Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema der Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing und geht anhand einschlägiger Gesetzesnormierungen und Gerichtsentscheidungen der Frage nach, wann die verschiedenen Ansprüche, die bei der Teilnahme an illegalem Filesharing entstehen können, verjähren.
GLIEDERUNG
A. Einleitung
B. Allgemeines
I. Funktionsweise des ״Filesharing“
II. Rechtsverletzungen bei illegalem Filesharing
III. Ansprüche bei illegalem Filesharing
C. Verjährung
I. Begriff, Zweck und Gegenstand der Verjährung
1. Begriff der Verjährung
2. Zweck der Verjährung
3. Gegenstand der Verjährung
II. Anwendbare Verjährungsvorschriften
1. Urheberrechtliche Ansprüche
2. Übergangsregelung des § 137İ UrhG
a) Rechtslage bis zum 31.12.2001
b) Rechtslage ab dem 01.01.2002
c) Inhalt der Übergangsregelung
3. Andere Ansprüche, § 102a UrhG
III. Verjährungsdauer zivilrechtlicher Ansprüche des Rechteinhabers
1. Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen
a) Verjährungsfrist gesetzlicher Unterlassungsansprüche
aa) Verletzungsunterlassungsanspruch, § 97 11 UrhG
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs
(a) Ansicht der Literatur
(b) Ansicht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung
(c) Stellungnahme
(3) Verjährungsfrist
bb) Vorbeugender Unterlassungsanspruch, § 97 12 UrhG
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden UnterlassungsanSpruchs
(a) Vorherrschende Ansicht
(b) Gegenansicht
(c) Stellungnahme
(3) Verjährungsfrist des vorbeugenden UnterlassungsanSpruchs
cc) Gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung
(1) Allgemeines
(2) Verjährungsfrist
b) Verjährungsfrist vertraglicher Unterlassungsansprüche
aa) Allgemeines
bb) Verjährung des vertraglichen VerletzungsunterlassungsanSpruchs
(1) Allgemeines
(2) Verjährungsfrist
cc) Verjährung des vorbeugenden vertraglichen Unterlassungsanspruchs
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden vertraglichen Unterlassungsanspruchs
(3) Verjährungsfrist des vorbeugenden vertraglichen Unterlassungsanspruchs
c) Verjährungsfrist titulierter Unterlassungsansprüche
aa) Allgemeines
bb) Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen
a) Dreifache Schadensberechnung
b) Schadensersatzanspruch, § 97 II1 UrhG
aa) Allgemeines
bb) Verjährungsfrist
c) Restschadensersatzanspruch, § 102 s. 2 UrhG, § 852 BGB
aa) Allgemeines
(1) Instanzgerichtliche Rechtsprechung
(2) Höchstrichterliche Rechtsprechung
bb) Verjährungsfrist
3. Die Verjährungsfrist von Aufwendungsersatzansprüchen
a) Verjährungsfrist des Aufwendungsersatzanspruchs, § 97a III s. UrhG
b) Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs, § 97 II1 UrhG
4. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf u.a. Vernichtung, § 98 UrhG
5. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den Untemehmensinhaber, § 99 UrhG
6. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Auskunft, § 101 UrhG
7. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften, § 102a UrhG
a) Bereicherungsrecht, § 812 ff. BGB
b) Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 Abs. 2 BGB
c) Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 s. 1, 670 BGB
d) Deliktsrecht, § 832 BGB
8. Die Verjährungsfrist der Vertragsstrafe
a) Allgemeines
b) Verjährungsfrist
9. Die Verjährungsfrist wegen Pflichtverletzung aus Unterlassungsvertrag
10. Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
IV. Beginn der Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
1. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
a) Anspruch entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
aa) Unterlassungsansprüche
(1) Verletzungsunterlassungsansprüche
(2) Vorbeugende Unterlassungsansprüche
(3) Titulierte Unterlassungsansprüche
bb) Schadensersatzanspruch
cc) Aufwendungsersatzanspruch
b) Kenntnis der Umstände und der Person des Schuldners, § 199 Abs 1 Nr. 2 BGB
