Autonome Fahrzeuge, intelligente Kühlschränke und smarte Fabriken – In fast allen Bereichen sorgt der technologische Fortschritt dafür, dass lernfähige und vollautonome Systeme immer mehr Aufgaben und Handlungen von Menschen übernehmen.
Systeme mit künstlicher Intelligenz werden so zu Akteuren, deren rechtlicher Status geklärt werden muss. Immer wieder verblüfft uns der technologische Fortschritt damit, was Computer eigenständig leisten können. Es wird deshalb Zeit, zu klären, was Computer auch leisten dürfen.
Florian Sager zeigt in dieser Publikation auf, welche rechtlichen Risiken und offenen Fragestellungen mit der zunehmenden Digitalisierung aufkommen und wo sich Lücken im bestehenden rechtlichen Rahmen befinden. Der Autor fragt dabei unter anderem nach der Haftung von autonomen Systemen in Schadensfällen und er erkundet, inwiefern eine künstliche Intelligenz dazu befugt ist, Daten zu erheben und Verträge abzuschließen.
Aus dem Inhalt:
- Autonome Systeme;
- Digitalisierung;
- Künstliche Intelligenz;
- Vertrags- und Haftungsrecht;
- Datenschutzrecht;
- digitale Technologien
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Die digitale Transformation
1.1 Erkenntnisinteresse und Zielsetzung
1.2 Vorgehen und Abgrenzung
2 Digitale Technologien
2.1 Digitale Technologien allgemein
2.2 Technischer Hintergrund
2.3 Anwendung in unterschiedlichen Branchen
3 Vertragsrechtliche Fragen beim Einsatz digitaler Technologien
3.1 Schuldverhältnisse und Vertragsschluss allgemein
3.2 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Befähigung zum Vertragsschluss
3.3 Befähigung autonomer Systeme zum Vertragsschluss
3.4 Das Modell der E-Person
3.5 Rechtsgültigkeit von Smart Contracts
4 Haftungsrechtliche Fragen beim Einsatz digitaler Technologien
4.1 Grundsätzliche Problematik
4.2 Verhaltensmodell vs. Zurechnungsmodell
4.3 Weitere potenzielle Haftungstatbestände
4.4 Haftung am Beispiel „autonomes Fahren“
5 Datenschutzrechtliche Vorgaben und IT-Sicherheit
5.1 Vorgaben zum Datenschutz
5.2 Vorgaben zur IT-Sicherheit
6 Ergebnisse und Ausblick
6.1 Vertrags- und Haftungsrecht
6.2 Datenschutzrecht und IT-Sicherheit
7 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Die digitale Transformation
Bereits 1991 sprach Mark Weiser in seinem Aufsatz “The Computer for the 21st Century” von immer kleineren Computern und digitaler Infrastruktur, die den Menschen bei alltäglichen sowie damals noch nicht vorstellbaren Aufgaben unterstützen solle, ohne ihn zu behindern oder besonderer Aufmerksamkeit zu bedürfen.[1]
Der Stand der Technik ist inzwischen auf diesem Niveau angekommen und die so genannte digitale Transformation, teils auch als zweites Maschinenzeitalter bezeichnet,[2] führt zu neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen. Es handelt sich dabei teils sogar um disruptive Technologien, die bestehende Produkte und Dienstleistungen im Lauf der Zeit möglicherweise vollständig verdrängen werden. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Smartphone, das das klassische Mobiltelefon ohne Touchscreen in den entwickelten Industriestaaten nahezu vollständig verdrängt hat. Hinter diesem Prozess stehen digitale Technologien und Infrastrukturen, die weitläufig als Industrie 4.0, Autonomes Fahren, Fintech oder Smart City bekannt sind. Diese basieren auf technologischen Entwicklungen, wie zum Beispiel künstlicher Intelligenz oder M2M-Kommunikation, die ein autonomes Zusammenspiel verschiedener Subjekte im Ökosystem ermöglicht. Diese ermöglichen die Vernetzung und das selbstständige Tätigwerden von bspw. Maschinen, Kraftfahrzeugen (KFZ) oder Haushaltsgeräten. Beim Konsumenten zeigt sich die Digitalisierung zum Beispiel in Form von Smart Home Produkten wie Kühlschränken, die selbstständig nachbestellen, so genannten Wearables, wie Smartwatches, sensorischer Kleidung (zur Erkennung von Puls, Blutzucker, etc.) und KFZ mit der Fähigkeit zum autonomen Fahren. Bei den Herstellern verringern digitale Technologien den manuellen Arbeitsaufwand, ermöglichen schnellere Reaktionszeiten und bieten verbesserte Möglichkeiten zur Analyse und Datenverarbeitung. Insgesamt gilt: sämtliche Funktionen, Prozesse und Produkte, die im Rahmen aktueller Entwicklungen unter dem Label Digitalisierung entstehen, sollen, je nach Einsatzort, Arbeitsplätze einsparen, Prozesse beschleunigen und Aufgaben übernehmen, die bisher der Mensch selbst ausgeführt hat. Diese Aufgaben können sowohl sicherheitsrelevante Aufgaben als auch solche sein, die ausschließlich den Komfort erhöhen.
Mit dem Einsatz der digitalen Technologien stellen sich allerdings, bisher ungeklärte, rechtliche Fragen. Dazu gehören u. a. die Fragen danach, ob eine Maschine eigene Willenserklärungen (WE) abgeben und Verträge schließen kann, ob sie möglicherweise aufgrund einer künstlichen Intelligenz als eigenes Rechtssubjekt betrachtet werden muss und ob die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Kontext Rechtssicherheit schaffen. Im Rahmen des Vertragsrechts stellt sich weiterhin die Frage nach der Rechtsgültigkeit von Smart Contracts, die auf einer Blockchain automatisiert Verträge ausführen, und welche Anforderungen an solche „sich selbst ausführenden digitalen Verträge“ zu stellen sind.
Im Kontext der Haftung stellt sich, ähnlich der Problematik im Vertragsrecht, die Frage nach einer potenziellen Haftung von autonomen Systemen, wenn diese einen Schaden verursachen. Kann ein autonomes System selbst haften, oder ist bspw. eine deliktische Handlung immer dem Eigentümer, Besitzer oder vielleicht dem Hersteller zuzurechnen? Handelt ein autonomes System möglicherweise als Stellvertreter oder als Erfüllungsgehilfe? Und auch hier stellt sich die Frage danach, wie in naher Zukunft mit Systemen umgegangen werden sollte, die sich selbst weiterentwickeln, eigene Schlüsse ziehen, und andere Ergebnisse liefern, als vom Nutzer erwartet.
Darüber hinaus wird der Datenschutz künftig von zunehmender Bedeutung sein, denn zur Nutzung dieser Systeme in Unternehmen, im KFZ auf der Straße oder auch im Smart Home ist oftmals eine umfassende Datenerhebung notwendig. Damit einher gehen enorme datenschutzrechtliche Anforderungen und die Frage danach, wie mit den erhobenen personenbezogenen Daten umzugehen ist, ob diese überhaupt erhoben werden dürfen, wie diese verwendet werden dürfen und welche Strafen drohen, wenn Regelungen verletzt werden. Zusätzlich eröffnet die zunehmende Kommunikation von elektronischen Systemen untereinander und die Datenhaltung auf verteilten Servern ein enorm breites Feld an Angriffsmöglichkeiten für Hacker etc. und stellt somit ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Zum Schutz von Daten, zur Sicherstellung von ausschließlich verifizierter Kommunikation und zur Sicherung des wirtschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere von kritischer Infrastruktur, wird deshalb auch die Einhaltung von IT-Sicherheits-Vorgaben zunehmend wichtig.
