Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik


Seminararbeit, 2005

25 Seiten


Leseprobe


Gliederung

A) Einleitung

B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars
I. Republikanische Staatsform und Volkssouveränität
II. Semipräsidentielles Regierungssystem
III. Bundesstaatliche Ordnung
IV. Verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrechte

C) Grenzen der Verfassungsänderung

D) Die Rolle der drei Gewalten beim Republik- bzw. Verfassungsschutz
I. Legislative
1. Hochverrat als Strafrechtstatbestand
2. Vereins- und Parteienverbote
3. Die Republikschutzgesetze
II. Justiz
1. Allgemeines zur Rolle der Justiz beim Verfassungsschutz
2. Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik (RepSchStGH)
III. Reichspräsident
1. Auflösung des Reichstages (Art. 25)
2. Reichsexekution (Art. 48 I)
3. Diktaturgewalt als Reservekompetenz (Art. 48 II)

E) Schlussbetrachtung

A) Einleitung

Die Aussage, wonach die mit der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung, WRV) vom 11. August 1919 gegründete erste Deutsche Demokratie zugrunde gehen musste, weil sie ihren Feinden einen zu großen Handlungsspielraum ließ, wird heute weitgehend widerspruchslos akzeptiert. Vielfach wurde geäußert, das Bonner Grundgesetz (GG) sei in bewusster Abkehr von der WRV formuliert und mit dem Ziel, deren Defekte und Unzulänglichkeiten abzustellen, verfasst worden[1]. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird als Konzept der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie bezeichnet.[2] Es umfasst zum einen die Sicherung eines Verfassungskerns, der zum Schutz der Strukturprinzipien des Staates dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen ist. Es ist somit nicht möglich, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als normative Quintessenz des GG identifizierte freiheitlich-demokratische Grundordnung[3] der Bundesrepublik Deutschland auf legalem Wege zu beseitigen. Zum anderen beinhaltet das Konzept der wehrhaften Demokratie aber auch die Möglichkeit eines aktiven Vorgehens gegen Bestrebungen, diese Grundordnung außer Kraft zu setzen.[4]

Die vorliegende Arbeit untersucht, in wieweit die Weimarer Republik[5] den Angriffen ihrer Feinde tatsächlich wehrlos gegenüber stand. Welche Möglichkeiten hatten die WRV selbst sowie Legislative, Exekutive und Justiz zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen? Als Analyseraster der Betrachtung werden die drei Staatsgewalten herangezogen. Angesichts des weiten Fokus der Analyse kann jeweils nur ein kursorischer Einblick vorgenommen werden. Er kann jedoch einen Hintergrund bilden, vor dem die im Verlauf des Seminars im Detail abzuhandelnden Regelungen, Mechanismen und Institutionen des Grundgesetzes klarer hervortreten, indem Unterschiede, Lücken und eventuelle Entsprechungen in der staatlichen Ordnung Weimars verdeutlicht werden. Vor Beginn der eigentlichen Untersuchung ist es jedoch notwendig, die Merkmale zu identifizieren, welche als konstitutiv für die staatliche Ordnung der Weimarer Republik gelten können. Nur so kann anschließend geklärt werden, was zu ihrer Verteidigung unternommen wurde.

B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars

Die konstitutiven Merkmale des Deutschen Reiches sind auf mehrere Artikel der Weimarer Reichsverfassung verteilt. Sie stellen einerseits Grundentscheidungen hinsichtlich der Struktur des Reiches und des Zusammenspiels seiner Institutionen dar (Erster Hauptteil), spiegeln aber andererseits auch Grundlagen des Verhältnisses zwischen dem deutschen Staat und seinen Bürger wider (Zweiter Hauptteil).

I. Republikanische Staatsform und Volkssouveränität

Zwei der wichtigsten Grundentscheidungen werden schon in Art. 1 WRV[6] genannt. Es handelt sich um die Entscheidung für die Republik als Staatsform[7] sowie für das Volk als Träger der Staatsgewalt (Volkssouveränität).[8] Der letztgenannte Aspekt ist vor allem deshalb besonders hervorzuheben, weil damit das Volk als die verfassungsgebende Macht (pouvoir constituant) anerkannt wird. Exekutive, Legislative und Judikative üben ihre Macht folglich nur stellvertretend für das Volk und in dessen Sinne aus. Daher bedürfen sie einer demokratischen Legitimation durch das Volk.[9] Nachdem die Frage nach der Staatsform geklärt ist, gilt es nun, das in Deutschland nach der WRV anzutreffenden Regierungssystem zu bestimmen.