aa) Anspruchsbegründende Umstände
bb) Person des Schuldners
c) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
d) Vertragsstrafe
2. Verjährungshöchstfristen, § 199 II - IV BGB
3. Beginn der Verjährungsfrist beim Restschadensersatzanspruch
V. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verj ährung
a) Allgemeines, § 209 BGB
b) Hemmung bei Verhandlungen, § 203 BGB
c) Hemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB
aa) Klage, § 204 I Nr. 1 BGB
bb) Mahnbescheid, § 204 I Nr. 3 BGB
cc) Einstweilige Verfügung, § 204 INr. 9 BGB
2. Neubeginn der Verjährung
VI. Rechtsfolgen der Verjährung, § 214 ff. BGB
D. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Mit kontinuierlich voranschreitender Digitalisierung insbesondere von Film- und Musikmaterial ist heute eine massenhafte Reproduktion von derartigem (unter Umständen urheberrechtlich geschützten) Material ohne großen Zeitaufwand und ohne einen Qualitätsverlust machbar. Zeitgleich können die zur Verfügung stehenden Internet- und Datenverbindungen aufgrund einer weltweit stetig steigenden Qualität und Quantität der Internet-Infrastruktur immer größere Datenmengen in immer kürzer Zeit verarbeiten und an jedem Ort der Welt einem Intemetnutzer zugänglich machen. Dementsprechend sind die Nutzungsmöglichkeiten des Internets tatsächlich scheinbar grenzenlos. Insoweit werden neben den ״legalen“ Internetanwendungen zunehmend auch die ״illegalen“ Intemetanwendungen problematisiert und durch Politik und Rechtsprechung fokussiert. Das Internet bietet seinem Nutzer die Möglichkeit, Musik, Bilder, Filme und Serien mit anderen Nutzern schnell und unkompliziert zu ״tauschen“ (״Filesharing“), wobei das Filesharing für sich genommen nicht rechtswidrig ist. Eine Rechtswidrigkeit des Filesharing ist erst dann begründet, wenn urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird und der jeweilige Rechteinhaber einer derartigen Verbreitung nicht Zugestimmt hat. Gegen derartiges Verhalten gehen insbesondere Musik- und Filmindustrie als gewöhnliche Rechteinhaber seit Jahren über spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien rechtlich wie öffentlichkeitswirksam konsequent vor. Schätzungen zur Folge sind in Deutschland im Jahre 2014 von Rechteinhabern an die 74.500 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing ausgesprochen worden[1]. In diesem Rahmen sind in den letzten Jahren vor allem zahlreiche höchstrichterliche Urteile ergangen, mit welchen die Haftung bei illegalem Filesharing bestätigt und weiterentwickelt worden ist. Daneben sollte nach der medienwirksamen Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses mit der TMG-Novelle[2] zum 27.07.2016 eine gesetzliche Regelung vorhegen, nach welcher die Haftungsprivilegierung des Intemetanschlussinhabers als Dienstanbieter nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TMG neben der straf-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Haftung auch die ״unmittelbare oder mittelbare Haftung für Handlung Dritter“ umfassen sollte[3].
Auch wenn an dieser subjektiven Ansicht des Bundestagsausschusses aufgrund der fehlenden Klarstellung im Gesetzestext und aufgrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[4] und Europäischen Gerichtshofs[5] künftig nicht festzuhalten sein wird, wird damit aber dennoch sehr deutlich, dass der Themenkomplex des (illegalen) Filesharing weiterhin noch einiges an Regelungs-, Klä- rungs- und Entwicklungspotential beinhaltet. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die nachstehende Arbeit mit dem Thema der Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing und geht anhand einschlägiger Gesetzesnormierungen und Gerichtsentscheidungen der Frage nach, wann die verschiedenen Ansprüche, die bei der Teilnahme an illegalem Filesharing entstehen können, verjähren.
