Die Bestimmung des angemessenen Abzinsungssatzes bei der Ermittlung eines Value in Use nach IAS 36


Diplomarbeit, 2004

64 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Problemstellung und Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen der Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards
2.1 Zwecke der Rechnungslegung nach
2.2 Ausgewählte Grundsätze der Rechnungslegung nach

3 Der Impairment Test und die Ermittlung eines Value in Use nach IAS36
3.1 Anwendungsbereich des IAS36
3.2 Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs nach IAS36
3.3 Ermittlung eines Value in Use als Present Value
3.3.1 Schätzung der künftigen Cashflows
3.3.2 Probleme bei der Zuordnung der Cashflows zu einem Vermögenswert
3.3.3 Grundsätze des IAS36 zur Bestimmung des Abzinsungssatzes

4 Die Einflussfaktoren auf den Abzinsungssatz eines Value in Use und Möglichkeiten zu deren Quantifizierung
4.1 Die Einflussfaktoren für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes bei einzelnen Vermögenswerten
4.1.1 Der Zeitwert des Geldes
4.1.1.1 Gründe für die Berücksichtigung des Zeitwerts im Abzinsungssatz
4.1.1.2 Regelungen des IAS36 zur Einbeziehung des Zeitwerts und Möglichkeiten zur Quantifizierung
4.1.2 Die Einbeziehung des Risikos
4.1.2.1 Definition des Risikobegriffs und konzeptionelle Methoden zur Berücksichtigung im Barwertkalkül
4.1.2.2 Regelungen des IAS36 zur Berücksichtigung von Risikoelementen und Möglichkeiten zur Quantifizierung
4.1.3 Eliminierung von Steuereinflüssen
4.1.4 Weitere Einflussfaktoren
4.2 Besonderheiten bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes für eine Cash Generating Unit
4.3 Anforderungen an das rechnungslegende Unternehmen

5 Kritische Würdigung der Present Value-Konzeption des IAS36 anhand der Grundsätze der Rechnungslegung nach
5.1 Überprüfung der Konformität der Regelungen des IAS36 mit dem Grundsatz der Relevanz von Jahresabschlussdaten
5.2 Überprüfung der Konformität der Regelungen des IAS36 mit dem Grundsatz der Verlässlichkeit von Jahresabschlussdaten
5.3 Analyse der Möglichkeiten zur Verbesserung der Verlässlichkeit der Jahresabschlussinformationen mittels bislang geforderter Anhangangaben
5.4 Weitere Möglichkeiten zur Erhöhung der Konformität der Regelungen des IAS36 mit den Grundsätzen der Rechnungslegung nach

6 Thesenförmige Zusammenfassung

7 Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der vorliegenden Arbeit

Abbildung 2: Flussdiagramm zum Ablauf des Impairment Test nach IAS36

Abbildung 3: Berücksichtigung der Einflussfaktoren auf den Value in Use mittels Traditional Cashflow- und Expected Cashflow-Methode

Abbildung 4: Ergebnisse einer eigenen Untersuchung zu Anhangangaben nach IAS36 von IFRS-Konzernabschlüssen der DAX-30-Unternehmen

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Aufbau der Arbeit

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach internationalen Grundsätzen wird als Maßstab zur Bewertung von Vermögenswerten immer häufiger auf die Konzeption des beizulegenden Zeitwerts (fair value) zurückgegriffen.[1] Als Beispiele hierfür seien genannt die fair value-Bewertung von Finanzinstrumenten (financial instruments) nach IAS39[2] oder von Finanzanlagen in Immobilien (investment property) nach IAS40[3]. Eine mögliche Ausprägung des fair value stellt der sogenannte ‚income approach’ in Form einer Bewertung über ein Barwertkalkül dar.[4] Dieser Ansatz ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wert eines Vermögenswerts ermittelt wird, indem zukünftige Zahlungsströme, die der Vermögenswert generiert, auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Der Wertmaßstab entspricht dann einem internen Nutzungswert (value in use), wobei die Bestimmung eines angemessenen Diskontierungszinssatzes von besonderer Bedeutung ist. Bereits 1998 wurde vom damaligen IASC das Projekt „Discounting“, welches später in „Present Value“ umbenannt wurde, ins Leben gerufen. Dieses Projekt sollte sich im Wesentlichen mit einer Vereinheitlichung der Abzinsungssätze in den verschiedenen Standards befassen, wurde im Jahr 2001 im Rahmen der Neustrukturierung des IASB jedoch vorläufig ausgesetzt.[5]

Aktualität erfährt der value in use durch die neuen Regelungen zur Folgebewertung eines Goodwills[6]: dieser ist im Rahmen der US-GAAP durch die im Jahre 2001 verabschiedeten Standards SFAS141 und 142 nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern regelmäßig einem Niederstwerttest (impairment test) zu unterziehen.[7] Mit dem Ziel einer Konvergenz[8] der beiden wichtigsten Rechnungslegungsstandards IFRS[9] und US-GAAP wurde daraufhin durch das IASB das Projekt „Business Combinations“ angelegt. Die erste Phase dieses Projekts wurde am 31.03.2004 mit der Veröffentlichung des neuen Standards IFRS3 ‚Business Combinations’ sowie Änderungen zu den bestehenden Standards IAS36 und 38 abgeschlossen.[10]

Eine Auseinandersetzung mit den Regelungen der IFRS erscheint aus mehreren Gründen geboten. Die rechtliche Grundlage für die Anwendung der IFRS wurde im Jahre 2002 geschaffen,[11] so dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitzland in der EU ihre Konzernabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2005 (mit Ausnahmen ab 2007) nach den IFRS aufstellen müssen.[12] Die Europäische Kommission hat u.a. den im Folgenden näher zu betrachtenden IAS36 per Verordnung[13] übernommen und in die Amtssprachen der EU-Länder übersetzt.[14] Die IFRS haben jedoch schon im Jahre 2000 weltweite Bedeutung erlangt, indem die IOSCO als internationale Börsenorganisation ihren Mitgliedern empfahl, die IFRS als Zulassungsstandards anzuerkennen.[15]

Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, nicht nur die Ausführungen des überarbeiteten IAS36 zur Bestimmung eines angemessenen Abzinsungssatzes bei der Ermittlung eines value in use darzustellen, sondern darüber hinaus auch die konzeptionellen Probleme, die dem Barwertkalkül des value in use innewohnen, zu erörtern und einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

Im folgenden Kapitel werden dafür die wesentlichen Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS dargestellt und somit gleichzeitig ein Beurteilungskriterium für die Angemessenheit des Zinssatzes erarbeitet. Anschließend werden in Kapitel3 die Ausführungen des IAS36 vor allem in Hinblick auf die Ermittlung eines value in use erläutert, bevor in Kapitel4 ausführlich auf die Einflussfaktoren des hierfür zu bestimmenden Abzinsungssatzes eingegangen wird. Nach einer kritischen Würdigung der Konzeption anhand der zuvor hergeleiteten Beurteilungskriterien in Kapitel5 werden die zentralen Aussagen dieser Arbeit thesenförmig zusammengefasst.[16]

2 Grundlagen der Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards

2.1 Zwecke der Rechnungslegung nach IFRS

Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der im IAS36 niedergelegten Regelungen zur Bestimmung des angemessenen Abzinsungssatzes ist es zunächst notwendig, Beurteilungskriterien hierfür herauszuarbeiten. Dies geschieht nachfolgend über die Ableitung der Zwecke und Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS.

