtgeschichtsforschung bevorzugt behandelter Aspekt betrifft das Verhältnis der frühneuzeitlichen Stadt zum absolutistischen Staat. Gerade der preußische Staat hat nach Meinung vieler Autoren besonders rigide in die städtische Selbstverwaltung eingegriffen und sämtliche Bereiche der städtischen Verwaltung „verstaatlicht“. Nach wie vor ist aber umstritten, in welcher Intensität der staatliche Überformungsprozeß die Stadtverwaltung erfaßt hat. Es ist weiter zu fragen, ob dieses Unterwerfungsmodell überhaupt eine angemessene Rekonstruktion der historischen Wirklichkeit liefert.
Die Diskussion über die Stellung der Städte zum zunehmend dominant erscheinenden Territorialstaat steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der seit den 1970er Jahren[1] intensiv geführten Kontroverse über eine Revision des bis dahin scheinbar eindeutigen Absolutismusbildes. Ging die ältere historische Forschung besonders in Deutschland noch von der Dominanz einer starken staatlichen Zentralgewalt, die die Lebenswelt aller Untertanen entscheidend bestimmt hat, als dem wichtigsten Strukturmerkmal des Absolutismus aus, so wurden nun die Begrenztheit der staatlichen Einflußnahme und die Abhängigkeit des absolutistischen Staates von bestimmten sozialen Gruppen hervorgehoben.[2] Die Entwicklung einer einheitlichen Behördenorganisation wurde von dieser älteren Absolutismusforschung deshalb bevorzugt behandelt, weil, so der Tenor dieser Arbeiten, erst mit ihrer Hilfe der absolutistische Herrscher seine Machtansprüche durchsetzen konnte. Innerhalb dieses von der neueren Forschung auch als „Bürokratisierung der Verwaltung“[3] bezeichneten Prozesses verbleiben nach wie vor eine Vielzahl offener Fragen. Ob sich in der städtischen Verwaltung Bielefelds im 18. Jahrhundert bereits die Strukturen der sich im 19. und 20. Jahrhundert voll ausbildenden „modernen Bürokratie“ abzeichnen, ist eine wichtige Fragestellung dieser Arbeit. Sie wird unter anderem durch Erstellung eines Kriterienkatalogs zu dem Begriff „Professionalisierung“ bearbeitet. Dieser Katalog wird dann an das erhobene Quellenmaterial angelegt.
Als Gegenpol zu diesen auf die Moderne gerichteten Entwicklungstendenzen kann das Fortbestehen eines altständischen Politikmodells angesehen werden. Nach diesem Modell wurde die städtische Politik im wesentlichen von einer kleinen untereinander eng versippten Führungsschicht bestimmt, die sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Macht in Rat und Verwaltung in ihren Händen hielt.[4] Das Ausmaß, in dem sich eine verwandtschaftliche Verflechtung bei den Mitgliedern der Verwaltungsinstitutionen der Stadt feststellen läßt, wäre demnach ein Indikator für das Beharrungsvermögen dieses Politikmodells. Aber nicht nur in einer solchen Oligarchisierung, sondern auch in dem Selbstbild und in der Amtsauffassung der Ratsmitglieder könnte sich die Kontinuität dieser Vorstellungen nachweisen lassen, nach denen Politik ein Privileg der im Hinblick auf wirtschaftliche Macht und traditionelle Ehrbarkeit führenden Familien der Stadt sein sollte. Ob in dem von mir untersuchten Zeitraum dieses traditionelle Politikmodell vorherrschend war oder ob die Tendenzen hin zum modernen Verwaltungsstaat überwogen, soll im Verlauf dieser Untersuchung herausgearbeitet werden.
II Darstellender Teil
1. Die frühneuzeitliche Stadt im Spiegel der Forschung
Im Gegensatz zur mittelalterlichen Stadt war die Geschichte der Stadt in der Frühen Neuzeit bislang kein zentrales Objekt der Stadtgeschichtsforschung. Im Vergleich mit der „Blütezeit“ der Städte im Mittelalter, die ihrem Landesherrn im Verlauf langwieriger Auseinandersetzungen Rechte und Privilegien abringen konnten und dadurch zu einer weitgehend autonomen politischen Stellung gelangten, erschienen die ihrer Selbständigkeit weitgehend beraubten Städte der Frühen Neuzeit als unattraktiv. Ein weiterer Grund für die Marginalisierung der frühneuzeitlichen Stadt in der bisherigen Forschungsgeschichte ist sicherlich in der zunehmenden Heterogenität zu suchen, die das Bild der Stadt in dieser Epoche prägt und die generalisierende Aussagen erschwert. Zwar stellen sich das äußere Erscheinungsbild der Städte sowie ihr wirtschaftliches und soziales Gefüge im Vergleich zum Mittelalter nahezu unverändert dar. Im Verhältnis der Stadt zum Territorialstaat kam es hingegen zur Ausbildung unterschiedlichster Herrschafts- und Abhängigkeitsbeziehungen. Das Spektrum reicht von der sich selbst regierenden Reichsstadt, die mit ihren Zuständigkeiten für die Finanzverwaltung, Rechtsprechung, Wehrhoheit, Bündnis- und Statuarrecht den Territorialstaaten gleichgestellt war,[5] bis hin zur völlig dem Landesherrn unterworfenen Residenzstadt, „in der die autonome Stadtverwaltung nur noch auf wenige marginale Bereiche reduziert erscheint“.[6]
Zu dem am häufigsten vorkommenden Städtetyp – zu dem auch Bielefeld zählt –, der in den fürstlichen Territorialstaat eingegliederten Landstadt, verbleiben zahlreiche offene Fragen das Ausmaß staatlicher Einflußnahme betreffend. In der älteren historischen Forschung, und hier verweise ich auf die Arbeiten Gustav Schmollers, Hugo Preuss` und Otto Hintzes, war das Bild der Stadt im 17. und 18. Jahrhundert geprägt von Niedergang und zunehmender Bevormundung durch die Landesherren. Einen wichtigen Grund für diese Entwicklung sah Gustav Schmoller in der allmählichen Oligarchisierung der Ratsherrschaft, die eine politische Beteiligung der meisten Stadtbürger am Gemeinwesen unmöglich gemacht habe. Die Verheerungen durch die Kriege des 17. Jahrhunderts – vor allem des Dreißigjährigen Krieges – und die damit einhergehende Verschuldung fast aller Städte sollen diesen Prozeß beschleunigt haben.[7] An seinem Ende stand, so Schmoller, Stagnation und Verkrustung der politischen Verhältnisse im Innern und der Verlust der politischen Selbständigkeit.
