Alle kapitalmarktorientierten1 Unternehmungen mit Sitz in der EU sind gem. EG- Verordnung Nr. 1606/20022 Art. 4 i.V.m. Art. 2 verpflichtet, ab dem 01.01.2005 ihre Abschlüsse nach Maßgabe der vom IASB aufgestellten International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards aufzustellen.
Der Standard IAS 39 regelt Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten. Sein zentrales Element ist das Ziel des IASB, einen Kompromiss zu finden, welcher sowohl den Interessen der Unternehmen3, als auch dem Anspruch gerecht wird, ein möglichst exaktes Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen zu zeichnen. Der IAS 39 ist der komplexeste der Standards und wurde in der Vergangenheit insb. von den Bankenvertretern kontrovers diskutiert4.
Im Dezember 2003 wurde vom IASB eine modifizierte Fassung des IAS 39 veröffentlicht, welche bereits am 31.03. des folgenden Jahres erneut hinsichtlich der Regelungen zum Portfolio hedging von Zinsrisiken und hedge accounting dahingehend überarbeitet wurde, dass künftig die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (s. Kap. 3.3) möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Thema der Arbeit
2. Finanzielle Vermögensgegenstände und finanzielle Risiken
2.1. Anwendungsbereiche des IAS 39
2.2. Definition Finanzinstrument
2.2.1. Kategorien finanzieller Vermögensgegenstände
2.2.1.1. Held for trading
2.2.1.2. Held to maturity
2.2.1.3. Loans and receivables
2.2.1.4. Available for sale
2.2.2. Finanzielle Risiken i.S.d. IAS 32
2.2.2.1. Marktrisiken
2.2.2.2. Adressenrisiko
2.2.2.3. Zinsänderungsrisiko
2.2.2.4. Liquiditätsrisiko
3. Hedge accounting
3.1. Definition und Zielsetzung
3.2. Methoden des hedging
3.2.1. Optionen
3.2.2. Forwards
3.2.3. Swaps
3.2.3.1. Zinsswaps
3.2.3.2. Währungsswaps
3.2.3.3. Credit default Swaps
3.3. Sicherungsbeziehungen i.S.d. IAS/ IFRS
3.3.1. Qualifizierende Instrumente
3.3.2. Designationen von Sicherungsinstrumenten
3.3.3. Qualifizierende Grundgeschäfte
3.4. Portfolio hedging
3.5. Arten des hedge accounting
3.5.1. Fair value hedge
3.5.2. Cashflow hedge
3.5.3. Hedge of net investment
4. Embedded derivatives
4.1. Definition und Bilanzansatz
4.2. Reverse convertible Bond
4.3. Callable Bond
4.4. Credit linked note
4.5. weitere Beispiele
5. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Internetquellen (Anhangverzeichnis)
Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe
Kiel, den 25. Februar
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Wertentwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft sowie der Gesamtposition
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Fünfjahreschart EUR/ USD
Abbildung 2 Umsatz/ Produktion der Porsche AG
Abbildung 3 Credit Default Swap
Abbildung 4 Fünfjahreschart des Euro Bund Futures
Abbildung 5 Zinsswap zwischen Unternehmen A und B (Telekom)
Abbildung 6 Aufspaltungspflicht vs. Aufspaltungsverbot gem. IAS 39.11
Abbildung 7 Einjahreschart der Bayer AG
Abbildung 8 Wesentliche Ausstattungsmerkmale einer Aktienanleihe
Abbildung 9 Credit Linked Note
1. Thema der Arbeit
Alle kapitalmarktorientierten[1] Unternehmungen mit Sitz in der EU sind gem. EG- Verordnung Nr. 1606/2002[2] Art. 4 i.V.m. Art. 2 verpflichtet, ab dem 01.01.2005 ihre Abschlüsse nach Maßgabe der vom IASB aufgestellten International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards aufzustellen.
