Die Vorschrift des § 35 BtMG regelt die Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer Therapie, für einen rechtskräftig verurteilten drogenabhängigen Straftäter. Der nachfolgende § 36 BtMG regelt darüber hinaus die Möglichkeit einer Anrechnung der, für die therapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit, durch den Verurteilten aufgewandten Zeit mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Zudem wird durch § 36 BtMG die Möglichkeit der Aussetzung einer dann noch bestehenden Reststrafe zur Bewährung, nach dem Abschluß der Therapie, eröffnet.
Die vorliegende Arbeit hat es sich rechtswissenschaftlich zum Ziel gemacht, die Voraussetzungen der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG darzustellen. Außerdem sollen die juristischen Probleme bei der Anwendung dieser, für das deutsche Strafrecht ungewöhnlichen, Vorschrift erläutert werden. In sozialarbeitswissenschaftlicher Hinsicht soll durch eine Untersuchung der Rolle der Sozialarbeit in ihrer Ausprägung als Drogenberatung, bei einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG, die Anwendung der Vorschrift ebenfalls verdeutlicht werden. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, welche Chancen für einen inhaftierten Drogenabhängigen, bei der Überwindung seiner Abhängigkeit von illegalen Substanzen, in der Möglichkeit einer temporären Herausnahme aus dem Strafvollzug liegen, bzw. wo die Grenzen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG hierbei zu sehen sind.
Die Untersuchung soll dabei auch einen Überblick über die vielfältigen und teilweise weitreichenden Kritiken an dem Rechtsinstitut der Strafzurückstellung geben.
Den Schluß der Arbeit sollen Vorschläge für eine Novellierung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, bei therapeutischer Behandlung eines drogenabhängigen Straftäters bilden. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Kritik an der Vorschrift des § 35 BtMG. Daneben sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Hilfemaßnahmen des Drogenberaters, für einen drogenabhängigen strafgefangenen Klienten, zu optimieren.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Geschichtlicher Hintergrund des § 35 BtMG
2.1 Entwicklung des Betäubungsmittelrechts in der Bundesrepublik Deutschland bis 1981
2.2 Die Entstehungsgeschichte des § 35 BtMG
2.2.1 Juristische Bedenken
2.2.2 Therapeutische Bedenken
2.2.3 Die Schaffung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981
2.3 Heutige Fassung des § 35 BtMG
3. § 35 BtMG im System der Vorschriften über den Strafvollzug von Drogenabhängigen
3.1 Andere Wege zu einer Therapie statt Strafvollzug im deutschen Strafrecht im Vergleich zu § 35 BtMG
3.1.1 Entpönalisierung nach §§ 29 Abs. 5; 31 a und 37 BtMG
3.1.2 Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB
3.1.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
3.1.4 Gnadenentscheidung
3.2 Strukturelle Mängel des Instituts der Strafzurückstellung
3.3 Fragwürdigkeit des Nutzens der §§ 35 BtMG
3.4 Berührung des Gleichheitsgrundsatzes
3.5 Zusammenfassung
4. Das Verfahren der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG
4.1 Materiellrechtliche Voraussetzungen der Anwendung
4.1.1 Das Vorliegen einer verurteilten Straftat aufgrund Betäubungsmittel- Abhängigkeit
4.1.2 Erfordernis der Rechtskraft des Strafurteils
4.1.3 Die Strafe und ihre Bemessung als Grenzen einer Anwendung des § 35 BtMG
4.1.4 Der Nachweis der Drogenabhängigkeit
4.1.5 Die zu einer Rehabilitation geeignete Behandlung
4.1.6 Die Bereitschaft zur Therapie
4.1.7 Das Erfordernis der Therapieplatzzusage
4.1.8 Die Deckungszusage des Kostenträgers
4.2 Formellrechtliche Voraussetzungen der Anwendung
4.2.1 Antrag des Verurteilten
4.2.2 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
4.2.3 Stellungnahme des Gerichts
4.3 Bescheid über Zurückstellungs-Entschluß
4.4 Rechtsmittel
4.4.1 Die Vorschaltbeschwerde des Verurteilten
4.4.2 Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung
4.5 Zusammenfassung
5. Die Aufgaben des Sozialarbeiters bei der Strafzurückstellung
5.1 Drogenberatung
5.1.1 Drogenberatung in der JVA durch externe Beratungsstellen
5.1.2 Anstaltsinterne Drogenberatung
5.1.3 Konkurrenz oder Kooperation?
5.2 Definition des Beratungsbegriffs
5.3 Standards, Inhalte und Tätigkeiten von Drogenberatung
5.3.1 Standards
5.3.2 Inhalte und Tätigkeiten
5.4 Drogenberatung im Strafvollzug
5.4.1 Stellung der Drogenberatung im Strafvollzug in der Sozialarbeit
5.4.2 Das Erstgespräch
5.4.3 Suchtdiagnostik
5.4.4 Motivationsarbeit
5.4.5 Therapievorbereitung
5.4.6 Kontaktaufnahme zu und Kooperation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Therapiestellen und Kostenträgern
5.4.7 Therapiezuführung und Entlassungsvorbereitung
6. Pflichten der Beteiligten während der Strafzurückstellung, Widerruf und erneuter Antrag
6.1 Meldepflichten des Verurteilten
6.1.1 Meldefristen
6.1.2 Der Streit um die Entbindung von der Schweigepflicht
6.2 Meldepflichten des Therapeuten
6.2.1 Die Kritik in der Literatur
6.2.2 Begriff des Therapieabbruchs
6.2.3 Form und Inhalt der Meldung
6.2.4 Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht des Therapeuten
6.3 Widerruf der Strafzurückstellung
6.3.1 Folgen des Widerrufs
6.3.2 Rechtsmittel gegen Widerruf
6.4 Erneute Strafzurückstellung
7. Statistische Daten zur Strafzurückstellung
8. Qualitative Experten-Interviews
9. Bewertung des Mittels der Strafzurückstellung und Fazit
9.1 Rechtliche Bewertung
9.1.1 Erweiterte Anwendung auf Suchterkrankungen aller Art
9.1.2 Herausnahme aus dem System des Betäubungsmittelstrafrechts
9.1.3 Wegfall der Meldepflicht für Therapeuten
9.1.4 Einschränkung der unbegrenzten Möglichkeiten erneuter Strafzurückstellung
nach Widerruf
9.2 Sozialarbeiterische Bewertung
9.2.1 Konzeptionelle Verbesserungen
9.2.2 Veränderung des Verfahrens der staatlichen Anerkennung von Therapieeinrichtungen i.S.d. § 35 Absatz 1, Satz 2 BtMG
9.2.3 Reduzierung der Entscheidungsmacht der Kostenträger
9.3 Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Quellenverzeichnis
Anhang
Einleitung
Die Vorschrift des § 35 BtMG regelt die Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer Therapie, für einen rechtskräftig verurteilten drogenabhängigen Straftäter[1]. Der nachfolgende § 36 BtMG regelt darüber hinaus die Möglichkeit einer Anrechnung der, für die therapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit, durch den Verurteilten aufgewandten Zeit mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Zudem wird durch § 36 BtMG die Möglichkeit der Aussetzung einer dann noch bestehenden Reststrafe zur Bewährung, nach dem Abschluß der Therapie, eröffnet.
Die vorliegende Arbeit hat es sich rechtswissenschaftlich zum Ziel gemacht, die Voraussetzungen der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG darzustellen. Außerdem sollen die juristischen Probleme bei der Anwendung dieser, für das deutsche Strafrecht ungewöhnlichen, Vorschrift erläutert werden. In sozialarbeitswissenschaftlicher Hinsicht soll durch eine Untersuchung der Rolle der Sozialarbeit in ihrer Ausprägung als Drogenberatung, bei einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG, die Anwendung der Vorschrift ebenfalls verdeutlicht werden. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, welche Chancen für einen inhaftierten Drogenabhängigen, bei der Überwindung seiner Abhängigkeit von illegalen Substanzen, in der Möglichkeit einer temporären Herausnahme aus dem Strafvollzug liegen, bzw. wo die Grenzen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG hierbei zu sehen sind.
Die Untersuchung soll dabei auch einen Überblick über die vielfältigen und teilweise weitreichenden Kritiken an dem Rechtsinstitut der Strafzurückstellung geben.
Den Schluß der Arbeit sollen Vorschläge für eine Novellierung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, bei therapeutischer Behandlung eines drogenabhängigen Straftäters bilden. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Kritik an der Vorschrift des § 35 BtMG. Daneben sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Hilfemaßnahmen des Drogenberaters, für einen drogenabhängigen strafgefangenen Klienten, zu optimieren.
2. Geschichtlicher Hintergrund des § 35 BtMG
2.1 Entwicklung des Betäubungsmittelrechts in der
Bundesrepublik Deutschland bis 1981
Von der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes an, bis zum Dezember 1971 wurde der Umgang mit Drogen in
Deutschland noch auf der Grundlage des Opiumgesetzes von 1929[2] geregelt. Das Opiumgesetz regelte, als ein Verwaltungsgesetz, den legalen Verkehr mit Betäubungsmitteln.
In den späten 60er Jahren nahm der Konsum von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit der Entstehung der gesellschaftskritischen Bewegung der sogenannten „68er“ stark zu. Deren Offenheit für Drogen und dem Bedürfnis nach Bewusstseinserweiterung durch das Experimentieren mit Substanzen, führte in der Folgezeit zur Bildung subkultureller Drogenzirkel und -szenen[3]. Vor dem Hintergrund dieser Zunahme des Drogenkonsums sowie der notwendigen Umsetzung zweier internationaler Suchtstoff-Übereinkommen, der Single Convention on Narcotic Drugs von 1961[4] und der Conventin on Psychotropic Substances von 1971[5], wurde das Opiumgesetz im Jahre 1971 durch das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 22.12.1971[6] ersetzt. Im Unterschied zum Opiumgesetz wurden durch das Betäubungsmittelgesetz von 1971 nicht nur die klassischen Suchtstoffe, wie Kokain, Morphin, Opium und indischer Hanf (Cannabis) strafrechtlich erfaßt, sondern erstmals auch hallzinogene Stoffe, Stimulantien, Sedativa und Tranquilizer.
Im Verlauf der 70er Jahre erhöhte sich die Zahl der Drogentoten in der Bundesrepublik Deutschland von 188 im Jahre 1972 auf 623 im Jahre 1979[7]. 50.000 festgenommene Straftäter und eine sichergestellte Menge von 207 kg Heroin im Jahre 1979 ließen den Drogenkonsum und insbesondere den Heroinkonsum am Ende der 70er Jahre ein bis dahin unbekanntes Höchstmaß erreichen[8].
Durch diese Entwicklung und der erneuten Notwendigkeit, internationale Suchtstoff-Übereinkommen in das deutsche Recht zu übernehmen, kam es zu einer Novellierung des Betäubungsmittelrechts. Es galt das internationale Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in seiner geänderten Fassung von 1972 sowie das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 in das deutsche Recht umzusetzen[9]. Der Bundestag hatte, bei der Ratifizierung des internationalen Übereinkommens über psychotrope Stoffe im Jahre 1976, ein umfassend novelliertes Betäubungsmittelrecht verlangt[10]. Jedoch ist die herausragende Rolle, die das Heroin in den späten 70er Jahren in der bundesdeutschen Drogenszene gespielt hat[11], mit der zunehmenden Zahl von Abhängigen und Toten, dem massivem Entstehen straff organisierter Händlerorganisationen und der erheblichen Zunahme des sichergestellten Heroins, wohl die letztlich entscheidende Herausforderung der damaligen Bundesregierung
gewesen, das Betäubungsmittelgesetz zu novellieren[12].