Der technologische Fortschritt bringt demnach in allen genannten Bereichen bisher unbekannte Neuerungen mit sich, sowohl für die Anbieter von Produkten und Services, als auch für die Nutzer und den Gesetzgeber. Für eine effiziente, zuverlässige und sichere Nutzung der Technologien gilt es nun die ungeklärten Punkte zu identifizieren, diese in den rechtlichen Rahmen einzuordnen und Lösungen für offene Fragen zu finden.
1.1 Erkenntnisinteresse und Zielsetzung
Mit der zunehmenden Digitalisierung wird verstärkt die Befürchtung geäußert, dass zukünftig teil- und auch vollautonome Systeme mit sozialer Intelligenz und der Fähigkeit zu Lernen in zunehmendem Umfang verschiedene Aufgaben und Handlungen der Menschen übernehmen und im Ergebnis selbstständig Verträge schließen und möglicherweise auch Schäden verursachen. Aus diesem Grund ist es, neben technischer Weiterentwicklung, auch notwendig, die digitale Entwicklung hinsichtlich ihrer rechtlichen Aspekte und Herausforderungen zu untersuchen und offene Fragestellungen im Kontext von Vertrags-, Haftungs- und Datenschutzrecht zu benennen. Mit dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welche rechtlichen Risiken und offenen Fragestellungen in den genannten Bereichen mit der zunehmenden Digitalisierung aufkommen, wie mit diesen umgegangen werden sollte oder kann, sowohl von Seiten des Gesetzgebers als auch von Seiten der Anbieter und Nutzer der Technologien, und wo sich potentielle Lücken im aktuell bestehenden rechtlichen Rahmen befinden, die die Verwendung neuer Technologien tangieren. Es ist davon auszugehen, dass die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen die Einsatzmöglichkeiten teils limitieren sowie möglicherweise teilweise zu Nutzungsmöglichkeiten führen, die sich in rechtlichen Graubereichen befinden oder nicht geregelt sind. Insofern stellen sich neben den zuvor genannten Fragestellungen unter anderem Fragen nach einer möglichen „Roboterhaftung“ und danach, ob ein Modell wie die E-Person eine sinnvolle Einordnung autonomer Systeme ermöglicht.[3] Hinsichtlich des Vertragsrechts spielen zunehmend auch „Smart Contracts“ eine Rolle, diese sollen deshalb im Verlauf der Arbeit auf ihre Nutzbarkeit und die damit verbundenen Hürden hin untersucht werden.
Wie bereits angesprochen ist für die Verwendung autonomer Systeme oftmals eine umfassende Datenerhebung und -speicherung notwendig, meist von personenbezogenen Daten. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und neue Regelungen geschaffen, die den Datenschutz sicherstellen sollen. Neben hohen potenziellen Bußgeldern im Falle von Verstößen gegen die Regelungen drohen auch Reputationsschäden durch Verletzung von Datenschutzvorgaben und daraus folgenden Meldepflichten. Nicht zuletzt deshalb wird die Einhaltung dieser Vorgaben immer wichtiger. Im Rahmen dieser Arbeit soll in diesem Kontext erarbeitet werden, wie die neuen Regelungen auf datenverarbeitende Unternehmen Einfluss nehmen, welche Vorkehrungen getroffen werden sollten und welche Strafen drohen. Zusätzlich und von zunehmender Wichtigkeit stellen sich Fragen im Rahmen der IT-Sicherheit. Dazu gehört insbesondere die Frage danach, welche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind, um das Risiko von Angriffen und mögliche Folgeschäden von solchen zu minimieren.
Die Themenfelder weisen oftmals Überschneidungen auf und sind deshalb nicht immer klar voneinander zu trennen. Aus diesem Grund werden innerhalb der Arbeit an verschiedenen Stellen Verweise auf andere Kapitel gegeben.
1.2 Vorgehen und Abgrenzung
Die in der vorliegenden Arbeit vorgestellten digitalen Technologien sind solche, die entweder auf Hardware, Software, technischen Netzwerken oder einer Kombination daraus beruhen. Für diese Arbeit relevant sind insbesondere die Ausflüsse dieser Technologien, das heißt Produkte und Services, die darauf beruhen. Erläuterungen zu den technischen Funktionsweisen hinter den Technologien werden nur an ausgewählten Stellen Beachtung finden, an denen es für eine rechtliche Einordnung als wichtig erachtet wird. Eine wirtschaftliche Betrachtung und Bewertung der digitalen Technologien findet nicht statt. Für die Betrachtung der rechtlichen Aspekte beschränkt sich der Umfang der Thesis auf Vertrags-, Haftungs- und Datenschutzrecht. Andere tangierte Gebiete wie Patentrecht, Wettbewerbsrecht etc. sowie die Auswirkungen der Digitalisierung und gesetzlicher Vorgaben auf öffentliche Einrichtungen oder Stellen sind nicht Gegenstand der Thesis. Die genannten Paragrafen sind immer, falls nicht anderweitig gekennzeichnet, solche des BGB.
2 Digitale Technologien
2.1 Digitale Technologien allgemein
2.1.1 Historie der Digitalisierung
Die weitestgehend bekannten Online Marktplätze wie Amazon und EBAY haben unter anderem mit dem Warenverkauf im Internet eine Alternative zum Einzelhandel geschaffen und als Vorreiter das digitale Zeitalter mit eingeläutet. Mit der Gründung von Paypal im Jahr 1998 wurden die Möglichkeiten zur Bezahlung bei Online-Bestellungen und zum Austausch von Zahlungsmitteln weltweit erweitert. Zehn Jahre später wurde mit Bitcoin die erste bekannte digitale Währung geschaffen, die darüber hinausgeht und ein ganz eigenes Zahlungsmittel darstellt. Zwischenzeitlich wurden klassische Mobiltelefone durch das Smartphone abgelöst und die Smartwatch, eine digitale Uhr, entwickelt, mit deren Hilfe es unter anderem möglich ist, Zahlungen zu tätigen (bspw. über Paypal), eine Navigation zu starten oder auf Chatfunktionen zuzugreifen.
Kurz nach der Erscheinung von Bitcoin im Jahr 2008 wurde auch erstmals Cloud-Computing offiziell definiert.[4] Hinter dem Begriff steht die Dezentralisierung von IT-Infrastruktur, bspw. von Rechenleistung oder Speicherplatz. Dieser Bereich erfährt die grundlegendsten und schnellsten Entwicklungen. Cloud-Computing stellt auch das Fundament aller modernen digitalen Technologien dar. Vorrangig dadurch werden Rechenkraft und Speichermöglichkeiten auf ein Niveau gebracht, das eine ausreichende Infrastruktur für die dauerhafte Vernetzung von Gegenständen und Services ermöglicht. Eben durch diese dauerhafte Vernetzung verschiedener Gegenstände und die Kombination unterschiedlicher Services und Applikationen bietet sich eine täglich wachsende Anzahl von Use Cases und Nutzungsmöglichkeiten für verschiedene Produkte. Dadurch erstreckt sich die digitale Transformation inzwischen weit über bisher Bekanntes hinaus und hat Einzug in Küchengeräte, Autos, Maschinen, Unterhaltung etc. gefunden.