Der Standard IAS 39 regelt Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten. Sein zentrales Element ist das Ziel des IASB, einen Kompromiss zu finden, welcher sowohl den Interessen der Unternehmen[3], als auch dem Anspruch gerecht wird, ein möglichst exaktes Bild von den einzelnen Vermögensgegenständen zu zeichnen. Der IAS 39 ist der komplexeste der Standards und wurde in der Vergangenheit insb. von den Bankenvertretern kontrovers diskutiert[4].
Im Dezember 2003 wurde vom IASB eine modifizierte Fassung des IAS 39 veröffentlicht, welche bereits am 31.03. des folgenden Jahres erneut hinsichtlich der Regelungen zum Portfolio hedging von Zinsrisiken und hedge accounting dahingehend überarbeitet wurde, dass künftig die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (s. Kap. 3.3) möglich ist.
Rechtliche Grundlage dieser Arbeit ist die im Amtsblatt der Europäischen Union L 363/1 vom 09.12.2004 veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 2086/2004[5] der Kommission, die die Einführung des IAS 39 im EWR regelt. Da einige wichtige Bestimmungen[6] des IAS 39 derzeitig noch von IASB, der EZB, den Aufsichtsbehörden und dem Bankgewerbe diskutiert werden, wird der IAS 39 zum 01.01.2005 mit Ausnahme dieser Vorschriften eingeführt (vgl. Amtsblatt der EU L363/1 S.1 Abs. 4). Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Art und Weise, wie viele europäische Kreditinstitute ihr Aktiv- Passivmanagement[7] betreiben. Da die Bilanzierung der Sicherungsgeschäfte auf das Cashflow hedging, fair value hedging und hedging of net investment beschränkt ist (s. Kap. 3.5) und strenge Anforderungen an deren Wirksamkeit gestellt werden, würde der IAS 39 in der derzeitigen Fassung die Kreditinstitute zu kostenträchtigen Änderungen ihres Aktiv- Passivmanagements zwingen (vgl. Amtsblatt der EU L363/1 S.2 Abs. 4 f.).
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Nach der vorangegangenen Vorstellung des Themas werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der beiden darauf folgenden Kapitel, welche den Schwerpunkt der Arbeit bilden, dargestellt. In letzteren werden Methoden und Bilanzierungsvorschriften sowohl zum hedge accounting als auch zu embedded derivatives untersucht und anhand von praxisnahen Beispielen erläutert. Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen und einem Ausblick auf künftige Entwicklungen.
2. Finanzielle Vermögensgegenstände und finanzielle Risiken
2.1. Anwendungsbereiche des IAS 39
Der Standard IAS 39 regelt grundsätzlich Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten, ohne die in IAS 39.2 genannten Ausnahmen. Zu diesen Ausnahmen gehören gemäß IAS 39.2 (a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, welche nach den Standards IAS 27,28 und 31 zu bilanzieren sind, Rechte aus Versicherungs- und Leasingverhältnissen, auf die der IAS 17 anzuwenden ist (vgl. IAS 39.2 (b)) und nach IAS 39.2 (c) Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, die im Standard IAS 19 geregelt sind, sowie einige weitere Ausnahmen. Als Finanzinstrument gelten gemäß IAS 39.3 auch Finanzgarantien, wenn diese Zahlungen im Falle einer Änderung des underlying[8] vorsehen. Generell bilden die IAS 32 und IAS 39 eine Einheit. Aus IAS 32 resultiert die Definition für Finanzinstrumente, während der IAS 39 konkretisiert, wie diese bewertet und bilanziert werden müssen.
2.2. Definition Finanzinstrument
Die Definition eines Finanzinstrumentes resultiert aus IAS 32.11:
„Ein Finanzinstrument ist jeder Vertrag, der bei einer wirtschaftlichen Einheit zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einer anderen wirtschaftlichen Einheit zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“
Das wesentliche Charakteristikum für ein Finanzinstrument ist somit das Bestehen eines Vertrages, welcher bei allen Vertragspartnern lediglich zum Ansatz finanzieller Vermögensgegenstände oder Schulden führt und nicht etwa dem Erwerb von Gütern o.ä. dient. Insb. bei Banken machen Finanzinstrumente den größten Teil der bilanziellen Vermögensgegenstände aus.[9]
2.2.1. Kategorien finanzieller Vermögensgegenstände
Die verschiedenen Kategorien der Vermögenswerte und Schulden unterliegen nach dem mixed model approach[10] unterschiedlichen Bewertungsansätzen (vgl. Scharpf 2004: 3).