B. Allgemeines
I. Funktionsweise des ״Filesharing“
Unter ״Filesharing“ versteht man umgangssprachlich das direkte Teilen von Dateien über das Internet mit anderen Nutzem[6]. Die technische Arbeitsweise des Filesharing basiert dabei auf einem Computerprogramm, welches im Ergebnis dafür sorgt, dass seine Nutzer für Zwecke des Datenaustausches über das Internet als Kommunikationsnetzwerk unmittelbar miteinander in Verbindung treten können. Durch das gemeinsame Nutzen des Filesharing-Programms werden die einzelnen Nutzer zu einem eigenen, gegenüber dem sonstigen Internet virtuell abgegrenzten, Netz miteinander verbunden (sog. Peer- to-Peer-Netz bzw. P2P-Netz)[7]. Kennzeichnend für die heutigen FilesharingProgramme ist insbesondere, dass der Datenaustausch überwiegend dezentral erfolgt, d.h. direkt zwischen den jeweiligen Nutzem des konkreten Filesharing-Programms und nicht über einen zentralen Server erfolgt. Das Filesharing-Programm bietet dem einzelnen Nutzer die Möglichkeit, innerhalb des P2P-Netzes ganz gezielt nach einer von ihm gewünschten Musik-, Film- oder sonstigen Datei mittels einfacher Sucheingabe des bestimmten Titels, des bestimmten Genres oder der bestimmten Qualität zu suchen. Bei entsprechender Suchanfrage im P2P-Netz ist gewöhnlich von einer hohen Trefferquote auszugehen, da sich die regelmäßig frei zugänglichen und kostenlos erhältlichen Filesharing-Programme heute einer breiten Beliebtheit und Anwendung erfreuen und deswegen die Bandbreite der innerhalb eines P2P-Netzes angebotenen Inhalte nahezu unbegrenzt ist. Bei üblicher Anwendung greift das Filesharing-Programm auf eine vom anbietenden Nutzer (sog. Uploader) in dem Speicherbereich seines Computers freigegebenen Datei zu und bietet diese über das P2P-Netz anderen Nutzem (sog. Downloader) zum freien Zugriff und Empfang an. Bei entsprechendem Download der Datei wird diese durch das Filesharing-Programm beim Uploader in kleine Datenpakete zerlegt und beim Downloader wieder zusammengefügt. Mit und während ihres Empfangs wird die Datei durch das Filesharing-Programm über den Computer des Downloader (automatisch) wieder anderen Nutzem des Filesharing-Programms zum Zugriff und Empfang angeboten. Dadurch wird jeder Downloader einer Datei gleichzeitig wieder zu deren Uploader. Im Ergebnis ist damit auf einfache Art und Weise eine Datei zwischen mehreren Nutzem des P2P-Netzes geteilt worden.
II. Rechtsverletzungen bei illegalem Filesharing
Angesichts der vorstehenden Funktionsweise eines Filesharing-Programms greifen dessen Nutzer hinsichtlich der dort angebotenen Datei(en) regelmäßig durch Download in das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG) und/oder durch Upload in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein[8]. Beim Hemnterladen (Download) einer Datei im Rahmen eines FilesharingProgramms wird in dem lokalen Computerspeicher des Nutzers ein ״Verviel- fältigungsstück“ der Datei im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 UrhG hergestellt. Die Berechtigung, urheberrechtlich geschützte Werke zu verviel- faltigen, liegt jedoch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 1 UrhG geregelten Fällen allein beim Urheber bzw. dem Rechteinhaber. Danach ist die ״Vervielfältigung“ eines Werks für private Zwecke allein nur dann erlaubt, wenn die Quelle der Kopie ihrerseits nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist[9]. Ähnliches gilt für den Upload einer Datei: Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a UrhG steht allein dem Urheber das ausschließliche Recht des öffentlichen Zugänglichmachens zu[10]. Dieses Recht ist verletzt, wenn der Nutzer die Datei im Rahmen eines Filesharing-Programms im P2P- Netz anderen Nutzern zum Upload anbietet.