Ausführungen zu den Zwecken und Grundsätzen finden sich sowohl im ‚Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements’ als auch im IAS1 ‚Presentation of Financial Statements’.[17] Das 1989 verabschiedete Framework beinhaltet allgemeine Zwecke zur Jahreabschlusserstellung, nimmt indes im Gegensatz zum IAS1 nicht den Rang eines anwendungspflichtigen Standards ein.[18] Es dient statt dessen als „theoretische(r) Bezugsrahmen für das Normensystem der einzelnen IAS“[19].

Der Hauptzweck der Jahresabschlusserstellung ist nach F.12 darin zu sehen, entscheidungsnützliche Informationen (decision usefulness) zu vermitteln.[20] Hierzu zählen Informationen, die u.a. Entscheidungen über den Kauf, das Halten oder den Verkauf von Unternehmensanteilen betreffen.[21]

Als Maßstab der Entscheidungsnützlichkeit sind die Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten heranzuziehen. In F.9 werden als Adressatenkreis zwar sämtliche Stakeholdergruppen wie Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten oder Kunden genannt, gleichzeitig wird in F.10 jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausrichtung vorrangig auf die Investoren zu erfolgen hat und damit die Informationsbedürfnisse der anderen Stakeholder überwiegend befriedigt werden.[22] Da die Informationsbedürfnisse gemäß F.15 allgemein auf die Fähigkeit des Unternehmens ausgerichtet sind, künftige Zahlungsmittelüberschüsse zu generieren,[23] erscheint diese Vorgehensweise des IASB durchaus plausibel.[24]

Als vorrangiger Rechnungslegungszweck lässt sich somit eine ‚investor protection’ festhalten, d.h. ein Schutz der Investoren vor der gegebenenfalls eigennützig handelnden Unternehmensführung.[25] Diesem Zweck muss die Konzeption des IAS36 zur Bestimmung des Diskontierungssatzes Rechnung tragen.

2.2 Ausgewählte Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS

Nachdem in den Paragraphen 22 und 23 des Framework auf die Grundannahmen der Rechnungslegung, nämlich das Periodenabgrenzungsprinzip[26] (accrual basis) und den Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern), eingegangen wird, erfolgt in den Paragraphen 24 bis 46 eine Darstellung der qualitativen Anforderungen, die ein IFRS-Abschluss erfüllen muss. Zu den Grundsätzen der Rechnungslegung zählen demnach Verständlichkeit (understandability), Relevanz (relevance), Verlässlichkeit (reliability) und Vergleichbarkeit (comparability) der Jahresabschlussinformationen.[27] Ein übergeordnetes Vorsichtsprinzip, wie es den deutschen Vorschriften des HGB unterliegt, ist dem Framework nicht zu entnehmen. Anwendung findet es als Unterprinzip der reliability lediglich dann, wenn Ermessensspielräume aufgrund von Unsicherheiten bestehen.[28] Dem Rahmenkonzept liegt weiterhin keine verbindlich vorgeschriebene Konzeption zur Kapitalerhaltung zu Grunde, die einzelnen Standards folgen indes überwiegend dem Konzept der nominalen Kapitalerhaltung.[29]

Nachfolgend sollen mit dem Grundsatz der Relevanz und dem Grundsatz der Verlässlichkeit die im Zusammenhang mit dieser Arbeit wesentlichen Grundsätze sowie mögliche Restriktionen kurz erläutert werden. Die Notwendigkeit der Relevanz von Jahresabschlussinformationen ergibt sich direkt aus dem Zweck der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen. Als relevant sind Informationen gemäß F.26 dann anzusehen, wenn sie den Adressaten dabei helfen, vergangene, aktuelle oder zukünftige Unternehmensereignisse besser einschätzen zu können bzw. bereits getroffene Einschätzungen zu bestätigen oder zu revidieren.[30] Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz durch die Bedingung der Wesentlichkeit (materiality): so ist eine Information nach F.30 dann als wesentlich anzusehen, wenn ihre Veröffentlichung respektive Nichtveröffentlichung Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten hat.[31] Durch das „Improvement Project“ des IASB, bei dem 13 bestehende IAS überarbeitet wurden, wurde diese Voraussetzung nun auch in den IAS1 eingefügt.[32]

Neben dem Grundsatz der Relevanz verlangt das Rahmenkonzept des IASB zudem, dass die Informationen verlässlich zu ermitteln sind. Im Zusammenhang mit einer Barwertberechnung von Vermögenswerten ist es daher erforderlich, dass die Annahmen, die in die Berechnung einfließen, intersubjektiv nachprüfbar sind, d.h. entweder auf Informationen des Marktes beruhen oder über quantitativ-statistische Methoden gewonnen wurden.[33] Zu den Unterprinzipien des Grundsatzes der Verlässlichkeit zählen nach den Paragraphen 32 bis 38 eine glaubwürdige Darstellung (faithful representation), eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form), Neutralität (neutrality), Vorsicht (prudence) sowie Vollständigkeit (completeness).[34] Um das Ziel der decision usefulness zu erreichen, muss der Jahresabschluss gemäß IAS1.10 ein den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechendes Abbild, d.h. eine ‚fair presentation’, liefern. Dieser Grundsatz „ist gewissermaßen die Generalnorm, die IFRS-Abschlüsse erfüllen sollen.“[35] Nach Auffassung des IASB führt gemäß IAS1.10 sowie 1.15 die korrekte Anwendung der IFRS indes in den allermeisten Fällen zu einer fairen Darstellung.[36] Die Übernahme eines vom IASB verabschiedeten Standards durch die Europäische Union ist im Wesentlichen ebenfalls an diese Voraussetzung gebunden.[37]

Die beiden wesentlichen Grundsätze der ‚relevance’ und der ‚reliability’ lassen sich indes nicht isoliert voneinander betrachten, sondern stehen konkurrierend in einem Spannungsverhältnis zueinander. Eine höhere Entscheidungsrelevanz führt dabei häufig zu einer geringeren Verlässlichkeit der Informationen und umgekehrt.[38] Die Beantwortung der Frage, welcher Grundsatz dominiert, ist nach herrschender Meinung einzelfallabhängig und lässt sich daher nicht pauschal klären.[39] Eine Überprüfung anhand des Barwertkonzepts nach IAS36 wird Ausgangspunkt der kritischen Würdigung in Kapitel5 sein. Zu den weiteren Beschränkungen bei der Jahresabschlusserstellung zählen gemäß F.43 und 44 die Zeitnähe (timeliness) sowie eine Abwägung von Kosten und Nutzen (balance between benefit and cost).[40]

