Marken werden seit jeher für die Assoziierung eines Produktes mit der Herkunft, Qualität oder Preis verwendet. In den Zeiten der Globalisierung wird es immer wichtiger, eine Marke zu führen. Eine Marke kann ein Ima ge, ein Produkt oder eine Lebenseinstellung transportieren. In der Vielfalt der Anbieter muss der einzelne Unternehmer versuchen, eine Einmaligkeit zu schaffen, die es begründet, dass Kunden eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung bei ihm kaufen und nicht woanders. Wie wichtig Marken sind, lässt sich aus der folgenden Tabelle entnehmen, in der der Wert internationaler Top-Marken dargestellt ist: [...] Einige in dieser Tabelle dargestellten Marken werden nicht mehr nur mit einem Produkt oder einer Dienstleistung assoziiert, sondern bereits mit einer ganzen Produktgruppe oder sogar einer Branche. Für diese Arbeit soll der Schwerpunkt auf der Verknüpfung der Marke mit einer Ware oder Dienstleistung (ohne elektronische Medien) nach deutschem Recht liegen. Dazu wird folgende Definition verwendet: „Eine Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder Dienstleistung“ (Giefers, 1995, S.15). In der Arbeit wird beschrieben, welche Arten von Marken es gibt und welche Anforderungen an sie gestellt werden, wie ein Markenschutz entsteht und wie ein Inhaber von Markenrechten ihn erfolgreich verteidigt. Es sollen die Grenzen des Markenschutzes gezeigt werden und die Anforderungen an ein modernes, den globalisierten Märkten entsprechendes Markenrecht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Markenrecht in Deutschland
2.1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
2.2 Arten von Marken
2.2.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen
2.2.2 Bildmarken
2.2.3 Wort- / Bildmarken
2.2.4 Farbmarken
2.2.5 Dreidimensionale Gebilde
2.2.6 Tonfolgen
2.2.7 Geographische Herkunftsangaben
3. Anforderungen an eine Marke
4. Markenregistrierung in der Praxis
4.1 Entstehung des Markenschutzes
4.1.1 Markenrecht durch Verkehrsgeltung
4.1.2 Arten der Verkehrsgeltung
4.2 Das Eintragungsverfahren einer Marke
4.3 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Markenrechts
5. Grenzen des Markenrechts
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abbildungen
Abbildung 1: Grad der Bekanntheit einer Marke
Abbildung 2: Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register, Seite 1
Abbildung 3: Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register, Seite 2
Abbildung 4: Werbebroschüre „Rewe Treuepunkte“
Tabellen
Tabelle 1: Die 10 wertvollsten Marken 1
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Marken werden seit jeher für die Assoziierung eines Produktes mit der Herkunft, Qualität oder Preis verwendet. In den Zeiten der Globalisierung wird es immer wichtiger, eine Marke zu führen. Eine Marke kann ein Image, ein Produkt oder eine Lebenseinstellung transportieren. In der Vielfalt der Anbieter muss der einzelne Unternehmer versuchen, eine Einmaligkeit zu schaffen, die es begründet, dass Kunden eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung bei ihm kaufen und nicht woanders. Wie wichtig Marken sind, lässt sich aus der folgenden Tabelle entnehmen, in der der Wert internationaler Top-Marken dargestellt ist:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Die 10 wertvollsten Marken
Quelle: Campos Nave, 2004, S. 27
Einige in dieser Tabelle dargestellten Marken werden nicht mehr nur mit einem Produkt oder einer Dienstleistung assoziiert, sondern bereits mit einer ganzen Produktgruppe oder sogar einer Branche.
Für diese Arbeit soll der Schwerpunkt auf der Verknüpfung der Marke mit einer Ware oder Dienstleistung (ohne elektronische Medien) nach deutschem Recht liegen. Dazu wird folgende Definition verwendet: „Eine Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder Dienstleistung“ (Giefers, 1995, S.15).
In der Arbeit wird beschrieben, welche Arten von Marken es gibt und welche Anforderungen an sie gestellt werden, wie ein Markenschutz entsteht und wie ein Inhaber von Markenrechten ihn erfolgreich verteidigt. Es sollen die Grenzen des Markenschutzes gezeigt werden und die Anforderungen an ein modernes, den globalisierten Märkten entsprechendes Markenrecht.