2.2 Die Entstehungsgeschichte des § 35 BtMG
Angesichts der nie zuvor erreichten hohen Anzahl drogen-, insbesondere opiatabhängiger Straftäter, der großen Rückfallquote strafentlassener Drogensüchtiger sowie dem Umstand, daß die Strafanstalten als „Brutstätten der Drogenabhängigkeit“[13] galten, wurden im Zusammenhang mit der anstehenden Neuordnung des Betäubungsmittelrechts unter dem Schlagwort „Therapie statt Strafe“ Überlegungen diskutiert, drogenabhängige Straftäter des unteren und mittleren Delinquenzbereiches zugunsten einer Therapie vor der Strafvollstreckung zu bewahren[14]. Diese Diskussion schlug sich zwar in dem allerersten Entwurf der Bundesregierung zu einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes[15] noch nicht konkret nieder, weil eine rechtsfehlerfreie Ausformulierung einer solchen Vorschrift anfänglich Schwierigkeiten bereitete[16]. Jedoch wurde davon ausgegangen, daß geeignete, entsprechende Formulierungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entstehen würden[17]. Erklärtes Ziel der Bundesregierung bei der gesetzgeberischen Umsetzung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“ war es jedenfalls, eine betäubungsmittelrechtliche Vorschrift zu schaffen, die einem erkennenden Strafgericht erstmalig die Möglichkeit geben sollte, bei drogenabhängigen Straftätern eine freiwillige Therapie an die Stelle einer Strafvollstreckung zu setzen[18]. Das Konzept von Rehabilitation und Resozialisierung kleinerer und mittlerer drogenabhängiger Straftäter durch die Möglichkeit einer Strafzurückstellung bei Therapie auf der einen Seite, sowie einer Anhebung der Höchststrafe für besonders schwere Fälle und damit einer Verschärfung des Strafrechts auf der anderen Seite - mithin eine Differenzierung - sollte die gesetzgeberische Antwort der Bundesregierung auf die Drogensituation in den späten 70er Jahren sein[19].
Dementsprechend wurden in einem weiteren Gesetzesentwurf der Bundesregierung diese Überlegungen erstmals in einem 7. Abschnitt des BtMG niedergelegt[20].
Das Vorhaben der Bundesregierung, die Rehabilitation und Resozialisation Drogenabhängiger durch die Schaffung neuer betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, die u.a. eine Aussetzung der Strafvollstreckung bei Beginn einer Therapie vorsieht, voranzutreiben, wurde von Beginn an äußerst kontrovers diskutiert, wie bereits die erste Beratung im Bundestag am 25.01.1980 zeigte[21].
Es gab zum einen juristische Bedenken wegen einer möglichen Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip sowie wegen befürchteter Probleme in der Anwendung der neuen Vorschriften. Darüber hinaus gab es vielfältige Bedenken grundsätzlicher Art, die sich um die Kernfrage rankten, ob eine, von der Bundesregierung erhoffte stärkere Therapiemotivation drogenabhängiger Straftäter, durch die neuen Gesetzesvorschriften erzielt werden könnte.
2.2.1 Juristische Bedenken
Einigkeit bestand in der Erkenntnis, dass mit dem neu geschaffenen 7. Abschnitt des BtMG juristisches Neuland betreten würde[22].
Die juristischen Bedenken gegen den Entwurf des 7. Abschnittes richteten sich insbesondere gegen die Formulierung des geplanten § 31 c (in einem Zwischenentwurf: § 35, heutiger § 37) BtMG. Dieser sah ein Absehen von der Strafverfolgung schon dann vor, wenn der drogenabhängige Beschuldigte nachweist, dass er sich einer Behandlung unterzieht. Diese Vorschrift galt als die weitestgehende gesetzliche Formulierung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“[23]. Der Bundesrat sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, da durch die Formulierung der Vorschrift eine Strafverfolgung gegen betäubungsmittelabhängige Beschuldigte nicht mehr stattfinden müsse und eine ganze Gruppe von Straftätern, „... deren Taten schweren Unrechtsgehalt und vor allem hohe Sozialschädlichkeit aufweisen...“, von der Strafverfolgung ausgenommen sei[24]. Zwar verteidigten der damalige Bundesjustizminister
Dr. Vogel[25] und der damalige Staatssekretär im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, Prof. Dr. Wolters[26] in der Bundesratssitzung vom 18.07.1980 den Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip[27] ; jedoch konnte dies die ablehnende Haltung des Bundesrates insbesondere gegenüber der vorgesehenen Formulierung der Vorschrift über das Absehen von der Strafverfolgung nicht ändern. Der Bundesrat versagte seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und rief den Vermittlungsausschuß an[28]. Dieser konnte, wegen des zeitlichen Ablaufes der
8. Legislaturperiode, jedoch nicht mehr zusammenkommen. Somit war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst gescheitert[29].
Unmittelbar mit Beginn der 9. Legislaturperiode brachten die Fraktionen der SPD und FDP den Gesetzesentwurf mit gleichlautendem Wortlaut erneut in den Bundestag ein[30]. Um einen Kompromiß mit dem Bundesrat in der Sache zu erzielen, wurde der Gesetzentwurf zur Überarbeitung dem Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit vorgelegt. Dieser übernahm einen Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses zu dem 7. Abschnitt und dem umstrittenen § 31 c BtMG. Das ursprüngliche Absehen von der Verfolgung der Tat wurde geändert in ein Absehen von der Verfolgung der Erhebung der öffentliche Klage[31]. Darüber hinaus wurde das Erfordernis einer durch die Behandlung zu erwartenden Resozialisierung, formuliert[32]. Durch diese Änderungen wurde die Drohung eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip abgewendet[33]. Gleichzeitig wurde mit der Änderung aber auch die strenge Verfolgung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“ durch die Bundesregierung aufgegeben, zugunsten einer Regelung, die Therapie neben Strafe stellt und miteinander verbindet[34].
2.2.2 Therapeutische Bedenken
Die Reformierung des Betäubungsmittelrechts durch die Bundesregierung im Jahre 1981 wurde von Zielen der Humanisierung, Resozialisierung und Entkriminalisierung bestimmt[35]. Der Entwurf der Vorschriften des 7. Abschnitts des BtMG war ein Ausdruck des Einsehens darin, daß Drogensucht primär nicht als ein kriminelles, sonder als gesellschaftliches und pathologisches Problem zu begreifen ist[36].
Jedoch wurde dem Entwurf der Bundesregierung zur Schaffung des 7. Abschnittes des BtMG keine ausführliche Erklärung beigegeben, da der Abschnitt
nachträglich in das bestehende Gesetz eingefügt wurde. Einen Hinweis auf die Motivation des Gesetzgebers findet sich aber in der kurzen, begleitenden Begründung, die dem, in der 9. Wahlperiode wiedereingebrachten, Entwurf[37] beigefügt wurde. Hiernach ist Ziel und Zweck des Gesetzes, neben der Umsetzung der o.g. internationalen Suchtstoff-Übereinkommen[38] und der Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, sowie der Schaffung von Voraussetzungen für die Ahndung besonders gravierender Rauschgiftdelikte, die stärkere Motivierung kleinerer bis mittlerer drogenabhängiger Straftäter zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung. Zu dieser Stärkung der Motivation sollten Strafandrohung und Strafvollstreckung als Hilfsmittel dienen, den erforderlichen „Initialzwang“ zur Therapiebereitschaft auszulösen[39]. Eine Strafe für drogenabhängige Täter war also grundsätzlich vorgesehen; nur sollte diese einer möglichen Therapie nicht entgegenstehen, sondern als zusätzliches Mittel zur Therapiemotivation dienen[40].
Von der Formulierung des § 35 BtMG hatte sich der Gesetzgeber eine erhebliche Motivationsförderung im Hinblick auf die Bereitschaft drogenabhängiger Straftäter zur Aufnahme einer Therapie versprochen[41]. Der Vorwurf einer bloßen Förderung von Scheinmotivation durch die neue Regelung der Strafzurückstellung wurde dabei zurückgewiesen[42].
Das Modell der Bundesregierung einer Erhöhung der Therapiemotivation, durch die Ausübung justiziellen Zwangs, wurde von Beginn an sehr unterschiedlich bewertet. Die Befürworter dieses Gedankens bezweifeln zum Teil schon die Freiheit eines Drogenabhängigen in seiner Selbstbestimmung[43]. Vom undifferenzierten „Freiwilligkeitsmythos“ in der Therapie Drogenabhängiger sei Abstand zu nehmen[44]. Dies ergebe sich aus der Abhängigkeit sowie der eingeengten und auf das Drogenleben fixierten Persönlichkeit des Abhängigen[45]. Daraus resultiere die Möglichkeit, Mittel des Strafverfahrens als sinnvollen Druck in Richtung Therapiebereitschaft einzusetzen[46]. Das drohende Strafverfahren und eine drohende Strafverhängung könnten insoweit nutzbar gemacht werden[47]. In dem psychischen Druck, der von einem Strafverfahren ausgehe liege regelmäßig ein wichtiges und nicht selten sogar auslösendes Moment für eine Therapiebereitschaft[48]. Adams/Gerhardt leiten aus dieser Erkenntnis die Forderung ab, dass es ein „Ziel“ jeder Hauptverhandlung bei Drogenabhängigen sein müsse, Strafe und Maßregel als Mittel zum Zweck des Aufbaus einer Therapiebereitschaft einzusetzen[49].
Tröndle weist in seiner kritischen Betrachtung des § 35 BtMG daraufhin, dass ein Fehlen der Behandlungsmotivation geradezu charakteristisch für eine Abhängigkeit sei, und daher Strafe und drohende Strafvollstreckung für die absolute Mehrheit aller Drogenabhängigen geradezu Voraussetzungen für eine Therapie seien[50]. Das BtMG gehe davon aus, dass es sich bei Drogenkriminellen um sozial schwerkranke und labile Personen handele, die eine freiwillige Entscheidung zu einer Therapie überhaupt erst dann treffen könnten, wenn eine Behandlung bereits teilweise angeschlagen und der Heilungsprozeß begonnen hätte[51]. Dem Modell des neuen BtMG, dass von einem Therapieerfolg durch die Unterwerfung unter eine Therapie durch den drohenden Strafvollzug ausgehe, sei insofern zuzustimmen[52].
In der zustimmenden Literatur wird darüber hinaus daraufhingewiesen, dass justizielle Zwänge hilfreich dabei seien, dem drogenabhängigen Straftäter zumindest für eine gewisse Zeit einen therapeutischen Alltag und ein drogenfreies Leben erleben zu lassen. Dieses „erzwungene“ Erleben eines anderen Lebensmodells setze den Drogenabhängigen überhaupt erst in die Lage, eine mögliche erneute Flucht in die Droge unter therapeutischer Hilfe, rationaler als zuvor und unter der Kenntnis und Erfahrung einer alternativen Lebensmöglichkeit - eines Lebens ohne Droge - abzuwägen[53]. Dies sei das zentrale Argument für die Rechtfertigung justizieller Zwänge in der Therapie von Drogenabhängigen[54].
Eine entgegengesetzte Meinung bezweifelt, ob durch die Regelung des § 35 BtMG eine Zunahme therapiewilliger Drogenabhängiger erreicht werden kann[55]. So führe, z.B., eine drohende Strafvollstreckung wegen Abbruchs der Therapie zu einer Aggression bei dem Betroffenen, die sich gegen die therapeutische Einrichtung bzw. den Therapeut richten könnte[56]. Wenn Fehlverhalten des Therapeuten zu einem Abbruch führen würde, bzw. die Therapie nicht geeignet sei und zu Abbruch führe, träfe die Strafe den Falschen[57]. Selbst Fachleute seien oftmals überfordert mit der Entscheidung, welche Therapieeinrichtung für einen Klienten am besten geeignet sei[58]. Zwar könnten von der Außenwelt gesetzte Zwänge grundsätzlich zu einer Zunahme der inneren Motivation führen; jedoch gewährleiste nur die eigene Überzeugung und innere Motivation eine Drogenfreiheit[59].