III. Ansprüche bei illegalem Filesharing
Bei illegalem Filesharing kommen als Rechtsfolge grundsätzlich Unterlas- sungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Rechteinhabers in Betracht. Dabei bestimmt sich die Haftung für Rechtsverletzungen durch illegales Filesharing vornehmlich nach § 97 UrhG. Die Norm des § 97 UrhG ist die zentrale Norm für zivilrechtliche Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen sowie wegen der Verletzung von verwandten Schutz- rechten[11]. Die Norm des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kodifiziert den von der Rechtsprechung schon zuvor in Analogie zu § 1004 BGB umfassend ausgebauten negatorischen Rechtsschutz[12]. Daneben kommt über § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB ein sogenannter ״Restschadensersatzanspruch“ in Betracht. Zudem regelt § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung. über § 98 UrhG ist ein Anspruch u. a. auf Vernichtung möglich und über § 99 UrhG ein Anspruch gegen den Inhaber eines Unternehmens. Darüber hinaus ist gemäß § 101 UrhG ein Anspruch auf (Dritt-) Auskunft möglich. Schließlich bleiben nach § 102a UrhG Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Dadurch sind auch Ansprüche nach Bereicherungsrecht, nach Deliktsrecht und nach Geschäftsführung ohne Auftrag zu Gunsten des Rechteinhabers möglich. Daneben können auch vertragliche und/oder titulierte Unterlassungs- und/oder Vertragsstrafeansprüche
sowie vertragliche Schadensersatzansprüche für den Rechteinhaber in Betracht kommen.
C. Verjährung
I. Begriff, Zweck und Gegenstand der Verjährung
1. Begriff der Verjährung
Unter dem Begriff der Verjährung versteht man nach dem Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die durch Zeitablauf begründete Situation, die für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB[13]. Da § 102 UrhG ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB verweist, gilt dieser Verjährungsbegriff auch für das Urheberrecht.
2. Zweck der Verjährung
Die Verjährung bezweckt in erster Linie den Schutz vor einer Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten An- Sprüchen[14]. Dabei soll die Verjährung im Ergebnis sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner gleichermaßen zweckdienlich sein. Begründet wird eine solche Zweckdienlichkeit damit, dass es umso schwieriger wird, zuverlässige Feststellungen über die für die Rechtsbeziehungen der Parteien entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen, je weiter diese in der Zeit zurückliegen[15]. Je weiter die Umstände eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegen, desto eher kann auch davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger seinen Anspruch zwischenzeitlich selbst für unbegründet erachtet oder jedenfalls nicht mehr auf eine Leistung durch den Schuldner besteht[16]. Derart zeitbedingten Beweisschwierigkeiten kann der Gläubiger einfach durch eine rechtzeitige Geltendma- chung seines Anspruchs oder durch entsprechende Beweis Sicherung vorbeugen. Dagegen aber muss der Schuldner regelmäßig zuwarten, bis der Gläubiger seinerseits tätig wird und einen Anspruch gegen ihn erhebt. Insoweit trägt der Schuldner gerade für Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch in einem höheren Maße das Risiko zeitablaufbedingter Unaufklärbarkeit als der Gläubiger seinerseits für anspruchsbegründende Tatsachen[17]. Diesem ״imparitätischen Kräfteverhältnis“[18] kann im Interesse des Schuldners dadurch entgegengewirkt werden, dass der AnSpruch des Gläubigers mittels Verjährungseinrede pauschal abgewehrt werden kann. Die Verjährung soll den Schuldner also davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge beansprucht zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind[19]. Neben diesem Schuldnerschutz dient die Verjährung auch dem öffentlichen Interesse in seiner Ausprägung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit[20]. Um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nachhaltig zu gewährleisten, werden gewisse tatsächliche Zustände, die über eine längere Zeit unangefochten bestanden haben, als zu Recht bestehend anerkannt. Zugleich werden die am Rechtsverkehr Beteiligten mittelbar dazu angehalten, ihre Rechtspositionen in absehbarer Zeit geltend zu ma- chen[21].