2.1.2 Anwendungsbereiche
Im Zuge der Digitalisierung wird das Internet zu einem elementaren Bestandteil vieler Produkte und Services. Es werden zunehmend verschiedene gesellschaftliche Bereiche von dieser Entwicklung tangiert, die teils gravierenden Veränderungen unterworfen sind. Diese Veränderungen finden sowohl in der privaten Sphäre als auch in Unternehmen statt. Der digitale Fortschritt trägt je nach Branche und Einsatzgebiet unterschiedliche Namen, bspw. Industrie 4.0, Healthcare 4.0, Autonomem Fahren und Fintech, um einige zu nennen. Die übergeordneten Ziele beim Einsatz digitaler Technologien sind nahezu immer und branchenunabhängig die Vereinfachung von Prozessen, bspw. durch die Verringerung von Medienbrüchen und manuellen Arbeitsschritten, die Senkung von Kosten, die Erhöhung der Sicherheit und die Erhöhung der Schnelligkeit. Gleichzeitig soll oftmals die Mobilität von Anwendungen erhöht werden. Zu einem großen Teil geht es bei allen dieser Ausprägungen um vernetzte Systeme, Geräte und IT-Ökosysteme, die das ermöglichen sollen. Die autonomen Systeme, die in diesem Kontext entstehen, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne Weisung oder Eingriff durch den Menschen vorgegebene Aufgaben ausführen können.[5] Unter autonome Systeme fallen die in der Literatur meist kaum bis gar nicht abgegrenzten Begriffe „autonomes System“, „cyberphysisches System“, „Softwareagent“ oder „elektronischer Agent“, „smartes Produkt“ und zumeist auch „Roboter“. Eine Unterscheidung hinsichtlich des Grades der Autonomie bleibt bei diesen Benennungen außen vor. Da es im juristischen Kontext vornehmlich um die fortschrittlichen Funktionalitäten dieser Systeme allgemein geht, erscheint eine Differenzierung zwischen den Bezeichnungen nicht notwendig.[6]
2.1.3 Prognosen zur weiteren Entwicklung
Die Digitalisierung wird in vielen Branchen zu weiterem Wachstum führen, insbesondere in technologischen Branchen, die digitale Dienste oder Produkte anbieten, die diese nutzen. Der Stellenwert digitaler Produkte und damit verbundenen Know-Hows zeigt sich u. a. am Kauf von Nest Labs durch Google für 3,2 Milliarden USD im Jahr 2014, an der ständigen Erweiterung des Produktangebots einflussreicher Unternehmen wie Apple, Samsung und Amazon und der zunehmenden Fülle an Smart Home Anwendungen.[7] Bspw. der Markt für IoT-Produkte, die aktuell noch relativ neu und nicht besonders verbreitet sind, wird zukünftig voraussichtlich enorm wachsen. Gartner prognostiziert, dass allein durch IoT-Produkte bereits 2020 über 300 Milliarden USD an Einkünften generiert werden,[8] mit voraussichtlich fast 41 Milliarden Geräten,[9] wobei diese Schätzung teils auch als zu hoch angesehen wird.[10] Grundlage für diese Entwicklung ist die Tatsache, dass bereits 2007 insgesamt 94 % der weltweiten technologischen Informationskapazität digital war (1986 waren dies noch 0,8 %).[11]
Insgesamt bieten der IoT Markt, sowie der Markt für vernetzte Fahrzeuge, die größten Chancen für weiteres Wachstum. So soll sich die Anzahl der über das Internet vernetzten PKW laut einer Studie von IHS Automotive von 2013 bis 2020 von 23 Millionen auf über 152 Millionen PKW versechsfachen.[12] Darüber hinaus ist mit städtebaulichen Veränderungen und einem wachsenden Smart Home Markt zu rechnen, vor allem hinsichtlich der Stromversorgung. So hat Navigant Research eine Studie veröffentlicht, wonach bis 2022 weltweit bis zu 1,1 Milliarden intelligente Stromzähler verbaut sein werden.[13] Allein die genannten Entwicklungen und Prognosen zeigen das enorme Potenzial der Digitalisierung auf und verdeutlichen, wie wichtig eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen ist.
2.2 Technischer Hintergrund
Nachfolgend werden der technische Hintergrund bzw. die Funktionsweisen der für diese Arbeit relevanten digitalen Technologien kurz umrissen. Die nachfolgenden Technologien stellen zumeist die Grundlage für autonome Systeme dar. Der Begriff des autonomen Systems entstammt dem Griechischen. „Autos“ bedeutet „selbst“, „nomos“ bedeutet „Regel“ oder „Gesetz“. Es handelt sich demnach dann um ein autonomes System, wenn dieses ohne Anleitung von außen agieren kann und evtl. auch die den Handlungen zugrundeliegenden Regeln selbstständig anpassen kann.[14]
2.2.1 Cloud-Computing und Big Data – Grundlage aller digitalen Technologien
Beim so genannten Cloud-Computing wird flexibel Hard- und Softwareleistung für die Bearbeitung von Rechenprozessen herangezogen. Dabei wird, statt auf einzelne Rechner, auf einen Verbund von Rechnern zurückgegriffen, die an physisch unterschiedlichen Orten untergebracht sein können.[15] Durch den Verbund kann bei hoher Rechenkapazität die Fehleranfälligkeit stark reduziert werden, da Ausfälle einzelner Server im Gesamtsystem keinen großen Einfluss haben.
Bei Big Data handelt es sich um die Verarbeitung und Auswertung großer Datenmengen, teils auch aus unterschiedlichen Quellen, zur Erkennung und Analyse von Auffälligkeiten, Gesetzmäßigkeiten, Kausalitäten und Korrelationen.[16] Mit Hilfe von Big Data Analysen können so bspw. im Gesundheitsbereich Krankheiten und ihre Verläufe, Symptome, etc. untersucht werden. Eine andere Nutzungsmöglichkeit ergibt sich aber bspw. auch aus der Analyse von Nutzer-/Kunden- verhalten um Werbung besser und zielgruppenorientiert zu gestalten.
2.2.2 Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen
Bei künstlicher Intelligenz (KI) handelt es sich um Software, die mit Hilfe von Rechenkapazität menschliche Gedankengänge nachahmen und kognitive Fähigkeiten aufweisen kann. Sofern eine KI darauf ausgerichtet ist ein bestimmtes Problem zu lösen und darüber hinaus keine weiteren Aufgaben wahrnimmt, spricht man von einer schwachen KI, hat die KI jedoch eine Art von Bewusstsein und Kreativität und kann sich selbst weiterentwickeln bzw. aus ihrer Tätigkeit heraus dazulernen, so spricht man von starker KI.[17]
Maschinelles Lernen ist ein Teilgebiet von KI und Big Data und bezeichnet die Fähigkeit durch große Datenmengen selbstständig Muster zu erkennen, Rückschlüsse zu ziehen und Prognosen zu erstellen. Höher entwickelte Systeme sind teils zu kontextsensitiven Verhaltensweisen in der Lage und besitzen so bspw. die Fähigkeit Dokumente zu übersetzen oder Zusammenfassungen zu erstellen.[18]
2.2.3 Machine-to-Machine-Kommunikation – Internet of Things
Die Vernetzung von Maschinen wird als Machine-to-Machine-, kurz M2M-Kommunikation, bezeichnet. Sie ist Kernbestandteil des so genannten Internet der Dinge (IoT). Durch vernetzte und „smarte“ Geräte soll der Mensch möglichst unbemerkt unterstützt und entlastet werden, die Bedienung der Geräte selbst soll dazu nicht mehr notwendigerweise Hauptgegenstand der Aufmerksamkeit sein. Dies wird durch Vernetzung und den Einsatz verschiedener Sensoren erreicht. Nach der genannten Definition ist IoT u. a. ein Teil von Industrie 4.0, autonomem Fahren, Smart Cities und sonst allen digitalen Technologien, in denen verschiedene Geräte miteinander vernetzt sind. Durch die Nutzung verschiedener Sensoren wird die Möglichkeit geschaffen, große Mengen an Daten zu erfassen und zu speichern. Zu diesen können neben Maschinendaten, persönlichen, oder Umweltdaten auch vertrauliche Daten gehören. Bei der Entwicklung von Produkten und Services im Rahmen von IoT geht es allerdings nicht nur darum, Sensoren oder neue Technologien zur Verbindung von Geräten zu entwickeln, es werden vermehrt komplexe Ökosysteme kreiert, in denen unterschiedliche Komponenten miteinander verbunden werden können. Insbesondere unter dieser Prämisse gilt es sicherzustellen, dass Sicherheitslücken weitestgehend ausgeschlossen werden, um Angreifern nicht über einzelne Einfallstellen Zugriff auf gesamte IoT-Umgebungen zu gewähren.