Sickinger kommt, vor dem Hintergrund seiner 5-jährigen Längsschnitt-Studie „Amsel“[60] mit 324 in Frankfurt am Main befragten Drogenabhängigen, zu einer fundierten Kritik an dem Grundsatz einer Erhöhung der Therapiemotivation durch justiziellen Zwang. So kritisiert er bereits die, sich aus § 35 BtMG ergebende Unterscheidung eines drogenabhängigen Straftäters als krank oder kriminell, in Abhängigkeit von dessen Akzeptanz eines Therapieangebotes[61]. Das Modell des justiziellen Zwanges zur Erhöhung der Therapiemotivation berücksichtige in keinster Weise die vielschichtigen Entscheidungsgründe, die bei Drogenabhängigen zu der Aufnahme einer Therapie führen können[62]. Die Einschätzung, Drogenabhängige würden nur zur Vermeidung der Haft eine Behandlung aufnehmen sei, als ein Ergebnis der „Amsel“-Studie, falsch[63]. Justizieller Druck schließe andere, zusätzliche Beweggründe für die Entscheidung eine Behandlung zu beginnen nicht aus[64]. Justizieller Druck wirke sich negativ auf die Aussicht eine Behandlungsmaßnahme erfolgreich zu beenden aus, da sich die Akzeptanz der Drogenabhängigen für die Therapie verringere[65]. Die Akzeptanz der Therapie sei aber ein wichtiges Erfordernis für ihre Wirksamkeit[66].
Rosenberg hat in einem Grundsatzreferat auf einer vom Deutschen Caritasverband 1984 veranstalteten Tagung festgestellt, dass es durch die Regelungen der
§§ 35 ff. BtMG bei den Verurteilten zu einer Gleichsetzung von Therapie und Strafe komme. Folglich werde versucht, die Therapie ebenfalls „abzusitzen“ und legten deshalb Drogenabhängige, die sich gemäß § 35 BtMG in einer Therapieeinrichtung aufhalten, ein ähnliches Abwehr- und Ausweichverhalten an den Tag, wie im Strafvollzug[67].
Ob justizieller Zwang zu einer Erhöhung der Therapiemotivation führt, oder das Gegenteil bewirkt, kann nach heute allgemeiner Ansicht nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantwortet werden. Egg führte 1991 aus, dass die Form der Überleitung in eine Therapie nach § 35 BtMG im strengen Sinne keine Zwangsbehandlung sei[68]. Der Verurteilte drogenabhängige Straftäter werde nicht in eine Therapie eingewiesen, sondern erhalte bei Antragstellung lediglich die Möglichkeit eine solche aufzunehmen. Andererseits könne aber auch nicht von einer freiwilligen Therapie gesprochen werden, da bei Nichtantritt oder Abbruch unmittelbar die Inhaftierung drohe[69].
Kurze führte in seinem Beitrag zu der Tagung „Therapie und Strafe“ bereits im Jahre 1988 aus, dass Therapie und Strafe in der Vergangenheit ein unvereinbares Gegensatzpaar gewesen seien. Dies würde aber nicht länger durch die Experten so vertreten[70].
Heckmann/Kerschl/Steffan stellen für das QCT (Quasi compulsary treatment) Europe, einem länderübergreifenden, von der Europäischen Union finanzierten Forschungsprojekt zur Schaffung einer Wissenbasis über fremdmotivierte, therapeutische Maßnahmen für straffällig gewordene Drogenabhängige[71], fest, dass in zwangstherapeutischen Maßnahmen neben dem Ziel „Hilfe“ auch „Kontrolle“ und durch den justiziellen Hintergrund auch „Strafe“ anklinge. Diese Form von Kontrolle könne bei Klienten mit Auflagen sowohl temporäres Anpassungsverhalten, als auch Widerstand hervorrufen[72].
Nach einer sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Problematik kommt Dahle zu dem Schluß, dass Zwangsmaßnahmen zur Therapiemotivierung erfolgreich sein können, wenn eine motivationale Konfliktstruktur vorhanden ist[73]. Dies setzt voraus, dass der Verurteilte seine Drogenabhängigkeit als belastend wahrnimmt, er jedoch in der Ergreifung des Mittels einer Therapie eine für sich sehr hohe Hürde sieht. Diese Hürde kann in einer grundsätzlichen Skepsis gegenüber der Psychotherapie liegen, oder auch in Selbstzweifeln, die in der Befürchtung wurzeln, etwaigen Handlungsanforderungen nicht gerecht werden zu können. Dahle nennt dies: „Ziel-Mittel-Konfliktstruktur“[74]. In solchen Fällen sei es möglich, trotz der bestehenden Widerstände, den Verurteilten zu einer Therapie bewegen zu können, indem neben das Motiv des Therapieerfolges und der Befreiung von der Drogenabhängigkeit, das Motiv der Vermeidung einer drohenden Strafe tritt[75].
Schroeder geht davon aus, dass Gründe, die nicht in der Person des Drogenabhängigen liegen, sowie die eigenen Beweggründe gleichgewichtig nebeneinander stehen[76]. Dies könne daraus geschlossen werden, dass zum einen, die Drohung eines Widerrufes der Zurückstellung bei einem Therapieabbruch bei den meisten Betroffenen nur eine untergeordnete Rolle spiele. Auf der anderen Seite aber Äußerungen der drogenabhängigen Straftäter dahingehend, dass sie ohne den justiziellen „Initialzwang“ den Schritt in eine Behandlung nicht geschafft hätten[77]. Die Diskussion „Zwang contra Freiwilligkeit“ solle deshalb beendet werden[78].
2.2.3 Die Schaffung des Betäubungsmittelgesetz vom 28.Juli 1981
Nach der Abwendung des drohenden möglichen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzips[79] und entgegen der Bedenken hinsichtlich des Modells des Initialzwangs[80] wurde am 26.05.1981, auf der Grundlage der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit[81] und des Berichtes über den Gesetzentwurf[82], das neue Betäubungsmittelgesetz durch den Bundestagverabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 23.06.1981. Die endgültige Verabschiedung am 28.07.1981[83]. Das novellierte Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln mit dem neu geschaffenen 7. Abschnitt trat dann am 01.01.1982 in Kraft.
2.3 Heutige Fassung des § 35 BtMG
Der Wortlaut des § 35 BtMG ist, seit seiner Formulierung durch den Rechtsausschuss 1981 und dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1982, nur geringfügig geändert worden.
Eine korrigierende Änderung erhielt der Wortlaut der Vorschrift, durch das Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG) vom 07.10.1994[84]. Hierdurch wurde in Absatz 2, Satz 3 des § 35 BtMG das Wort „Zurückstellung“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt. In Absatz 6, Nr. 1 wurde die Angabe „ Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Eine weitere Änderung erfuhr der Wortlaut des § 35 BtMG seitdem nicht mehr. Die Vorschrift liegt derzeit vor, in der Fassung des Betäubungsmittelgesetzes nach der Änderung durch die 18. Betäubungsmittlerechts-Änderungsverordnung vom 22.12.2003, in Kraft seit dem 10.01.2004[85].
3. § 35 BtMG im System der Vorschriften über den Strafvollzug von Drogenabhängigen
Bereits vor der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts und der Schaffung des
7. Abschnitts des BtMG im Jahre 1981 bestanden im System des deutschen Strafrechts Möglichkeiten, therapiewillige drogenabhängige Straftäter in entsprechende Einrichtungen überzuleiten. Hierbei galt die sogenannte „Bewährungslösung“ aus § 56 StGB als die gängige richterliche Vorgehensweise, drogenabhängige Straftäter einer Therapie zuzuführen[86].
3.1 Andere Wege zu einer Therapie statt Strafvollzug im deutschen Strafrecht im Vergleich zu § 35 BtMG
Im Folgenden sollen kurz die anderen rechtlichen Möglichkeiten des deutschen Strafrechts, die üblicherweise eine Überleitung vom Strafvollzug in eine Therapie ermöglichen, dargestellt und ihr Verhältnis zur Regelung der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG erörtert werden. Hierbei kommt eine besondere Gewichtung der Untersuchung des Verhältnisses des § 35 BtMG zu § 56 StGB und einer Darstellung der Diskussion zur Ergänzung oder Ersetzung der älteren Strafaussetzung zur Bewährung durch das neu geschaffenen Rechtsinstitut der Strafzurückstellung zu.
3.1.1 Entpönalisierung nach §§ 29 Abs. 5; 31 a und 37 BtMG
Bei einem sogenannten Eigenkonsumdelikt ohne Schädigung eines Dritten, mit nur geringen Mengen von Betäubungsmitteln kann das Gericht von einer Strafe schon nach § 29 Abs. 5 BtMG absehen. Diese Regelung ist Ausdruck des, bereits in der Vorschrift des § 11 Abs. 5 des BtMG von 1972 niedergelegten Grundsatzes, daß Eigenverbrauch von Drogen als eine Form der Selbstschädigung straflos sei[87]. Hierbei ermöglicht es die Vorschrift des § 153 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von einer Anklageerhebung überhaupt abzusehen. Kommt es zu einer Anklageerhebung, so ermöglicht es § 29 Abs. 5 BtMG dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 b Abs. 1 StPO das Verfahren einzustellen.
In einer Weiterentwicklung des § 29 Abs. 5 BtMG, der insbesondere Gelegenheitskonsumenten und Drogenprobierer vor einer Strafe bewahren soll und bei Wiederholungstätern nur in absoluten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann[88], wurde im Jahre 1992 der § 31 a in das BtMG aufgenommen. Diese Regelung erweiterte das Absehen von Strafe im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG auf den Personenkreis der regelmäßigen Konsumten.
Durch ihre Regelung des Absehens von Strafe beim Umgang mit nur geringen Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum stellen, die §§ 29 Abs. 5 und 31 a BtMG eine Ergänzung der Regelungen des § 35 BtMG dar. Sie regeln den Bereich, in dem Dritte durch den Drogenkonsum nicht geschädigt werden und es ausschließlich um die Frage einer etwaigen Bestrafung wegen des Umgangs mit den Stoffen an sich geht. Angesichts der Tatsache, dass die unter die §§ 29 Abs. 5; 31 a BtMG fallenden Personen nicht in einer Abhängigkeit zu den von ihnen konsumierten Betäubungsmitteln stehen, die eine Therapie notwendig machen würde, sondern vielleicht anderweitiger Hilfe bedürfen, ist zu diesen Vorschriften das Schlagwort „Hilfe statt Strafe“ ausgeprägt worden[89].
Der, in dem 7. Abschnitt des BtMG, gleichzeitig mit und neben der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG, ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.1982 eingeführte § 37 BtmG regelt die Fälle, in denen ein Drogenabhängiger eine Straftat aufgrund seiner Abhängigkeit begangen hat und sich, noch vor der Klageerhebung, bereits in eine Therapie begeben hat. Im Unterschied zu den Vorschriften §§ 29 Abs. 5; 31 a BtMG, kann es bei dieser Straftat um jede denkbare strafbare Handlung gehen[90]. Die Vorschrift des
§ 37 BtMG ist mit derselben gesetzgeberischen Motivation, die § 35 BtMG zugrundeliegt, in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden[91]. Durch die Möglichkeit des § 37 BtMG, trotz des unbestrittenen Vorliegens einer Straftat, von einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft abzusehen, bzw. das Verfahren nach Klageerhebung durch das Gericht einzustellen, gilt § 37 BtMG in seiner heutigen Fassung als die reinste Ausformung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“ durch den Gesetzgeber des Jahres 1981[92]. Im Unterschied zu den
§§ 29 Abs. 5; 31 a BtMG, die die strafrechtliche Behandlung von Kleinkonsumenten regeln, regelt § 37 BtMG den Umgang mit einem Drogenabhängigen, der sich jedoch bereits in eine Therapie begeben hat. Intention bei der Schaffung dieser Vorschrift war es, eine bereits angelaufene Therapie nicht durch die Durchführung eines Strafverfahrens zu stören und dadurch gegebenenfalls den bereits erzielten Therapieerfolg zunichte zu machen[93], sowie einer Motivationsförderung des Drogenabhängigen bei der Durchführung der Therapie in Form einer „Belohnung“ seiner Therapieeinsicht[94].