3. Gegenstand der Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung, § 194 BGB. Gegenstand der Verjährung und damit grundsätzlich veijährbar ist der Anspruch[22]. Gemeint ist der materiell-rechtliche Anspruch, nicht aber ״der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch“[23]. Jeder Anspruch im Sinne des § 194 BGB setzt ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen voraus, die sich als Berechtigte und Verpflichtete gegenüb erstehen[24]. Ein solches RechtsVerhältnis kann auf einem Vertrag beruhen oder durch Gesetz, Verwaltungsakt oder auch durch Richterspruch begründet werden[25]. Der AnSpruch im Sinne des § 194 BGB ist abzugrenzen von Rechten und Rechtsstellungen, die keine Ansprüche sind, und damit nicht veij ähren können[26]. Als solche kommen insbesondere absolute Rechte wie Eigentum, Persönlichkeitsrecht oder Urheberrecht[27] und auch Dauerschuldver- hältnisse[28] in Betracht.
II. Anwendbare Verjährungsvorschriften 1. Urheberrechtliche Ansprüche
Die Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche ist grundlegend in § 102 UrhG geregelt. Durch die Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, ist u. a. § 102 UrhG den geänderten Veijährungsregeln der §§194 ff. BGB in dem Sinne angepasst worden, dass nunmehr § 102 Satz 1 UrhG eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften be- stimmt[29]. Damit sind im Urheberrecht insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und der Beginn der Verjährung gemäß § 199 BGB maßgeblich[30]. Daneben findet über § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Satz 2 BGB auch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bzw. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren Anwendung. Die Norm des § 102 UrhG ist auf alle urheberechtlichen Ansprüche wegen Rechts-
Verletzung anzuwenden und umfasst dabei insbesondere Schadens-, Un- terlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 97 UrhG sowie Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 97a Abs. 3 UrhG.
2. Übergangsregelung des § 137İ UrhG
Soweit die urheberechtlichen Verjährungsvorschriften durch das Schuld- rechtmodemisierungsgesetz modifiziert worden sind, war mit § 137İ UrhG eine Übergangsreglung notwendig geworden[31].
a) Rechtslage bis zum 31.12.2001
Die Verjährungsfrist nach § 102 UrhG a.F. betrug drei Jahre von dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre von der Verletzung an.
b) Rechtslage ab dem 01.01.2002
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat in § 102 Satz 1 UrhG n.F. die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches für anwendbar erklärt, womit nun die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. mit Fristbeginn nach § 199 BGB n.F. gilt.
c) Inhalt der Übergangsregelung
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des § 102 UrhG und der § 194 ff. BGB auch auf sämtliche Ansprüche Anwendung, die an diesem Tag bestehen und noch nicht verjährt sind[32]. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmen sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Veijährung nach altem Recht; auch nach dem 01.01.2002 eintretende Ereignisse, aufgrund derer nach altem Recht eine vor diesem Zeitpunkt liegende Unterbrechung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, sind in ihrer Auswirkung nach altem Recht zu beurteilen[33]. Soweit das ab dem 01.01.2002 geltende Recht zu einer Verlängerung bereits laufender Verjährungsfristen führt, bestimmt sich das Fristende gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB aus Gründen des Schutzes des Schuldners, der sich auf die kürzere Frist nach altem Recht eingestellt hatte, gleich wohl nach altem Recht[34]. Soweit das ab dem 01.01.2002 geltende Recht umgekehrt zu einer Verkürzung bereits laufender Verjährungsfristen führt, wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet. Dadurch wird verhindert, dass die kürzere Frist am 01.01.2002 unter Umständen bereits abgelaufen ist und der Gläubiger hierdurch benachteiligt werden würde[35]. Läuft die längere frühere Frist jedoch vor der kürzeren neuen Frist ab, so verbleibt es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wiederum bei der alten Regelung; damit kommt es keinesfalls zu einer Verlängerung der ohnehin längeren Frist nach altem Recht[36].
3. Andere Ansprüche, § 102a UrhG
Dagegen richtet sich die Verjährung von Ansprüchen aus anderen gesetzliehen Vorschriften im Sinne des § 102a UrhG nach den für diese AnSpruchsgrundlagen jeweils einschlägigen Bestimmungen[37] und damit insbesondere nach § 194 ff. BGB[38].