Die Selbstabschottung der politischen Führungsschichten und ihre Unfähigkeit, dringend notwendige Reformen durchzuführen, habe zu zahlreichen Mißständen geführt. Bereicherung der Ratsherren am städtischen Eigentum, Prasserei, eine übergroße Zahl von Magistratspersonen und schließlich eine chaotische Rechnungsführung im innerstädtischen Haushalt – dies waren die Faktoren, die Schmoller dazu veranlaßten, die frühneuzeitliche Stadt als ein „Pfuhl von Korruption und Betrügerei“ zu bezeichnen.[8] Angesichts des von ihm derart wahrgenommenen Zustandes der städtischen Verwaltung erschien die Aufhebung der städtischen Autonomie durch das Eingreifen des sich ausbildenden absolutistischen Staates als notwendig und geboten.[9] Ähnlich wie Gustav Schmoller, der den Hauptgrund für die Einmischung des Staates in der „gewissenlosen Finanzverwaltung seitens oligarchischer Stadtbehörden“[10] sah, urteilte Hugo Preuss. Der Anlaß für das verstärkte Eingreifen der Fürsten lag seiner Meinung nach in deren Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Städte begründet.[11] Zwar verblieben den Städten am Ende dieses Prozesses bestimmte Rechte und Zuständigkeiten, aber über diese verfügte die Stadt nicht mehr autonom, sondern sie unterstand der fürstlichen Obrigkeit, so daß nach Preuss` Sicht die Stadt „zu einem willenlosen Objekt fürstlicher Willkür wurde“.[12] Parallel dazu veränderte sich die Funktion der städtischen Magistrate von einer Vertretung der Bürgerschaft hin zu einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Behörde – die Magistratsmitglieder wurden zu „unmittelbaren Staatsbeamten“.[13]
Die ältere Forschung hat also ein klar konturiertes, aber auch sehr einseitiges Bild von der frühneuzeitlichen Stadt entworfen. Das Beziehungsgefüge zwischen Stadt und Staat wurde auf den schmalen Bereich des Rechtshistorischen reduziert,[14] und der Blick auf die Geschichte war in starkem Maße geprägt von der Wahrnehmung der eigenen Zeit: Die Zerschlagung mittelalterlicher Stadtfreiheit und die Unterordnung der Städte unter die fürstliche Obergewalt erschienen als notwendige Voraussetzungen für die Bildung des „modernen“ Nationalstaats. Erst die staatliche Überformung der städtischen Regierung und Verwaltung konnte demnach wegführen von lokaler Begrenztheit und Egoismus, hin zu einem am Gemeinwohl orientierten staatsbürgerlichen Bewußtsein.[15] Die Vorstellungen und Ideen der eigenen Zeit, in der man annahm, daß die Nationalstaaten den Verlauf der Geschichte bestimmten, prägten in besonderer Weise die Deutung früherer Epochen.
Die seit den 60er Jahren unseres Jahrhunderts verstärkt erscheinenden neueren Arbeiten zu diesem Themenkomplex haben inzwischen das von der älteren Forschung entworfene Bild in weiten Teilen revidiert. Zwar erscheint die Zeit des 17. und 18. Jahrhunderts immer noch als eine Phase, die von dem Rückgang städtischer Autonomie[16] und von der sukzessiven Dominanz des absolutistischen Fürstenstaates geprägt war. Diese Entwicklungstendenzen zeigen sich nun aber keineswegs in der Einheitlichkeit und mit der tiefgreifenden Wirkung, die ihnen früher zugesprochen wurde. Es werden nunmehr hingegen die den Städten verbliebenen Freiräume betont und es wird auf die Begrenztheit der Einflußmöglichkeiten des vormodernen Staates hingewiesen. Dieser Neuansatz in der Forschung geht einher mit einem gewandelten Absolutismusbild – es wird das Nichtabsolutistische im Absolutismus hervorgehoben.[17] Der absolutistische Staat scheint nun nicht mehr in alle Bereiche des städtischen Lebens reglementierend eingreifen zu können, und häufig genug scheint seine Reichweite begrenzt zu sein und vor den lokalen Behörden haltzumachen.
Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Stadt und Staat bedarf dieser Paradigmenwechsel jedoch der Bestätigung durch Untersuchungen, die auf lokaler Ebene angesiedelt sind.[18] Heinz Schilling fordert eine Stadtgeschichte, die sich – möglichst angelehnt an ein komparatistisches Konzept – zwei Forschungsschwerpunkten widmen soll: Einerseits soll sie das Verhältnis des Territorialstaates zur Stadt klären und aufzeigen, welche Handlungsspielräume den Städten verblieben. Zum anderen sollen städtische und lokale Eliten im Mittelpunkt des Interesses stehen und deren Selbststeuerungs- und Selbstbehauptungskräfte im sich verändernden politischen und sozialen Gefüge bestimmt werden.[19]
Ein in dieser Hinsicht vielversprechendes und von der Forschung aufgegriffenes Konzept hat Luise Wiese-Schorn entwickelt. Sie bezeichnet die Veränderungen im Verhältnis von Stadt und Staat in der Frühen Neuzeit als einen „Wandel von der autonomen zur beauftragten Selbstverwaltung“.[20] Mit der Auflösung der Autonomie der Städte und deren Umwandlung in eine beauftragte Selbstverwaltung – mit dem Landesherrn als Auftraggeber – ging ihrer Auffassung nach die Herausbildung einer „städtischen Obrigkeit“ einher.[21] Nach Wiese-Schorn nahm die Stadt aber auch weiterhin die wesentlichen innerstädtischen Ordnungsfunktionen in Eigenregie wahr.