II. Semipräsidentielles Regierungssystem

Die im ersten Hauptteil der WRV enthaltenen staatsorganisatorischen Bestimmungen begründen für das Deutsche Reich ein Regierungssystem, das eine Mischung aus den klassischen Grundtypen des präsidentiellen und des parlamentarischen Systems darstellt. In der von Duverger eingeführten Terminologie[10] ist das politische System der Weimarer Republik als semipräsidentiell zu bezeichnen: Es besteht eine „doppelte“ Exekutive aus Reichsregierung und Reichspräsident, wobei letzterer gemäß Art. 41 – ebenso wie das Parlament (Art. 22) – über eine direkte demokratische Legitimation verfügt. Die Reichsregierung als zweiter Teil der Exekutive ist, wie in allen semipräsidentiellen Systemen, auf das Vertrauen des Parlamentes angewiesen.[11] Desweiteren verfügt der Präsident in einem semipräsidentiellen Regierungssystem über erhebliche politische Kompetenzen. Im Falle der WRV ist dies zum einen an der Befugnis zu erkennen, die Mitglieder Reichsregierung zu ernennen und zu entlassen (Art. 53). Hierzu benötigt der Reichspräsident nicht die Zustimmung der Legislative, also des Reichstages.[12] Zum anderen stärkt auch die in Art. 25 I festgelegte Kompetenz, das Parlament aufzulösen, die Position des Reichspräsidenten. Erforderlich ist hier jedoch die Gegenzeichnung durch den Reichskanzler.[13] Ein weiteres bedeutsames Vorrecht des Reichspräsidenten liegt in den Exekutivbefugnissen, die ihm im Rahmen der Diktaturgewalt aus Art. 48 II erwachsen und auf die im Abschnitt D III 3 näher eingegangen wird. Zunächst jedoch auf ein weiteres Strukturmerkmal der WRV einzugehen.

III. Bundesstaatliche Ordnung

Gemäß Art. 2 S. 1 besteht das Reich aus den Deutschen Ländern, welchen nach Art. 5 die Regelung ihrer Angelegenheiten durch eigene Organe obliegt. Obwohl der WRV eine starke Tendenz zur Vereinheitlichung innewohnt, behalten die Länder innerhalb des Reichsgefüges ihre staatliche Qualität und können im Rahmen der ihnen in der Verfassung zugeschriebenen Kompetenzen Recht setzen (Art. 12); die von ihnen erlassenen Normen dürfen freilich nicht in Widerspruch zu den Reichsgesetzen stehen (Art. 13). Die so beschriebene gesamtstaatliche Organisation wird als „föderal“ bezeichnet. Sie stellt ein bedeutendes Strukturmerkmal der staatlichen Ordnung nach der WRV dar.

IV. Verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrechte

Der letzte als konstitutiv für die Weimarer Republik zu bezeichnende Aspekt der WRV ist die Existenz von Grundrechten, welche den Bürgern aufgrund der Verfassung gegenüber dem Staat zukommen. Diese können zum einen Konkretisierungen des allgemeinen Freiheitsrechts sein, welches auch als Freiheit von ungesetzlichem Zwang bezeichnet wird.[14] Darüber hinaus werden Grundrechte des status activus von solchen des status passivus unterschieden. Während erstere die politischen Mitwirkungsrechte der Bürger beinhalten, begründen letztere subjektive öffentliche Rechte auf eine Leistung oder Betätigung der öffentlichen Gewalten.[15] Der Rang als konstitutites Merkmal der staatlichen Ordnung nach der WRV ist im Falle der Grundrechte nicht zuletzt daran ersichtlich, dass sie namensgebend für den zweiten Hauptteil der Verfassung „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ sind. Dies muss umso mehr als bewusste Grundsatzentscheidung der Weimarer Nationalversammlung verstanden werden, als der Autor des ursprünglichen Verfassungsentwurfs, Hugo Preuss, die Nennung von Grundrechten nicht vorgesehen hatte und sich noch während der Verfassungsberatungen gegen deren Aufnahme in die WRV aussprach.

C) Grenzen der Verfassungsänderung

Nachdem im vorigen Abschnitt der Arbeit die republikanische Staatsform, ein semipräsidentielles Regierungssystem, eine bundesstaatliche Organisation sowie die Existenz von Grundrechten als Wesensmerkmale der staatlichen Ordnung Deutschlands unter der WRV identifiziert wurden, gilt es nun zu untersuchen, in wiefern die Weimarer Reichsverfassung Änderungen an der staatlichen Ordnung Deutschlands ermöglichte und ob sie Bestimmungen enthielt, die dem Schutz ihrer konstitutiven Merkmale dienten.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Nationalversammlung Schranken für Änderungen an der WRV aufgestellt hat. Dies wäre etwa in Form „änderungsfester“ Artikel[16] möglich gewesen; von dieser Möglichkeit hat die Nationalversammlung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Weiterhin fällt auf, dass der für Verfassungsänderungen maßgebliche Art. 76 WRV keine inhaltlichen, sondern lediglich eine verfahrensmäßige Schranke für den Reichstag als verfassungsändernden Gesetzgeber enthält.[17] Der Artikel besagte, dass „zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend [sein] und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen“ müssen, um die WRV zu ändern. Die Anforderungen an eine Änderung der Verfassung sind somit höher als die einfache Mehrheit, die zum Beschluss normaler Gesetze nach Art. 32 WRV benötigt wurde. Es ergibt sich daraus jedoch als Mindestanforderung lediglich ein Anteil von 44,5 v.H. der dem Reichstag angehörenden Abgeordneten.[18] Die Bindung der verfassungsändernden Reichstagsmehrheit an die Zahl der anwesenden Parlamentarier statt an die Gesamtzahl der Abgeordneten kann als ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Parlaments betrachtet werden; sie errichtet jedoch zugleich eine bedenklich niedrige Schwelle der Verfassungsänderung.