3 Der Impairment Test und die Ermittlung eines Value in Use nach IAS36

3.1 Anwendungsbereich des IAS36

Der IAS36 ‚Wertminderung von Vermögenswerten’ (impairment of assets) beinhaltet Regelungen zu außerplanmäßigen Abschreibungen von Vermögenswerten, wobei die Konzeption des Standards auf das wirtschaftliche Nutzenpotenzial ausgerichtet ist. Demnach weist ein in seinem Wert geminderter Vermögenswert ein geringeres Nutzenpotenzial auf und ist außerplanmäßig abzuschreiben.[41]

Nicht anzuwenden ist der Standard auf die in IAS36.2[42] angeführten Ausnahmen wie Vorräte, Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen, latente Steueransprüche oder Vermögenswerte für künftige Leistungen an Arbeitnehmer. Der Anwendungsbereich des IAS36 ergibt sich somit residual und umfasst im Wesentlichen folgende Vermögenswerte:[43]

- Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill)[44],
- sonstige immaterielle Vermögenswerte,
- Vermögenswerte des Sachanlagevermögens,
- als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden,
- finanzielle Vermögenswerte, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS32 fallen.

In seiner ersten Fassung trat der IAS36 für Geschäftsjahre, welche am 1. Juli 1999 begonnen haben, in Kraft.[45] Zahlreiche Änderungen durch das Projekt „Business Combinations“ machten jedoch auch eine Neufassung von IAS36 notwendig. Im Dezember 2002 wurde daher der Exposure Draft EDIAS36[46] veröffentlicht, und nach den Stellungnahmen der nationalen Standardsetter und einer weiteren Überarbeitung seitens des IASB wurden die Änderungen am 31.03.2004 verabschiedet. Der zeitliche Anwendungsbereich ist nach IAS36.139 wie folgt geregelt:[47] für einen Goodwill sowie immaterielle Vermögenswerte, die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, ist die Neufassung anzuwenden für ‚agreement dates’ des Zusammenschlusses ab dem 31.03.2004. Für die übrigen Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS36 gelten die Neuregelungen für das erste Geschäftsjahr, das am oder nach dem 31.03.2004 begonnen hat. Zu beachten ist, dass die Vorschriften des IAS36 nicht nur im Jahresabschluss, sondern auch in den Zwischenberichten (interim financial reporting) nach Maßgabe des IAS34 anzuwenden sind.[48]

3.2 Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs nach IAS36

Ein Wertminderungsbedarf liegt nach IAS36.8 immer dann vor, wenn der Buchwert (carrying amount) den erzielbaren Betrag (recoverable amount) des Vermögenswerts übersteigt. Der erzielbare Betrag wiederum ist in IAS36.6 definiert als der höhere von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (fair value less costs to sell) und Nutzungswert (value in use).[49] Diesem Konzept liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein rational handelndes Management den Vermögenswert veräußert, sobald der interne Nutzungswert unter dem am Markt zu erzielenden beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten liegt bzw. diesen im umgekehrten Fall weiternutzt.[50] Demnach ist der jeweils höhere der beiden Beträge mit dem Buchwert in Form der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu vergleichen. Unter Abwägung von Nutzen und Kosten reicht es nach IAS36.19 aus, nur einen der beiden Werte zu ermitteln, sofern dieser den Buchwert bereits übersteigt. Eine identifizierte Wertminderung ist nach IAS36.61 erfolgsmindernd als impairment loss in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.[51] Eine Ausnahme dieser Regelung besteht indes für Vermögenswerte, die regelmäßig zum Neubewertungsbetrag bilanziert werden.[52]

Der fair value less costs to sell entspricht gemäß IAS36.6 dem Betrag, der in einem Geschäft zu marktüblichen Bedingungen (in an arm’s length transaction) zwischen sachverständigen (knowledgeable) und vertragswilligen (willing) Geschäftspartnern zu erzielen ist.[53] Zur Ermittlung des value in use wird auf Kapitel3.3 verwiesen.

Bei der Frage, ob ein impairment test für den jeweiligen Vermögenswert durchgeführt werden muss, folgt das IASB grundsätzlich dem sogenannten „Triggering Approach“[54]. Danach ist an jedem Bilanzstichtag zunächst zu prüfen, ob Indikatoren für eine mögliche Wertminderung vorliegen.[55] Anzeichen für eine Wertminderung können nach IAS36.12 sowohl unternehmensextern als auch -intern sein. Unternehmensinterne Indikatoren sind beispielsweise Anzeichen für eine Veralterung bzw. Beschädigung eines Vermögenswerts oder Anzeichen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistung. Zu den unternehmensexternen Indikatoren zählen z.B. ein wesentlicher Rückgang des Marktwerts eines Vermögenswerts oder die Veränderung der technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umwelt des Unternehmens bzw. des betrachteten Vermögenswerts. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Arbeit ist auch ein Anstieg des Marktzinssatzes oder sonstiger Marktrenditen,[56] da ein höherer Diskontierungssatz immer zu einem niedrigeren Barwert und somit gegebenenfalls zu einem impairment loss führt. Liegt ein Indikator für eine mögliche Wertminderung vor, so ist in einem nächsten Schritt der erzielbare Betrag zu ermitteln.[57]

Eine Verschärfung des indikatorgesteuerten Ansatzes wurde mit der Neufassung des IAS36 im Rahmen des „Business Combinations“-Projekts erreicht. Als eine der wichtigsten Änderungen wurde durch das Projekt die planmäßige Abschreibung des Goodwill abgeschafft, statt dessen ist dieser neben dem indikatorgesteuerten Ansatz nach IAS36.10(b) nun immer einem jährlichen impairment test zu unterziehen.[58] Gleiches gilt nach IAS36.10(a) auch für immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer und für noch nicht betrieblich genutzte Vermögenswerte.[59]

Gemäß IAS36.110 muss das Unternehmen nach erfolgter außerplanmäßiger Abschreibung an jedem Bilanzstichtag prüfen, ob die Gründe für den impairment loss noch vorliegen oder ob sie gegebenenfalls gemindert wurden.[60] Eine Wertaufholung ist in diesem Fall grundsätzlich zwingend vorzunehmen, maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.[61] Geändert wurden jedoch die Regelungen zur Wertaufholung eines Goodwill: für diesen gilt nunmehr ein Wertaufholungsverbot, da „jede Werterhöhung nach der Durchführung einer Wertberichtigung als Erhöhung des originären Geschäfts- oder Firmenwerts aufzufassen ist“[62] und dieser nach den Grundsätzen der IFRS-Rechnungslegung nicht aktivierungsfähig ist.[63]