Weitgehende Einigkeit herrscht in der neueren Literatur über die Motive des frühneuzeitlichen Staates, selbständige städtische Verwaltungen aufzulösen oder doch zumindest unter staatliche Kontrolle zu bringen. Die Fürsten wollten sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte zu Nutzen machen, um den ständig steigenden Finanzbedarf ihrer Staaten zu decken. Es sei hier nur auf die aufwendige Hofhaltung und den Aufbau stehender Heere hingewiesen. Auch ließ sich das Selbstverständnis absolutistischer Landesherren nicht ohne weiteres mit der Existenz eigenständiger politischer Gebilde innerhalb des von ihnen beanspruchten Herrschaftsgebietes in Einklang bringen.
In zu Beginn des 18. Jahrhunderts erschienenen juristischen Publikationen wurde dieses Selbstverständnis genährt und den Landesfürsten Argumentationsmuster zur Verfügung gestellt, um sich in Fällen rechtlicher Auseinandersetzungen mit den Städten durchzusetzen. Neben Samuel Stryk (1640-1710), Hermann Conring (1606-1681) und Samuel von Pufendorf (1632-1694) ist besonders auf Jacob Brunnemann (1647-1735) hinzuweisen.[22] In seiner Schrift von 1699 (Dissertatio de jure principis circa rationes civitatum) sah er die Städte nicht mehr als private Körperschaften an, sondern er sah sie unter der Verantwortlichkeit von Fürst und Staat. Alte Freiheiten und Privilegien der Städte sollten den Fürsten nur noch dann binden, wenn diese dem Staatswohl dienten.[23] Wo diese Privilegien jedoch dem Gemeinwohl zuwiderliefen – und dies war in den städtischen Verwaltungen angesichts von Korruption und Verschuldung offensichtlich der Fall – hatte der Fürst das Recht, sich über sie hinwegzusetzen.
Im Hinblick auf die Situation in Bielefeld sind die Ergebnisse der preußischen Stadtgeschichtsforschung von besonderem Interesse. Für die Städte besonders folgenreich war die Zeit der Regentschaft Friedrich Wilhelms I. Zwar läßt sich die von der älteren Forschung vorgenommene Bewertung der preußischen Städtepolitik inzwischen nicht mehr aufrechterhalten. Hugo Preuss kam stellvertretend für viele andere zu der Einschätzung, daß in Brandenburg-Preußen im 18. Jahrhundert die völlige Entrechtung der Städte „bis zum Extrem durchgeführt“ worden sei.[24] Unbestritten ist jedoch nach wie vor, daß „die Unterordnung unter das absolutistische Regime in Brandenburg-Preußen konsequenter als in anderen Territorialstaaten erfolgte“.[25]
Die Eingliederung der Städte in den Territorialstaat muß als Bestandteil einer den Gesamtstaat umstrukturierenden Reform verstanden werden. Ihr Ziel war einerseits die Schaffung einer zentralistischen Behörden- und Befehlsstruktur, andererseits eine Steigerung der staatlichen Einnahmen. Um beide Ziele zu erreichen, bediente sich der preußische Staat folgender Mittel: Durch den Erlaß sogenannter „Rathäuslicher Reglements“ hob er zunächst das bis dahin noch bestehende Recht der Städte auf freie Ratswahl auf. Von nun an erfolgte die Ernennung neuer Räte durch den König beziehungsweise durch dessen Stellvertreter. Die Stadträte wurden verkleinert und mußten den staatlichen Behörden jährlich Rechenschaft über die Finanzlage der Gemeinde abgeben. Den Neuaufbau der Behördenstruktur komplettierten schließlich die neugegründeten Kriegs- und Domänenkammern. Sie waren als mittlere Instanzen den Lokalbehörden gegenüber weisungsbefugt.[26] Parallel zur Neuorganisation der Behördenstruktur ging zumeist durch Einführung der Akzise eine Neuordnung des Finanzwesens einher. Mit der Einführung dieser indirekten Verbrauchssteuer anstelle der bisherigen direkten Vermögenssteuern wurde den Städten die Verfügungsgewalt über die in ihnen eingenommenen Finanzen entzogen. Über die Einnahmen aus der Akzise konnten die Städte nicht frei verfügen; sie flossen vielmehr direkt in die königliche Akzisekasse. Aus dieser Kasse wurde den Städten anschließend ein festgesetzter Betrag („Competenz-Etat“) zur Bestreitung der anfallenden Ausgaben zugewiesen.
Die oben beschriebenen Veränderungen in der Verwaltungs- und Finanzstruktur lassen sich für alle preußischen Städte feststellen.[27] Ihr prozeßhafter Charakter darf allerdings nicht übersehen werden. „Rathäusliche Reglements“ wurden – auch wenn sie sich in ihrem Wortlaut teilweise sehr ähnelten – immer nur für eine bestimmte Stadt erlassen. Es gab also kein gesamtstaatliches Gesetzespaket, das das Verhältnis Stadt-Staat auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt hätte. Außerdem erstreckte sich dieser Reformprozeß über einen sehr langen Zeitraum. Bereits in der Zeit des Großen Kurfürsten kam es in manchen Städten zur Einführung der Akzise, und es lassen sich erste Tendenzen zur Zentralisierung der Verwaltungsstruktur erkennen.[28] In den von den übrigen Landesteilen isoliert liegenden Städten des Herzogtums Kleve und der Grafschaft Mark konnte sich Friedrich Wilhelm I. hingegen erst 1739 durchsetzen.[29] Generell läßt sich sagen, daß die östlichen Landesteile eher als die westlichen von diesem Reformprozeß erfaßt wurden.
In welchem Maße der Einfluß des Staates auf die Städte als Ergebnis dieses Prozesses zunahm, ist nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Heinz Schilling spricht – ganz in der Tradition der älteren Forschung – von einer „Verstaatlichung der Stadtgemeinde im absolutistischen Preußen“.[30] Den gleichen Begriff verwendet Fritz Hartung, für den „der preußische Absolutismus auch vor den Lokalverwaltungen nicht haltgemacht hat“.[31] Gerd Heinrich weist hingegen darauf hin, daß der Staat bei der Umsetzung der Reformen auf Grenzen stieß und die lokalen Obrigkeiten in der Regel nicht mehr erreichte. Demzufolge konstatiert er auch im Hinblick auf die preußischen Städte eine „allenfalls partielle Effizienz und Durchschlagskraft des Absolutismus“.[32] Der Umstand, daß in vielen Städten auch nach den Reformen weite Bereiche der Rechtsprechung und das frühneuzeitliche „Polizey-Wesen“ von den Magistraten in Eigenregie weitergeführt werden konnten, scheint Heinrichs Interpretation zu stützen.