Die Frage, ob den Befugnissen des verfassungsändernden Gesetzgebers dennoch (ungeschriebene) materielle Grenzen gesetzt waren, wurde im Allgemeinen verneint.[19] Die Gegenposition, die von einer strikten Unterscheidung des Volkes als verfassungsgebender Gewalt von der verfassungsändernden Reichstags- bzw. Reichsratsmehrheit ausgeht, betrachtete die Verfassung als eine Einheit. Änderungen an ihrer Grundstruktur sowie die Revision wesentlicher Grundentscheidungen (etwa: Staats- und Regierungsform, Modus der Verfassungsänderung) betrachtet sie als Verfassungsvernichtung bzw. die Errichtung einer neuen verfassungsmäßigen Ordnung. Dies könne nur die verfassungsgebende Gewalt (also gem. Art. 1 S. 2 WRV das Deutsche Volk), nicht aber der Reichstag als verfassungsändernder Gesetzgeber vollziehen.[20] Diese Position konnte sich jedoch während des Bestehens der Weimarer Republik in der Rechtswissenschaft nicht durchsetzen, so dass in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Position Anschütz’ angenommen werden muss, dass für den verfassungsändernden Gesetzgeber keine materiellen Schranken bestanden.

[...]


[1] Becker in HStR VII, §167, Rn. 4.

[2] Isensee, Wehrhafte Demokratie; Jesse, Streitbare Demokratie.

[3] BVerfGE 2, 1 (S. 15ff.).

[4] Maurer, Staatsrecht I, § 23, Rn. 4.

[5] Der Untersuchungszeitraum der vorliegenden Arbeit umfasst die Periode zwischen dem Inkrafttreten der WRV am 14. August 1919 und der Übernahme der Regierungsgewalt durch Adolf Hitler am 31. Januar 1933, mit der die Weimarer Republik endete und die nationalsozialistische Diktatur begann. Obwohl im Rahmen dieser Arbeit nicht auf die revolutionäre Phase zwischen der Kapitulation Deutschlands im 1. Weltkrieg und dem Inkrafttreten der WRV eingegangen werden kann, sei auf die prägende Wirkung hingewiesen, welche die teils bürgerkriegsähnlichen Unruhen dieser Zeit in Deutschland zeitigte. Vgl. hierzu Gusy, Wehrlose Republik, S. 95-107.

[6] Alle Artikelangaben beziehen sich – sofern nicht anders gekennzeichnet – auf die WRV.

[7] Anstelle eines Monarchen überträgt Art. 45 den Reichspräsidenten die völkerrechtliche Vertretung des Reiches. Bezeichnung des Reichspräsidenten als Staatsoberhaupt auch bei Anschütz, WRV, S. 246.

[8] Anschütz, WRV, S. 37f.

[9] Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 12.

[10] Duverger, Semi-Presidential Government.

[11] Duverger, Semi-Presidential Government, S. 165.

[12] Poetzsch-Heffter, Art. 53, Nr. 1; Anschütz Art. 53, Nr. 2.

[13] Finger, Staatsrecht, S. 267f.

[14] Thoma in Nipperdey, Grundrechte, Bd. 1, S. 16.

[15] Thoma in Nipperdey, Grundrechte, Bd. 1, S. 21-27.

[16] Solche änderungsfesten Verfassungsbestandteile werden im GG für die Bundesrepublik Deutschland im (seinerseits unabänderlichen) Art. 79 III festgelegt.

[17] Gusy, Wehrlose Republik, S. 31.

[18] Diese Zahl ergab sich, wenn lediglich die notwendigen 2/3 der gewählten Abgeordneten anwesend waren und 2/3 der Anwesenden dem Gesetzentwurf zustimmten. Die absolute Zahl der Abgeordneten des Reichstages schwankte je nach Wahlbeteiligung, da § 30 RWahlG einen Abgeordneten für je 60.000 Stimmen vorsah. Dazu auch Anschütz, WRV, Art. 76, Nr. 5.

[19] Anschütz, WRV, S. 405f.; Jaselsohn, S. 17f.

[20] Schmitt, Verfassungslehre, S. 102-106.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik
Hochschule
Universität Trier  (FB V - Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Wehrhafte Demokratie (Seminar)
Autor
Jahr
2005
Seiten
25
Katalognummer
V41739
ISBN (eBook)
9783638399449
ISBN (Buch)
9783638656238
Dateigröße
553 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verteidigung, Ordnung, Weimarer, Republik, Wehrhafte, Demokratie
Arbeit zitieren
René Fritsch (Autor:in), 2005, Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41739

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