3.3 Ermittlung eines Value in Use als Present Value

3.3.1 Schätzung der künftigen Cashflows

Der value in use als eine der beiden möglichen Ausprägungen des erzielbaren Betrags ist nach IAS36.6 bzw. 36.31 definiert als Barwert (present value) der künftigen Cashflows, die durch die fortwährende Nutzung (continuing use) des Vermögenswerts sowie durch seinen Abgang zum Ende der Nutzungsdauer (ultimate disposal) erwartet werden.[64] Die Ermittlung erfolgt in zwei Schritten: zunächst sind die zukünftigen Netto-Cashflows (future cash inflows and outflows) zu schätzen, anschließend sind diese mit einem angemessenen Abzinsungssatz (appropriate discount rate) auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Bereits mit der Definition des value in use wird deutlich, dass dieser als ‚entity-specific value’ zwar dem Grundsatz der Relevanz hohe Bedeutung beimisst, der Grundsatz der Verlässlichkeit durch den stark subjektiven Charakter allerdings eher zurückgedrängt wird. Das IASB weist jedoch explizit darauf hin, das die Schätzungen durch das Unternehmen im Vergleich zu objektivierbaren Markteinschätzungen vorteilhaft sein können, da „an enterprise may have information about future cash flows that is superior to the information available in the market“[65]. Um den Mangel der geringeren Verlässlichkeit zu relativieren, enthält der IAS36 in den Paragraphen 33 bis 54 detaillierte Regelungen zur Bestimmung der zukünftigen Cashflows.

Die Schätzungen der Cashflows sollen gemäß IAS36.33 auf vernünftigen (reasonable) und vertretbaren (supportable) Annahmen des Managements und den aktuellsten Finanzplanungen basieren.[66] Die zeitliche Einteilung der Cashflow-Prognosen in zwei Phasen erfolgt analog dem Phasen-Modell der Unternehmensbewertung des IDW[67]: nach IAS36.33(b) und (c) soll die Detailplanungsphase den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Schätzungen sind mit Hilfe eines Wachstumsfaktors zu bestimmen.[68] Gemäß IAS36.50 haben die Cashflow-Prognosen sowohl Auswirkungen der Finanzierung des Vermögenswerts als auch Steuereinflüsse außer Acht zu lassen. Die Berücksichtigung von internen Synergieeffekten wird im Schrifttum uneinheitlich gesehen.[69] Da der Nutzungswert jedoch gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Vermögenswert durch seine Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten einen höheren Wert als bei einer ‚stand alone-Betrachtung’ haben kann, erscheint die Berücksichtigung gerechtfertigt.

3.3.2 Probleme bei der Zuordnung der Cashflows zu einem Vermögenswert

Generell ist nach IAS36.9 auch für die Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten, d.h. jeder Vermögenswert ist einzeln zu bewerten und mit seinem Buchwert zu vergleichen. Häufig ist es jedoch nicht möglich, einem Vermögenswert unmittelbar Zahlungszuflüsse zuzuordnen,[70] so dass der Standard für solche Fälle in Paragraph 66 die Bildung von sogenannten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash generating units) erlaubt.[71] Eine derartige Einheit ist gemäß IAS36.6 definiert als die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, welche weitgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind.[72]

Es ist davon auszugehen, dass durch die Bildung von cash generating units seltener eine außerplanmäßige Abschreibung realisiert werden muss, da der Wertminderungsbedarf für ein asset gegebenenfalls durch die Werterhöhung eines anderen asset kompensiert wird. Die Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes führt damit gleichermaßen auch zu einer Aufweichung des strengen Niederstwertprinzips.[73]

Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung des value in use einer cash generating unit[74] wird auf die Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Abzinsungssatzes in Kapitel4.2 gesondert eingegangen.

3.3.3 Grundsätze des IAS36 zur Bestimmung des Abzinsungssatzes

Nach Ermittlung der Cashflows des Vermögenswerts[75] sind diese im nächsten Schritt mit einem angemessenen Zinssatz zu diskontieren. Die Höhe des Abzinsungssatzes soll der vom Markt geforderten Rendite für eine Anlage entsprechen, die zu einem äquivalenten Zahlungsstrom wie der zu bewertende Vermögenswert führt.[76] Bei der Barwertberechnung werden demnach indirekt die Alternativen der Nutzung des Vermögenswerts im Unternehmen oder seines Verkaufs und der Anlage des Erlöses am Kapitalmarkt zum Diskontierungssatz miteinander verglichen.[77] Ein derartiger Vergleich ist nur zulässig, wenn die beiden Handlungsalternativen äquivalent gemacht werden. Eine Äquivalenz ist im Zusammenhang mit der Ermittlung eines value in use in Bezug auf die Laufzeit, die Kaufkraft und die Unsicherheit der Zahlungen herbeizuführen.[78]

Entsprechend dieser Äquivalenzgrundsätze muss der Abzinsungssatz zur Ermittlung eines value in use nach IAS36.55 und 56 die folgenden Anforderungen erfüllen:[79]

- Der Zinssatz ist ein Vorsteuerzinssatz (pre-tax rate).
- Er muss den Zeitwert des Geldes (time value of money) berücksichtigen.
- Der Zinssatz beinhaltet nur solche vermögensspezifischen Risiken (risks specific to the asset), die noch nicht in den Cashflow-Prognosen enthalten sind.

In den Paragraphen 55 bis 57 des IAS36 wird darauf hingewiesen, dass der Diskontierungssatz die Einschätzungen des Marktes widerspiegeln soll. Gegenüber der unternehmensbezogenen Cashflow-Prognose wird die marktbezogene Ermittlung des Zinssatzes vom IASB in IAS36.BCZ54 damit begründet, dass der Zinssatz einzig auf diese Art und Weise objektivierbar ist.[80] Der Vorteil der marktbezogenen Bestimmung liegt demnach darin, dass auf empirisch beobachtbare Marktdaten zurückgegriffen werden kann, um die Renditeforderungen der Investoren zu ermitteln.[81]

Nachdem mit den zu schätzenden Cashflows, der Unsicherheit dieser Zahlungsströme sowie der Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes die wesentlichen Einflussfaktoren auf den Barwert in Form eines value in use identifiziert wurden, stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise diese bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen sind. Das IASB hat im Rahmen der Neufassung des IAS36 detaillierte Ausführungen zum methodischen Vorgehen bei einer derartigen present value-Berechnung in AppendixA eingefügt. Zu berücksichtigen sind nach IAS36.A1 die folgenden Elemente:

(a) eine Schätzung von künftigen Zahlungsströmen bzw. eine Reihe von möglichen Zahlungsstromausprägungen, die der Vermögenswert generiert;
(b) eine Einschätzung von möglichen Abweichungen in Bezug auf die Höhe oder den zeitlichen Anfall dieser Cashflows;
(c) der Zeitwert des Geldes, welcher sich in der aktuell am Markt beobachteten risikolosen Verzinsung widerspiegelt;
(d) eine Risikoprämie für die Übernahme der Unsicherheit der Zahlungsströme und
(e) weitere, gegebenenfalls nicht zu identifizierende, Faktoren wie z.B. Illiquidität.