Im Gegensatz zu § 35 BtMG, der die Fälle regelt, in denen ein drogenabhängiger Straftäter zwar zu einer Therapie bereit ist, diese aber bei Durchführung des Strafverfahrens noch nicht begonnen hat, regelt § 37 BtMG die Fälle, in denen der drogenabhängige Täter bereits einen Schreit weiter ist, und sich schon in eine Therapie begeben hat.
In einer Gesamtschau der therapeutisch relevanten Regeln des deutschen Betäubungsmittelrechts im Hinblick auf die mit ihnen verbunden drogenpolitischen Schlagworte ergibt sich folgende abgestufte Ordnung:
- Behandlung ausprobierender, gelegentlicher Kleinkonsumenten nach
§ 29 Abs. 5 BtMG als „Hilfe statt Strafe“
- Behandlung regelmäßiger Kleinkonsumten nach § 31 a BtMG als „Hilfe statt
Strafe“
- Behandlung drogenabhängiger Straftäter, die bereits in Therapie sind nach § 37
BtMG als „Therapie statt Strafe“
- Behandlung Drogenabhängiger, die sich in Therapie begeben wollen nach § 35
BtMG als „Therapie neben Strafe“
Kennzeichnend für die Abgrenzung der Vorschriften §§ 29 Abs. 5; 31 a; 37 BtMG zu § 35 BtMG ist der entpönalisierende Charakter der erstgenannten Regelungen. Dieser ermöglicht die Überleitung von einem Strafverfahren und drohender gesetzlicher Bestrafung hin zu einer Hilfe, bzw. Therapie schon im Vorfeld der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Verfahrensrechtlich liegt der Regelungsbereich der §§ 29 Abs. 5; 31 a; 37 BtMG mithin zeitlich vor einer möglichen Anwendung des § 35 BtMG.
3.1.2 Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB
Nach § 56 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei dem Vorliegen einer positiven Sozialprognose und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Strafe zur Bewährung aussetzen. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist dies auch bei einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt möglich, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Die Vorschrift des § 56 StGB wurde, wie oben schon erwähnt[95], vor der Einführung des § 35 BtMG regelmäßig von den Gerichten, als sogenannte „Bewährungslösung“ zur Anwendung gebracht, um einen drogenabhängigen Straftäter einer Therapie zuzuführen.
Zentrales Kriterium bei der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung ist eine günstige Resozialisierunsprognose. Deren Grundlage ist die Gesamtheit aller Umstände, welche Rückschlüsse auf zukünftige Straflosigkeit ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen[96]. In der Praxis wird von den entscheidenden Strafgerichten eine günstige Prognose im allgemeinen dann gestellt, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck macht, in einem stabilen sozialen Umfeld mit geregelter Arbeitszeit, Wohnung und in einer Partnerschaft lebt[97]. Die Lebensläufe Drogenabhängiger lassen die Gerichte aber häufig keine günstige Sozialprognose stellen, sodaß vor der Einführung des § 35 BtMG in vielen Fällen Drogenabhängige in den Strafvollzug und nicht in eine Therapie kamen, weil eine Anwendung des § 56 StGB mangels positiver Resozialisierungsprognose scheiterte[98].
Insbesondere dieser Mißstand bei der Anwendung der Strafaussetzung nach
§ 56 StGB bei Drogenabhängigen und die daraus resultierende wenig effektive therapeutische Behandlungssituation in einer Zeit, Ende der 70er Jahre, die geprägt von einer ungewöhnlich starken Zunahme des Drogen-, vor allem des Heroinkonsums war, begründete für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. In der starken Zunahme des Drogenmißbrauchs wurde eine gesellschaftliche und gesetzgeberische Herausforderung gesehen, auf die die damalige Bundesregierung durch die gesetzliche Umsetzung des Grundsatzes „weniger Strafvollzug und
mehr Therapie“ mit einem legislatorischen Mittel antworten wollte[99]. Aus der Erkenntnis, dass in der Rehabilitation und Resozialisierung Drogenabhängiger die beste Drogenkriminalitäts-Prophylaxe liege, sollten auch die Drogenabhängigen durch die Zuführung zu einer therapeutischen Behandlung langfristig wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden, bei denen eine Strafaussetzung gem. § 56 StGB nicht in Betracht kam[100].
Eine Novellierung des Betäubungsmittelrechts sollte die Lücke bei der Therapie drogenabhängiger Straftäter schließen, die durch die §§ 56 ff. StGB nicht abgedeckt wurde[101]. Durch die Schaffung einer gesetzlich geregelten Zurückstellung des Strafvollzugs sollte auch den drogenabhängigen Straftätern die Möglichkeit einer Therapie geschaffen werden, denen dies durch die bis dahin bestehenden gesetzlichen Regelungen verwehrt blieb[102].
Bei der gesetzlichen Regelung der beschriebenen Problematik wurde davon abgesehen, auf die bestehenden Vorschriften der §§ 56 ff. StGB zurückzugreifen und diese auszubauen. Insbesondere wurde das Widerrufsverfahrens aus § 453 StPO, welches das zulässige Rechtsmittel im Verfahren nach §§ 56 StGB darstellt, als zu schwerfällig erachtet[103]. Stattdessen wurde das neue Rechtsinstitut der Strafzurückstellung in Form des § 35 BtMG geschaffen. Durch eine vorläufige Herausnahme aus der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG sollte einem drogenabhängigen Verurteilten erstmals in der Geschichte des deutschen Betäubungsmittelrechts der notwendige Aufschub einer noch ausstehenden, bzw. die Unterbrechung einer bereits begonnenen Strafvollstreckung, zugunsten der Aufnahme einer Therapie, gegeben werden[104].
Hinsichtlich der Eingliederung der Strafzurückstellung in das System der strafvollzugsrechtlichen Vorschriften zur Behandlung Drogenabhängiger gilt es zu beachten, dass durch die Schaffung des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG die Möglichkeit der Überleitung in eine Therapie durch eine Strafaussetzung nach § 56 StGB nicht ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung der §§ 35 ff. BtMG den Anwendungsbereich des § 56 StGB nicht einschränken, sondern ergänzen[105]. Strafverfahrensrechtlich geht die Prüfung des Vorliegens einer Anwendung der § 56 StGB der Prüfung der Einschlägigkeit der §§ 35 ff. BtMG vor[106]. Für die Anwendung der §§ 35 ff. BtMG bleibt nur dann Raum, wenn eine Strafaussetzung nach § 56 StGB nicht einschlägig ist[107].
Die anfängliche Erwartung, nach dem Inkraftreten des 7. Abschnitts des BtMG, die Gerichte würden die gewohnte Anwendung der Strafaussetzung des § 56 StGB aufgeben[108], erfüllte sich anfangs nicht. Im Gegenteil, kam es unmittelbar nach der Einführung des neuen BtMG 1982 sogar zu einer kurzzeitigen verstärkten Zunahme von Strafaussetzungen nach § 56 StGB[109]. Dieser Trend wurde jedoch nicht fortgesetzt. Vielmehr trat die Anwendung der Strafaussetzung in den Jahren nach der Einführung des 7. Abschnitts des BtMG gegenüber der Anwendung der Strafzurückstellung stetig zurück[110].
3.1.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
Neben den oben beschriebenen Wegen der Entpönalisierung und der Strafaussetzung liegt eine weitere Möglichkeit, einen drogenabhängigen Straftäter aus dem Strafvollzug wegzuführen in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Eine solche wird gemäß § 64 Abs. 1 StGB angeordnet wenn, angesichts der Schwere der Abhängigkeit, damit zu rechnen ist, dass der Drogenabhängige auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Durch eine Zwangsbehandlung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erfolgt in der Regel eine Entgiftung des Drogenabhängigen, nicht aber eine darüber hinausgehende Therapie der Abhängigkeitsproblematik[111]. Für eine solche Therapie sind die Anstalten personell und sachlich nicht hinreichend ausgestattet[112].
Auch die Vorschrift des § 64 StGB ist durch die Novellierung des BtMG 1981 und die Schaffung des 7. Abschnitts in seiner Anwendung nicht eingeschränkt worden. Ebenso wie § 56 StGB geht § 64 StGB bei einer verfahrensrechtlichen Prüfung dem § 35 BtMG vor[113]. Eine Anwendung des § 35 BtMG ist, im Verhältnis zu § 64 StGB, nur dann denkbar, wenn eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt versagt wurde, bzw. eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).
3.1.4 Gnadenentscheidung
Wenn unter den besonderen Umständen des Einzelfalles keine der oben dargestellten Möglichkeiten einschlägig ist und ein drogenabhängiger Straftäter über keine gesetzliche Regelung einer Therapie zugeführt werden kann, bleibt als allerletzte Möglichkeit die Gewährung einer Therapie durch eine Gnadenentscheidung[114]. Die Handlungsmöglichkeiten der Gnadenbehörde, die bis zum Inkrafttreten des § 35 BtMG im Jahre 1982 häufig angerufen wurden, wenn eine Freiheitsstrafe gegen einen Drogenabhängigen zu vollstrecken war, ist durch die Schaffung des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung eingeschränkt worden[115]. Jedoch ist hierin, wie Pfeil/Hempel/Schiedermair/Slotty ausführlicher darstellen, kein Nachteil für die drogenabhängige Straftäter zu sehen[116]. Das typische Merkmal eines Gnadenerweises ist der Umstand, dass es keinen Rechtsanspruch auf Gnade gibt. Seine Ablehnung ist gerichtlich nicht nachprüfbar[117]. Da die Entscheidung über ein Gnadenersuchen aber erst dann ergehen kann, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist vorher, nach der Einführung des 7. Abschnitts des BtMG, nun zu prüfen, ob die Ablehnung einer Einschlägigkeit der §§ 35 ff. BtMG überhaupt rechtmäßig war. Also ist den Betroffenen nun, wenngleich wohl nur als ungeahnter Nebeneffekt der Einführung der §§ 35 ff. BtMG, ein subjektiv öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entstanden[118].
3.2 Strukturelle Mängel des Instituts der Strafzurückstellung
Angesichts der langjährigen Praxis der Anwendung der Bewährungslösung des
§ 56 StGB im Falle drogenabhängiger Straftäter, die als bewährt galt[119], wurde die Schaffung des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung des § 35 BtMG anfänglich von den Juristen mit großer Skepsis aufgenommen. Bemängelt wurden insbesondere der Kompromiß-Charakter und die Struktur des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung. Die Gesetzesneuerung sei unter dem Druck der Öffentlichkeit und als komplizierte Kompromiß-Lösung entstanden, ohne dabei an die rechtlichen und organisatorischen Folgen zu denken[120].
Frommel[121] spricht wegen der Übertragung richterlicher Befugnisse auf die Vollstreckungsbehörde in § 35 BtMG von einer „Zwitterstellung“ der Vorschrift. Sie bezeichnet die Kompetenzverschiebung zur Staatsanwaltschaft als systemwidrig und sieht als eine Folge davon eine Zwangskooperation, zwischen Verurteiltem und Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung[122]. Selbst Katholnigg, als einer der Befürworter der Strafzurückstellung, bezeichnet die Vorschrift wegen der in ihr geregelten Zurückstellungskompetenz der Staatsanwaltschaft, vorsichtig, als eine „im Vollstreckungsrecht ungewöhnliche Konstruktion.“[123].
Eine häufig in der Anfangszeit geäußerte Kritik besagte, dass die Anwendung der Neuregelung kompliziert, umständlich und bürokratisch sei[124]. Eine Ansicht, die auch von den Trägerverbänden der Therapiekosten geteilt wurde und sogar in dem Bericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1983 über die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts, erwähnt wird[125]. Die vor dem Hintergrund dieses Berichtes zu den ersten praktischen Erfahrungen mit dem
§ 35 BtMG befragten Drogenberater und Therapeuten kritisierten „einhellig“[126] den, als starr, bürokratisch und anonym empfundenen, gesetzlichen Entscheidungsprozeß über die Strafzurückstellung.