2.2.1.1. Held for trading
Gemäß IAS 39.9 muss ein Vermögensgegenstand erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert[11] bewertet werden, wenn dieser entweder als zu Handelszwecken gehalten eingestuft worden ist oder wenn es sich um einen Vermögensgegenstand oder eine Schuld handelt, welche(r) beim erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegendem Zeitwert zu bilanzieren designiert wurde[12]. Eine solche Designation ist nicht möglich, wenn der Vermögenswert ein Eigenkapitalinstrument ist, für den es keinen Marktpreis gibt oder dessen fair value nicht auf andere Weise verlässlich bestimmt werden kann (vgl. IAS 39.AG 80 f.). Ein finanzieller Vermögenswert gilt als zu Handelszwecken gehalten, wenn er mit der Absicht erworben wurde, ihn kurzfristig wieder zu veräußern, er Teil eines Portfolios ist, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestanden oder es sich um ein Derivat handelt, es sei denn, letzteres ist als Sicherungsinstrument designiert worden (vgl. IAS 39.9).
Eine Änderung des fair value wird in der GuV ausgewiesen. Da an jedem Bilanzstichtag der aktuelle fair value verwendet wird, sind sowohl ein impairment- Test[13] als auch die Wertaufholung impliziert. Wesentlicher Unterschied zur HGB- Bilanzierung ist die Möglichkeit eines Wertansatzes, welcher die Anschaffungskosten übersteigt.
2.2.1.2. Held to maturity
Ein finanzieller Vermögenswert gilt als bis zur Endfälligkeit gehalten, sofern er vom Unternehmen bis zum Ende seiner festgelegten Laufzeit gehalten werden kann und soll, er über bestimmbare Zahlungen verfügt und kein Derivat ist (vgl. IAS39.AG16-25). Die Bewertung erfolgt zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögensgegenstände nicht als held to maturity klassifizieren, wenn das Unternehmen diese zur erfolgswirksamen fair value Bewertung designiert hat, sie die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen oder das Unternehmen die Vermögenswerte als available for sale (s. Kap. 2.2.1.4.) eingestuft hat.
Die Einstufung von Vermögenswerten als held to maturity ist einer Unternehmung untersagt, wenn sie im laufenden oder einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre „mehr als einen unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat“ (IAS 39.9). Ist die Umgliederung oder der Verkauf nahe am Endfälligkeitstag, so dass bspw. eine Erhöhung des Marktzinses keine wesentliche Auswirkung auf den fair value des Vermögensgegenstandes hat oder gibt es einmalige Beweggründe[14] für ein solches Vorgehen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, gilt die vorstehende Regelung nicht (vgl. IAS 39.9).
2.2.1.3. Loans and receivables
Kredite und Forderungen sind definiert als Vermögenswerte, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind, die bestimmbare Zahlungen aufweisen und keine Derivate sind. Sie werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Eine Ausnahme bilden Vermögenswerte und Schulden, die vom Unternehmen in eine andere Kategorie (held for trading, fair value at inception, available for sale) eingestuft wurden (vgl. IAS 39.9).
2.2.1.4. Available for sale
Ein Vermögenswert ist zur Veräußerung verfügbar, wenn er als available for sale designiert wurde, kein Derivat ist und nicht als loans and receivables oder held to maturity eingestuft worden ist. Es gibt ein einmaliges Wahlrecht, ob die Bewertung künftig erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfolgen soll (fair value at inception). Wie auch bei allen anderen Positionen, ist hier ein impairment- Test durchzuführen.
2.2.2. Finanzielle Risiken i.S.d. IAS 32
Mit dem IAS 32 zielt das IASB auch auf die Offenlegung der Auswirkungen der originären und derivativen, sowie der bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Finanzinstrumente auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens ab (vgl. www.ax-net.de).