Diese Einflussfaktoren sind nahezu identisch mit den allgemeinen Vorschriften der US-GAAP zur Barwertberechnung, welche ihren Niederschlag im SFACNo.7 finden.[82] Zur Methodik der Einbeziehung dieser Faktoren verweist das IASB auf die Möglichkeit der Anwendung der Traditional Cashflow-Methode (IAS36.A4-6) oder der Expected Cashflow-Methode (IAS36.A7-14), welche im Folgenden erläutert werden.[83]

Bei der Traditional Cashflow Methode sind gemäß IAS36.A2 außer den Cashflow-Prognosen sämtliche Einflussfaktoren auf den value in use im Diskontierungssatz zu berücksichtigen.[84] Die zu diskontierende Cashflow-Prognose entspricht in diesem Fall dem Modalwert, d.h. dem Szenario, welches mit der höchsten Wahrscheinlichkeit eintreffen wird.[85] Durch Berücksichtigung der Unsicherheitsfaktoren im Zinssatz kommt diesem beim Traditional Cashflow-Ansatz eine hohe Bedeutung zu. Während die Bestimmung eines risikoadäquaten Zinssatzes für am Markt gehandelte Vermögenswerte nach IAS36.A5 eher unproblematisch ist, sind für den umgekehrten Fall nach IAS36.A6 Besonderheiten zu beachten. So erfordert die Bestimmung des risikoadäquaten Abzinsungssatzes (the rate commensurate with the risk) zusätzlich die Identifizierung und Analyse eines marktgehandelten Vermögenswerts, welcher vergleichbare Zahlungsströme wie der zu bewertende Vermögenswert generiert und einen beobachtbaren Zinssatz aufweist.[86] Aufgrund der Komplexität dieser Vorgehensweise ist der Anwendungsbereich in der Regel auf vertraglich vereinbarte Zahlungsströme beschränkt,[87] da eine Risikoadjustierung hierfür entfällt.

Alternativ darf daher auch die Expected Cashflow-Methode angewandt werden. Diese sieht nach IAS36.A7 vor, dass sämtliche möglichen Ausprägungen der künftigen Cashflows gewichtet mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten als Erwartungswert in die Barwertberechnung einfließen. Eine Berücksichtigung von Risikoelementen im Zinssatz hat nur für solche Risiken zu erfolgen, die noch nicht im Erwartungswert berücksichtigt wurden.[88] Die Expected Cashflow-Methode ermöglicht damit auch die Berücksichtigung von Unsicherheiten in Bezug auf den zeitlichen Anfall der Cashflows, so dass sich der Anwendungsbereich auf sämtliche nicht-finanzielle Vermögenswerte, die nicht am Markt gehandelt werden, erstreckt. Da dieser Anteil an Vermögenswerten in der Bilanzierungspraxis deutlich überwiegt, wird die Expected Cashflow-Methode im Schrifttum als grundsätzlich überlegen angesehen.[89] Das IASB spricht sich in IAS36.BCZ42 dennoch für eine Gleichbehandlung beider Methoden aus. Als Grund dafür wird indirekt auf die Kosten-Nutzen-Restriktion eingegangen, da die Unternehmensprognosen häufig nur einen einzigen Wert beinhalten und eine Anpassung der Finanzpläne somit zu unangemessen hohen Zusatzkosten führt.[90]

Im folgenden Kapitel werden die Einflussfaktoren auf den angemessenen Diskontierungssatz einer näheren Betrachtung unterzogen und Möglichkeiten zu deren Quantifizierung dargelegt. Da lediglich beim Traditional Cashflow-Ansatz eine vollständige Berücksichtigung der Einflussfaktoren (b) bis (e) im Zinssatz erfolgt, orientieren sich die Ausführungen überwiegend an dieser Methodik.

4 Die Einflussfaktoren auf den Abzinsungssatz eines Value in Use und Möglichkeiten zu deren Quantifizierung

4.1 Die Einflussfaktoren für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes bei einzelnen Vermögenswerten

4.1.1 Der Zeitwert des Geldes

4.1.1.1 Gründe für die Berücksichtigung des Zeitwerts im Abzinsungssatz

Die Redewendung „Zeit ist Geld“ ist im Zusammenhang mit einer Barwertberechnung durchaus wörtlich zu nehmen.[91] Da Geld ein knappes Gut ist, ist dessen Wert abhängig vom Zuflusszeitpunkt.[92] Zur Illustration dieses Gedankengangs dient folgende Situation:[93] Ein Individuum wird befragt, wie viel es heute für einen Geldbetrag zu zahlen bereit wäre, den es erst in der Zukunft erhält. Es wird allgemein unterstellt, dass ein rational handelnder Investor die zukünftigen Ansprüche auf den heutigen Tag diskontiert, um den Barwert dieser Zukunftszahlung zu berechnen. In anderen Worten: ein Geldbetrag, den er in der Zukunft erhält, ist heute weniger wert, unabhängig davon, ob die zukünftigen Zahlungen unsicher sind oder nicht.

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes erklärt sich damit, dass eine Zahlung, die dem Unternehmen früher zur Verfügung steht, alternativ am Kapitalmarkt in eine risikolose Geldanlage investiert werden kann. Unterbleibt diese Anlage, so fallen für das Unternehmen Opportunitätskosten in Höhe der entgangenen Zinsen an.[94] Eine Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes ist daher für die Ermittlung eines möglichen Wertberichtigungsbedarfs zwingend geboten.[95]

4.1.1.2 Regelungen des IAS36 zur Einbeziehung des Zeitwerts und Möglichkeiten zur Quantifizierung

Ausführungen zur Einbeziehung des Zeitwerts des Geldes finden sich im IAS36 vor allem im Appendix sowie in den Basis for Conclusions. Gemäß IAS36.A1(c) bzw. 36.BCZ52(a) wird der Zeitwert des Geldes durch die Rendite einer risikolosen Anlage (rate of return on a risk-free investment) repräsentiert. Der Term der Risikolosigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Ausfall-, Währungs- und Terminrisiko.[96]

