Nationalitätenkonflikte in Europa. Ansätze einer Nationalitätenpolitik in der Europäischen Union


Term Paper (Advanced seminar), 2003

23 Pages, Grade: 2,3


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gründzüge: Menschengruppen und Herrschaftsverbände
a) Nation
b) Nationalität und Minderheit
c) Herrschaftsverbände

III. Nationalitäten und Minderheitenschutz in Europa:
a) Minderheitenschutz und Selbstbestimmungsrecht
b) Ursprünge des Minderheitenschutzes in Europa
c) Minderheitenschutz innerhalb der Vereinten Nationen
d) Minderheitenschutz im KSZE/OSZE Prozess
e) Minderheitenschutz im Rahmen des Europarates

IV. Ansätze einer Nationalitätenpolitik in der Europäischen Union

V. Staatenverbindungen als Lösung von Nationalitätenproblemen

VI. Fazit

I. Einleitung

Nach dem Untergang der Sowjetunion ist die weltpolitische Ostgrenze Europas beseitigt. Die politische Geographie Europas hat sich von Grund auf verändert. Auch die Grenzen der Europäischen Union werden sich in Kürze nach Osten hin verschieben und weitere zehn Staaten werden den Mitgliederkreis von 15 auf 25 erhöhen. Mit jedem Beitritt nimmt die kulturelle Vielfalt zu und es erhöht sich die kulturelle Distanz zwischen den verschiedenen Nationalitäten, so dass Gegensätze zum Vorschein kommen. Wo Gegensätze und teils auch Konflikte zwischen Nationalitäten ausbrechen, teilen sich die verschiedenen Nationalitäten innerhalb von Staatsgrenzen in Minderheiten und Mehrheiten. Während der Nationalitätenfrage in der Nachkriegszeit keine große politische Brisanz zugeschrieben wurde, änderte sich diese Einstellung langsam durch die Auflösung des Ostblocks und erst recht durch die Diskussion der Aufnahme der ehemaligen Ostblockstaaten in die Europäische Union. Europa ist also gekennzeichnet von dem geschichtlich bedingten Umstand, dass es, wenn überhaupt, nur sehr wenige Staaten gibt, die in ethnischer, linguistischer oder religiöser Sicht wirklich als homogen zu bezeichnen sind (Hofmann 1999: 842). Diese Heterogenität wurde während des Ost-West-Konflikt in den Hintergrund gestellt, da es primär galt interne Kräfte zu vereinigen, um gegen die externe Gefahr anzukommen. Wenn Georg Brunner (1993: 7) schreibt, dass „die Nationalitäten- und Minderheitenproblematik den Osten und Südosten Europas bis zum Zweiten Weltkrieg beherrschte und durch die totalitäre Herrschaft des Kommunismus unterdrückt, aber in keinem Fall gelöst wurde“, so gilt das nicht nur für diese Region. In dieser Arbeit stehen weniger die Nationalitätenkonflikte in Europa selbst im Vordergrund, als die aus den Konflikten resultierenden Auseinandersetzungen um die Anerkennung von Minderheiten, bzw. die Durchsetzung ihrer Rechte. Die Arbeit wird die Entwicklung des Minderheitenschutzes in Europa erörtern und zukünftige Wege diskutieren.

Im ersten Teil dieser Arbeit sollen zunächst die Grundzüge der Nationalitätenproblematik besprochen werden. Viele Begriffe sind ideengeschichtliche Konstrukte. Zu Beginn ist deshalb die begriffliche Präzisierung wichtig, damit die den verwendeten Begriffen zugeschriebenen Vorstellungsinhalte deutlich werden.

II. Gründzüge: Menschengruppen und Herrschaftsverbände

Wie bereits eingangs erwähnt sind vor allem die Ideen, die sich hinter Begriffen verstecken, von Bedeutung. Sprache ist eine Art der Kommunikation, die auf Konventionen beruht und so wird es auch in dieser Arbeit kaum gelingen befriedigende Begriffserklärungen zu erstellen. Vielmehr sollen die unterschiedlichen Bedeutungen und dahinterstehenden Ideen skizziert werden, um die verschiedenen Lösungsansätze von Nationalitätenkonflikten besser verständlich zu machen.