2.2.4 Blockchain – Smart Contracts
Anders als der Name erwarten lässt, handelt es sich bei Smart Contracts nicht um „intelligente“ Verträge. Allerdings hat sich der Name durchgesetzt und wird deshalb allgemein so beibehalten.[19] Smart Contracts sind programmierte Verträge in einem System, das der Prämisse zugrunde liegt, dass kein Teilnehmer einem anderen vertraut oder vertrauen muss. Smart Contracts sollen sich vollständig computergesteuert und ohne Zutun von Intermediären durchführen lassen.[20] Der Smart Contract ist demnach ein automatisiertes Transaktionsprotokoll, das den ihm zugrundeliegenden Vertrag automatisiert abwickelt.[21] Dahinter stehen digitale Verträge und die Blockchain-Technologie. Bei dieser handelt es sich um einen globales „Konto“, das aus Transaktionen besteht, die in Blöcken zusammengefasst sind, die wiederum in einer linearen Sequenz verbunden sind und jeweils auf den vorherigen Block referenzieren. Das Netzwerk besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern, die alle jede Transaktion ausführen, verifizieren und aufzeichnen.[22]
Dadurch ist es, mit Hilfe der Blockchain, möglich, sichere, transparente und dauerhaft nachvollziehbare Ausführungen von Programmcode (oft auch: Quellcode) durchzuführen. Dadurch können die vertragschließenden Parteien bspw. über eindeutig identifizierbare Vermögenswerte verfügen. Das ist durch die Zuordnung von IDs zu einzelnen Vermögenswerten möglich, die wiederum einem kryptographischen Schlüssel zugeordnet werden.[23] Immer derjenige, der den Schlüssel besitzt, kann auch über den Vermögenswert verfügen. Mit Hilfe eines asymmetrischen Verschlüsselungsverfahrens wird sichergestellt, dass ausschließlich der Besitzer (in Kombination mit einem zweiten, öffentlichen Schlüssel) dazu in der Lage ist.[24]
Zentrales Element der Blockchain sind die bereits angesprochenen Transaktionen: Ein Nutzer kann mit Hilfe von öffentlichem und privatem Schlüssel eine Transaktion durchführen, das heißt einen Vermögenswert übertragen oder eine Aktion ausführen und diese signieren.[25] Bei jeder Transaktion wird gleichzeitig die Historie mitübertragen, das heißt es ist jederzeit ersichtlich, wer zu welchem Zeitpunkt über welchen Vermögenswert verfügt hat. Eine Transaktion in der Blockchain ist immer nur dann valide, wenn sie bisher noch in keinem Block vorhanden ist und von allen Teilnehmern verifiziert wurde.[26]
Die Blockchain wird von allen Teilnehmern gespeichert und durch so genannte Miner, das sind Teilnehmer im System, erweitert, die neue Blöcke erschaffen, indem sie mathematische Aufgaben lösen. Ein Smart Contract ist de facto ein Stück Progammcode in dieser Blockchain. Er kann durch eine einmalige Adresse identifiziert werden und besteht aus ausführbaren Funktionen und statischen Variablen. Durch die Transaktionen, die entsprechende Parameter enthalten, können die Funktionen ausgeführt werden.[27] Als Anwendungsbereich sind die Blockchain und Smart Contracts nahezu unbegrenzt nutzbar. Die Ideen zur Nutzung reichen aktuell von der Überwachung des Eintritts von Versicherungsfällen durch den Smart Contract, über die Bekämpfung von Plagiaten durch die Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen bis hin zur automatischen Vergütung beim Abspielen von Musikstücken. Auch denkbar wären Elektrofahrzeuge, die sich selbstständig Strom an Ladestationen kaufen.[28] Prominent genutzt wurde die Blockchain bisher im Derivatehandel, als Ende 2015 zum ersten Mal ein Wertpapier auf der Blockchain-gestützten Handelsplattform Nasdaq Linq gehandelt wurde.[29]
2.3 Anwendung in unterschiedlichen Branchen
Dieses Kapitel soll aufzeigen, welche Rolle die digitalen Technologien in unterschiedlichen Branchen spielen. Dabei ist zu beachten, dass viele der Technologien branchenunspezifisch sind und keinem einzelnen Wirtschafts- oder Industriezweig zuzuordnen sind, sondern vielmehr in verschiedenen Branchen in verschiedenen Ausprägungen zu finden sind. Das Thema IT-Sicherheit spielt dabei eine übergeordnete Rolle und betrifft alle Branchen in erhöhtem Maße.
2.3.1 Verarbeitende Industrie – Industrie 4.0 & Smart Factories
Mit Hilfe von IoT können in „Smart Factories“ Produkte und Produktionsmittel autonom miteinander kommunizieren (M2M-Kommunikation).[30] Dies können einfache mit RFID-Chips ausgestatte Werkstücke bis hin zu komplexen Industrierobotern sein. Durch die Vernetzung werden Arbeitsabläufe beschleunigt und manuelle Tätigkeiten werden auf ein Minimum reduziert, somit können erhebliche Flexibilisierungs- und Effizienzgewinne realisiert werden.[31] So ist es bspw. vorstellbar, dass eine produzierende Maschine selbstständig die zur Herstellung eines Endprodukts notwendigen Bauteile bei Zulieferern nachbestellt. Übergeordnetes Ziel dabei ist die angesprochene „Smart Factory“, eine größtenteils automatisiert und möglichst autonom agierende Fabrik, in der manuellen Tätigkeiten von Mitarbeitern auf ein Mindestmaß reduziert sind.
2.3.2 Automobilindustrie – Autonomes Fahren
Die Entwicklungen im Bereich des autonomen Fahrens sind sicher die meist-beachteten Entwicklungen im Bereich Digitalisierung und sind inzwischen weit fortgeschritten. Sensoren in den KFZ ermöglichen Datenerhebungen über Umgebung, Fahrzeugzustand, Position, Fahrverhalten, Informationen über den Zustand des Fahrers etc.[32] Mit diesen Daten und durch einen hohen Grad der Vernetzung mit dem Internet, mit Kartendiensten, etc. sind bspw. autonomes Fahren und Parken sowie mittelfristig, bei einer ausreichenden Anzahl vernetzter KFZ, eine auf die Verkehrslage angepasste Steuerung des Straßenverkehrs möglich. Ziel bei allen Innovationen in diesem Bereich ist vorrangig die Erhöhung des Komforts sowie der Sicherheit der Insassen und aller anderen Verkehrsteilnehmer.