Eine lediglich die verfassungsrechtlich-institutionelle Seite des Verhältnisses von Stadt und Staat beleuchtende Fragestellung kann indes nicht zu einer völligen Klärung der skizzierten Forschungslücken führen – die Verfassungswirklichkeit würde weiter ausgeblendet bleiben. Um zu einer tieferen Erkenntnis des Prozesses der staatlichen Überformung lokaler Verwaltungen zu gelangen, bedarf es der Lokalisierung der Entscheidungsträger, der Analyse der lokalen Führungsschicht(-en) und der Rekonstruktion von Entscheidungsabläufen im Verwaltungsalltag. In dieser Untersuchung soll am Beispiel der Stadt Bielefeld für die Zeit von 1719 bis 1807/08 eine derartige Analyse vorgenommen werden, die in besonderer Weise auf die Rekonstruktion familiärer Netzwerke und deren Bedeutung für die Besetzung von Magistratsstellen fokussiert. Zuvor soll jedoch der ereignisgeschichtliche und institutionelle Rahmen abgesteckt werden, vor dem die inneren Veränderungen der Stadt zu sehen sind.
2. Die Verwaltungsstrukturen in Bielefeld
2.1. Vor der Reform von 1719
Seit der Gründung im Jahre 1214[33] gehörte Bielefeld zur Grafschaft Ravensberg, die im Verlauf der weiteren Geschichte einem mehrfachen Wechsel der Landesherrschaft unterlag. Nach dem Tod des Grafen Bernhard von Ravensberg (1346) fiel die Grafschaft an das Herzogtum Jülich-Berg, die im Jahre 1511 dem Herzogtum Kleve-Mark zugeschlagen wurde. Die Zugehörigkeit Ravensbergs zu diesen rheinischen Territorien brachte die Stadt schon früh in eine Randlage, die sich für ihre Selbständigkeit positiv auswirkte.[34] Als das Haus Kleve im Jahr 1609 ausstarb, war die Erbfolge über die zum Herzogtum gehörenden Ländereien zwischen dem Fürstentum Pfalz-Neuburg und dem Kurfürstentum Brandenburg umstritten. Nach einem im Jahre 1614 geschlossenen und 1660 letztmalig bestätigtem Teilungsvertrag fielen Kleve, Mark und Ravensberg unter brandenburgische Herrschaft. Bielefeld befand sich weiterhin in exponierter Randlage – es gab keine direkte Verbindung der Grafschaft Ravensberg mit den brandenburgisch-preußischen Kernlanden.
Mit ungefähr 3000 Einwohnern zu Beginn des 18. Jahrhunderts[35] – einer Zahl, die sich bis zum Ende des Jahrhunderts nur unwesentlich erhöhte[36] – war Bielefeld eine typische kleine bis mittlere Landstadt in den westlichen Territorien Brandenburg-Preußens. Hinzu kamen noch die zum Militärstand gehörenden Personen, Bielefeld war seit 1713 Garnisonsstadt, deren Zahl von Bürgermeister Consbruch im Jahr 1794 mit 2000 angegeben wurde.[37] Von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt war das Leinengewerbe. In Bielefeld läßt sich im 18. Jahrhundert ein allgemeiner Aufschwung dieses Erwerbszweiges feststellen, abgesehen von der kriegsbedingten Rezession der Jahre 1756 bis 1775.[38] Axel Flügel geht für die Zeit von 1721 bis 1805 von einer Vergrößerung des Volumens beim Handel mit Leinwand um 79 % aus, beim Handel mit Garn soll der Anstieg sogar bei ungefähr 250 % gelegen haben.[39] Da das Ravensberger Land bis zum Erwerb Schlesiens der einzige Landesteil Brandenburg-Preußens war, der Leinen produzierte, wurde das Leinengewerbe durch den preußischen Staat besonders gefördert.[40] Die Bielefelder Kaufleute waren dabei die Aufkäufer der von den Spinnern und Webern der Stadt und des Umlandes hergestellten Garne und Stoffe. Zwar kam es in Bielefeld nicht zur Ausbildung eines Verlagssystems, es waren aber auch hier die Kaufleute, die von dem arbeitsteiligen Prozeß der Leinenherstellung am meisten profitierten und teilweise große Reichtümer anhäufen konnten.[41] Die Zahl der im Leinenhandel tätigen Kaufleute lag dabei selbst in wirtschaftlich guten Zeiten nicht über fünfzig Personen.[42]
Innerhalb der städtischen Führungsschicht nahmen die Kaufleute – von denen ein Großteil im Leinenhandel aktiv war – eine dominierende Position ein. Dies geht aus den „Bielefeldischen Stadtnachrichten“ hervor, einer im Jahr 1718 von dem Bürgermeister der Stadt, Johann Heinrich Burggraffe, verfaßten Zusammenstellung von Kopien verschiedener Akten aus dem Archiv der Stadt – wohl eine der wichtigsten Quellen zur Bielefelder Stadtgeschichte in der Frühen Neuzeit überhaupt. Der folgende Auszug aus einer in den „Bielefeldischen Stadtnachrichten“ enthaltenen Kontributionsliste des Jahres 1718 führt die vermögendsten Haushalte in der Stadt auf:
Tabelle 1: Kontributionsliste 1718[43]
(Steuer in Mariengroschen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da die Steuersätze heutzutage nicht mehr bekannt sind, läßt diese Liste zwar keine Aussagen über absolute Vermögenswerte zu, die relative Vermögensverteilung ist jedoch erkennbar. Die Vorrangstellung der Kaufleute in der ökonomischen Führungsschicht der Stadt wird deutlich. Es ist allerdings zu beachten, daß Teile der politischen Führungsschicht in dieser Auflistung nicht aufgeführt werden. Denn sowohl die Bediensteten in der landesherrlichen Verwaltung als auch die Träger städtischer Ehrenämter, hierunter sind die beiden Bürgermeister nicht aber einfache Ratsherren zu verstehen, genossen Abgaben- und Steuerfreiheit.[44]
Tabelle 2: Ratsmitglieder und Zwölfherren im Jahr 1718[45]