Die Kritik an dem bürokratischen Verfahren des § 35 BtMG und die Befürchung einer Verlagerung von der Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung, durch den Verurteilten hin zu einer nur juristischen Betrachtung seiner Situation, ist auch eine der zentralen Bedenken, die in den frühen sozialarbeiterischen und therapeutischen Veröffentlichungen zur Strafzurückstellung formuliert wurde. Durch die Verschiebung der Entscheidungskompetenz zu den Strafverfolgungsbehörden wäre es, wegen deren Beschäftigung mit einer Vielzahl verschiedener Aufgaben, nur noch schwer möglich, Einzelfälle zu besprechen. Der Drogenabhängige sei dem Staatsanwalt in der Regel nicht persönlich bekannt. Das Verfahren spiele sich nur auf dem Papier ab. Durch dieses entpersönlichte, bürokratische Verfahren würde der betroffene Drogenabhängige nichts über das Verfahren und seinen Stand erfahren. Er würde kaum noch gehört und über sein Wohl und Wehe, im laufenden Verfahren der Strafzurückstellung, würde entschieden[127] Auch würde er durch seine quasi Herausnahme aus dem Verfahren nicht dazu angehalten, seine Konfliktfähigkeit zu verbessern. Das Verfahren der Strafzurückstellung unterstütze durch seinen bürokratischen Charakter somit letztlich die Suchtstruktur des Drogenabhängigen[128]. Die große Wichtigkeit rechtlicher, formeller und nicht therapeutischer, Rahmenbedingungen im Verfahren nach §§ 35 ff. BtMG erleichtere es dem Drogenabhängigen, die notwendige Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Abhängigkeitsproblematik zu vermeiden. Diese würde für ihn, nach seiner Erfahrung im Verfahren, zunehmend zu einem justitiellen Problem werden[129]. Die Vermittlung des Verurteilten in eine Therapie nach § 35 BtMG stelle nicht den Beginn einer Persönlichkeitsveränderung, sondern vielmehr bloße Verwaltungsarbeit dar[130].
Durch das Pressen von therapeutischen Maßnahmen in juristisch verwertbare Raster, die Schematisierung der Entscheidungsabläufe und der Bürokratisierung anstelle persönlichen Kontaktes, komme es zu einer folgenschweren Umstrukturierung der Suchtbehandlung[131]. Die Dynamik des Gesetzes habe die Auseinandersetzung mit dem Drogenabhängigen zurückgedrängt[132]. Die Folge sei ein Rückgang der Motivationsarbeit zugunsten juristischer Beratung in der Drogenarbeit[133]. Insbesondere habe sich die Tätigkeit des Drogenberaters zu einer
überwiegenden „Rechtshilfe“ hin verändert[134].
Die Bürokratisierung und die Komplexität des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung spiegele sich aber auch in den langen Verfahrensdauern von regelmäßig mehreren Monaten wieder[135]. Die Teilnahme gleich mehrerer Stellen an der Entscheidung, namentlich der Staatsanwaltschaft, des Gerichtes des ersten Rechtszuges und der zuständigen Justizvollzugsanstalt, wirke erheblich verfahrensverlängernd. Eine lange Dauer des Verfahrens bedinge aber eine Haftverlängerung des Drogenabhängigen, die sich immer negativ auf dessen Therapiemotivation auswirke[136].
3.3 Fragwürdigkeit des Nutzens der §§ 35 ff. BtMG
Einer der wichtigsten Kritikpunkte an der Strafzurückstellung ist die Frage nach dem Nutzen der Vorschrift. Tröndle betont in seiner fundierten Kritik zur Strafzurückstellung gem. § 35 BtMG immer wieder, dass sich die „Bedeutung der komplizierten Neuregelung in Grenzen“ halte[137]. Der Regelung des § 37 BtMG spricht er sogar die Notwendigkeit ihrer Existenz ab. Bei einem von vornherein therapiewilligen, oder sich sogar schon in Behandlung befindlichen, drogenabhängigen Straftäter liege eine „so günstige Sachlage“ im Hinblick auf die Suchterkrankung vor, dass in einem solchen Fall die strafgerichtliche Reaktion einer Therapie noch nie im Wege stand“[138]. Tröndle verteidigt die Strafaussetzung nach §§ 56 ff. StGB gegen den Vorwurf mangelnder Flexibilität und stellt die diesbezügliche Argumentation des Gesetzgebers zugunsten der Schaffung der
§§ 35 ff BtMG in Frage[139]. Bei nicht wenigen Kritikern des 7. Abschnitts des BtmG ist herauszuhören, dass bei der Frage der Novellierung des BtMG im Hinblick auf drogenabhängige Straftäter mit einer, den Voraussetzungen des § 56 StGB nicht genügenden Sozialprognose, der Gesetzgeber besser die bestehenden Vorschriften über eine Strafaussetzung geändert hätte, anstatt das Rechtsinstitut einer Strafzurückstellung einzuführen[140].
3.4 Berührung des Gleichheitsgrundsatzes
Bedenken gegen die Vorschrift des § 35 BtMG haben sich auch aus deren Charakter als Sonderregelung ergeben. Durch die Möglichkeit einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG erhalten betäubungsmittelabhängige Straftäter eine rechtliche Bevorzugung gegenüber anderen suchtkranken Straftätern. Dies wird in der Literatur an vielen Stellen als problematisch angesprochen[141]. Insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG wegen der, mit der Bevorzugung drogenabhängiger Straftäter einhergenden Benachteiligung insbesondere alkoholabhängiger Straftäter, die sich nicht auf § 35 BtMG beziehen können[142]. Der Gesetzgeber rechtfertigte bei Einführung des § 35 BtMG die Schaffung von Sonderregelungen für drogenabhängige Straftäter mit einem verbesserten Schutz der Allgemeinheit sowie einer arbeitsmäßigen Erleichterung der Organe der öffentlichen Ordnung[143]. Dies werde durch Vorschriften über eine Rehabilitation Drogenabhängiger besonders unter dem Gesichtspunkt bewirkt, dass Drogenabhängige zumeist schon in jugendlichem Alter abhängig werden. In diesem Alter, könnten sie die Tragweite ihrer Handlungen noch nicht übersehen und seien noch sehr beeinflußbar durch Dritte[144]. Endriß/Malek halten diese Argumentation zwar grundsätzlich als geeignet, die Einführung des § 35 BtMG zu rechtfertigen, nicht jedoch auch die tatsächliche Benachteiligung alkoholabhängiger Straftäter zu begründen[145]. Warum diese weniger therapiebedürftig sein sollten, sei, so Endriß/Malek nicht ersichtlich[146]. Jedoch wollen weder Endriß/Malek noch die anderen Stimmen in der Literatur, die eine Berührung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Vorschriften der §§ 35 BtMG feststellen, hierdurch die rechtliche Existenz des 7. Abschnittes in Frage stellen. Vielmehr wird regelmäßig betont, dass es, vor dem Hintergrund der grundsätzlich unterstützungswürdigen Intention des Gesetzgebers, zusätzliche Möglichkeiten der Therapie für drogenabhängige Straftäter zu schaffen, angebracht sei, die Existenz von Sonderregelungen „hinzunehmen“[147]. Endriß/Malek und Leehr streben ebenfalls nicht die Abschaffung der §§ 35 ff. BtMG wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz an, sondern fordern die Einführung einer analogen Vorschrift für alle von einer Sucht abhängigen Täter[148].
3.5 Zusammenfassung
Das typische Merkmal der juristischen Diskussion im Hinblick auf die Gesetzessystematik ist, ungeachtet jeglicher sich noch so sehr aufdrängenden Kritik an den Vorschriften der §§ 35 ff. BtMG, der gemeinsame Konsens in der Befürwortung weiterer Möglichkeiten des Betäubungsmittelrechts, drogenabhängige Straftäter einer Therapie zuzuführen. Auch die schärfsten Kritiker an dem Rechtsinstitut der Strafzurückstellung, wie Frommel, die der Gesetzesnovelle des BtMG aus dem Jahre 1981 keine Entlastung des Strafvollzugs, sondern, im Gegenteil, eine zusätzliche Erschwernis bescheinigt[149] oder Tröndle und wohl auch Körner, die der Notwendigkeit der neuen Regelungen schlichtweg keine tragfähigen Gründe zubilligen, wegen der Geeignetheit bestehender Vorschriften, insbesondere des § 56 StGB[150], kommen zum Schluß darin überein, dass das grundsätzliche Bemühen des Gesetzgebers um eine Verbesserung der Rehabilitation und Resozialisierung Drogenabhängiger zu unterstützen und zu würdigen sei. Dem, nach Ansicht der Kritiker, nicht in die
strafverfahrensrechtliche Systematik passenden 7. Abschnitt des BtMG, wird mithin auch durch ihren überzeugenden Kritiker Tröndle[151] die Vermehrung des rechtlichen Instrumentariums zur Behandlung Drogenabhängiger, wenngleich nur„um eine schmale Spur“[152] zugestanden. Die, insbesondere, systemische Kritik an den §§ 35 ff. BtMG wird letzlich zurückgestellt durch die literarischen Vertreter der Rechtswissenschaft gegenüber dem gemeinsamen Wunsch einer stärkeren Bereitschaft zur Zusammenarbeit aller Beteiligten bei der Rehabilitation und Resozialisierung Drogenabhängiger[153]. Wichtig sei die Hervorhebung des allseitig guten Willens[154].
4. Das Verfahren der Strafzurückstellung
Nach § 35 Abs. 1, Satz 1 BtMG in der aktuellen Fassung[155] kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn feststeht, dass ein verurteilter Straftäter eine Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und er sich wegen seiner Abhängigkeit in einer Behandlung befindet, oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen und deren Beginn gewährleistet ist. § 36 BtMG regelt die Anrechnung der Strafzurückstellung. Nach § 36 Abs. 1, Satz 1 BtMG wird die von dem Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu Zwecken seiner Behandlung auf die Strafe angerechnet. Dies, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt, oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird, gemäß § 36 Abs. 1, Satz 3 BtMG.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen einer Strafzurückstellung nach
§ 35 BtMG erläutert und wird das Verfahren dargestellt.
4.1 Materiellrechtliche Voraussetzungen
Um zur Anwendung zu kommen, müssen die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Strafzurückstellung vorliegen.
4.1.1 Das Vorliegen einer verurteilten Straftat aufgrund
Betäubungsmittelabhängigkeit
Die Justiz kann keinen Drogenabhängigen ohne Straftat nach den Vorschriften der §§ 35 ff. BtMG einer Therapie zuführen. Grundsätzliches Erfordernis einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG ist zunächst immer das Vorliegen einer Straftat..