a) Nation

Der Begriff „Nation“ kommt vom lateinischen „nasci“, das ‚geboren werden’ bedeutet und wurde im 19. und 20. Jahrhundert ausgehend von Europa, zu einem Zentralbegriff politischer Integration. Er bezeichnet ein soziale Großgruppe, jedoch gehen Vorstellungen über die Merkmale der Angehörigen einer solchen seit Jahrhunderten auseinander. Entscheidend ist, dass die Angehörigen einer Nation vom Anders- und Besonderssein im Vergleich zu allen anderen Nationen überzeugt sind (Weidinger 2002: 128). Es lag von Anfang an in der Idee der Nation, sich durch den Feind zu definieren, zu bestätigen und zu rechtfertigen, wodurch nationales Selbstbild und Feindbild zu zwei Seiten einer Medaille werden (Schulze 1999: 69).

Der Begriff „Nation“ hat im Laufe der Geschichte einen erheblichen Bedeutungswandel durchgemacht. Zudem kommen die unterschiedlichen Bedeutungen im frankophonen, dem angelsächsischen und dem slawischen Kulturraum hinzu.

Im Mittelalter entwickelte sich das Personalitätsprinzip der Feudalgesellschaft (Loyalität gegenüber dem Feudalherren), aus dem sich dann im Absolutismus, ergänzt durch das Territorialprinzip, der territoriale Herrschaftsverband unter der absoluten Souveränität des Landesherrn herausbildete (Bricke 1995: 13).

Aus der Idee des Gesellschaftsvertrages in der Französischen Revolution heraus, entstand die Nation als Zusammenschluss frei und gleich geborener Individuen, deren kollektive Identität sich nicht mehr durch Religion, sondern durch staatsbürgerliche Entscheidung, durch Sprache, Literatur und eigene Geschichtsschreibung begründet (ebenda). Der hieraus resultierende Nationalstaat konstituiert sich durch eine einheitliche und unteilbare „Willensnation“, deren subjektives Gemeinschaftsgefühl historisch geformt ist.

Im Gegensatz dazu steht die Idee der Nation der deutschen Romantiker, insbesondere Johann Gottfried Herder, die aus einer ethno-kulturellen Einheit bestehen soll, also die aus einer historisch geprägten Abstammungsgemeinschaft hervorgehende „Volksnation“.

Friedrich Meinecke prägte Anfang des letzten Jahrhunderts den Begriff der „Kulturnation“ und stellte ihn der „Staatsnation“ gegenüber, wodurch er zwei idealtypische Konzepte des Nationsbegriffs erklärte. Zum einen das traditionelle Nationsverständnis im anglo-amerikanischen Raum, welches auf der sich durchsetzenden Vorstellung aus dem 17. Jahrhundert beruht, dass ein territorialer Herrschaftsverband ethnische Unterschiede überspielen kann und die vereinigende Kraft auf einer gemeinsamen politischen Geschichte und Verfassung beruft. Die „Staatsnation“ ist in ihrem Nationalstaat herrschaftlich organisiert (Brunner 1993: 14). Im Gegensatz dazu steht das in Mittel- und Osteuropa lange Zeit vorherrschende und immer noch einflussreiche Konzept der „Kulturnation“, welches vom „nationalen Erwachen“ in Deutschland geprägt wurde. Die vereinigende Kraft ist eben nicht aus einem subjektiven Gemeinschaftsgefühl gebildet, sondern aus „objektiven“ Kriterien, wie den gemeinsam erlebten Kulturbesitz. Eine Gemeinsprache, gemeinsame Literatur und gemeinsame Religion sind laut Meinecke „die wichtigsten und wirksamsten Kulturgüter, die eine Kulturnation schaffen und zusammenhalten“ (Meinecke 1919: 5). Im Unterschied zur „Staatsnation“ begnügt sich das Konzept der „Kulturnation“ mit organisatorischen Vorkehrungen, die die Bewahrung und Pflege ihrer kulturellen Identität ermöglichen. In Abgrenzung zur „Kulturnation“ und „Staatsnation“ definiert Brunner die „Nation“ als eine Nationalität, die eine nationalstaatliche Organisation anstrebt (Brunner 1993: 14).

Es kann festgehalten werden, dass der Begriff „Nation“ viele verschiedene Konzepte einer Gruppe von Menschen beschreibt und erst aus dem Kontext heraus die verschiedenen Bedeutungen verständlich werden.

b) Nationalität und Minderheit

Aus den oben beschriebenen unterschiedlichen Konzepten der Nation ergeben sich auch unterschiedliche Ideen der „Nationalität“, welche die Zugehörigkeit zu einer Nation impliziert.