2.3.3 Finanzindustrie – Fintech
Im Finanzbereich treiben insbesondere so genannte Fintechs, Startups mit einem eng umrissenen digitalen Geschäftsmodell, die Digitalisierung voran. Diese bieten unter anderem digitale Lösungen für verschiedene Use Cases an, bspw. die Analyse von Kontoabbuchungen oder die Erstellung passgenauer Angebote für Kunden. Die dort entwickelte Software richtet sich zum Teil an Banken und Versicherungen als auch teils direkt an die Endkunden. Dazu gehört bspw. Software wie Kontoverwaltungssoftware, die Transaktionen selbstständig kategorisieren und selbstständig die Planung für künftige Cashflows vornehmen kann. Fintechs sind je nach Ausrichtung sowohl an Kooperationen zu etablierten Unternehmen als auch daran interessiert, zu diesen in direkte Konkurrenz zu treten.[33] Insbesondere die Blockchain-Technologie gehört in diesem Bereich aktuell zu den meistbeachteten Technologien, in deren Weiterentwicklung Finanzdienstleister aller Art hohe Investitionen tätigen.
2.3.4 Gesundheits- & Medizinbranche – Healthcare 4.0
Auch im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen soll die Digitalisierung geringere Kosten, höheren Kundenservice, effizientere Dienstleistungen und neue Geschäftsmodelle ermöglichen. Unter anderem die elektronische Gesundheitskarte (EGK) ist ein Teil davon. Diese dient als Speichermedium für Notfalldaten und eine elektronische Patientenakte sowie als Grundlage für verschiedene Anwendungen dieser, die schrittweise eingeführt werden (z. B. Online-Abgleich von Adressdaten und elektronische Speicherung eines Medikationsplans).[34] Neuartige Produkte mit Bezug zur Digitalisierung sind in diesem Bereich bspw. Apps und Wearables (z. B. Google Smart Contact Lens) zur Überwachung des eigenen Gesundheitszustands, zum Beispiel der Herzfrequenz, des Blutdrucks oder des Blutzuckerspiegels.[35] Mit dem Health Research Kit hat bspw. Apple den Bereich der medizinischen Studien digitalisiert und für eine breite Masse geöffnet; gleichzeitig versuchen Versicherer zunehmend ihre Bonusprogramme an die mit Hilfe von Wearables gewonnenen Daten zu knüpfen.[36] Mittelfristig ist auch mit der Marktreife von oral einnehmbaren Kapseln mit Sensoren und Kameras zu rechnen, die möglicherweise sowohl kleinere als auch größere operative Eingriffe verhindern können.[37] Wie wichtig in diesem Bereich die Digitalisierung ist, zeigt sich am Forschungsprogramm Horizon 2020, mit dem sich die EU mit mehreren Milliarden Euro Fördermitteln an der Forschung und Entwicklung von digitalen Gesundheitsprodukten beteiligt.[38] Im Zentrum bei allen genannten Entwicklungen steht nahezu immer die Sammlung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, weshalb in diesem Bereich vor allem datenschutzrechtliche Aspekte von Bedeutung sind.
2.3.5 Stadtplanung – Smart Cities
Im Kontext Smart Cities beschäftigen sich Unternehmen mit der Frage, wie die Städte der Zukunft aussehen werden. Dabei werden große Mengen an Daten ausgewertet um intelligente Lösungen zu entwickeln, die langfristig den Energiebedarf und den Trinkwasserverbrauch senken und möglicherweise auch mit Müll Energie erzeugen sollen.[39] Gleichzeitig sollen Städte zukünftig an digitale Technologien angepasst sein und bspw. Straßenführungen vorsehen, die für autonome Fahrzeuge einfach zu bewältigen sind. Im Rahmen der Digitalisierung wird im Bereich Smart City insbesondere mit dem Einsatz vieler Sensoren und Apps für die Nutzung von digitalen Diensten zu rechnen sein. Ein besonders hoher Anteil der Entwicklung findet aktuell im Bereich der Smart Grids statt, das sind moderne Stromnetze, die über intelligente Mess-, Überwachungs- und Steuerungssysteme verfügen.[40] Mit ihrer Hilfe soll u. a. die Stromerzeugung bedarfsgerecht gesteuert und zusammen mit Speicherung und Verbrauch intelligent aufeinander abgestimmt werden um Leistungsschwankungen im Stromnetz zu minimieren.
2.3.6 Rechtsbranche – Smart Law/Legal Tech
Im juristischen Bereich wird die Automatisierung verschiedener Prozesse als Smart Law oder Legal Tech bezeichnet. Dabei werden mit Hilfe von Algorithmen bspw. Dokumente teil- oder vollautomatisiert überprüft und auf rechtlich relevante Aspekte hin untersucht.[41] Konkret handelt es sich dabei um wissensbasierte Expertensysteme.[42] Darüber hinaus handelt es sich auch beim Smart Contract um eine digitale Rechtsanwendung. Insgesamt führt die Digitalisierung auch im Rechtsbereich zu Arbeitserleichterungen, Verfahrensbeschleunigungen, reduzierten Kosten etc. und wird die Rechtsbranche zukünftig vermehrt beschäftigen.[43]
3 Vertragsrechtliche Fragen beim Einsatz digitaler Technologien
3.1 Schuldverhältnisse und Vertragsschluss allgemein
Die grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen sind in § 241 geregelt. Wesentlich ist dabei der Anspruch des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung verlangen zu können, diese kann auch ein Unterlassen sein.[44] Insgesamt umfasst der Begriff des Schuldverhältnisses die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner.[45] Jedes Schuldverhältnis enthält Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Nebenpflichten. Die Hauptleistungspflicht prägt die Eigenart des Schuldverhältnisses und besteht in der Regel aus einem Tun oder Unterlassen. Die Nebenleistungspflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung, das sind bspw. Aufklärungs- oder Hinweispflichten auf die sachgemäße Bedienung eines Produkts. Zu den Nebenpflichten gehören Leistungstreuepflichten, Mitwirkungspflichten, Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und nachwirkende Treuepflichten, die den Schutz von Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Vermögen, Eigentum) der anderen Partei sicherstellen sollen.[46]
Unter anderem die Entstehung aller bürgerlich-rechtlichen Vereinbarungen ist in den §§ 145 ff. geregelt, dazu gehört auch die Entstehung eines Vertrags.[47] Ein Vertrag entsteht immer durch Willenseinigung, das ist das Vorliegen zweier kongruenter WE, Antrag und Annahme, zwischen mindestens zwei Vertragsparteien. Die WE müssen inhaltlich übereinstimmen und auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sein.[48] Eine WE besteht immer aus einem inneren Willen (subjektiver Tatbestand) und einer Erklärung (objektiver Tatbestand). Der innere Wille setzt sich zusammen aus Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige, auf den Vertragsschluss gerichtete WE und ist, sofern nicht ausgeschlossen, bindend. Ein wirksamer Antrag setzt die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. des Erklärenden voraus.[49] Zusätzlich muss die Antragserklärung von einem Rechtsbindungswillen getragen sein.[50] Sowohl Antrag als auch Annahme sind, wenn im Gesetz nicht anders definiert (bspw. Grundstücksverträge), an keine Formvorgaben gebunden.[51] Es ist grundsätzlich möglich eine WE durch einen Vertreter abzugeben, die WE muss dem Vertretenen gemäß § 164 II allerdings erkennbar zurechenbar sein. Für eine wirksame Stellvertretung muss der Vertreter eine eigene WE abgeben.[52] Die WE wirkt in der Folge unmittelbar für und gegen den Vertretenen.[53] Liegt keine Vertretungsmacht vor und wird diese nicht gemäß § 177 nachträglich erteilt, so ist der Vertreter gemäß § 179 dem anderen Teil gegenüber wahlweise zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.[54]
3.2 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Befähigung zum Vertragsschluss
Es ist nun unter anderem fraglich, ob die soeben dargelegten Grundsätze, insbesondere zum Vertragsschluss, eingehalten werden, wenn sich Teile davon zunehmend auf autonome Systeme verlagern. Um eine potenzielle Verantwortlichkeit eines autonomen Systems für die Folgen seiner „eigenen“ Handlungen und die Gültigkeit für die von einem autonomen System geschlossenen Verträge zu bejahen, müssen, je nach Kontext, verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.[55] Grundsätzliche für die Beantwortung dieser Fragen relevante Begriffe, das sind im vorliegenden Fall die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit, werden nachfolgend kurz erläutert.
