Während der Nutzung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Unternehmen können diese Wertminderungen unterliegen. Ursachen hierfür sind zum Beispiel wirtschaftliche, technische und zeitliche Abnutzung, im Einzelnen technischer Forschritt, Verschleiß oder z.B. Ablauf von Patenten oder Konzessionen. Um die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens richtig darzustellen, müssen diese Umstände berücksichtigt und Wertkorrekturen vorgenommen werden. Mittels Abschreibungen werden diese Wertminderungen als Aufwand in der GuV verbucht und dienen damit zum einen als Mittel zur Wertangleichung des Anlagevermögens (statische Interpretation)1 und zum anderen zur periodengerechten Erfolgsermittlung durch die Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer (dynamische Interpretation).2 Die planmäßige Abschreibung und ihrer entsprechenden steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) bzw. Abnutzung für Substanzverringerung (AfS) folgen der dynamischen Interpretation, d.h. es sind Verteilungsabschreibungen. Deutlich geht dies aus § 253 II S. 2 HGB („[Der Abschreibungsplan] muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“) und aus §7 I S.1 EStG („[…] der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung […]“) hervor. Nach IFRS beruht die Berechnung von planmäßigen Abschreibungen konzeptionell auf dem matching principle, das besagt, dass die Kosten der Anlagegüter den Perioden anzulasten sind, in denen der Nutzen aus diesen Vermögenswerten gezogen wird. Die Folge, die sich zwangsläufig ergibt, ist, dass planmäßige Abschreibungen nur für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter in Frage kommen, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist und dass in beiden Rechnungslegungssystemen die systematische Verteilung der Kosten gefordert ist. [...] 1 Vgl. Coenenberg, a.a.O. S. 167 2 Vgl. Coenenberg, a.a.O. S. 167
Inhaltsverzeichnis
I. Überblick
II. Berechnungsgrößen für die planmäßig Abschreibung
A. Abschreibungsbasis
1. Anschaffungskosten
2. Herstellungskosten
3. Restwert
B. Nutzungsdauer
1. Schätzungserfordernis der Nutzungsdauer
2. Abschreibungsbeginn
3. Sonderfall: Geringwertige Wirtschaftsgüter
C. Abschreibungsmethode
1. Die lineare Abschreibung
2. Die geometrisch-degressive Abschreibung
3. Die leistungsbezogene Abschreibung
4. Abschreibungsmethoden nach IFRS (pattern)
III. Fazit
IV. Literatur- und Quellenverzeichnis
I. Überblick
Während der Nutzung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Unternehmen können diese Wertminderungen unterliegen. Ursachen hierfür sind zum Beispiel wirtschaftliche, technische und zeitliche Abnutzung, im Einzelnen technischer Forschritt, Verschleiß oder z.B. Ablauf von Patenten oder Konzessionen. Um die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens richtig darzustellen, müssen diese Umstände berücksichtigt und Wertkorrekturen vorgenommen werden.
Mittels Abschreibungen werden diese Wertminderungen als Aufwand in der GuV verbucht und dienen damit zum einen als Mittel zur Wertangleichung des Anlagevermögens (statische Interpretation)[1] und zum anderen zur periodengerechten Erfolgsermittlung durch die Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer (dynamische Interpretation).[2]
Die planmäßige Abschreibung und ihrer entsprechenden steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) bzw. Abnutzung für Substanzverringerung (AfS) folgen der dynamischen Interpretation, d.h. es sind Verteilungsabschreibungen. Deutlich geht dies aus § 253 II S. 2 HGB („[Der Abschreibungsplan] muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“) und aus §7 I S.1 EStG („[…] der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung […]“) hervor.
Nach IFRS beruht die Berechnung von planmäßigen Abschreibungen konzeptionell auf dem matching principle, das besagt, dass die Kosten der Anlagegüter den Perioden anzulasten sind, in denen der Nutzen aus diesen Vermögenswerten gezogen wird.
Die Folge, die sich zwangsläufig ergibt, ist, dass planmäßige Abschreibungen nur für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter in Frage kommen, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist und dass in beiden Rechnungslegungssystemen die systematische Verteilung der Kosten gefordert ist.