Der Begriff des risikolosen Zinssatzes ist indes ein theoretisches Konstrukt,[97] da eine absolut risikolose Kapitalanlage nicht existiert. Statt dessen wird auf die Verzinsung von Staatsanleihen als ‚quasi-sichere’ Anlage zurückgegriffen, wobei die Restlaufzeit der Anleihe der geplanten Restnutzungsdauer des Vermögenswerts entsprechen muss.[98] Auswirkungen auf die Auswahl des Basiszinssatzes haben vor allem auch die Neuregelungen des IASB Projekts „Business Combinations“, auch wenn das IASB hierauf im IAS36 nicht explizit eingeht. Da nach der Neuregelung ein Goodwill nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist, kann eine planmäßige Nutzungsdauer im Betrieb nicht bestimmt werden. Gleiches gilt für immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer. Als sachgerechte risikolose Verzinsung müsste demnach theoretisch ein ‚ewiger’ Zinssatz herangezogen werden, am Kapitalmarkt werden derartige Alternativanlagen indes nicht angeboten.[99] Der Rückgriff auf Staatsanleihen als Surrogat für den risikolosen Zinssatz ist generell nicht unproblematisch,[100] dennoch liegt ihnen ein Objektivierungsvorteil zu Grunde, da die Kapitalmarktzinssätze auf öffentlichen Informationen beruhen und frei zugänglich sind.[101] Diese Möglichkeit, zur Quantifizierung des Zeitwerts des Geldes auf Kapitalmarktdaten zurückzugreifen, sofern ein vermögenswertspezifischer Zinssatz nicht existiert, wird in IAS36.A16(a) explizit erlaubt. Es ist jedoch grundsätzlich für jeden Vermögenswert ein separater Diskontierungssatz und damit auch ein separater risikoloser Basiszinssatz zu bestimmen.[102]

[...]


[1] Vgl. z.B. Baetge, J./Kümmel, J., Unternehmensbewertung, S.3.

[2] Vgl. z.B. Barckow, A./Glaum, M., Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS39, S.185-203.

[3] Vgl. z.B. Baetge, J./Zülch, H., Fair Value-Accounting, S.553-559.

[4] Vgl. zum income approach und zu den anderen Ausprägungen eines fair value FASB (Hrsg.), ED Fair Value Measurements, S.3; Jäger, R. /Himmel, H., Die Fair Value-Bewertung, S.426-432.

[5] Vgl. Streim, H./Bieker, M./Esser, M., Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen, S.462.

[6] Ein Goodwill ergibt sich beim Unternehmenserwerb als Residualgröße zwischen einem (höheren) Kaufpreis und den beizulegenden Zeitwerten der zu übernehmenden Vermögenswerte abzüglich Schulden. Vgl. Brücks, M./Wiederhold, P., Ansatz und Bewertung des Goodwill, S.220.

[7] Vgl. Bieker, M./Esser, M., Goodwill-Bilanzierung, S. 75.

[8] Die Konvergenzbemühungen der beiden Standardsetter FASB und IASB finden ihren Niederschlag u.a. im „Norwalk Agreement“ aus dem Jahre 2002. Vgl. Lüdenbach, N., IAS/IFRS, S.27. Vgl. kritisch zu den Konvergenzbemühungen Protzek, H., Der Impairment Only-Ansatz, S.495.

[9] Der Begriff IFRS wird im Folgenden als Oberbegriff für sämtliche gültigen Standards (IAS und IFRS) und Interpretationen angewandt.

[10] Vgl. z.B. Brücks, M./Wiederhold, P., IFRS3 Business Combinations, S.177; Hommel, M./Benkel, M./Wich, S., IFRS3 Business Combinations, S.1267.

[11] Vgl. Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.

[12] Vgl. Böcking, H.-J., Modernisierung, S.105f.; Hüttemann, R., BB-Gesetzgebungsreport, S. 203.

[13] Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EG) Nr. 1725/2003.

[14] Vgl. Scheffler, E., Von der EU adoptierte IAS, R510. Die übernommenen Standards beziehen sich indes nur auf die jeweilige Fassung, die am 14.09.2002 vorgelegen hat. Die Konzeption des Barwertkalküls zur Ermittlung des value in use hat sich jedoch nicht grundlegend geändert.

[15] Vgl. IASCF (Hrsg.), Annual Report 2003, S.4; Weißenberger, B.E./Weber, J./Löbig, M./Haas, C.A.J., IAS/IFRS: Quo vadis Unternehmensrechnung?, S.10f.

[16] Zm Aufbau der vorliegenden Arbeit siehe auch Abbildung1 im Anhang.

[17] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, S.131. Vgl. zu den nachfolgend zitierten Normenquellen IASB (Hrsg.), Framework [F.], IAS1.

[18] Vgl. Achleitner, A.-K./Behr, G., International Accounting Standards, S.96.

[19] Achleitner, A.-K./Behr, G., International Accounting Standards, S.95.

[20] Vgl. z.B. Wagenhofer, A., Internationale Rechnungslegungsstandards, S.121.

[21] Vgl. Cairns, D., Applying International Accounting Standards, S.81.

[22] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, S.131. Unklar ist, ob es sich bei den Investoren lediglich um Eigenkapitalgeber oder auch um Fremdkapitalgeber handelt. Vgl. zu den kontroversen Auffassungen z.B. Buchholz, R., Internationale Rechnungslegung, S.23; Streim, H./Bieker, M./Esser, M., Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen, S.458.

[23] Vgl. Lüdenbach, N., IAS/IFRS, S.43f.

[24] Kritisch zum Gleichklang der Informationsbedürfnisse vgl. Beyhs, O., Impairment of Assets, S.27.

[25] Vgl. Streim, H./Bieker, M./Esser, M., Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen, S.458.

[26] Zu den Übersetzungen der Begriffe aus dem Englischen ins Deutsche hier und auch im Folgenden vgl. Federmann, R./IASCF (Hrsg.), IAS/IFRS-stud.

[27] Vgl. z.B. Achleitner, A.-K./Behr, G., International Accounting Standards, S.99; Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, S.132.

[28] Vgl. Gräfer, H./Sorgenfrei, C., Rechnungslegung, S.41. Vgl. zu den unterschiedlichen Konzeptionen auch Winnefeld, R., Bilanz-Handbuch, KapitelC, Tz.126, 128. Das Vorsichtsprinzip kommt z.B. in den Vorschriften des IAS36 zur Schätzung der künftigen Cashflows zur Anwendung, vgl. dazu Kapitel3.3.1.

[29] Vgl. dazu Wagenhofer, A., Internationale Rechnungslegungsstandards, S.132.

[30] Vgl. Kirsch, H., Asset Impairment Test für den Goodwill, S.567; Winnefeld, R., Bilanz-Handbuch, KapitelC, Tz.145.

[31] Vgl. Cairns, D., Applying International Accounting Standards, S.83.

[32] Vgl. Zülch, H., Das IASB Improvement Project, S.153.

[33] Vgl. Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.116.

[34] Vgl. Buchholz, R., Internationale Rechnungslegung, S.47.

[35] Wagenhofer, A., Internationale Rechnungslegungsstandards, S.133.