Die Vorschrift gilt gemäß § 38 BtMG für Jugendliche, wie für Erwachsene. Sie ist grundsätzlich auf Deutsche, wie auf Ausländer anwendbar[156]. Jedoch ergeben sich bei einer Anwendung des § 35 BtMG im Falle eines ausländischen Straftäters einige Besonderheiten. Sprachliche Schwierigkeiten eines ausländischen, betäubungsmittelabhängigen Straftäters begründen grundsätzlich nicht das Recht, eine Therapieeinrichtung im muttersprachlichen Ausland aufzusuchen[157]. Die Durchführung einer Therapie in einer Einrichtung in Deutschland ist aber für einen ausländischen verurteilten Drogenabhängigen, wenngleich über § 35 BtMG rechtlich grundsätzlich eröffnet, in der Praxis regelmäßig nur schwer möglich. Therapien von Drogenabhängigkeit werden gemäß §§ 9-11; 15 SGB 6. Buch durch die Renten-, bzw. gemäß § 40 SGB 5. Buch durch die Krankenversicherung finanziert, sowie nachrangig durch den überörtlichen Sozialhilfeträger gemäß
§§ 2; 39; 120 BSHG. Sehr häufig kann eine Rehabilitation ausländischer, inhaftierter Drogenabhängiger nur über die Sozialhilfe finanziert werden[158]. Nach § 39 BSHG ist eine zu bewilligende Langzeittherapie, als Ausformung einer Eingliederungshilfe, eine Kann-Leistung, die von der Vorlage einer Aufenthaltszusage durch die Ausländerbehörde abhängig ist. Erforderlich ist zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Beabsichtigt die Ausländerbehörde aber eine Ausweisung, so wird diese nicht erteilt. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers hierüber reicht aus, um den Antrag auf Finanzierung einer Therapie ablehnend zu bescheiden. Ausländer sind regelmäßig von einer Ausweisung bedroht, wenn Handel mit Betäubungsmitteln betrieben wurde, oder eine Verurteilung zu einer mindestens 2-jährigen Jugendstrafe ohne Bewährung vorliegt. Schlebusch, der die Problematik ausführlich erörtert, kommt zu dem Ergebnis, dass Anfragen an die Ausländerbehörde auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Durchführung einer Drogentherapie, deshalb regelmässig abschlägig beschieden werden[159]. Die Durchführung einer Drogentherapie scheitert bei ausländischen inhaftierten Drogenabhängigen also an einer fehlenden Finanzierungszusage durch den Kostenträger. So auch die allgemeine Meinung in der Literatur, die sich der Problematik des ausländischen drogenabhängigen Straftäters im Rahmen von § 35 BtMG, soweit ersichtlich, mit Ausnahme von Schlebusch[160], nicht tiefgehend widmet. Es wird überwiegend bei der bloßen Feststellung belassen, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften eine Anwendung der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG bei Ausländern faktisch
verhindern[161]. In der Rechtsprechung hat das OLG Hamm mit einer Entscheidung vom 08.04.1999 eine Anwendung des § 35 BtMG bei einem ausländischen Verurteilten ausgeschlossen, der von Abschiebung bedroht ist[162].
Die begangene Straftat muß aufgrund einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen worden sein. Hier sind nicht nur die vom BtMG vorgesehenen Straftatbestände sowie andere Betäubungsmitteldelikte (z.B. drogenbedingte Straßenverkehrsdelikte, Sachbeschädigungen, etc.) einschlägig, sondern darüber hinaus alle Formen direkter (z.B. Apothekeneinbrüche, Diebstähle von Betäubungsmitteln, etc.) und indirekter (z.B. Rezeptfälschungen, Hehlerei, etc.) Beschaffungskriminalität.
Das Merkmal der Betäubungsmittelabhängigkeit i.S.d. § 35 BtMG orientiert sich an dem 1964 durch die Weltgesundheitsorganisation WHO definierten Begriff der Drogenabhägigkeit (drug dependence)[163]. Hiernach liegt eine Drogenabhängigkeit dann vor, wenn bei einem Menschen ein Zustand psychischer oder psychischer und physischer Abhängigkeit von einer Substanz mit zentralnervöser Wirkung gegeben ist, und diese Substanz zeitweise oder fortgesetzt eingenommen wird[164]. Eine physische Abhängigkeit liegt dann vor, wenn beim Absetzen einer Droge körperliche Entzugserscheinungen auftreten. Als solche sind Schmerzzustände anzusehen, aber auch stark ausgebildete vegetative Erscheinungen, wie z.B. Zittern, Schweißausbrüche oder Kältegefühl[165]. Des Weiteren das Auftreten von Durchfall, Übelkeit, Schwindel und auch Krampfanfällen[166]. Körperliche Entzugserscheinungen können den Einfluß der psychischen Abhängigkeit, die bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit immer vorliegt, verstärken[167]. Die psychische Abhängigkeit ist definiert als „unbezwingbares, gieriges, seelisches Verlangen“[168], mit der Einnahme der Droge fortzufahren und sie sich um jeden Preis zu beschaffen. Körner spricht als Kennzeichen der psychischen Abhängigkeit von der Absicht das Gefühl von Unbehagen zu vermeiden, bzw. Lustgefühl zu erzeugen[169].
Die Art der Betäubungsmittel, von denen eine Abhängigkeit nach § 35 BtMG gegeben sein muß, ist vom Gesetzeswortlaut nicht vorgegeben. Mithin kann auch eine Abhängigkeit von den sogenannten weichen Drogen, wie z.B. Haschisch, im Rahmen der §§ 35 ff. BtMG tatbestandserfüllend sein[170]. Die §§ 35 ff. BtMG finden hingegen keine Anwendung bei einer Abhängigkeit von Medikamenten[171] oder Alkohol[172]. Liegt aber ein Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und Medikamenten bei einem Straftäter nebeneinander, sich quasi abwechselnd, vor
- eine sogenannten Polytoxikomanie[173] - so können die Vorschriften der §§ 35 ff. BtMG zur Anwendung kommen[174].
Im Strafverfahren gilt es, insbesondere wenn keine körperliche Abhängigkeit gegeben ist, sehr genau zu prüfen, ob bei dem Betroffenen eine psychische Abhängigkeit vorliegt, oder ob es sich um einen, wenngleich regelmäßigen, anderweitig motivierten Betäubungsmittelkonsum handelt, z.B. als Gelegenheits- oder Geselligkeitskonsument[175]. Nur bei einer festgestellten behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine Strafzurückstellung nach § 35 BtMG denkbar[176]. Diese ist, so es Zweifel geben sollte, vom Gericht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen[177].
Eine Anwendung des § 35 BtMG erfordert einen kausalen Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der geschehenen Straftat. Fraglich ist hierbei, ob es ausreichend ist, wenn die Drogenabhängigkeit, neben auch vorhandenen anderen Gründen, nur mitursächlich für die Straftat war. Eine enge Auslegung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Straftat und Abhängigkeit, getreu dem rechtlichen Grundsatz conditio sine qua non, ist durch das Berliner Kammergericht vorgenommen worden[178]. Hiernach ist ein Kausalzusammenhang i.S.d. § 35 BtMG nur dann gegeben, wenn die Ursache der Straftat, in Form der Abhängigkeit, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele. Dieser engen Auslegung tritt eine Meinung in der juristischen Literatur entgegen mit dem Argument, dass eine solch enge Auslegung den Anwendungsbereich des § 35 BtMG sachwidrig einschränke. Es würde nämlich dann wesentlich auf die Unterscheidung ankommen, ob ein Straftäter primär drogenabhängig, oder primär kriminell sei. Ein drogenabhängiger Straftäter, der seinen Lebensunterhalt überwiegend mit Straftaten bestreitet, dürfe aber nicht als weniger therapiebedürftig gelten, als ein Beschaffungstäter[179]. Körner nennt viele Beispiele aus der Rechtsprechung und juristischen Praxis, in denen andere Motive das Tatmotiv der Drogenabhängigkeit überwiegen und eine Anwendung des § 35 BtMG zu versagen ist[180]. Nach Körner ist es ausreichend für eine Einschlägigkeit des § 35 BtMG, wenn die Drogenabhängigkeit nur soweit mitursächlich für die Straftat gewesen ist, dass die begangene Tat sowohl zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, als auch zur Beschaffung von Drogen dient und die Abhängigkeit das Leben des Straftäters dermaßen verändert hat, dass er keiner geregelten Arbeit mehr nachgeht und von Straftaten lebt[181].
Für eine Anwendung des § 35 BtMG ist es weiterhin erforderlich, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit zum Zeitpunkt der Straftat bereits vorgelegen hat[182]. Auch muss die Drogenabhängigkeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Verurteilung des Straftäters noch bestehen[183].
4.1.2 Erfordernis der Rechtskraft des Strafurteils
Im Unterschied zu § 37 BtMG fordert § 35 BtMG, um eine Strafzurückstellung zur Anwendung kommen zu lassen, ein rechtskräftiges Urteil über die aufgrund der Drogenabhängigkeit begangenen Straftat. Aus dem Erfordernis der Rechtskraft ergibt sich für den Verurteilten eine folgenreiche Entscheidung im Hinblick auf eine angestrebte Strafzurückstellung und Therapie seiner Drogenabhängigkeit: Soll das Strafurteil zugunsten eines baldigen Therapiebeginns akzepiert werden, oder soll, so möglich, das Urteil durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.
Wird das Strafurteil durch ein Rechtsmittel des Verurteilten angegriffen und gelangt es somit nicht zur Rechtskraft, ist eine Strafzurückstellung ausgeschlossen, da § 35 BtMG eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Ist ein Strafverteidiger für den Verurteilten tätig, begegnen der anwaltlichen Beratung in der Frage des Rechtsmittels erhebliche Schwierigkeiten. Der Verteidiger hat die Vorteile eines Rechtsmittels mit den Vorteilen einer baldigen Vollstreckungszurückstellung gemessen an den Bedürfnissen seines Mandanten, abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen, die die Situation des Mandanten verbessert. Diese, ohnehin nicht leicht zu treffende Abwägung, wird zusätzlich dadurch erschwert, dass der Verzicht auf das Rechtsmittel keinen Anspruch auf eine Strafzurückstellung begründen kann[184]. Der, in Aussicht auf eine baldige Therapie, erklärte Rechtsmittelverzicht kann zu einem regelrechten juristischen Bumerang werden, da die Schaffung der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Verzicht auf Rechtsmittel, nicht die grundsätzliche Entscheidung über die Strafzurückstellung vorwegnimmt. Die letztendliche Entscheidung über die Strafzurückstellung bleibt unberührt. Remé hat mit seiner Erwähnung dieser Problematik in seinem Beitrag zum 11. Strafverteidigertag im Jahre 1987[185] das Schlagwort des „Verteidigers in der Therapiefalle“ in der Literatur ausgeprägt. Soll die Strafzurückstellung möglichst schnell erreicht werden, um den Drogenabhängigen zügig einer Therapie zuzuführen, ist es aber ungeachtet der geschilderten rechtlichen Problematik notwendig, dass sowohl der Strafverteidiger, bzw. der Angeklagte selbst, als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft direkt im Anschluß an die Urteilsverkündung noch im Saal auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten und dieser Verzicht im Sitzungsprotokoll auch beurkundet wird[186].
Wird das ergangene Strafurteil akzeptiert, so muß zur Einleitung der Strafvollstreckung und -zurückstellung nicht das Vorliegen des Urteils in schriftlicher Fassung abgewartet werden. Vielmehr kann, wie Körner ausführt, die Vollstreckung auch aufgrund einer beglaubigten Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Rechtspfleger eingeleitet werden[187].
4.1.3 Die Strafe und ihr Maß als Grenze einer Anwendung des § 35 BtMG
Das Urteil muß auf eine Freiheitsstrafe i.S.d. § 38 StGB, bzw. auf eine Jugendstrafe nach § 19 JGG i.V.m. § 38 Abs. 1, Satz 2 StGB lauten, um eine Strafzurückstellung zur Anwendung zu bringen[188]. Daneben kann auch die Maßregel einer Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet sein[189]. Eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine allein angeordnete Maßnahme der Unterbringung nach § 64 StGB schließen aber eine Zurückstellung der Strafvollstreckung aus, wie schon oben ausgeführt[190]. Die mit dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe darf auch nicht zur Bewährung ausgesetzt sein, um § 35 BtMG zur Anwendung kommen zu lassen.
