Im Laufe von Tarifverhandlungen eines Arbeitgeberverbandes mit einer Gewerkschaft mag es immer wieder vorkommen, dass einzelne Arbeitgeber mit dem sich abzeichnendem Tarifvertrag nicht einverstanden sind. Um in einem solchen Fall der Tarifbindung zu entgehen, vollziehen sie bisweilen einen sogenannten Blitzwechsel, also einen kurzfristigen oder gar fristlosen, jedenfalls "blitzartigen" Statuswechsel von der tarifgebundenen in die nicht-tarifgebundene Mitgliedschaft ihres Arbeitgeberverbandes. Das ist in der Regel satzungsgemäß ohne weiteres möglich, weil die Verbände, die eine OT-Mitgliedschaft anbieten, den Wechsel dorthin oftmals an keine besonderen Fristen knüpfen.
In rechtlicher Hinsicht sind diese Wechsel allerdings alles andere als unproblematisch. Dies beginnt schon bei der Frage, inwiefern OT-Mitgliedschaft und Blitzwechsel satzungsrechtlich ausgestaltet sein müssen. Auch auf der Rechtsfolgenseite ist im Einzelnen nicht offensichtlich, was für die Tarifbindung oder die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen gelten mag. Als sei dies nicht schon genug, erregte der Vierte Senat des BAG im Jahre 2008 dann auch noch Aufsehen mit dem mittlerweile berüchtigten Blitzwechsel-Urteil. Darin stellte er unter anderem fest, dass ein Blitzwechsel während laufender Tarifverhandlungen zwar vereinsrechtlich wirksam, allerdings tarifrechtlich nichtig sein könne.
Mit dieser Arbeit soll nun etwas Licht ins Dunkel rund um den Blitzwechsel gebracht werden. Zunächst wird dabei untersucht, ob und inwiefern entsprechend kurzfristige Mitgliedschaftsveränderungen überhaupt zulässig sind. Sodann soll geprüft werden, welche Voraussetzungen für einen solchen Blitzwechsel gegeben sein müssen, um daraufhin seine Rechtsfolgenseite zu betrachten. Anschließend wird das bereits erwähnte Blitzwechsel-Urteil einer genaueren Betrachtung unterzogen, in deren Rahmen eine kritische Auseinandersetzung erfolgen soll.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Problemaufriss
B. Zulässigkeit kurzfristiger Statuswechsel
I. Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft
II. Zulässigkeit kurzfristiger Statuswechsel an sich
1. Grundsatz: Satzungsautonomie der Koalitionen
2. Einschränkung durch Tarifvertrag
3. Gefährdung der Tarifautonomie
a) Störung der Geschäftsgrundlage
b) Mangelnder Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit
c) Zwischenergebnis
III. Ergebnis
C. Voraussetzungen für einen Blitzwechsel
I. OT-Mitgliedschaft in Satzung vorgesehen und entsprechend streng abgegrenzt
II. Entsprechende Vereinbarung zwischen Verband und Mitglied
1. Verfahren entsprechend der Satzung
2. Verfahren ohne oder entgegen entsprechender Satzungsregelung
3. Blitzwechsel aus wichtigem Grund
D. Rechtsfolgen eines Blitzwechsels
I. Tarifbindung
II. Zulässigkeit von Streiks
1. Hauptstreik
2. Unterstützungsstreik
a) Geeignetheit des Unterstützungsstreiks
aa) Das „Ob“ der Prüfung
bb) Eigentliche Prüfung
b) Die Angemessenheit des Unterstützungsstreiks
c) Ergebnis
3. Partizipationsstreik
a) Übernahme durch Praxis des Arbeitgebers
b) Übernahme durch Bezugnahmeklauseln
c) Die Notwendigkeit der „generellen“ Übernahme
E. Das Blitzwechsel-Urteil von 2008
I. Zusätzliche Voraussetzung: Benachrichtigung der Gewerkschaft
II. Rechtsfolgen bei unterlassener Benachrichtigung
a) Tarifrechtliche Unwirksamkeit
b) Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitgeberverband
c) Straf- und bußgeldrechtliche Folgen für den Arbeitgeber
II. Kritische Würdigung
1. Herleitung der Informationsobliegenheit
2. Wirkungslosigkeit der Informationsobliegenheit
3. Tarifrechtliche Unwirksamkeit
F. Fazit
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