Die Bedeutung von Nationalität im alltäglichen Sprachgebrauch hängt eng mit der Staatsangehörigkeit zusammen, die als Zugehörigkeit zu einer „Staatsnation“ bezeichnet werden kann. Staatsangehörigkeit ist ziemlich eindeutig definiert, da jeder meist nur über eine verfügt. Nationalitäten hingegen sind Einheiten, die über Staatsgrenzen hinausragen. So können in einem Staat mehrere Nationalitäten leben oder eine Nationalität kann über mehrere Staaten verteilt leben.

Aus diesen Überlegungen heraus lässt sich der Terminus „Minderheit“ weitergehend erklären. Wenn ein Volk mit einer Nationalität in einem Staat vereint ist, wird das Volk meist als Staatsvolk und der Staat als Nationalstaat bezeichnet. Das Staatsvolk bildet die Mehrheit der Bevölkerung des Staates und bildet somit den Bezugspunkt einer „Minderheit“, die dem Staatsvolk zahlenmäßig unterlegen sein muss. Somit kann Minderheit zum einen definiert werden als Gruppe von Menschen, die nicht zum Staatsvolk des Staates zählen, in dem sie leben. Die Minderheit muss sich objektiv – etwa in religiöser, sprachlicher oder ethnischer Hinsicht – von der Mehrheit unterscheiden. Dadurch unterscheiden sich Minderheiten auch von politischen Oppositionen, deren Verbindung nicht unbedingt auf Dauer angelegt ist. In Abgrenzung dazu hat sich der Terminus „nationale Minderheit“ herausgebildet, der zum einen dem der Nationalität ähnlich ist, zum anderen aber auch zur Kennzeichnung von Minderheiten verwendet wird, die einem Volk angehören, das außerhalb des minoritären Heimatstaates über einen eigenen Nationalstaat verfügt (Brunner 1993: 17). Trotzdem sollte von einer synonymen Verwendung der Begriffe Nationalität und Minderheit abgesehen werden, da sich Minderheiten innerhalb von Staatsgrenzen bewegen, wobei Nationalitäten über Staaten hinweg existieren. Weiterhin wird „nationale Minderheit“ als oft als Oberbegriff für die Kategorien „ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Minderheit“ verwendet (Hofmann 1999: 825). Murswiek hält eine Differenzierung zwischen nationaler Minderheit, ethnischer Minderheit und Volksgruppe hingegen als wenig sinnvoll, da sich diese Gruppen nach ethnischen Kriterien von anderen Gruppen unterscheiden und in diesem Sinne auch ähnliche Rechte besitzen (Murswiek 2001: 90). Theoretisch besteht zwischen diesen Gruppen aber durchaus ein Unterschied. So muss eine Volksgruppe nicht automatisch die nationale Minderheit in einem Staat bilden und kann ähnlich wie eine Nationalität über Staatsgrenzen hinweg existieren.

Die Begriffe „Staat“, „Volk“ und „Minderheit“ unterscheiden sich von den anderen erwähnten Begriffen in dem Sinne, das sie nicht nur eine soziologische und politikwissenschaftliche Bedeutung aufweisen, sondern auch Rechtsbegriffe darstellen. Zwar gibt es auch hier keine Legaldefinitionen, doch ergeben sich aus dem Völkerrecht bestimmte Rechtsgrundlagen, die einheitliche Vorstellungen mit bestimmten Rechten und Pflichten verbinden. Die zuständige Unterkommission der Vereinten Nationen hat einstimmig eine Minderheitendefinition angenommen, die wie folgt lautet:

„Minderheit bedeutet eine Gruppe, die gegenüber dem Rest der Bevölkerung eines Staates zahlenmäßig geringer ist, die sich in einer nichtbeherrschenden Position befindet, deren Mitglieder, die Staatsbürger eines Staates sind, ethnische, religiöse oder sprachliche Eigenschaften aufweisen, die sich von jenen des Restes der Bevölkerung unterscheiden, und die, wenn auch nur indirekt, ein Gemeinschaftsverständnis zeigen, das darauf abgestellt ist, ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder Sprache zu erhalten“ (UN-Doc 1979: 96).