2. Markenrecht in Deutschland
2.1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
So alt wie der Gebrauch von Marken, ist wohl auch der Missbrauch solcher. So hatten bereits die Zünfte im Mittelalter Interesse daran, die Qualität der hergestellten Waren durch Kennzeichnungen zu belegen. Außenseiter sollten fern gehalten werden und es sollte möglich sein, die ordnungsgemäße Herstellung und Qualität der Ware zu überprüfen. Der erste Zeichenschutz, ohne eine bestimmte Branche anzusprechen, wurde in Preußen eingeführt. 1809 wurde in Baden in den Handelsgesetzen das Warenzeichen und der Name des Fabrikanten geschützt. 1828 konnte sich in Württemberg jeder Fabrikant oder Handwerker ein Unterscheidungszeichen beim Bezirksamt registrieren lassen. 1874 wurde das Warenzeichengesetz geschaffen, was in seiner Struktur bis heute nahezu unverändert blieb. 1894 konnten dann Gewerbetreibende nach dem Reichsgesetz „zum Schutz der Warenbezeichnung“ ihr Zeichen beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin eintragen lassen. Erstmals konnten auch Phantasienamen registriert werden. Seit 1979 können auch Dienstleistungsmarken registriert werden. (vgl.: Schwendemann, 1988, S. 2 ff)
Am 1. Januar 1995 wurde das bisher geltende Warenzeichengesetz durch das neue Markengesetz ersetzt. Neben der nationalen Umsetzung der EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Markenrechts wurde das gesamte Kennzeichenrecht systematisch neu geregelt. (vgl.: Giefers, 1995, S. 5)
Zuständig dafür ist das in München sitzende Deutsche Patent- und Markenamt, welches eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Behörde ist.
2.2 Arten von Marken
Das Markengesetz beschreibt in §3 Abs.1, was als Marke geschützt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, da im Gesetz grundsätzlich „(…) alle Zeichen, (…)“ (Nordemann et Al. 1996, S.473) geschützt werden können. Ob eine Marke geschützt werden kann, wird in Punkt 3 näher erläutert.
Aus §3 Abs.1 MarkenG lassen sich folgende Arten von Marken ableiten:
2.2.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen
Zu den wichtigsten Wortmarken gehört das bereits im §12 BGB i. V. m. §§17 ff. HGB geschützte Recht am eigenen Namen. Der Unternehmer als natürliche Person kann seinen eigenen Namen uneingeschränkt verwenden. Die bekanntesten Wortmarken sind Wörter oder Namen, in der Praxis meist Produktnamen mit oder ohne einer bestimmten Bedeutung, z. B. Coca-Cola, Persil oder Opel. Auch zusammengesetzte Wörter und ganze Sätze, z. B. „Bitte ein Bit“ lassen sich als Marke schützen. Bekannte Marken mit Buchstaben und Zahlen sind z. B. „ZDF“, „AEG“ oder „4711“. (vgl.: Campos Nave, 2004, S.33)
2.2.2 Bildmarken
Als Bildmarke kann nahezu jede graphische oder bildliche Darstellung geschützt werden. Allerdings dürfen staatliche und amtliche Kennzeichen, z. B. Bundesadler, Wappen einer Stadt oder ein Prüfsiegel nicht geschützt werden (vgl.: Campos Nave, 2004, S.34).
2.2.3 Wort- / Bildmarken
Eine Wort- / Bildmarke ist entweder eine Kombination aus einer Wort- und einer Bildmarke, wie z. B. das „Wella-Emblem“ oder ein graphisch dargestelltes Wort (vgl.: Campos Nave, 2004, S.34).
2.2.4 Farbmarken
Neben den Bildmarken gehören die Farbmarken zu den wichtigsten optischen Erkennungsmerkmalen einer Marke. So wird die Farbe gelb mit der „Deutsche Post AG“ assoziiert sowie die Farbe lila bei Süßwaren mit der Marke „Milka“ (vgl.: Campos Nave, 2004, S.35).