IAS 32.43 definiert Finanzrisiken, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten mit sich bringen. Die Finanzrisiken werden in Marktrisiken, Adressenrisiken, Zinsänderungsrisiken und Liquiditätsrisiken untergliedert. Im Anhang des Geschäftsberichtes müssen IAS 32.43 zufolge zahlreiche Offenlegungspflichten bzgl. Vertragsbedingungen, Laufzeiten u.v.m. beachtet werden. Kreditinstitute müssen gemäß IAS 32.46 Klassen von Finanzinstrumenten[15] bilden und erläutern.
2.2.2.1. Marktrisiken
Marktrisiken entstehen durch schwankende Marktpreise, die sich in eine für die Vermögenswerte der Unternehmung ungünstige Richtung entwickeln können. Allerdings besteht auch die Chance, durch das gezielte Eingehen von Marktrisiken, Gewinne zu erzielen.[16] Wie das einzelne Marktrisiko zu bewerten ist, hängt von der möglichen Marktpreisschwankung des Vermögensgegenstandes und von der Höhe der Investition in selbigen ab. Im Gegensatz zu operationellen Risiken sind Marktrisiken durch Marktpreise relativ leicht zu bewerten.
Währungsrisiken entstehen durch Wechselkursschwankungen. Währungsparitäten werden neben dem internationalen Güterverkehr (Import & Export) vor allem durch den internationalen Kapitalverkehr beeinflusst. Der Kapitalverkehr wird durch Bond- und Equityinvestoren geprägt. Diese sind wiederum abhängig von der Geld- und Fiskalpolitik eines Landes. Wenn eine derartig klar definierbare Ursache- Wirkung- Beziehungen besteht, impliziert dies theoretisch eine gewisse Prognostizierbarkeit der künftigen Entwicklung der Währungsparitäten, die in der Praxis jedoch allenfalls langfristig existiert (vgl. Spremann und Gantenbein 2003: 183).
Unter Aktienkursrisiko versteht man die Gefahr, dass sich der Marktwert[17] einer Aktie oder eines Aktienportfolios verändert (vgl. Hartschuh 1996: 17). Sinngemäß gilt dies auch für derivative Produkte, z.B. für Optionen (vgl. Schulte- Mattler und Traber 1997: 91).
2.2.2.2. Adressenrisiko
Unter dem Begriff Adressenrisiko[18] versteht man die Gefahr, dass ein Schuldner ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten fristgerecht nachzukommen. Dieses Risiko ist insb. für Kreditinstitute relevant. Letztendlich ist das Adressenrisiko auch der Grund für das Baseler Dreisäulenmodell[19].
Bei näherer Betrachtung lässt sich das Ausfallrisiko in Bonitätsrisiken und Länderrisiken[20] aufteilen. Das Bonitätsrisiko stellt auf die Fähigkeit eines Schuldners ab, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, das Länderrisiko bringt hingegen die Gefahr zum Ausdruck, dass ein Schuldnerland die vertragsgemäße Rückführung von Verbindlichkeiten verhindert (vgl. Hartschuh 1996: 7). Ein Länderrisiko kann sowohl wirtschaftlicher als auch politischer Natur sein. Das wirtschaftliche Länderrisiko ist auf mangelnde Zahlungsfähigkeit, das politische Länderrisiko auf mangelnde Zahlungswilligkeit zurückzuführen.
[...]
[1] Ein Unternehmen ist kapitalmarktorientiert, wenn es (oder eins seiner Tochterunternehmen) an einem organisierten Markt i.S.d § 2 Abs. 5 WpHG Fremd- oder Eigenkapitaltitel i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG emittiert (vgl. www.standardsetter.de)
[2] Die EG-Verordnung Nr. 1606/2002, welche auch unter dem Begriff IAS Verordnung bekannt ist, betrifft die Anwendung internationaler Rechnungsstandards.