(Steuer in Mariengroschen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Auflistung der Ratsmitglieder und Zwölfherren des Jahres 1718 in Tabelle 2 zeigt, daß innerhalb der politischen Führungsschicht die Kaufleute bei weitem in der Überzahl waren. Ein Vergleich beider Listen ergibt den zunächst wenig überraschenden Befund, daß Reichtum zwar nicht die alleinige, aber anscheindend doch eine wichtige Voraussetzung für das Bekleiden städtischer Ämter gewesen ist. 14 der 30 in Tabelle 2 aufgeführten Ratsmitglieder und Zwölfherren gehörten zu der in Tabelle 1 aufgelisteten oberen Vermögensschicht. Der durchschnittliche Steuersatz dieser 30 Personen war mit 57,27 Mariengroschen gut viermal so hoch wie der für alle Haushalte errechnete Durchschnittssatz.[46]
Aber die Amtsfähigkeit war nicht allein an ein bestimmtes Vermögen oder an einen bestimmten Berufsstand gebunden. Unter den Rats- und Zwölfherren des Jahres 1718 finden sich sowohl Vertreter anderer Berufszweige, beispielsweise Brauer und Kramer, als auch Personen, die aufgrund ihres Steuersatzes nicht unbedingt zur wirtschaftlich führenden Bevölkerungsschicht gerechnet werden können. An dieser Stelle muß auf die Bedeutung der verwandtschaftlichen Beziehungen hingewiesen werden, die eine nicht unerhebliche Rolle für das Erreichen von Ratsämtern gespielt haben dürften. So hat sich gezeigt, daß die in Tabelle 2 aufgeführten Brauer und Kramer „sämtlich mit ratsfähigen Familien verwandt waren“.[47] Für das Jahr 1718 hat Reinhard Vogelsang außerdem festgestellt, daß mindestens die Hälfte der Rats- und Zwölfherren miteinander verwandt oder verschwägert waren.[48] Da dieser Bereich bei weitem noch nicht ausreichend erforscht ist, liegt die Vermutung nahe, daß weitere Untersuchungen dieses Netz familiärer Beziehungen noch verdichten würden.
Über den Grad der Abgeschlossenheit der städtischen Führungsschicht kann aufgrund des Forschungsstandes nur wenig gesagt werden. Eine in den „Bielefeldischen Stadtnachrichten“ enthaltene Liste der Ratsherren zeigt,[49] daß im Verlauf der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts mehrere Familien nicht mehr feststellbar sind, die noch zu Beginn und in der Mitte des 17. Jahrhunderts mehrfach Ratsmitglieder gestellt haben.[50] Gleichzeitig erscheinen neue ratsfähige Familien. Von einer völligen Abschottung der städtischen Führungsschicht kann also zumindest für das 17. Jahrhundert nicht die Rede sein. Gleichwohl können die Aufstiegsmöglichkeiten in die städtische Oberschicht doch sehr gering gewesen sein, wenn sie an ökonomische und ständische Qualifikationskriterien sowie an verwandtschaftliche Patronageverhältnisse gebunden waren.
Die in Bielefeld von 1520 bis zur Reform des Jahres 1719 gültige Ratswahlordnung dürfte eine Abschottung der städtischen Führungsschicht begünstigt haben. Nach dieser Ordnung gab es zwei städtische Gremien, den Stadtrat und den Rat der Zwölfe. Der Stadtrat bestand aus zwölf Ratsherren, die aus ihrer Mitte einen Bürgermeister wählten. Die neun Ratsherren der Altstadt und die drei Ratsherren der Neustadt waren selber für die Neuwahl des Rates zuständig.[51] Da sich die Ratsherren in der Regel gegenseitig wiedergewählt haben, kam es nicht zu einem Wechsel in der Besetzung. Beim Ausscheiden von Ratsmitgliedern besaß der Stadtrat das Kooptationsrecht, das heißt, er konnte selbst über die Nachfolge entscheiden. Neue Ratsmitglieder wählte der Stadtrat zumeist aus dem zweiten städtischen Gremium, dem Rat der Zwölfe. Ursprünglich wohl als Vertretungsorgan der Bürgerschaft gegründet – wie es genau zur Bildung dieses Gremiums kam ist nicht mehr feststellbar –,[52] glich sich das Zwölferkollegium dem Stadtrat in sozialer Hinsicht immer mehr an. Die Ursache dafür lag darin, daß es dem Stadtrat gelang, das Recht zur Stellenbesetzung im Zwölferkollegium an sich zu bringen. So befanden sich in diesem Gremium nur Mitglieder der ratsfähigen Familien und das Amt des Zwölfherren wurde in der Regel zur Voraussetzung für einen weiteren Karriereweg als Ratsherr.[53] Die Einschätzung, daß in Bielefeld vor 1719 ein „allumfassender Nepotismus“ geherrscht habe,[54] gewinnt angesichts dieser Verhältnisse an Plausibilität. Die zunehmende Oligarchisierung der Ratsherrschaft hat vermutlich auch ihren Niederschlag in einem gewandelten Selbstverständnis der Amtsträger gefunden. Daß der städtische Rat sich in zunehmendem Maße nicht mehr als Vertretungsorgan der Bürgerschaft, sondern als Stadtobrigkeit verstand, gilt als einer der wichtigen Entwicklungsprozesse im frühneuzeitlichen Stadtbürgertum überhaupt.[55]
Das in der Frühen Neuzeit häufig festzustellende Problem der Überbesetzung der Stadträte hatte anscheinend auch in Bielefeld Relevanz. Immerhin bestand der Stadtrat von 1718 nicht wie in der Ratswahlordnung festgelegt aus zwölf, sondern aus siebzehn Mitgliedern. Das wichtigste Amt im Stadtrat war das Bürgermeisteramt. In Bielefeld gab es zu Beginn des 18. Jahrhunderts zwei Bürgermeister, denen die Regelung der Justiz-, Polizei- und Kontributionsangelegenheiten oblag, und die die städtische Haushaltsführung und die Nutzung der Stadtholzungen zu beaufsichtigen hatten.[56] Da es in Bielefeld keinen Stadtsyndikus gab, waren die Bürgermeister auch für die gerichtliche Vertretung der Stadt zuständig. Dies war sicher auch ein Grund dafür, daß, zumindest seit den 1680er Jahren, nahezu ausschließlich rechtskundige Personen das Amt des Bürgermeisters bekleideten.[57] Die auch als „Senatoren“[58] bezeichneten Ratsherren bekleideten die weiteren Ratsämter: „Cammerarius“, „Stadt-Rentmeister“ und „Lohnherr“.[59]