Ein Abschreibungsplan muss sowohl nach HGB (§253 II) als auch nach IFRS[3] folgende Berechnungsgrößen enthalten, die im folgenden Kapitel ausführlich erläutert werden:
1. als Abschreibungsbasis, die zu verteilenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
2. die voraussichtliche Nutzungsdauer und
3. die gewählte Abschreibungsmethode.
Die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse setzt die Stetigkeit der Bewertung in beiden Systemen gemäß §252 I Nr. 6 HGB und gemäß IAS 8.13 (Ansatz- und Bewertungsmethoden) voraus. Dies gilt selbstverständlich auch für den Abschreibungsplan. Allerdings kann sowohl im HGB und EStG eine Änderung des Abschreibungsplanes zulässig sein, wenn sachliche Gründe (z.B. die Änderung der ND) dies rechtfertigen bzw. sich durch nachträgliche Anschaffungskosten oder der Wechsel von der degressiven zur linearen Methode Änderungen ergeben[4], als auch nach IFRS ist bei wesentlichen Änderungen der Plan anzupassen (im Sinne des IAS 8.16).
Auf eine Besonderheit in Hinblick auf die Terminologie der IFRS ist noch hinzuweisen: Hier wird zwischen planmäßiger Abschreibung auf materielles Sachanlagevermögen – depreciation (IAS 16.43ff) und planmäßiger Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte – amortisation (IAS 38) unterschieden.[5]
Im Folgenden werden die einzelnen Berechnungsgrößen nach beiden Rechnungslegungssystemen erläutert.
II. Berechnungsgrößen für die planmäßige Abschreibung
A. Abschreibungsbasis
Die Abschreibungsbasis nach HGB bzw. das Abschreibungsvolumen (depreciable amount) nach IFRS bestimmen sich primär nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines eventuell zu berücksichtigenden Restwertes.
1. Anschaffungskosten
Im § 255 I HGB sind die Anschaffungskosten geregelt. Es sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zurechenbar sind. Zu den Anschaffungskosten gehören Anschaffungsnebenkosten. Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 I S.2) und Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 255 I S.3)
In IAS 16.16 ist für die Vermögenswerte des Sachanlagevermögens eine fast inhaltlich gleiche Entsprechung zu finden. Unterschiede bestehen zum einen hinsichtlich der „[…] erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und das Abräumen des Gegenstandes und die Wiederherstellung des Standortes, an dem er sich befindet […]“[6] und zum anderen was die anschaffungsbezogenen Fremdkapitalkosten angeht.[7] Zwar scheidet auch auf Empfehlung des IASB die Aktivierung von Fremdkapitalkosten grundsätzlich aus (IAS23.7) und sie müssen als Aufwand der Periode gebucht werden, allerdings ist als sog. allowed treatment unter bestimmten Umständen die Aktivierung der Fremdkapitalkosten bei qualifying assets möglich (IAS 23.11).[8] „ Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.“[9]
Für immaterielle Vermögensgegenstände ist nach § 248 II HGB eine Aktivierung nur möglich, wenn diese entgeltlich erworben sind. IAS 38.8 regelt die immateriellen Vermögenswerte nach IFRS. Hier ist eine Aktivierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
Mit dem Inkrafttreten des IFRS 3 werden keine planmäßigen Abschreibungen mehr auf den derivativen Firmenwert vorgenommen.
2. Herstellungskosten
Das Handelsrecht definiert die Herstellungskosten in § 255 II HGB als die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Zu den Herstellungskosten nach IFRS zählen Kosten des Herstellungsvorganges sowie sonstige Kosten, die dafür angefallen sind, die assets in ihren gegenwärtigen Zustand zu versetzen bzw. sie an ihren gegenwärtigen Ort zu transportieren (IAS 2.7 und IAS 16.16)
[...]
[1] Vgl. Coenenberg, a.a.O. S. 167
[2] Vgl. Coenenberg, a.a.O. S. 167
[3] Vgl. Lüdenbach, Hoffmann, a.a.O. § 10 Rz. 10
[4] Vgl. Coenenberg, a.a.O. S. 170
[5] Vgl. Kudert, Sorg, a.a.O.; S. 71
[6] IAS 16.16 (c)
[7] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann § 8 Rz. 20
[8] Vgl. Coenenberg, S. 96
[9] IAS 23.4
- Quote paper
- Ulrike Marx (Author), 2005, Planmäßige Abschreibungen nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40444
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