Das Maß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe muß, gemäß § 35 Abs. 1, Satz 1 BtMG auf nicht mehr als 2 Jahre lauten . Nach Körner hat der Gesetzgeber diese Zeit als Maßgabe gewählt, vor dem Hintergrund, dass die meisten Therapieprogramme unterhalb dieser zeitlichen Frist absolviert werden[191]. Gemäß § 38 Abs. 1, Satz 1 BtMG sind die §§ 35; 36 BtMG auch bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe anwendbar. Ist diese auf unbestimmte Dauer ausgesprochen, so kommt es, nach § 38 Abs. 1, Satz 2 BtMG auf das Höchstmaß der Jugendstrafe an. Eine Ausnahmeregelung der Voraussetzung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren ist in § 35 Abs. 3, Nr. 2 BtMG gegeben. Hiernach ist eine Strafzurückstellung auch dann möglich, wenn bereits ein Teil einer ausgesprochenen, die Dauer von 2 Jahren übersteigenden, Freiheitsstrafe verbüßt wurde und nun noch eine Reststrafe weniger als 2 Jahren zur weiteren Vollstreckung ansteht. Auch in Fällen, in denen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 56 StGB widerrufen wurde, ist eine Zurückstellung von der Strafvollstreckung während der Vollstreckung des letzten Drittels der Strafe denkbar[192].
Hat ein erwachsener Drogenabhängiger mehrere Straftaten begangen und ist wegen dieser Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren ausgesprochen worden, so kann, gemäß § 35 Abs. 3, Nr. 1 BtMG ebenfalls eine Strafzurückstellung in Betracht kommen. Eine Strafzurückstellung ist, nach
§ 35 Abs. 3, Nr. 2 BtMG auch dann denkbar, wenn eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wurde, von der jedoch ein Teil bereits verbüßt wurde und der noch verbleibende Strafrest 2 Jahre nicht überschreitet. Hierbei richtet sich die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 BtMG nicht nach dem Zeitpunkt einer möglichen vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB, sondern ausschliesslich nach dem noch nicht verbüßten Teil der erkannten Strafe, wie der BGH in einem Beschluß vom 31.03.1987 festgestellt hat[193]. Beim Vorliegen einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Straftaten ist zu prüfen, ob das Schwergewicht der abgeurteilten Taten auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Dies schreibt der Wortlaut des § 35 Abs. 3 BtMG vor. Somit ist eine Strafzurückstellung auch möglich, wenn eine Gesamtstrafe aus einem erheblichen, durch Drogenabhängigkeit motivierten Delikt, und mehreren weniger erheblichen, nicht drogenbedingten Straftaten, gebildet wurde. Im Falle eines Jugendlichen und dem Vorliegen einer Einheitsjugendstrafe sind diese Grundsätze über § 38 BtMG analog anzuwenden, soweit bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden können[194].
Ist in dem Strafurteil nicht nur auf eine Freiheitsstrafe, sondern auch auf die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erkannt worden, so kann auch in diesem Falle eine Strafzurückstellung grundsätzlich in Betracht kommen[195]. Übersteigt die ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie der Strafrest zwei Jahre nicht, so wird bei einer Anwendung der §§ 35 ff. BtMG die Maßregel zusammen mit der Strafe zurückgestellt. Dies auch dann, wenn die Einrichtung für den Maßregelvollzug eine Langzeittherapie für Drogenabhängige anbietet[196]. Der drogenabhängige Verurteilte kann, in einem solchen Fall, aus der Einrichtung des Maßregelvollzuges heraus die Zurückstellung der Strafvollstreckung beantragen[197].
Liegen mehrere drogenbedingte, nicht gesamtstrafensfähige Freiheitsstrafen vor die nacheinander zu vollstrecken sind, so ist § 35 BtMG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Übersteigen die zu verbüßenden Strafzeiten insgesamt nicht 2 Jahre, so ist § 35 BtMG anwendbar, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift diesen Fall nicht regelt[198]. Probleme bereitet in einem solchen Fall, die möglicherweise gegebenen Zuständigkeiten verschiedener Staatsanwälte und Richter an verschiedenen Orten. Dadurch könnte die Situation entstehen, dass die Anwendung des § 35 BtMG unterschiedlich beurteilt wird. Während beispielsweise der eine Staatsanwalt eine Strafzurückstellung befürwortet, könnte ein anderer Staatsanwalt dies ablehnen. Um eine solche Situation, sich widersprechender staatsanwaltlicher Ansichten über eine Strafzurückstellung, zu verhindern, schlägt Körner die Beauftragung einer Staatsanwaltschaft mit der Federführung vor[199].
Sehr umstritten und problematisch galt lange Zeit der Fall, dass mehrere drogenbedingte, nicht gesamtstrafensfähige Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorliegen, deren Summe insgesamt zwei Jahre übersteigt. Zu dieser Problematik beschloß der BGH am 11.12.1984, dass für jede einzelne Verurteilung die
Voraussetzungen des § 35 BtMG zu prüfen sind[200].
Körner führt aus, dass in dem Vorliegen einer weiteren, nicht drogenbedingten, zu vollstreckenden Strafe, die für sich genommen nicht zurückgestellt werden kann, ein Zurückstellungshindernis zu sehen ist[201]. Zu unterscheiden hiervon sei aber der Fall, in dem das Ermittlungsverfahren noch läuft oder eine rechtskräftige Verurteilungen noch aussteht. Dies würde, laut Körner, nicht gegen eine Anwendung der Strafzurückstellung sprechen[202].
Wie all das zeigt, ist die gesetzgeberische Zwei-Jahres-Grenze für die Anwendung der §§ 35 ff. BtMG keine allzu starre Einschränkung der Anwendung des Rechtsinstituts der Strafzurückstellung. Vielmehr kann eine Strafzurückstellung bei einer Vielzahl unterschiedlicher Fälle von Verurteilungen eines drogenabhängigen Straftäters zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen im unteren und mittleren Delinquenzbereich angewandt werden.
4.1.4 Der Nachweis der Drogenabhängigkeit
Der für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung notwendige Nachweis über eine gegebene Drogenabhängigkeit des Straftäters ergibt sich in der Regel aus den Feststellungen, die während des Strafverfahrens über die Person des Angeklagten getroffen werden. Wird die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten während des Verfahrens nicht zur Sprache gebracht und findet sie folglich keine Aufnahme in die schriftliche Begründung des Strafurteils, so kann der Nachweis dennoch durch sonstige Feststellungen erbracht werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1, Satz 1 BtMG. Häufig versuchen Drogenabhängige ihre Situation solange als möglich vor der Umwelt zu verheimlichen. Die empfundene Scham und die Angst vor einem möglichen Verlust des Lebenspartners oder auch des Arbeitsplatzes, sowie die Furcht vor Schwierigkeiten in der Familie oder im Freundeskreis, lassen die Betroffenen nicht selten bis zum allerletzten Augenblick versuchen, die Sucht vor ihrer Umwelt zu verheimlichen[203]. Die Kenntnisnahme einer bestehenden Drogenabhängigkeit in der schriftlichen Abfassung des ergangenen Strafurteils, kann als der stärkste Nachweis der Drogenabhängigkeit vor dem Hintergrund einer Anwendung des § 35 BtMG betrachtet werden. Wurde dies durch das Schweigen des Verurteilten im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung verhindert, so ist der Nachweis durch eine andere Art der Feststellung schwierig[204]. Es obliegt insbesondere dem Verurteilten seine Abhängigkeit auf anderem Wege nachzuweisen[205]. Die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis sollten aber nicht überspannt sein[206]. Körner zeigt zahlreiche Beispiele für einen Nachweis durch den Verurteilten auf[207]. So z.B. die Entbindung eines Arztes von der Schweigpflicht, die Beibringung eidesstattlicher Versicherungen Dritter; etc. Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung zu dieser Problematik, den notwendigen Nachweis aus einem ärztlichen Befund und Berichten, von für den Verurteilten zuständigen Drogenberatern hergeleitet[208]. Körner, der sich der Thematik ausführlich widmet, sieht eine Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, eigene Feststellungen zu treffen, als gegeben an, wenn Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit, unabhängig von den Feststellungen des Strafurteils, vorliegen[209]. Diese Überlegung wird durch eine Entscheidung des OLG Hamm gestützt, die den Gedanken noch weiter fortführt und der Staatsanwaltschaft sogar das Recht einräumt, entgegen den Ausführungen in einem ergangenen Strafurteil, eigene Feststellungen zur Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu treffen[210]. Die Frage eines Nachforschungsrechtes, oder sogar einer Nachforschungspflicht bezüglich der Drogenabhängigkeit des Verurteilten, wird in der übrigen Literatur unterschiedlich beantwortet. Körner empfindet ein Abweichen von den in dem Urteil getroffenen Feststellungen als „schwierig“, wenn sich diese gerichtlichen Feststellungen auf ein Sachverständigengutachten und eine intensive Erörterung des Vorlebens des Verurteilten stützt. Baumgart widerspricht der Entscheidung des OLG Hamm und der diesbezüglichen Meinung Körners vehement und legt ausführlich dar, dass die Einräumung eines Rechtes der Staatsanwaltschaft, sich über die in einem Urteil getroffenen Feststellungen des Gerichts hinwegzusetzen, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält[211]. Jedoch sieht er, insofern Körner zustimmend, eine Nachforschungspflicht der Vollstreckungsbehörde als gegeben an, wenn der Verurteilte zu seiner Drogenabhängigkeit geschwiegen hat, es dementsprechend keine Erwähnung im Strafurteil gibt, jedoch Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit gegeben sind[212]. Endriß/Malek sehen diese Verpflichtung eher beim entscheidenden Gericht[213]. Sie stellen fest, dass bestehende Zweifel an einer Drogenabhängigkeit des Straftäters nur dann zu Lasten des Verurteilten gehen können, wenn außer der bloßen Aussage des Verurteilten, er sei drogenabhängig, keine weiteren Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit vorliegen[214]. Ist jedoch trotz des Vorliegens solcher Anhaltspunkte keine eindeutige Feststellung einer Drogenabhängigkeit möglich, so sei mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für den Betroffenen günstigsten nicht auszuschliessenden Tatsachengestaltung auszugehen; also regelmäßig der Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit[215].
Die bloße Behauptung einer Drogenabhängigkeit durch einen verurteilten Heroinhändler ist jedenfalls, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, nicht ausreichend für den erforderlichen Nachweis der Drogenabhängigkeit[216]. Sie muss vielmehr beweisbar feststehen[217]. Auch ärztliche Bescheinigungen, die lediglich auf den Angaben des Verurteilten beruhen, entsprechen nicht den Anforderungen an die sonstigen Feststellungen aus § 35 BtMG, wenn das Urteil keine Aussagen dazu trifft[218].
In allen Fällen, in denen der Verurteilte im Strafverfahren zu seiner Abhängigkeit geschwiegen hat, ist bei seinen nachträglichen diesbezüglichen Versuchen eines Nachweises, stets die Gefahr der Vortäuschung einer Drogenabhängigkeit zum Zwecke der vorzeitigen Haftentlassung zu berücksichtigen. Um diese Täuschungsgefahr auszuräumen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Antrages durch die Vollstreckungsbehörde[219].
[...]
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden regelmäßig die maskuline Schreibweise verwendet, die aber ausdrücklich beide Geschlechter umfasst; d. Verf.
[2] RGBl. 1929, I S. 215
[3] Körner: Einl., Rdnr. 15
[4] BGBl. 1977 II, S. 211
[5] BGBl. 1976 II, S. 1477
[6] BGBl 1971 I, S. 2092
[7] Reuband, in: Völger „Rausch und Realität“, S. 586
[8] Körner: Einl., Rdnr. 18
[9] BT-Drs. 9/27, S. 25
[10] BT-Prot. 8/200, S. 15938
[11] BT-Drs. 9/27, S. 26
[12] Baumgart, S. 22 spricht von einer „Heroingesetzgebung“; d. Verf. Kreuzer, in: Völger „Rausch und Realität“, S. 670 BR-Prot. 8/491, Rede des Staatssekretärs im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Prof. Dr. Wolters, S. 381 f.
[13] BT-Prot. 8/200, S. 15945
[14] BT-Prot. 8/200, S. 15937 ff.
[15] BR-Drs. 546/79
[16] BT-Prot. 8/200, S. 15940
[17] ebd.
[18] ebd.
[19] ebd., S. 15945
[20] BT-Drs. 8/3551
[21] ebd., S. 15937 ff.