Der Begriff der Handlungsfähigkeit entstammt dem Strafrecht, darunter werden bisher ausschließlich menschliche Handlungen verstanden.[56] Unterarten, die im BGB definiert sind, sind zum einen die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 f.) und die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f.). Diese sind deshalb wichtig, weil nur der Geschäftsfähige selbstständig Rechtsgeschäfte vornehmen und nur der Deliktsfähige einer außervertraglichen Haftung unterworfen werden kann. Nach dem Gesetz ist jeder Mensch geschäftsfähig, der nicht die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit (§ 104) oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106) erfüllt. Aus diesen Gesetzen ergeben sich als beschränkende Merkmale unter anderem das Alter der Person (§ 104 Nr. 1) oder eventuelle geistige Erkrankungen (§ 104 Nr. 2). Maßgeblich für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ist ein nicht vorhandener „freier Wille“. Dieser liegt dann nicht vor, wenn es für eine Person nicht möglich ist, unbeeinflusst von Dritten oder unkontrollierbaren Trieben o. ä. zu handeln.[57]
3.3 Befähigung autonomer Systeme zum Vertragsschluss
Der Haupt-Anknüpfungspunkt der vertragsrechtlichen Implikationen bei autonomen Systemen ist die Kommunikation der Systeme untereinander. Ein einfaches Beispiel dafür ist die Bestellung von Verbrauchsgütern durch eine Maschine oder einen Haushaltsgegenstand bei einem Onlineshop. Im Alltag könnte das bspw. ein Kühlschrank sein, der erkannt hat, dass Nahrungsmitteln zur Neige gehen und selbstständig neue nachbestellt. Es ist fraglich, ob sich derartige maschinengesteuerte Erklärungen als WE im Sinne des BGB qualifizieren. Das BGB kennt nur persönliche oder juristische Personen,[58] eine Bezeichnung für einen mechanischen selbstständigen Akteur, der ohne jeglichen menschlichen Input handelt, gibt es bislang nicht.[59]
Um einer Maschine die Fähigkeit zur Bildung und Absonderung eigener WE zuzuschreiben, müsste diese ein Mindestmaß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen.[60] Voraussetzungen dafür sind die Fähigkeiten zur eigenen Willensbildung, zu sozialem Handeln und dem Wissen über die eigene Existenz. Ein entsprechendes System müsste demnach zu vollständig autonomem Verhalten (Reaktivität, Proaktivität, Schlussfolgerungs- und Kommunikationsfähigkeit) in der Lage sein, also flexibel auf neue und sich verändernde Entwicklungen reagieren können. Nach aktuellem Stand gibt es noch keine autonomen Systeme, die diese Anforderungen erfüllen.[61] Jeglichem autonomen System mangelt es mindestens am Handlungswillen, dem menschlichen Willen überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen. Insofern ist eine eigene WE eines autonomen Systems nach aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Es bieten sich nun Überlegungen an, ob dies eine gesetzgeberische Lücke darstellt, die deshalb entstanden ist, weil der heutige technologische Fortschritt zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht absehbar war. Dieser Frage wird in Kapitel 3.3.2 im Rahmen vollautonomer Systeme nachgegangen.
3.3.1 Willenserklärungen teilautonomer Systeme
Bereits 2002 hat sich Cornelius im Rahmen elektronischer Agenten ähnliche Fragen gestellt, und auch heute noch sind elektronische Agenten ein wichtiges Beispiel für autonome Systeme. Allerdings handelt es sich dabei um solche, die in einem eng abgesteckten Rahmen handeln und deren Tätigkeiten klar zurechenbar sind.[62] Nach ihm wird ein Softwareprogramm dann als (intelligenter) elektronischer Agent angesehen, wenn es für einen Benutzer bestimmte Aufgaben teil- oder vollautonom durchführen kann und mit seiner Umwelt auf sinnvolle Art und Weise interagiert.[63] Aufgrund der fehlenden menschlichen Handlung sieht er eine eigene WE des Agenten als nicht möglich an, allerdings ist er der Ansicht, dass die WE aufgrund der fehlenden menschlichen Erklärungshandlung auch nicht ohne weiteres einem Menschen zugeordnet werden kann.
Er löst dies, indem er die Erklärung als Computererklärung qualifiziert, was es ermöglicht, sie der dahinterstehenden Person, Organisation o. ä. zuzurechnen. Computererklärungen werden nach h. M. definiert als selbstständig erzeugte WE eines Softwareprogramms aufgrund vorheriger Programmierung.[64] Der Mensch ist dabei nur noch bei der Programmierung, nicht jedoch bei der Abgabe der WE beteiligt. Dies kann zwar nicht mit einer analogen Anwendung von Vertretungsregeln begründet werden, allerdings mit allgemeinen Überlegungen. Für eine allgemeine Vertretung fehlt es an der angesprochenen Rechtspersönlichkeit des Systems, zusätzlich würden so die Regeln für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht leerlaufen, da ein autonomes System zuerst einmal keine Vermögensmasse hat, mit der es haften könnte. Um die Erklärung des autonomen Systems als WE zu qualifizieren könnte es ausreichen, dass diese auf den menschlichen Rechtsbindungswillen des Eigentümers bzw. desjenigen zurückzuführen ist, der es eingeschaltet hat, und die WE auch diesem zuzuordnen.[65]
Dies ist freilich nur so lange möglich, so lange ein autonomes System in dem ihm aufgetragenen Rahmen handelt. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn es sich um ein vollautonomes System handelt, das selbstständig Schlüsse ziehen kann. Nachgelagert entscheidend für die Rechtswirksamkeit der WE ist deren Zugang beim Empfänger (§ 130 I S. 1). Unabhängig davon ob es sich bei einer elektronischen WE um eine WE unter An- oder Abwesenden handelt, ist nach h. M. die in § 130 manifestierte Empfangstheorie anzuwenden.[66] Auf dieser Basis könnte ein autonomes System, ohne Betrachtung weiterer Einflüsse und sofern die WE zugeht, eine rechtswirksame WE für die dahinterstehende Person abgeben.
3.3.2 Willenserklärungen vollautonomer Systeme
Für höher entwickelte Systeme stellt sich allerdings die Frage, ob eine abgegebene WE immer noch der dahinterstehenden Person, oder ob sie dem System selbst zuzuordnen ist. Autonome Systeme stellen keine Rechtssubjekte im klassischen Sinn dar und ihre Handlungen sind mit denen des Menschen bereits aufgrund von § 1 nicht vergleichbar, ihnen fehlt die durch Geburt erlangte Rechtsfähigkeit. Wenn nun Systeme entstehen, die über ihre Programmierung hinaus eigene „Vorhaben“ entwickeln und auf deren Erfüllung gerichtete WE erzeugen, so wäre es auch denkbar eine eigene Rechtsfähigkeit der Systeme in Betracht zu ziehen.