Diese Definition vereint verschiedene subjektive und objektive Merkmale, die eine Gruppe aufweisen muss, um als Minderheit angesehen zu werden und dementsprechende Kollektivrechte einfordern zu können. Sie stimmen mit den Merkmalen überein, die in dem Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 1. Februar 1993 zur Kennzeichnung „nationaler Minderheiten“ festgelegt wurden. Folgende Gruppen von Personen werden darin als „nationale Minderheiten“ bezeichnet, wenn sie:

- „ Im Hoheitsgebiet dieses Staates ansässig und dessen Staatsbürger sind;
- langjährige, feste und dauerhafte Verbindungen zu diesem Staat aufrechterhalten;
- ausreichend repräsentativ sind, obwohl ihre Zahl geringer ist als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates;
- von dem Wunsch beseelt sind, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, gemeinsam zu erhalten“ (EuGRZ 1993: 151ff.).

Durch die Bedingungen der Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates und der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die schon seit längerer Zeit in einem Gebiet ansässig ist, grenzt diese Definition bewusst und mit rechtlichen Konsequenzen „nationale Minderheiten“ von anderen Gruppen, wie Einwanderern, Flüchtlingen oder Asylanten, aber auch von politischen und sozialen Minderheiten, ab.

Bleibt noch die Frage, wer eigentlich zu einer „nationalen Minderheit“ oder überhaupt zu einer Minderheit zählt. Das vor allem subjektive Kriterien, wie das Zugehörigkeitsgefühl zu einer Gruppe in Abgrenzung zu einer anderen oder der Wille die Gruppenidentität mitzutragen und die Eigenständigkeit zu fördern, entscheiden, ist durchaus sinnvoll. Denn somit liegt es bei jeder Person selbst sich zu einer Minderheit zu bekennen und entsprechende zusätzliche Rechte und Pflichten auf sich zu nehmen, neben den sonstigen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Außerdem kann einem massiven Assimilierungsdruck einerseits oder Ausgrenzungen andererseits, dem Angehörige von Minderheiten ausgesetzt sind oder waren, entgegengewirkt werden (Hofmann 1999: 825). Jedoch ist es schwer vorstellbar sich zu einer Nationalität zu bekennen, der man nicht schon seit Geburt angehört. Denn durch die Sozialisation kann man sich in dem vertrauten Umfeld seines eigenen Volkes bewegen und sich in den Eigenheiten, Traditionen und Gewohnheiten zurechtfinden, die auch die übrigen Angehörigen dieses Volkes geprägt haben. Ebenso entscheidend wie das Zugehörigkeitsgefühl ist auch das Solidaritätsgefühl. Denn es muss der Wille vorhanden sein die Identität zu bewahren, zu schützen und zu fördern. Subjektive Kriterien spielen in der Minderheiten-Definition also durchaus eine Rolle. Jedoch ist es äußerst schwierig diese greifbar zu machen oder gar völkerrechtlich festzuhalten. Entsprechende Versuche gibt es mit dem Entwurf des Zusatzprotokolls zur EMRK, in dem als weiteres Merkmal einer nationalen Minderheit verlangt wird, dass die Gruppe von Personen von dem Wunsch beseelt sein müsste, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, zu erhalten (Gornig 2001: 46).

Selbst wenn die durch die Vereinten Nationen eine universelle Definition suggeriert wird, bleibt das Problem der eindeutigen Definition einer Minderheit bestehen. Denn dieses Problem „hat sich schon immer als schwieriger erwiesen als die Umschreibung der Rechte der Minderheiten bzw. der Personen, die Minderheiten angehören“(Gornig 2001: 19).

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Details

Title
Nationalitätenkonflikte in Europa. Ansätze einer Nationalitätenpolitik in der Europäischen Union
College
University of Mannheim  (Lehrstuhl für Politische Wissenschaft und Zeitgeschichte)
Course
Nationenbildung in Osteuropa
Grade
2,3
Author
Year
2003
Pages
23
Catalog Number
V42381
ISBN (eBook)
9783638404235
File size
484 KB
Language
German
Keywords
Nationalitätenkonflikte, Europa, Ansätze, Nationalitätenpolitik, Europäischen, Union, Nationenbildung, Osteuropa
Quote paper
Cindy Susann Leister (Author), 2003, Nationalitätenkonflikte in Europa. Ansätze einer Nationalitätenpolitik in der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42381

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