Alle Mitglieder des Stadtrates hatten darüber hinaus Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung. Zwar gab es in Bielefeld kein institutionalisiertes Ratsgericht. Mit ihrer Funktion als Schöffen am landesherrlichen Stadtgericht in Bielefeld erlangten die Ratsherren jedoch maßgeblichen Einfluß auf die Gerichtsbarkeit.[60] Den Vorsitz über dieses Stadtgericht hatte der landesherrliche Richter. Die Ratsmitglieder stellten außerdem die Schöffen des allerdings schon 1725 aufgelösten[61] Haupt- und Gohgerichts zu Bielefeld.[62]
Bei den Ratssitzungen waren neben den Mitgliedern des Rates die Zwölfherren und zwei Amtsvorsteher, die sogenannten „Rolldechen“, anwesend. In einem halbjährlichen Turnus wechselten sich die Vertreter der insgesamt zehn Ämter der Stadt in der Teilnahme an den Ratssitzungen ab.[63] Vogelsang vermutet in den „Rolldechen“ und nicht in den Zwölfherren die eigentlichen Vertreter der Gemeinde.[64]
In der Ratswahlordnung dokumentiert sich das Ausmaß städtischer Selbstregierung, wie es im Spätmittelalter und zu Beginn der frühen Neuzeit wohl tatsächlich bestanden hat. Die Verfassungswirklichkeit scheint jedoch schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts eine andere gewesen zu sein. Zumindest hatte der Stadtrat bei der Besetzung der Ratsstellen nicht mehr völlig freie Hand. Dies zeigt das Beispiel der Ernennung des Juristen Johan Christian Frohne zum Bürgermeister im Jahr 1679, die auf kurfürstliche Anordnung geschah. Frohne war zuvor nicht einmal Mitglied des Rates gewesen.[65] Allgemein üblich schien gegen Ende des 17. Jahrhunderts die Bestätigung von Ratswahlen durch den landesherrlichen Richter geworden zu sein.[66] Ob diese Wahl- Bestätigungen lediglich formale Notwendigkeiten darstellten oder ob sie Ausdruck tatsächlicher landesherrlicher Einflußnahme waren, bedarf hingegen noch der Klärung.
Wenn auch auf die Frage nach der politischen Autonomie der Stadt vor den Umstrukturierungen des Jahres 1719 keine zufriedenstellende Antwort gegeben werden kann, so ist doch die Selbständigkeit der Stadt auf dem Gebiet der Finanzverwaltung noch klar zu erkennen. Die wichtigsten in der Stadt erhobenen Steuern waren der „Lizent“ und die „Kontribution“.[67]
Der „Lizent“, eine indirekte Besteuerung verschiedener Gebrauchsgüter, wurde dem „Lizentschreiber“ abgeliefert, der vom Stadtrat ernannt wurde.[68] Für die Ernennung war jedoch die Zustimmung des „Drosten“ erforderlich, eines landesherrlichen Beamten mit Dienstsitz auf der Burg Sparrenberg, die sich in unmittelbarer Nähe zur Stadt befand. Über die Einnahmen aus dem „Lizent“ konnte die Stadt nach Abzug eines staatlichen Anteils von monatlich 100 Rtlr. vermutlich frei verfügen.[69] Es ist aber nach wie vor nicht endgültig geklärt, ob es sich bei dem Lizent um eine städtische Steuer mit einem landesherrlichen Anteil oder um eine staatliche Steuer mit festen Anweisungen an die Stadt, vergleichbar der späteren Akzise, gehandelt hat.[70]
Das Kontributionskontingent wurde von der Stadt durch direkte Besteuerung der Bürger nach Einkommen und Vermögen aufgebracht und anschließend an den Staat abgeführt.[71]
Somit kann für das frühe 18. Jahrhundert zwar nicht von einer völligen Finanzautonomie der Stadt die Rede sein. Es hat sich aber gezeigt, daß der Stadt auf diesem Gebiet viele Freiheiten verblieben waren. Sie war für die Erhebung und Einziehung sämtlicher Steuern verantwortlich, während sich die Kontrolle des Staates auf ein Zustimmungsrecht bei der Wahl städtischer Steuerbediensteter beschränkte. Der Staat verfügte noch nicht über einen Stab eigener Beamten, um das städtische Steuerwesen zu kontrollieren. Das sollte sich mit der Reform von 1719 ändern.
2.2. Die Reform von 1719
Wenngleich das bis hierher skizzierte Bild der Stadt noch einige Unschärfen aufweist, so ist dennoch eines deutlich zu erkennen: Die Stadt konnte sich bis zum Jahr 1719 ein nicht unerhebliches Maß an Selbständigkeit gegenüber dem Staat erhalten. Inwieweit wurden nun diese städtischen Freiheiten von der Verwaltungsreform Friedrich Wilhelms I. berührt? Um diese Frage zu beantworten, müssen zunächst Inhalte und Zielrichtung der Reform geklärt werden.
Es ist charakteristisch für die kommunalen Verwaltungsreformen Friedrich Wilhelms I., daß sie durch jeweils nur eine einzelne Stadt betreffende Verordnungen, die sogenannten „Rathäuslichen Reglements“, durchgesetzt wurden. Die in Bielefeld zur Anwendung gekommene „Verordnung betreffend das regulierte Rathäusliche und Magistrats-Wesen bey der Stadt Bielefeld“ gehörte zu einem Komplex von Verordnungen, die in den Jahren 1718 und 1719 fast alle Städte in den westfälischen Territorien Brandenburg - Preußens betrafen.[72] Mit der in der Verordnung enthaltenen „Interimsinstruktion vor dem Stadt Magistrat von Bielefeld“[73] erhielt die Stadt eine Richtschnur für den Verwaltungsablauf, die bis 1807/08 Gültigkeit hatte.
