Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 StGB und die Straflosigkeit ihrer Nichtanzeige nach § 139 sind seit jeher Gegenstand intensiver akademischer Diskussionen. Der vielfältige Fundus dogmatischer Probleme reicht vom Schutzzweck bis hin zur Bestimmung des Gebotsgegenstandes über die Bedeutung der Regelungen des § 139 im Hinblick auf § 138. Nicht zuletzt befasste sich der fünfte Strafsenat des BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom neunzehnten Mai 2010 mit der Problematik nach der Bestimmung des Täterkreises, welcher folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Der Bruder des Angeklagten und ein Komplize planten einen Überfall auf ein Bekleidungsgeschäft. Der Angeklagte wurde von seinem Bruder aufgefordert, mit ihm „zusammen den Überfall durchzuführen“, was er indes ablehnte. Jedoch begab der Angeklagte sich am Tattag zum Tatort, wo er sich vor der Tatausführung von dem Bruder und dem Komplizen verabschiedete, welche anschließend die Tat tatsächlich ausführten. Da eine Tatbeteiligung des Angeklagten unter Anwendung des Zweifelssatzes von der Strafkammer nicht festgestellt werden konnte, verurteilte sie ihn wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat gem. § 138 Abs.1 Nr.7.
Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit einer Erörterung des Schutzzwecks des § 138, welcher die Grundlage der weiteren Analyse bildet. Im Anschluss wird im Rahmen des Gebotsgegen- standes den abstrakten Pflichtmodalitäten des § 138 bezüglich der Bestimmung des Täterkreises unter kritischer Beleuchtung der Grundsatzentscheidung nachgegangen. Anknüpfend an eine Untersuchung komplexer Aspekte der Erfolgsbezogenheit, der Rechtzeitigkeit und Adressatenwahl, erfolgt eine Darstellung des § 138 Abs.2, 3. Abschließend beschäftigt sich die Arbeit mit einer Analyse der Straflosigkeit der Nichtanzeige gem. § 139.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Schutzzweck des §
I. Monistische Betrachtungsweise
II. Kombinierende Betrachtungsweise
III. Pluralistische Betrachtungsweise
IV. Ergebnis
C. Der Anwendungsbereich des §
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs
aa) Die tatbestandliche Notsituation
(1) „ Vorhaben “ i.S.v. § 138 Abs
(2) „ Ausführung “ i.S.v. § 138 Abs
(3) „ Glaubhaftes Erfahren “ i.S.v. § 138 Abs.1,
(a) Objektive Theorie
(b) Subjektive Theorie
(c) Vermittelnder Ansatz
(d) Stellungnahme
(4) Bestehende Abwendungsmöglichkeit
bb) Gebotsgegenstand des § 138 StGB
(1) Die anzeigepflichtigen Personen
(a) Grundsatz
(b) Katalogtatbeteiligte
(aa) Bedrohter
(bb) Haupttatbeteiligung
(cc) Straflose Teilnahme
(dd) Verdacht der Haupttatbeteiligung
(ee) „ Non liquet “ der Haupttatbeteiligung
(c) Kritische Beleuchtung der Grundsatzentscheidung
(aa) Selbstbelastungsfreiheit versus Gefahrenabwehr
(bb) „Vorstufe zur Teilnahme“
(2) Anzeigegebot nach §
(a) „Schlichtes Tätigkeitsgebot“
(b) Erfolgsherbeiführungsgebot durch Kenntnisverschaffung
(c) Erfolgsabwendungsgebot
(aa) Erfolgsbegrifflichkeit aus § 138 Abs
(aaa) Grammatikalische und historische Auslegung
(bbb) Teleologisch–systematische Auslegung
(ccc) Ergebnis
(bb) Umfang des Erfolgsabwendungsgebotes
(aaa) Vergleich mit einem unechten Unterlassungsdelikt
(bbb) Vergleich mit der Gebotsbestimmung des § 323c
(ccc) Ergebnis
(3) Rechtzeitigkeit der Anzeige
(a) Übersicht über den Meinungsstand
(b) Stellungnahme
(4) Adressat der Anzeige
(a) Grundsatz des Wahlrechts
(b) Ausnahmen
(aa) Mehrere Bedrohte
(bb) Bedrohung eines Universalrechtsgutes
(cc) Einverständnis oder Einwilligung des Bedrohten
(dd) Benachrichtigung auch anderer Personen
b) § 138 Abs
aa) Schutzzweck des § 138 Abs.2 hinsichtlich § 129a
bb) Gebotsgegenstand
(1) Abwendung der „ Ausführung “ i.S.v. § 138 Abs
(2) „ Unverzüglich “ i.S.v. § 138 Abs
(3) „ Der Behörde “ i.S.v. § 138 Abs
(4) Doppelte Anzeigepflicht
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatztaten gem.§ 138 Abs.1,
b) Der Fahrlässigkeitstatbestand gem. § 138 Abs
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
D. Straflosigkeit der Nichtanzeige i.S.v. §
I. § 139 Abs
II. § 139 Abs
III. § 139 Abs.3 S
IV. § 139 Abs.3 S.2,
V. § 139 Abs
E. Zusammenfassende Betrachtung
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