Einerseits kann nun die Auffassung vertreten werden, dass dem nicht so ist. Ein intelligentes System, das niemandem zugeordnet ist und, mit Hilfe eigener Willensbildung, nur im eigenen Interesse handelt, könne nicht den Vorstellungen der Menschheit von autonomen Systemen entsprechen. Insofern wäre es auch nicht notwendig, dass ein autonomes System eine eigene, ohne fremden Einfluss generierte, WE abgibt. Es würde demnach ausreichen, dass es dies für einen Menschen tut, denn letztlich hätten alle abgegeben WE das Ziel zum Gegenstand, für den Eigentümer des Systems ein bestimmtes Vorhaben durchzuführen. Die Notwendigkeit ein autonomes System als eigenständige Rechtspersönlichkeit anzusehen wäre somit nicht gegeben.[67] Unabhängig davon herrscht in der Wissenschaft zum aktuellen Zeitpunkt weitestgehend Einigkeit darüber, dass es sich bei der Willensbildung um einen psychischen Prozess handelt, der dem Menschen vorbehalten ist.[68] Dies schließt auch Emotionen, das Verständnis von Ethik und Moral und ein Gewissen ein.
Andererseits ist aktuell noch nicht absehbar, welche weitergehenden Entwicklungen möglich sind und evtl. erscheint es in einigen Jahren abwegig, einem autonomen System die Rechtspersönlichkeit abzusprechen. In diesem Fall und vorausgesetzt es existiert keine neuere Gesetzgebung hierzu, würde dies möglicherweise eine planwidrige Regelunglücke darstellen, gestützt darauf, dass die Entwicklung zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht absehbar war. Dann müsste aus rechtlicher Perspektive die Möglichkeit bestehen, dass ein autonomes System eine eigene und dem System selbst zurechenbare WE abgibt, mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Zum heutigen Stand bedarf es noch keiner Entscheidung für oder gegen diese Hypothesen, da ein solches System, das eine derart weitgehende Analogie zulassen würde, noch nicht existiert. Möglicherweise würde es auch für vollständig autonom agierende Systeme ausreichen, die Prämisse zu Grunde zu legen, dass der übergeordnete Sinn und Zweck des selbstständigen Handelns und mögliche „eigenständige“ Überlegungen so von einem Auftraggeber vorgegeben wurden und das autonome System deshalb auch in einem vorgegebenen Rahmen handelt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist es allerdings schwierig, Szenarien zu konstruieren, die in dieses Schema passen oder autonome Systeme beinhalten, die komplett losgelöst von einem Auftraggeber agieren.
3.4 Das Modell der E-Person
Ein häufig diskutierter Vorschlag zur Lösung der Problematik, wie ein autonomes System zum Rechtssubjekt erhoben werden könnte, ist die Qualifizierung eines autonomen Systems als so genannte, bisher unbekannte, E-Person. Dabei stellt sich die Frage, ob die juristische Person erweiterbar ist oder ob analog dazu eine E-Person existieren kann. Eine juristische Person ist eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer geregelten und zweckgebundenen Organisation, die rechtsfähig und somit auch Träger eigener Rechte und Pflichten ist.[69] Die Rechtsordnung der BRD erhebt eine juristische Person zum Rechtssubjekt, sie ist dementsprechend besitz-, prozess-, insolvenz- oder beteiligungsfähig. Bei juristischen Personen gilt das Trennungsprinzip, Mitglieder haften nicht für Verbandsverbindlichkeiten und umgekehrt der Verband nicht für die Mitglieder. Die juristische Person kann als eine „Personifizierung außermenschlicher Gebilde“ verstanden werden.[70] Diese Betrachtungsweise würde die Möglichkeit eröffnen, auch ein autonomes System dieser Klassifizierung unterzuordnen.[71] Das in solchen Fällen vorrangig anzuwendende Prüfschema einer Gesetzesanalogie, die bei einer planwidrigen Gesetzeslücke und einer vergleichbaren Situation vorliegt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da keine einzelne Vorschrift sondern ein vollständiges Denkmodell übertragen werden soll.
Insofern stellt sich die Frage ob ein autonomes System die eine juristische Person begründenden Merkmale erfüllt bzw. eine ausreichende Ähnlichkeit gegeben ist. Anders als die juristische Person kann ein autonomes System keine Mitglieder haben. Allerdings stellt dies kein Hindernis dar, da auch juristische Personen ohne Mitglieder existieren, bspw. Stiftungen. Hinsichtlich der Willensbildung eines autonomen Systems stellt sich allerdings die Frage danach, um wessen Willen es sich handelt, d. h. wer beherrschend agiert. Dies wird in der Regel der Eigentümer bzw. der über das autonome System Herrschende sein, zumindest so lange es keine zu 100 % autonom agierenden Systeme gibt. Ein vollständig autonomes System, möglicherweise mit der Fähigkeit zur Selbstreflektion und zum Lernen, würde die Möglichkeit eröffnen, das System selbst als entscheidendes Organ zu betrachten, bzw. wäre dies dann vermutlich unumgänglich.
Die in der Wissenschaft in Erwägung gezogene Lösung der „elektronischen Person“ müsste neben der juristischen Person existieren. Gemäß der Vertretertheorie ist eine juristische Person selbst nicht fähig zum Wollen und Handeln. Insofern qualifiziert sich ein autonomes System nicht als juristische Person. Hinzu kommt, dass eine juristische Person nur durch eine natürliche Person handeln kann.[72] Bei der Umsetzung des Prinzips der E-Person müssten die betroffenen elektronischen Systeme in ein Register analog dem Handelsregister eingetragen und so identifizierbar gemacht werden. Darüber hinaus müsste die E-Person mit einem Haftungsfonds unterlegt werden, um potenzielle Ansprüche ausgleichen zu können. Damit würde sichergestellt, dass diese jederzeit bedient werden können. Dem System müsste in der Folge eine bestimmte Geldmenge übertragen werden, in dessen Rahmen es selbstständig agieren kann. Diese Sphäre der E-Person wird in Kapitel 4.3.4 ausführlicher behandelt.
3.5 Rechtsgültigkeit von Smart Contracts
3.5.1 Grundlegende Eigenschaften von Smart Contracts
Da das Prinzip von Smart Contracts darauf beruht, dass sich die Teilnehmer einer Transaktion nicht vertrauen und gleichzeitig ein Intermediär wie eine Bank, mit in der Regel vertrauenswürdiger IT-Infrastruktur, entfällt, muss bei Smart Contracts anderweitig sichergestellt werden, dass Transaktionen valide sind. Das ist ein wichtiger Punkt dieser Technologie, die Sicherstellung, dass der Adressat einer Transaktion sicher sein kann, dass der Absender diese Transaktion nicht auch zeitgleich zu einem Dritten durchgeführt hat (so genanntes „Double-Spending“).[73] Jegliche Verifizierung mittels Zeitstempeln o. ä. scheidet aus, da derartige Daten leicht zu manipulieren sind. In der Blockchain ist diese Problematik dadurch gelöst, dass Transaktionen, wie bereits beschrieben, in aufeinanderfolgenden Blöcken gespeichert und nur dann valide sind, wenn sie in keinem vorherigen Block auftauchen.[74] Da ein Block nur dann an die Kette angehängt und anerkannt wird, wenn die Mehrzahl der Teilnehmer im Netzwerk diesen bestätigt, wird sichergestellt, dass sich keine manipulierten Blöcke in der Kette befinden.[75] Allerdings ermöglicht dies einen Angriff auf das System, die so genannte 51-%-attack. Dabei agiert die Mehrzahl der Rechner als Verbund und verifiziert objektiv falsche Blöcke.[76]
[...]