Dem Erlaß des „Rathäuslichen Reglements“ ging die Entsendung einer königlichen Kommission unter der Leitung des Hofrates Durham voraus.[74] Diese „mit weitreichenden Befugnissen ausgestattete“[75] Kommission verlangte im Oktober 1718 vom Rat der Stadt genaue Informationen über alle das städtische Finanzwesen betreffenden Aspekte.[76] Die „Interimsinstruktion“, das Resultat der Kommissionstätigkeit, wurde den versammelten Ratsmitgliedern am 14. Juni 1719 auf dem Rathaus bekanntgegeben, nachdem bereits zuvor die Aufhebung der Ratswahlen angeordnet worden war.[77]
Nach ihr sollte die Zahl der Magistratspersonen verkleinert werden, und zwar von vormals zwölf auf nunmehr acht Mitglieder. Der neue Magistrat sollte aus zwei Bürgermeistern, einem Kämmerer, vier Ratsherren und einem Sekretär bestehen.[78] Das Kollegium der Zwölfherren, daß „zur Ungebühr angewachsen“ war,[79] wurde aufgelöst und an dessen Stelle sechs „Gemeinheitsvorsteher“ ernannt. Als Begründung für die Reduzierung des Magistratspersonals wurde der geringere Arbeitsaufwand aufgrund des zugleich eingeführten neuen Steuersystems genannt.[80] Ferner enthielt die Verordnung eine Übergangslösung für die vier von der Stellenreduzierung betroffenen früheren Ratsmitglieder. Sie wurden zu Assistenten der Ratsherren ernannt. Im Falle des Ausscheidens eines Ratsherren sollte dessen Assistent die freiwerdende Stelle einnehmen und das Amt des Assistenten anschließend nicht mehr besetzt werden, damit „also der Numerus des Magistrats succesive in Ordnung gebracht werden solle“.[81] Die Magistratsmitglieder bekleideten ihr Amt nach wie vor auf Lebenszeit. Neue Ratsmitglieder konnten aber von nun an nicht mehr vom Stadtrat selbst bestimmt werden, sondern sie wurden vom König oder von seinen Stellvertretern ernannt.[82] Die Verordnung wies außerdem jedem Mitglied des Magistrats einen festen Aufgabenbereich zu und regelte die Besoldung der Amtsträger neu. Während die Besoldung der Bürgermeister und Ratsherren geringer als bis dahin üblich ausfiel, erhielt der Kämmerer fortan ein weitaus höheres Einkommen.[83] In Anbetracht des größeren Arbeitsaufwandes, der nach der Reform mit diesem Amt verbunden war, wird dies verständlich. Dem Kämmerer oblag nun nach einer Bestimmung der Interimsinstruktion die Führung von Kämmereirechnungsbüchern, einer exakten Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben der Stadt.[84] Das Amt des Rolldechen wurde mit der Verordnung abgeschafft. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen und Anliegen erhielten die Gilden[85] statt dessen ein Vorspracherecht bei den Gemeindevorstehern. Diese wiederum sollten den Magistrat über die Anliegen der Gilden unterrichten.
Die Umgestaltung der städtischen Verwaltungsstrukturen war nur ein Aspekt der Reform von 1719. Ein anderer und sicherlich ebenso wichtiger war die Einführung der Akzise,[86] bzw. die Verstaatlichung des bisherigen Lizents. Anstelle der Kontribution, die abgeschafft wurde, sollte nun die Akzise dem Staat das finanzielle Potential der Stadt nutzbar machen. Die Stadt hatte infolgedessen außer Pachten und Renten sowie Einnahmen aus dem Gericht keine eigenen Einkünfte mehr und mußte ihren Haushalt zum größten Teil von Zuweisungen aus der Akzisekasse bestreiten.
[...]
[1] Signifikant für diesen Bruch in der Absolutismusforschung war der Aufsatz von Gerhard Oestreich: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: ders: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969, S. 179-197.
[2] Hinrichs, Ernst: Zum Stand und zu den Aufgaben gegenwärtiger Absolutismusforschung, in: ders. (Hg.): Absolutismus, Frankfurt/Main 1986, S. 32.
[3] Stolleis, Michael (Hg.): Recht, Verfassung und Verwaltung in der frühneuzeitlichen Stadt (Städteforschung, A/31), Köln/Wien 1991, S. XIII.
[4] Wehler, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftgeschichte Bd. 1, 1700 - 1815, München 1987, S. 189.
[5] Gerteis, Klaus: Die deutschen Städte in der frühen Neuzeit. Zur Vorgeschichte der bürgerlichen Welt, Darmstadt 1986, S. 66.
[6] Ebd.: S. 80.
[7] Schmoller, Gustav: Deutsches Städtewesen in älterer Zeit, Bonn/Leipzig 1922, S. 248.
[8] Ebd.: S. 369.
[9] Ebd.: S. 370.
[10] Schmoller, Gustav: Preußische Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgeschichte, Berlin 1921, S. 146.
[11] Preuss, Hugo: Die Entwicklung des deutschen Städtewesens, Neudruck Aalen 1965, Leipzig 1906, S. 154.
[12] Ebd.: S. 153.
[13] Tümpel, Ludwig: Entstehung des brandenburgisch-preußischen Einheitsstaates im Zeitalter des Absolutismus (1609-1806), Neudruck Aalen 1965, Breslau 1915, S. 127.
[14] Wiese-Schorn, Luise: Von der autonomen zur beauftragten Selbstverwaltung. Die Integration der deutschen Stadt in den Territorialstaat am Beispiel der Verwaltungsgeschichte von Osnabrück und Göttingen in der frühen Neuzeit, in: Osnabrücker Mitteilungen 82 (1976), S. 29-59, S. 29.
[15] Schmoller: Städtewesen, S. 425.
[16] Klueting, Harm: Stadt und Bürgertum. Aspekte einer sozialen Typologisierung der deutschen Städte im 18. Jahrhundert, in: Frühsorge, Gotthard (Hg.): Stadt und Bürger im 18. Jahrhundert, Marburg 1993, S. 17-39, S. 17.
[17] Siehe dazu Oestreich: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates.
[18] Schilling, Heinz: Die Stadt in der frühen Neuzeit, Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 24, München 1993, S. 76.
[19] Ebd.: S. 77.
[20] Wiese-Schorn: S. 30.
[21] Ebd.