III. Verjährungsdauer zivilrechtlicher Ansprüche des Rechteinhabers
1. Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen
Hinsichtlich der Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen ist regelmäßig zwischen den gesetzlichen Unterlassungsansprüchen, den vertragliehen und den titulierten Unterlassungsansprüchen zu unterscheiden[39].
a) Verjährungsfrist gesetzlicher Unterlassungsansprüche
Im Fall des illegalen Filesharing begründen sich gesetzliche Unterlassungsansprüche mit der tatsächlichen oder mit der drohenden Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urhebergesetz geschützten Rechts, § 97 Abs. 1 UrhG. Dabei wird die Verletzung als ״Zuwiderhandlung“ bezeichnet. Im Speziellen ist zwischen dem sogenannten Verletzungsunterlassungsanspruch und dem sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch zu unter- scheiden[40]. Ansonsten kann sich ein gesetzlicher UnterlassungsanSpruch nach den Grundsätzen der sogenannten ״Störerhaftung“ ergeben.
aa) Verletzungsunterlassungsanspruch, § 97 11 UrhG
(1) Allgemeines
Der gesetzliche Verletzungsunterlassungsanspruch setzt im Tatbestand neben einer Zuwiderhandlung eine Wiederholungsgefahr des schon einmal begangenen Verstoßes voraus, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Diese Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Zuwiderhandlung indi- ziert[41] ; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung[42].
(2) Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs
Es ist streitig, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt verjährbar ist.
(a) Ansicht der Literatur
Hinsichtlich der Verjährung eines UnterlassungsanSpruchs wird in der Literatur[43] teilweise vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht verjährbar ist. Begründet wird dies damit, dass der Unterlassungsanspruch der präventiven Verhinderung künftiger (rechtswidriger) Zuwiderhandlungen dient[44] und gemäß § 199 Abs. 5 BGB überhaupt erst mit der Zuwiderhandlung entsteht[45]. Diese künftigen Zuwiderhandlungen, die mit dem Unterlassungsanspruch gerade abgewehrt werden sollen, können also im Zeitpunkt eines gegenwärtigen Unterlassungsbegehrens niemals schon geschehen sein[46]. Soweit der Unterlassungsanspruch aber in der Vergangenheit bestanden hat, kann er nur erfüllt worden sein, oder die Erfüllung ist ganz oder für einen bestimmten Zeitraum unmöglich geworden. Denn ein für die Vergangenheit geschuldetes Unterlassen ist naturgemäß nicht nachholbar[47].
(b) Ansicht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung
Dagegen gehen die Rechtsprechung[48] sowie die herrsehende Meinung[49] grundsätzlich von einer Verjährbarkeit des materiell-rechtlichen UnterlassungsanSpruchs aus. Begründet wird dies mit Verweis auf die Normen § 194 ff. BGB und die spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. § 102 UrhG, § 11 UWG, § 141 PatG, § 20 MarkenG), welche heute explizit von der Verj äh- rung eines Unterlassungsanspruchs ausgehen.
(c) Stellungnahme
Der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung ist zuzustimmen. Mit § 102 UrhG ist spezialgesetzlich vorgegeben, dass auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts die Vorschriften der § 194 ff. BGB Anwendung finden. Mit § 194 Abs. 1 BGB ist gesetzlich bestimmt, dass u. a. das Recht von einem anderen ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung unterliegt. Auch die Regelung des § 199 Abs. 5 BGB, wonach die Verjährung im Fall des Unterlassen U. a. mit der Zuwiderhandlung zu laufen beginnt, bestätigt im Ergebnis, dass auch der UnterlassungsanSpruch grundsätzlich verjährbar ist. Soweit also gesetzlieh ausdrücklich die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs vorgegeben ist, ist im Ergebnis die Verjährbarkeit des Verletzungsunterlassungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen[50].