[3] Insbesondere Kreditinstitute haben ein hohes Interesse an einer geringeren Volatilität (Schwankungsbreite) ihrer GuV, da diese besonders starken Schwankungen ausgesetzt wären, weil bei ihnen Finanzinstrumente einen hohen Teil ihrer Vermögensgegenstände ausmachen.
[4] Die zu dem Standard und den ED´s eingegangenen Kommentare der Bankenvertreter (und anderen) sind unter www.iasb.org.uk abrufbar.
[5] Im Anhang der Verordnung ist der gesamte Text des IAS 39 enthalten.
[6] Die wichtigste noch zu überarbeitende Regelung ist die Möglichkeit, alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ohne jegliche Beschränkungen mit dem Fair Value zu bewerten und Sicherungsgeschäfte zu bilanzieren. Gegen diese Möglichkeit gibt es aus der Finanzwirtschaft massiven Widerstand, da sie insb. bei eigenen Verbindlichkeiten missbraucht werden könnte (vgl. Amtsblatt der EU L363/1 S. 1 Abs. 5).
[7] Hier werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung z.B. ausgegebene Kredite am Kapitalmarkt durch die Aufnahme von Fremdkapital refinanziert.
[8] Als underlying oder Basiswert kommen diverse Waren (z.B. Öl oder Gold) oder Finanztitel (z.B. Aktien, Zinsen oder Devisen) in Frage (vgl. www.bwclub.de).
[9] Bspw. wies die HSH- Nordbank im Quartalsbericht vom 30.09.2004 in der Zwischenbilanz bei einer Bilanzsumme i.H.v. 171,1 Mrd. EUR unter dem Posten „Restliche Aktiva“ 4 Mrd. EUR aus. Dieser Posten beinhaltet u.a. Gebäude, Fuhrpark und BGA. Alle restlichen Posten sind als Finanzinstrumente zu klassifizieren, was 97,7% der Bilanzsumme ausmacht (Quelle: www.hsh-nordbank.de).
[10] Beim mixed model approach werden finanzielle Vermögensgegenstände in Kategorien aufgeteilt und nach unterschiedlichen Vorschriften bilanziert.
[11] Der beizulegende Zeitwert oder fair value ist der Wert, den zwei unabhängige Marktteilnehmer beim Tausch des Vermögensgegenstandes festlegen würden (vgl. IAS 39.9).
[12] Eine solche Designation heißt auch fair value at inception.
[13] Ein impairment- Test überprüft bilanzierte Vermögensgegenstände auf ihre Werthaltigkeit. Z.B. ist gemäß IFRS 3 (business combinations) ein aus Unternehmenskäufen entstandener Goodwill regelmäßig auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen und sein bilanzieller Wert entsprechend durch Ab- oder ggf. Zuschreibungen anzupassen.
[14] Ein solcher Beweggrund kann z.B. eine drastische Verschlechterung der Bonität eines Anleiheschuldners sein.
[15] Solche Klassen können z.B. Swaps (s. Kap. 3.2.3) oder Forwards (s. Kap. 3.2.2) sein.
[16] Durch den Einsatz von Derivaten ist es mit geringem Kapitaleinsatz möglich, überproportional an der Entwicklung eines Basiswertes zu partizipieren. Dem steht naturgemäß ein hohes Risiko gegenüber.
[17] Der Marktwert wird i.d.R. an einer geregelten Börse, z.B. der New York Stock Exchange (NYSE), festgestellt.
[18] Synonyme für das Adressenrisiko sind (Forderungs-)ausfall- bzw. Gläubigerrisiko.
[19] Das Baseler Dreisäulenmodell basiert auf Mindesteigenkapitalanforderungen, Überprüfungen durch die Bankenaufsicht und Marktdisziplin. Sein Ziel ist eine moderne und effektive Kontrolle der europäischen Kreditinstitute (vgl. www.ifams.de).
[20] Das Länderrisiko wird auch als Transferrisiko bezeichnet.
- Arbeit zitieren
- Christian Schröder (Autor:in), 2005, Die Bilanzierung von embedded derivatives und hedge accounting nach IAS 39 ab 01.01.2005, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39266
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