[22] Heinrich, Gerd: Staatsaufsicht und Stadtfreiheit in Brandenburg-Preußen unter dem Absolutismus (1660-1806), in: Rausch, Wilhelm (Hg.): Die Städte Mitteleuropas im 17. und 18. Jahrhundert. Beiträge zur Geschichte der Städte Mitteleuropas, Bd. V, Linz 1981, S. 155-172, S. 161.
[23] Ebd.: S. 162.
[24] Preuss: S. 157.
[25] Mittenzwei, Ingrid/Herzfeld, Erika: Brandenburg-Preußen 1648-1789. Das Zeitalter des Absolutismus in Text und Bild, Köln 1987, S. 236.
[26] Preuss: S. 165.
[27] Mit Ausnahme der unter verschiedenen Grundherren stehenden Mediatstädte. Hier kam es in der Regel nicht zu den genannten Veränderungen, sondern es erhielten sich im wesentlichen die aus dem Mittelalter stammenden Verfassungen.
[28] Tümpel: S. 84.
[29] Heinrich: Staatsaufsicht, S. 162.
[30] Schilling: S. 48.
[31] Hartung, Fritz: Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, 9. Aufl., Stuttgart 1969, S. 115.
[32] Heinrich: Staatsaufsicht, S. 165.
[33] Vogelsang, Reinhard: Geschichte der Stadt Bielefeld, Bd. 1, Bielefeld 1980, S. 38.
[34] Ebd.: S. 97.
[35] Pohl, Siegfried: Studien zur soziologischen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur Bielefelds im 18. Jahrhundert, in: JBHVR 59 (1956/57), S. 1-68, S. 12.
[36] Mitteilungen über die Stadt Bielefeld aus dem Jahr 1794. Von Stadtdirektor Consbruch, in: Ravensberger Blätter 1981, Heft 2, S. 49-50, S. 49.
[37] Ebd.: S. 50.
[38] Flügel, Axel: Kaufleute und Manufakturen in Bielefeld. Sozialer Wandel und wirtschaftliche Entwicklung im proto-industriellen Leinengewerbe von 1680-1850, Bielefeld 1993, S. 53.
[39] Ebd.: S. 55.
[40] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 168.
[41] Ebd.: S. 169.
[42] Ebd.: S. 166.
[43] Bielefeldische Stadtnachrichten von Johann Heinrich Burggraffe, in: JBHVR 32 (1918), S. 1-138, S. 37-54.
[44] Vogelsang, Reinhard: Bielefelds Sozialstruktur im Jahre 1718, in: JBHVR 70 (1975/76), S. 153-172, S. 155.
[45] Die Abkürzungen bedeuten: Bm = Bürgermeister, R = Ratsherr, Z = Zwölfherr.
[46] Vgl. Vogelsang: Sozialstruktur, S. 167.
[47] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 193.
[48] Ebd.: S. 194.
[49] Bielefeldische Stadtnachrichten, S. 6-11.
[50] So wurden beispielsweise zwischen 1604 und 1681 vier Träger des Familiennamens Schreve zu Mitgliedern des Rates, anschließend jedoch keiner mehr. Ebenso treten die Namen Pott, unter dem zwischen 1604 und 1666 drei Ratsherren geführt wurden, und Rohde, eine Familie, die zwischen 1627 und 1664 ebenfalls drei Ratsherren stellte, gegen Ende des Jahrhunderts nicht mehr auf.
[51] Reinhardt, Rüdiger: Die Besonderheiten der preußischen städtischen Verwaltung in den Grafschaften Mark und Ravensberg im 18. Jahrhundert, Diss., Münster 1968, S. 36.
[52] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 60.
[53] Ebd.: S. 130.
[54] Reinhardt: S. 37.
[55] Gerteis: S. 82.
[56] Reinhardt: S. 42.
[57] Bielefeldische Stadtnachrichten, S. 5.
[58] Ebd.: S. 108.
[59] Jeweils ein Amtsträger für die Alt- und für die Neustadt, ebd.: S. 109.
[60] Reinhardt: S. 67.
[61] Sundermann, Karl- Heinz: Zur Gerichtsbarkeit in Minden-Ravensberg, in: Ravensberger Blätter 1 (1980), S. 5-10, S. 6.
[62] Für das Jahr 1718 führt Burggraffe allerdings nur den Ratsherren und Lizentiaten Caspar Henrich Engelbrächt als Assessor des Haupt- und Gohgerichtes auf, Bielefeldische Stadtnachrichten, S. 100.
[63] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 131.
[64] Ebd.
[65] Ebd.: S. 133.
[66] Ebd.: S. 131.
[67] Vogelsang: Sozialstruktur, S. 155.
[68] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 136.
[69] Dafür spricht ein in den Bielefeldischen Stadtnachrichten, S. 55-56 wiedergegebener Erlaß Friedrich Wilhelms I. vom 3. Juni 1716.
[70] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 139.
[71] Die Einzelheiten des Steuereinziehungsverfahrens sind jedoch für beide Steuern nicht bekannt.
[72] Als Ausnahmen sind zu nennen die rathäusliche Instruktion für die Stadt Bochum 1731 sowie rathäusliche Reglements für Altena 1733 und Iserlohn 1798.
[73] Im folgenden zitiert als Interimsinstruktion, Stadtarchiv Bielefeld (StadtA), Ältere Akten (ÄA), Nr. 34.
[74] Reinhardt: S. 87.
[75] Ebd. Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.
[76] Bielefeldische Stadtnachrichten, S. 57.
[77] Spätestens im Februar 1719, vgl. Reinhardt: S. 88.
[78] Interimsinstruktion, StadtA, ÄA, Nr. 34.
[79] Ebd.
[80] Ebd.
[81] Ebd.
[82] Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, S. 132. Zu der Praxis der Stellenbesetzung siehe Kapitel 4.1.
[83] 110 Taler gegenüber 29 Taler und 12 Mariengroschen im Jahre 1718.
[84] Interimsinstruktion, StadtA, ÄA, Nr. 34.
[85] Die Gilden wurden in Bielefeld auch Ämter genannt.
[86] Ebd.
- Arbeit zitieren
- Axel Oberschelp (Autor:in), 1996, Städtische Verwaltung in der Frühen Neuzeit - Bielefeld im 18. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42540
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