(3) Verjährungsfrist
Soweit der gesetzliche Verletzungsunterlassungsanspruch also verjähren kann, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Grundsätzen, § 102 Satz 1 UrhGi. V. m. §§ 195, 199 Abs. 4 BGB[51]. Nach § 195 BGB gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und nach § 199 Abs. 4 BGB eine Höchstfrist von zehn Jahren[52]. Dagegen findet § 102 Satz 2 UrhG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Mit § 102 Satz 2 UrhG ist die Verj äh- rung der Herausgabepflicht für die speziellen Fälle geregelt, in denen der Verletzter, der durch die Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt hat, nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts haftet[53]. Insoweit betrifft diese Regelung allein die Herausgabe einer etwaigen Bereicherung, nicht aber die hier gegenständliche Unterlassung.
bb) Vorbeugender Unterlassungsanspruch, § 97 I 2 UrhG (1) Allgemeines
Mit § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG findet der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch bereits mit einer drohenden Gefahr der Zuwiderhandlung (sogenannte Erstbegehungsgefahr) Anwendung[54]. Eine derartige Erstbegehungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn aufgrund der konkreten Umstände jederzeit mit einer Zuwiderhandlung zu rechnen ist. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist[55]. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine Erstbegehungsgefahr, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen[56]. Als weiterer wichtiger Anwendungsfall der Erstbegehungsgefahr wird die Vorbereitungshandlung angesehen, die eine Zuwiderhandlung erwarten lässt[57]. Der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch ist heute sowohl gewohnheitsrechtlich[58] als auch spezialgesetzlich (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG) anerkannt. Im Tatbestand setzt der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch allein die vom Gläubiger zu beweisende Erstbegehungsgefahr einer Rechtsverletzung voraus[59].
(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden UnterlassungsanSpruchs
Es ist sehr streitig, ob auch der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch der Verjährung unterliegen kann[60].
(a) Vorherrschende Ansicht
Nach der bisher vorherrschenden Ansicht kann der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht verjähren. Begründet wird dies mit dem Tatbestandsmerkmal der Erstbegehungsgefahr[61]. Die Erstbegehungsgefahr begründet einen ״Dauerzustand“, der ununterbrochen solange anhält, als die erstmalige RechtsVerletzung zu befürchten ist[62]. Während dieser Gefahrdungssituation kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, sowie es auch der Fall bei einer Dauerhandlung ist[63]. Bei einer Dauerhandlung kann die Verjährung nicht zu laufen beginnen, solange der Eingriff andauert[64]. Wenn die Erstbegehungsgefahr nicht mehr vorliegt, entfällt der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch als solcher[65], so dass sich die Verj äh- rungsfrage nicht mehr stellt. Weiter wird für die UnVerjährbarkeit des vorbeugenden UnterlassungsanSpruchs angeführt, dass die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 5 BGB erst mit der Zuwiderhandlung beginnt[66]. Da es dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch per Definition aber an einer tatsäch- liehen Zuwiderhandlung fehlt, kann er mangels Beginn der Verjährung denklogisch nicht verjähren[67].
(b) Gegenansicht
Nach der Gegenansicht kann auch der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich veijäh- ren[68]. Für die Verjährung kann es keinen Unterschied machen, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich erfolgt ist oder nur angekündigt wird[69]. Insoweit ist eine aber unterschiedliche Behandlung zwischen Verletzungsunterlassungsanspruch und vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht gerechtfertigt[70]. Die Verjährungsfrist beginnt wie beim Verletzungsunterlassungsanspruch ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Einzel- oder Dauerhandlung, mit der die Erstbegehungsgefahr begründet wird, beendet ist[71].
[...]
[1] Lorenz VuR 2016, 283.
[2] BGBl. I 2016, 1766.
[3] BT-Drs. 18/8645,10.
[4] BGH MMR 2008, 531 - Internet-Versteigerung III; BGH ZUM 2007, 533 - Meinungsforum; BGH MMR 2004, 668 - Internet-Versteigerung I.
[5] EuGH GRUR 2016,1146 - McFadden.
[6] Auer-Reinsdorff/Conrad § 42 Rn. 201.
[7] Kreutzer GRUR 2001,193.
[8] BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 71.
[9] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 53 Rn. 7.
[10] BeckOK UrhG/Reber UrhG § 19a Rn. 3.
[11] BeckOK UrhG/Reber UrhG § 97 Einleitung.