2.2.5 Dreidimensionale Gebilde
Eine weitere Form der Abgrenzung eines Produktes ist die besondere Produktgestaltung. Hier ist jedoch zu beachten, dass die zu schützende Produktgestaltung von der Form, die durch die Ware selbst bedingt ist, abweichen muss. So kann z. B. die Form eines Kaffeefilters nicht geschützt werden. Sehr wohl aber das
spezielle Design eines Braun Trockenrasierers. Weitere Gebilde sind Verpackungsformen, z. B. die Odol-Flasche oder Figuren und Embleme wie die „Rolls-Royce Kühlerfigur Emily“ oder das „Michelin-Männchen“. (vgl.: Campos Nave, 2004, S.36)
2.2.6 Tonfolgen
Hörzeichen sind kurze Tonfolgen, die graphisch als Noten dargestellt werden. Hierzu gehören Erkennungsmelodien oder Werbejingles. Besondere Bedeutung hat dieser Punkt, da der Urheber von Tonfolgen durch das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ bereits vor Missbrauch geschützt wird. (vgl.: Ilzhöfer, 1995, S.125 f)
2.2.7 Geographische Herkunftsangaben
Die geographischen Herkunftsangaben können nicht als einzelne Marke geschützt werden. Vielmehr sieht der §127 Abs.1 MarkenG im Ausschlussverfahren vor, dass nur diejenigen Waren und Dienstleistungen eine geographische Herkunftsangabe tragen dürfen, die auch aus dieser Region kommen (vgl.: Nordemann et Al. 1996, S.516).
3. Anforderungen an eine Marke
Eine Marke muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit eine Eintragung in das Markenregister erfolgen kann. Die absoluten Schutzhindernisse, die eine Eintragung verhindern, sind im §8 MarkenG geregelt.
Eine Marke muss graphisch darstellbar sein. Ein besonderes Parfum kann daher nur durch den Namen oder die Aufmachung der Verpackung geschützt werden. Könnte man den Duft durch eine chemische Formel darstellen, wäre auch dies möglich. (vgl.: Ilzhöfer, 1995, S. 96)
Eine Marke benötigt eine Unterscheidungskraft. Eine Verwendung einer zu allgemeinen Bezeichnung wie z. B. „Deutsche Eiche“ für Möbel ist daher nicht möglich (vgl.: Giefers, 1995, S. 31).
Ein Freihaltebedürfnis entsteht, wenn eine Marke aus ausschließlichen Angaben besteht, die zur Beschreibung oder Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung benötigt werden. Eine geringe Abwandlung kann allerdings schon ausreichen, um dem Freihaltebedürfnis zu entsprechen. Ein Beispiel für eine freizuhaltende Angabe ist „BIG“ als englisches Wort für „groß“. Die Schutzfähige Marke dagegen ist „BiC“ für Feuerzeuge, Schreibgeräte und Rasierer. (vgl.: Ilzhöfer, 1995, S. 89 f)
Der Markenführer kann im Wege der Verkehrsdurchsetzung ein Schutzrecht für die oben bezeichneten Fälle erlangen. Durch den Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung kann eine Eintragung in das Markenregister herbeigeführt werden. Wie eine Marke Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung erlangt, wird in Punkt 4.1 erläutert.
Marken dürfen nicht täuschen. Die Beschaffenheit, Art, Zusammensetzung und Wirkung und die geographische Herkunft muss dem der Marke verbundenen Produkt entsprechen. Auch dürfen Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen nicht eingetragen werden. Das gleiche gilt für Hoheits-, Prüf- und Gewährzeichen sowie für internationale Wappen, Flaggen oder Bezeichnungen zwischenstaatlicher Organisationen. (vgl.: Ilzhöfer, 1995, S. 91 f)
„Schutzfähig ist nur, was phantasievoll genug für die Allgemeinheit und unentbehrlich oder was im Verkehr durchgesetzt ist. Was nicht zur Unterscheidung dienen kann und was der Branche frei zur Verfügung stehen muss, kann nicht monopolisiert werden“ (Giefers, 1995, S 40).
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- Arbeit zitieren
- Hans Jörg Stapff (Autor:in), 2005, Markenregistrierung in der Praxis und die mangelnde Absicherung im deutschen Markengesetz für adäequate Markenführung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39204
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