[36] Vgl. Förschle, G./Holland, B./Kroner, M., Internationale Rechnungslegung, S.14.

[37] Vgl. Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Art.3 Nr.2. Zur EU-Verordnung siehe auch Kapitel1.

[38] Vgl. Baetge, J./Kümmel, J., Unternehmensbewertung, S.3.

[39] Vgl. Beyhs, O., Impairment of Assets, S.61 sowie die dort angegebene Literatur.

[40] Vgl. z.B. Flower, J./Ebbers, G., Global Financial Reporting, S.298f.

[41] Vgl. Eberle, R., Impairment of Assets, S.82f.

[42] Die Textstellen beziehen sich im Folgenden, wenn nicht anders angegeben, auf die überarbeitete Fassung vom 31.03.2004. Vgl. IASB (Hrsg.), IAS36.

[43] Vgl. Baetge, J./Krolak, T./Thiele, S., IAS36 – Wertminderung, Tz.2.

[44] Zur Entstehung eines Goodwill siehe Fußnote 6.

[45] Vgl. IASB (Hrsg.), IAS36.122 (1998).

[46] Vgl. IASB (Hrsg.), EDIAS36.

[47] Vgl. Brücks, M./Wiederhold, P., IFRS3 Business Combinations, S.184.

[48] Vgl. Beyhs, O., Impairment of Assets, S.72.

[49] Vgl. z.B. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Abschnitt9, Tz.99; Lüdenbach, N./Schulz, R., Unternehmensbewertung für Bilanzierungszwecke, S.496. Ursprünglich war in Anlehnung an die Vorschriften der US-GAAP für die Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs eines Goodwill die Einführung eines mehrstufigen Tests geplant, bei dem in einem Zwischenschritt der sogenannte implied value mit dem Buchwert verglichen werden sollte (vgl. EDIAS36.86-87). Dieses Vorgehen wurde vom IASB jedoch unter Verweis auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis wieder zurückgenommen. Vgl. Küting, K./Wirth, J., Richtungswechsel bei der Überarbeitung des Werthaltigkeitstests, S.1848, 1850; Küting, K./Wirth, J., Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, S.176.

[50] Vgl. Achleitner, A.-K./Behr, G., International Accounting Standards, S.277; Baetge, J./Krolak, T./Thiele, S., IAS36 – Wertminderung, Tz.1, 17. Diese Vorgehensweise entspricht damit analog der Ermittlung von Ertrags- und Liquidationswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung. Vgl. Lüdenbach, N., IAS/IFRS, S.89.

[51] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, S.257. Eine erfolgswirksame Behandlung der Wertminderung begründet Milburn bereits 1988, da „any excess of carrying amount over propable recoverable value fails the basic ‚asset’ test“. Milburn, J.A., Incorporating the time value of money, S.176.

[52] Der impairment loss ist in diesem Fall grundsätzlich erfolgsneutral zu verrechnen. Vgl. hierzu KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (Hrsg.), International Financial Reporting Standards, S.44.

[53] Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K., Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Abschnitt9, Tz.122. Zu möglichen Wertmaßstäben vgl. Brücks, M./Wiederhold, P., Ansatz und Bewertung des Goodwill, S.224.

[54] Kümpel, T., Bilanzielle Behandlung von Wertminderungen, S.983.

[55] Vgl. Coenenberg, A.G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.118.

[56] Vgl. Coenenberg, A.G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.118; Telkamp, H.-J./Bruns, C., Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS36, S.24.

[57] Das IASB weist jedoch darauf hin, dass die aufgezählten Indikatoren lediglich eine Minimal-anforderung darstellen, d.h,. das gegebenenfalls weitere Anzeichen zu beachten sind. Vgl. IAS36.12. Als weitere Indikatoren können z.B. der Verlust wichtigen Personals oder die Einführung eines Konkurrenzprodukts genannt werden. Vgl. Beyhs, O., Impairment of Assets, S.82; Wagenhofer, A./Pirchegger, B., Ermittlung von Impairment, S.1108f.

[58] Vgl. auch IASB (Hrsg.), IASB Insight January 2003, S.7; IASB (Hrsg.), IFRS3.55. Zu Möglichkei-ten zur Vereinfachung des impairment test für einen Goodwill vgl. Grünberger, D./Grünberger, H., Business Combinations, S.121; Wüstemann, J./Duhr, A., Geschäftswertbilanzierung, S.250.

[59] Vgl. Küting, K./Dawo, S./Wirth, J., Konzeption der außerplanmäßigen Abschreibung, S.178. Zum Ablauf des impairment test nach IAS36 siehe auch Abbildung2 im Anhang.

[60] Vgl. Kümpel, T., Bilanzielle Behandlung von Wertminderungen, S.987.

[61] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, S.305, 308. Die Ermittlung des recoverable amount entspricht damit einem imparitätischen fair value-Konzept. Vgl. Baetge, J./Zülch, H., Fair Value-Accounting, S.545-547; Frowein, N./Lüdenbach, N., Das Sum-of-the-parts-Problem, S.261.

[62] Küting, K./Dawo, S./Wirth, J., Konzeption der außerplanmäßigen Abschreibung, S.190.

[63] Vgl. Brücks, M./Wiederhold, P., ED3 „Business Combinations“, S.27.

[64] Vgl. z.B. Winnefeld, R., Bilanz-Handbuch, KapitelE, Tz.1088.

[65] IAS36.BCZ17(a). Vgl. dazu auch Eberle, R., Impairment of Assets, S.129.

[66] Vgl. Baetge, J./Krolak, T./Thiele, S., IAS36 – Wertminderung, Tz.49. Hervorzuheben ist hier die Ergänzung durch die Neufassung des IAS36, wonach das Management nun die Güte der Schätzungen anhand von Abweichungen bisher getroffener Prognosen beurteilen soll. Vgl. IAS36.34.

[67] Vgl. dazu IDW (Hrsg.), WP-Handbuch 2002, Band II, Tz.180-184.

[68] Vgl. Küting, K./Dawo, S., Anwendungsfälle der fair value-Bewertung, S.238. Möglichkeiten zur Einbeziehung von Wachstumseffekten beim value in use werden in Kapitel4.1.4 erläutert.

[69] Vgl. kritisch zur Berücksichtigung von Synergieeffekten Jäger, R. /Himmel, H., Die Fair Value-Bewertung, S.425f., 430-431. Für eine Einbeziehung sprechen sich Frowein/Lüdenbach und Wagenhofer aus. Vgl. Frowein, N./Lüdenbach, N., Der Goodwill-Impairment-Test, S.66f; Wagenhofer, A., Internationale Rechnungslegungsstandards, S.167.

[70] Vgl. Knorr, L., Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS36, S.32. Das Problem tritt regelmäßig bei Vermögenswerten auf, die ihre erstellten Leistungen nicht direkt am Markt veräußern. Vgl. Küting, K./Dawo, S., Anwendungsfälle der fair value-Bewertung, S.239.

