Dem Interessierten Leser soll aufgezeigt werden, wann das Bedürfnis zum Tragen einer Waffe des Bewachungsunternehmers und seines Personals erfüllt ist.
Im Zuge der sogenannten „Flüchtlingskrise“ sind nicht nur die Anforderungen an das Personal der Polizei gestiegen, viel mehr übernehmen private Sicherheitsdienste die Überwachung von Asylunterkünften.
Das handelnde Personal an den Unterkünften sieht sich kontinuierlich mit den Problemen der angereisten Asylbewerber konfrontiert. So treten vor allem tschetschenische Asylbewerber gewaltbereit durch Prügeleien oder Messerstechereien mit Syrern oder Afrikanern in den Vordergrund. Die bereits angesprochene Gewaltbereitschaft basiert dabei besonders auf der vorherrschenden Kriminalität, einem Ehrenkodex und „Machogehabe“ der männlichen Asylbewerber. Auch sind Racheakte von Gruppen zu verzeichnen, welche bereits in den Aufnahmelagern entstanden sind. Jedoch ist nicht nur Gewalt zwischen Menschen anderer Herkunft, Religion oder anderen Faktoren zu verzeichnen, auch familiäre Probleme stehen an der Tagesordnung der Asylunterkünfte. Dies betrifft insbesondere die Frauen und Kinder der Asylbewerber, die von Ihren Männern/Vätern verprügelt werden oder Mütter das Kindeswohl gefährden, in dem Ihre Kinder stundenlang unbeaufsichtigt gelassen werden.
Gliederung
I. Einleitung
II. Das Bewachungsunternehmen aus gewerberechtlicher Sicht - Die Reform
a. Erteilung der Erlaubnis an den Gewerbetreibenden, alte Fassung
i. Zuverlässigkeit, § 34 a I 3 Nr. 1 GewO, alte Fassung
ii. Erforderliche Mittel, § 34 a I 3 Nr. 2 GewO, alte Fassung
iii. Unterrichtungsnachweis, § 34 a I Nr. 3 GewO, alte Fassung
b. Anforderungen an das Personal des Gewerbetreibenden
i. Zuverlässigkeit, alte Fassung
ii. Unterrichtungsnachweis, alte Fassung
c. Reformierte Anforderungen an den Gewerbetreibenden
i. Neue Zuverlässigkeit
ii. Geordnete Vermögensverhältnisse und Haftpflichtversicherung
iii. Sachkundenachweis
d. Reformierte Anforderungen an das Bewachungspersonal
i. Zuverlässigkeit des Personals, § 34a Abs. 1a) S. 1 Nr. 1 GewO
ii. Unterrichtungsnachweis, § 34a Abs. 1a) S. 1 Nr. 2 GewO
iii. Einführung Bewachungsregister
III. Das Führen von Waffen im Rahmen eines Bewachungsgewerbes
a. Waffenschein
b. Führen einer Waffe gem. § 28 WaffG
i. Personen, § 19 WaffG
ii. Objekte
c. Überlassung von Waffen an das Wachpersonal
d. Haftung bei Fehlverhalten, § 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG
IV. Fazit
V. Abkürzungsverzeichnis
VI. Literaturverzeichnis
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