[1] Weiser, Sci. Am. 1991, 94.
[2] Brynjolfsson, The Second Machine Age – Wie die nächste digitale Revolution unser aller Leben verändern wird.
[3] Kluge/Müller, DSRITB 2016, 989, 989 ff.
[4] Mell/Grance, NIST 2011, Spec. Publ. NIST SP 800-145.
[5] Kluge/Müller, InTeR 2017, 24, 24.
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[7] Tilley, Forbes | Google Acquires Smart Thermostat Maker Nest For $3.2 Billion.
[8] Gartner | Gartner Says the Internet of Things Will Transform the Data Center.
[9] ABIresearch | The Internet of Things Will Drive Wireless Connected Devices to 40.9 Billion in 2020.
[10] Nordrum, IEEE Spectrum | Popular Internet of Things Forecast of 50 Billion Devices by 2020 Is Outdated.
[11] Hilbert/López, Science 2011, 60, 63.
[12] Naughton, Automotive News – The race to market the connected car.
[13] Martin, Navigant | The Installed Base of Smart Meters Will Surpass 1 Billion by 2022.
[14] dazu mehr: Wendt/Oberländer, InTeR 2016, 58, 58 f.
[15] Spoerr, in: BeckOK | Datenschutzrecht, § 11 BDSG, Rn. 81.
[16] Weichert, ZD 2013, 251, 251; Ohrtmann/Schwiering, NJW 2014, 2984, 2984 f.
[17] Pieper, DSRITB 2017, 555, 555.
[18] SAP | Maschinelles Lernen – Künstliche Intelligenz (KI).
[19] Kaulartz, InTeR 2016, 201, 202.
[20] Börding u. a., CR 2017, 134, 138.
[21] Tapscott/Tapscott, Blockchain Revolution, 72, 83, 101, 127.
[22] Bahga/Madisetti, J. Softw. Eng. Appl. 2016, 533, 535.
[23] Kaulartz, CR 2016, 474, 474 ff.
[24] Hoeren u. a., Handbuch Multimedia-Recht, Rn. 2 ff.
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[26] Nakamoto, Bitcoin: A peer-to-peer electronic cash system, 3.
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[29] Nasdaq | Nasdaq Linq Enables First-Ever Private Securities Issuance Documented With Blockchain Technology.
[30] Langer, InTeR 2016, 28, 28.
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[33] Schneider, Wirtschaftswoche Online | PWC-Studie und Exec-Konferenz: Banken stürzen sich auf Fintechs.
[34] Bundesgesundheitsministerium | Die elektronische Gesundheitskarte.
[35] Mettler, LinkedIn Pulse | Health 4.0 – Digitale Revolution im Gesundheitswesen; Heise Online | Google stellt Health-Tracker für den medizinischen Einsatz vor.
[36] Newsdienst ZD-Aktuell 2015, 4757; Spiegel Online | Elektronische Patientenakte: Techniker Krankenkasse will auf Fitnessdaten zugreifen; Techniker Krankenkasse | Durch Digitalisierung Gesundheit fördern.
[37] Wolf, healthcare-in-europe | An der Schwelle zu Medizin 4.0.
[38] European Commission | What is Horizon 2020?
[39] Frost, Tagesspiegel | Smart City: Wie neue Technik die Städte verändert.
[40] Wieczorek, InTeR 2014, 228, 229.
[41] Buchholtz, JuS 2017, 955, 955.
[42] Frese, NJW 2015, 2090, 2090; Stiemerling, CR 2015, 762, 762.
[43] Buchholtz, JuS 2017, 955, 959.
[44] Sutschet, in: BeckOK | BGB, § 241, Rn. 1.
[45] Sutschet, in: BeckOK | BGB, § 241, Rn. 3-4.
[46] Sutschet, in: BeckOK | BGB, § 241, Rn. 13-15; Förster, in: BeckOK | BGB, § 823, Rn. 104-142.
[47] Eckert, in: BeckOK | BGB, § 145, Rn. 4.
[48] Eckert, in: BeckOK | BGB, § 145, Rn. 2.
[49] Eckert, in: BeckOK | BGB, § 145, Rn. 30-31.
[50] Eckert, in: BeckOK | BGB, § 145, Rn. 35.
[51] Gehrlein, in: BeckOK | BGB, § 311, Rn. 9.
[52] Schäfer, in: BeckOK | BGB, § 164, Rn. 16; Schubert, in: MüKo | BGB, § 164, Rn. 19.
[53] Schäfer, in: BeckOK | BGB, § 164, Rn. 36.
[54] Schäfer, in: BeckOK | BGB, § 164, Rn. 38.
[55] Kluge/Müller, DSRITB 2016, 989, 990 f.
[56] Heuchemer, in: BeckOK | StGB, § 13, Rn. 2.
[57] Schmitt, in: MüKo | BGB, § 104, Rn. 9 ff.
[58] Müller-Hengstenberg/Kirn, MMR 2014, 307, 308; Cornelius, MMR 2002, 353, 354.
[59] Sester/Nitschke, CR 2004, 548, 550.
[60] Wendtland, in: BeckOK | BGB, § 104, Rn. 1.
[61] Cornelius, MMR 2002, 353, 354.
[62] Spiecker gen. Döhmann, CR 2016, 698, 701.
[63] Cornelius, MMR 2002, 353, 353 ff.
[64] Mehrings, Handbuch Multimedia-Recht, 24, 31.
[65] Cornelius, MMR 2002, 353, 355; Sester/Nitschke, CR 2004, 548, 550 f. Wulf/Burgenmeister, CR 2015, 404, 406; Riehm, ITRB 2014, 113, 113 f.; BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12, NJW 2013, 598.
[66] Fritzsche/Malzer, DNotZ 1995, 3, 10; Burgard, AcP 1995, 74, 98.
[67] a. A. Cornelius, MMR 2002, 353, 354.
[68] Hilgendorf, Heise Online | Recht, Maschinen und die Idee des Posthumanen; Bernatzik, Über den Begriff der juristischen Person, 27 f.
[69] BGH, Urt. v. 11.07.1957 – II ZR 318/55, BGHZ 25, 134; Schöpflin, in: BeckOK | BGB, § 21, Rn. 1.
[70] Weber, Grundfragen der juristischen Person, 434.
[71] Boeing, Zeit Online | Autonomes Fahren: Der Richter und sein Lenker.
[72] Schöpflin, in: BeckOK | BGB, § 21, Rn. 14.
[73] Kaulartz, InTeR 2016, 201, 201; Kaulartz, CR 2016, 474, 474 ff.; Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1357 f.; Safferling/Rückert, MMR 2015, 788, 790.
[74] Nakamoto, Bitcoin: A peer-to-peer electronic cash system, 3; Kaulartz, InTeR 2016, 201, 201.
[75] Nakamoto, Bitcoin: A peer-to-peer electronic cash system, 3.
[76] Narayanan, Bitcoin and cryptocurrency technologies, 27 ff.
- Quote paper
- Florian Sager (Author), 2018, Was dürfen Computer? Der technologische Fortschritt und seine Herausforderungen für Vertrags-, Haftungs- und Datenschutzrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/417270
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