[71] Vgl. z.B. Kirsch, H., Außerplanmäßige Abschreibung, S.646.

[72] Die Regelung weicht damit von denen der US-GAAP ab. Dort wird nicht auf die Unabhängigkeit der Zahlungsströme, sondern auf den sogenannten ‚management approach’, d.h. die interne Berichts- und Führungsstruktur abgestellt. Vgl. zu den Regelungen der US-GAAP Alvarez, M./Biberacher, J., Goodwill-Bilanzierung, S.348; Gentz, M./Kauffmann, H., Impairment-Only-Approach, S.95f.

[73] Vgl. Wagenhofer, A., Internationale Rechnungslegungsstandards, S.174.

[74] Beyhs zeigt, dass im Rahmen eines impairment test nach IAS36 regelmäßig der value in use einer cash generating unit als Referenzwert zu ermitteln ist. Vgl. Beyhs, O., Impairment of Assets, S.94-97.

[75] Der Begriff des Vermögenswerts wird im Folgenden als Oberbegriff sowohl für einzelne assets als auch für cash generating units verwendet.

[76] Vgl. Wagenhofer, A., Abzinsung und Zinssätze, S.309.

[77] Vgl. dazu analog für die Unternehmensbewertung Baetge, J./Krause, C., Die Berücksichtigung des Risikos, S.434. Aufgrund der Nähe der present value-Konzeption des IAS36 zur Unternehmens-bewertung wird an geeigneter Stelle auf Grundsätze der Unternehmensbewertung zurückgegriffen.

[78] Vgl. ausführlich zu den zu beachtenden Äquivalenzgrundsätzen für eine bilanzielle Barwert-berechnung Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.128-131.

[79] Vgl. dazu auch Beyhs, O., Impairment of Assets, S. 130-132.

[80] Vgl. Baetge, J./Krolak, T./Thiele, S., IAS36 – Wertminderung, Tz.66. Zudem bietet sich die Marktbezogenheit aufgrund der einfacheren praktischen Umsetzung an. Vgl. Coenenberg, A.G./Schultze, W., Unternehmensbewertung, S.603.

[81] Vgl. Richter, M., Die Bewertung des Goodwill, S.162.

[82] Vgl. zu den Einflussfaktoren nach US-GAAP z.B. Ballhaus, W./Futterlieb, C., Fair Value Accounting, S.568; Hitz, M./Kuhner, C., Grundsätze der Barwertermittlung, S.894.

[83] Unklar ist, ob es sich bei den Ausführungen zur Expected Cashflow-Methode um ein neues Konzept oder lediglich um eine Klarstellung des IASB, dass beide Verfahren erlaubt sind, handelt. Vgl. Küting, K./Dawo, S./Wirth, J., Konzeption der außerplanmäßigen Abschreibung, S.180.

[84] Prägnanter scheint daher die vom FASB vorgeschlagene Bezeichnung als ‚discount rate adjustment technique’. Vgl. FASB (Hrsg.), ED Fair Value Measurements, S.9, 11-12.

[85] Vgl. Bieker, M./Esser, M., Goodwill-Bilanzierung, S.81.

[86] Vgl. dazu auch Bieker, M./Esser, M., Goodwill-Bilanzierung, S.81.

[87] Vgl. Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.153.

[88] Vgl. Küting, K./Dawo, S./Wirth, J., Konzeption der außerplanmäßigen Abschreibung, S.181.

[89] Vgl. z.B. Hitz, M./Kuhner, C., Grundsätze der Barwertermittlung, S.895; Küting, K./Dawo, S./Wirth, J., Konzeption der außerplanmäßigen Abschreibung, S.181.

[90] Zu den Unterschieden zwischen den beiden Methoden siehe auch Abbildung3 im Anhang.

[91] Vgl. dazu Milburn, J.A., Incorporating the time value of money, S.9.

[92] Vgl. Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.176.

[93] Vgl. Milburn, J.A., Incorporating the time value of money, S.9.

[94] Vgl. Ballhaus, W./Futterlieb, C., Fair Value Accounting, S.570; Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.176.

[95] Schwer nachzuvollziehen sind daher die Regelungen der US-GAAP, wonach zur Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs für einen Goodwill auf der ersten Stufe des impairment test nach SFAS144 lediglich die undiskontierten zukünftigen Cashflows heranzuziehen sind. Vgl. dazu Fladt, G./Feige, P., Der ED3 – Konvergenz mit den US-GAAP?, S.259.

[96] Vgl. Ballwieser, W., Zum risikolosen Zinssatz, S.23; Widmann, B./Schieszl, S./Jeromin, A., Der Kapitalisierungszinssatz, S.800.

[97] Vgl. Ballwieser, W., Zum risikolosen Zinssatz, S.23.

[98] Vgl. Kümmel, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung, S.177.

[99] Vgl. Künnemann, M., Objektivierte Unternehmensbewertung, S. 350. Die längste Laufzeit für neuemittierte Bundesanleihen beträgt 30 Jahre, jedoch ist selbst die Auswahl einer 30-jährigen Rendite kritisch zu sehen, da Anleihen mit einer derart langen Laufzeit eine sehr geringe Liquidität aufweisen.

[100] Im Schrifttum wird hierzu kritisch angemerkt, dass eine Kapitalanlage in Bundeswertpapiere nicht der besten möglichen Alternativanlage entspricht. Vgl. Ballwieser, W., Unternehmensbewertung und Komplexitätsreduktion, S.176; Moxter, A., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, S.150. Zudem unterliegt der Investor mit dem Erwerb einer Staatsanleihe einem Zinsänderungsrisiko. Vgl. Mandl, G./Rabel, K., Unternehmensbewertung, S.211.

[101] Vgl. Ballwieser, W., Unternehmensbewertung und Komplexitätsreduktion, S.171.

[102] Vgl. Cairns, D., Applying International Accounting Standards, S.615.

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Die Bestimmung des angemessenen Abzinsungssatzes bei der Ermittlung eines Value in Use nach IAS 36
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
64
Katalognummer
V40338
ISBN (eBook)
9783638388757
ISBN (Buch)
9783638706261
Dateigröße
661 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, die Ausführungen des überarbeiteten IAS 36 zur Bestimmung eines angemessenen Abzinsungssatzes bei der Ermittlung eines value in use darzustellen, sowie darüber hinaus auch die konzeptionellen Probleme, die dem Barwertkalkül des value in use innewohnen, zu erörtern und einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Schlagworte
Bestimmung, Abzinsungssatzes, Ermittlung, Value
Arbeit zitieren
Dipl.-Ök. Sven Heinemann (Autor:in), 2004, Die Bestimmung des angemessenen Abzinsungssatzes bei der Ermittlung eines Value in Use nach IAS 36, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40338

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