[12] BGH GRUR 1993, 37, 39; BGH GRUR 1955, 492; RGZ 153,1, 27; Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 UrhG Rn. 39.
[13] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 1.
[14] BGH NJW 1993, 2054; BGH NJW 1983, 388; MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.
[15] BGH NJW 1993, 2054.
[16] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.
[17] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.
[18] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.
[19] BGH NJW 1993, 2054.
[20] Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 s. 100; BGH NJW 1993, 2054; BGH NJW 1983, 388.
[21] BGH NJW 2004,1043.
[22] MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 2; HK-BGB/Heinrich Dörner BGB § 194 Rn. 1; Jauernig BGB, § 194 Rn. 2.
[23] BGH NJW 2014, 314; Jauernig BGB § 194 Rn. 2; BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 15; MÜK0BGB/ Grothe BGB § 194 Rn. 2.
[24] BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 13.
[25] BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 13.
[26] Palandt, § 195 Rn. 3.
[27] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 4.
[28] MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 3.
[29] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 1.
[30] BT-Drucks. 14/6040; Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 1.
[31] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 1.
[32] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 4.
[33] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 5.
[34] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 6; Begr. BT-Drucks 14/6040, s. 273.
[35] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 6; Begr. BT-Drucks 14/6040, s. 273.
[36] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 7.
[37] BRegE BT-Drs. 16/5048, 42, 49; Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 102a Rn. 2.
[38] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 2.
[39] Lorenz VuR 2016, 283.
[40] Köhler, JZ 2005, 489; Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 Rn. 41, 43.
[41] Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 Rn. 41.
[42] BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II.
[43] MüKoBGB/Baldus BGB § 1004 Rn. 295; Staudinger/Gursky § 1004 Rn. 226; Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.
[44] BeckOGK/Spohnheimer BGB § 1004 Rn. 252.
[45] MüKoBGB/Baldus BGB § 1004 Rn. 295; Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.
[46] Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.
[47] Rogge GRUR 1963, 345; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz UrhG Vor § 97 ff. Rn. 85.
[48] BGH NJW-RR 2016, 24; BGH NJW 2007, 2183; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung; BGH NJW 2004,1035 - Druckstempel; BGH NJW 1990, 2555; BGH GRUR 1981, 447,448 - Abschlussschreiben; BGH GRUR 1979, 121,122 - Verjährungsunterbrechung.
[49] NK-BGB/Keukenschrijver § 1004 Rn. 146; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 12; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 15; Fezer MarkenR MarkenG § 20 Rn. 30; Dittmar GRUR 1979, 288.
[50] Harte/Henning UWG § 11 Rn. 12; Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.
[51] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 6.
[52] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 7; Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 102 Rn. 5.
[53] Spindler/Schuster/Spindler UrhG § 102 Rn. 4; Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 9.
[54] Köhler JZ 2005, 490; BeckOGK/Piekenbrock BGB § 199 Rn. 143.
[55] BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II.
[56] BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH BGHZ 3, 270, 276 - Constanze I; BGH GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung.
[57] Harte/Henning § 11 UWG Rn. 15; BGH GRUR 1988, 313-Auto F. GmbH; BGH GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung.
[58] BGH NJW 2004, 3701; BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH NJW 1951, 843; OLG Zweibrücken NJW 1992, 1242.
[59] Wandtke/Bullinger/v. Wolff UrhG § 97 Rn. 41.
[60] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14; MüKoUWG/Fritz- sehe UWG § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 490.
[61] BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; BGH GRUR 1979,121 - Verjährungsunterbrechung; BGH GRUR 1981, 447, 448 - Abschlussschreiben; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; OLG Köln WRP 1983, 44, 45; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1996, 31; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16 ff.
[62] OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.
[63] OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.
[64] BGH NJW 1973, 2285.
[65] Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14.
[66] OLG Hamm NJW-RR 1990, 306, 307.
[67] MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.
[68] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14; MüKoUWG/Fritz- sehe UWG, § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 490.
[69] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.
[70] MüKoUWG/Fritzsche UWG, § 11 Rn. 16 ff.
[71] MüKoUWG/Fritzsche UWG, § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 489.
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