[22] Baumgart, S. 27 Katholnigg, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 82 Winkler, Suchtgefahren 1981, S. 219
[23] Baumgart, S. 29
[24] BR-Prot. 8/491, S. 379 ff., hier: Rede des Abgeordneten Dr. Eyrich, S. 379 f.
[25] ebd., Rede des Bundesjustizministers Dr. Vogel, S. 383
[26] ebd., Rede des Staatssekretärs im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Prof. Dr. Eyrich, S. 381
[27] ebd., Rede des Abgeordneten Dr.Eyrich, S. 379 f.
[28] BR-Drs. 387/80; BR-Prot, 8/491, S. 383
[29] Körner: § 35, Rdnr. 17
[30] BT-Drs. 9/27
[31] BT-Drs. 9/433
[32] ebd.
[33] Baumgart, S. 30
[34] Becker/van Lück, S. 90
[35] Kreuzer, in: Völger „Rausch und Realität“, S. 670
[36] Körner: § 35, Rdnr. 19
[37] BT-Drs. 9/27
[38] s.o.: Fn. 9
[39] BT-Drs. 9/27. S. 25 f.
[40] Katholnigg, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 81 f.
[41] Winkler, Suchtgefahren 1981, S. 219
[42] BR Prot. 8/491, Anlage 7, S. 393
[43] Kreuzer/Wille, S. 109
[44] Kreuzer, in: Völger „Rausch und Realität“, S. 673
[45] Kreuzer/Wille, S. 109
[46] Egg, Bewährungshilfe 40 (1993), S. 35 Kreuzer/Wille, S. 109
[47] Egg, in: de Boor u.a. „Entkriminalisierung im Drogenbereich?“, S. 54 f. Kreuzer, in: Völger „Rausch und Realität“, S. 673
[48] Adams/Gerhardt, NStZ 1981, S 241 Räcker, Jugendwohl 1984, S. 303
[49] Adams/Gerhardt, NStZ 1981, S. 243
[50] Tröndle, MDR 1982, S. 3
[51] Tröndle, MDR 1982, S. 3
[52] ebd.
[53] Bühringer, in: Adams u.a. „Drogenpolitik“, S. 25
[54] ebd.
[55] Tilmann-Reinking, Suchtgefahren 1983, S. 71 Vollmer, Suchtgefahren 1984, S. 16
[56] Vollmer, Suchtgefahren 1984, S. 17
[57] ebd.
[58] ebd.
[59] ebd. S. 18
[60] Projekt Rauschmittelfragen: Forschungsprojekt „Amsel“, Abschlußbericht Band 1 und 2, Jugendberatung und Jugendhilfe, Frankfurt 1991
[61] Sickinger, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 123 f.
[62] Sickinger, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 123 f.
[63] ebd., S. 129
[64] ebd., S. 130
[65] ebd., S. 135
[66] ebd.
[67] Rosenberg, Jugendwohl 1984, S. 325 f.
[68] Egg, in: de Boor u.a. „Entkriminalisierung im Drogenbereich?“, S. 42
[69] ebd.
[70] Kurze, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 259
[71] Werdenich/Waidner/Trinkl: Quasi-compulsory treatment of drug dependent offenders - A description of existing systems, Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin 2004, S. 73
[72] Heckmann, Wolfgang/Kerschl, Viktoria/Steffan, Elfriede: QCT Europe. Literaturübersicht Deutschland, S. 9 http://www.kent.ac.uk/eiss/Documents/qcteurope/German%20Review/20Deusch.pdf
[73] Dahle, S. 190
[74] ebd.
[75] ebd.
[76] Schroeder, in: Fengler „Handbuch der Suchtbehandlung“, S. 565
[77] ebd.
[78] ebd.
[79] s.o. 2.2.1
[80] s.o. 2.2.2
[81] ebd.
[82] BT-Drs. 9/500
[83] BGBl. 1981 I, S. 681
[84] BGBl. 1994 I, S. 2843
[85] BGBl. 2004 I. S. 28
[86] Adams/Eberth, NStZ 1983, S. 193 Kurze, in: Egg „Drogentherapie und Strafe“, S. 260
[87] Körner: § 29, Rdnr. 1639
[88] ebd., Rdnr. 1675
[89] ebd.: § 31 a, Rdnr. 2
[90] Schroeder, in: Fengler „Handbuch der Suchtbehandlung“, S. 564
[91] s.o. 2.1 und 2.2
[92] Körner: § 37, Rdnr. 1
[93] Adams/Gerhardt, NStZ 1981, S. 246
[94] Schroeder, in: Fengler „Handbuch der Suchtbehandlung“, S. 563
[95] s.o.: Fn. 83
[96] Schönke-Schröder /Stree: § 56, Rdnr. 18
[97] Schroeder, in: Fengler „Handbuch der Suchtbehandlung“, S. 564
[98] Lundt/Schiwy: Vorbemerkung zu §§ 35-38, Nr. 4
[99] BT-Prot. 8/200, Ausführungen der Bundesgesundheitsministerin Hube r, S. 15937 f. BT-Drs. 9/27, S. 25 ff. BT-Drs. 10/843, S. 25 f.
[100] Baumgart, S. 28
Lundt/Schiwy: Vorbemerkung zu §§ 35-38, Nr. 4
[101] Baumgart, S. 28
[102] Lundt/Schiwy: Vorbemerkung zu §§ 35-38, Nr. 4
[103] Körner: § 35, Rdnr. 278
[104] ebd., Rdnr. 15
[105] ebd., Rdnr. 16 Lundt/Schiwy: § 35, A., I., S. 4
[106] ausführlich dazu: Tröndle, MDR 1982, S. 2
[107] ebd.
[108] Adams/Ebert, NStZ 1983, S. 193
[109] Frommel, StV 1985, S. 392
[110] BT-Drs. 10/843, S. 26
[111] Baumgart, S. 28
[112] BT-Drs. 8/4283, S. 6
[113] Pfeil/Hempel/Schiedermair/Slotty: vor § 35, Rdnr. 26
[114] Körner: § 35, Rdnr. 14
[115] Pfeil/Hempel/Schiedermair/Slotty: vor § 35, Rdnr. 26
[116] ebd.
[117] ebd.
[118] ebd.
[119] Adams/Ebert, NStZ 1983, S. 193
[120] Frommel, StV 1985, S. 390
[121] ebd.
[122] ebd.
[123] Katholnigg, NStZ 1981, S. 418
[124] Hoffmann, Jugendwohl 1984, S. 341 Tilmann-Reinking, Suchtgefahren 1983, S. 71 Tröndle, MDR 1982, S. 3
[125] BT-Drs. 10/843, S. 26
[126] ebd., S. 32
[127] Rosenberg, Jugendwohl 1984, S. 325
[128] Hoffmann, Jugendwohl 1984, S. 341
[129] Leehr, Jugendwohl 1984, S. 328
[130] Verband ambulanter Beratungsstellen für Suchtkranke/Drogenabhängige (VABS), Jugendwohl 1984, S. 344
[131] Leehr, Jugendwohl 1984, S. 328
[132] Funk, Jugendwohl 1984, S. 332
[133] Leehr, Jugendwohl 1984, S. 328 Verband ambulanter Beratungsstellen für Suchtkranke/Drogenabhängige (VABS),
Jugendwohl 1984, S. 344
[134] Verband ambulanter Beratungsstellen für Suchtkranke/Drogenabhängige (VABS),, Jugendwohl 1984, S. 344
[135] BT-Drs. 10/843, S. 32
[136] BT-Drs. 10/843, S. 32
[137] Tröndle, MDR 1982, S. 3
[138] ebd., S. 2
[139] ebd., S. 4
[140] Frommel, StV 1985, S. 389 f. Körner: § 35, Rdnr. 16
[141] Endriß/Malek, Rdnr. 611 Körner: § 35, Rdnr. 15 Tilmann-Reinking, Suchtgefahr 1983, S. 74
[142] Endriß/Malek, Rdnr. 611
[143] BT-Drs. 9/27, S. 27
[144] ebd.
[145] Endriß/Malek, Rdnr. 611
[146] ebd.
[147] Tilmann-Reinking, Suchtgefahr 1983, S. 74
[148] Endriß/Malek, Rdrn. 611 Leehr, Jugendwohl 1984, S. 330
[149] Frommel, StV 1985, S. 389
[150] Körner: § 35, Rdnr. 15 f. Tröndle, MDR 1982, S. 1
[151] Tröndle, MDR 1982, S. 1
[152] ebd., S. 6
[153] Tilmann-Reinking, Suchtgefahr 1983, S. 75
[154] ebd.
[155] s.o.: Fn. 82
[156] Körner: § 35, Rdnr. 32
[157] ebd.
[158] Schlebusch, ZfStrVO 1999, S. 18
[159] Schlebusch, ZfStrVO 1999, S. 18 f.
[160] ebd., S. 15 ff.
[161] Domanowski, Jugendwohl 1984, S. 340 Fischer, Jugendwohl 1984, S. 337
[162] OLG Hamm, NStZ 1999, S. 591
[163] Körner: § 35, Rdnr. 35
[164] Täschner, S. 21
[165] ebd.
[166] ebd.
[167] Körner: § 35, Rdnr. 37
[168] Täschner, S. 21
[169] Körner: § 35, Rdnr. 37
[170] ebd., Rdnr. 37
[171] ebd., Rdnr. 43
[172] ebd., Rdnr. 41
[173] Täschner, S. 20
[174] Körner: § 35, Rdnr. 44
[175] ebd., Rdnr. 38
[176] Baumgart, S. 43. Körner: § 35, Rdnr. 38
[177] Lundt/Schiwy: § 35, Nr. 3. a)
[178] Körner: § 35, Rdnr. 46
[179] Baumgart, S. 45 Endriß/Malek, S. 258 Lundt/Schiwy: § 35, 3. b)
[180] Körner: § 35, Rdnr. 47 ff.
[181] ebd., Rdnr. 47
[182] Baumgart, S. 46
[183] ebd.
[184] Domanowski, Jugendwohl 1984, S. 340
[185] Remé, in: Strafverteidiger-Vereinigungen „Dokumentation des 11. Strafverteidigertages: vom 08.-10. Mai 1987“, Osnabrück 1988, S. 295 ff.
[186] Lundt/Schiwy: § 35, II, 1.
[187] Körner: § 35, Rdnr. 35
[188] ebd.
[189] ebd.
[190] s.o.: 3.1.3
[191] Körner: § 35, Rdnr. 65
[192] Körner: § 35, Rdnr. 66
[193] BGH, NJW 1987, 1833
[194] Pfeil/Hempel/Schiedermair/Slotty: § 35, Rz. 24
ausführlich: Körner: § 35, Rdnr. 68
[195] Katholnigg, NStZ 1981, S. 418
Endriß/Malek, Rdnr. 620
[196] Körner: § 35, Rdnr. 70
[197] ebd.
[198] KG Berlin, JR 1983, S. 481
[199] Körner, JR 1983, S. 434
[200] BGH, NStZ 1985, S. 126
[201] Körner: § 35, Rdnr. 74
[202] ebd.
[203] ebd., Rdnr. 56
[204] Körner: § 35, Rdnr. 56
[205] ebd.
[206] Endriß/Malek, Rdnr. 631
[207] Körner: § 35, Rdnr. 56
[208] OLG Stuttgart, Justiz 1998, S. 571
[209] Körner: § 35, Rdnr. 58
[210] OLG Hamm, NStZ 1983, S. 525
[211] Baumgart, S. 46-48
[212] ebd., S. 48
[213] Endriß/Malek, Rdnr. 631
[214] ebd.
[215] Endriß/Malek, Rdnr. 631
[216] BGH, NJW 1981, S. 1221
[217] ebd.
[218] Körner: § 35, Rdnr. 59
[219] Körner: § 35, Rdnr. 59
Tröndle, MDR 1982, S. 2 f.
- Quote paper
- Caroline Manns (Author), 2005, Zur Praxis der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG. Chancen und Grenzen aus rechtlicher und sozialarbeiterischer Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39486
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