Im Rahmen dieser Seminararbeit soll ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen Recht (BGB & HGB) und dem UN-Kaufrecht aufgestellt werden. Ziel ist es, die unterschiedlichen Gewährleistungsrechte, des Käufers bei der Mängelhaftung herauszuarbeiten. Hierbei begrenzt sich die Seminararbeit auf jene Fälle bei denen es um eine Pflichtverletzung geht. Da das UN-Kaufrecht nur bei gewerblichen Verträgen anwendung findet, werden jene Paragrafen, welche ausschließlich für private Haushalte relevant sind, nicht in den Vergleich mit einbezogen.
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... III
1. Einleitung ... 1
2. Leistungsstörung im BGB und CISG ... 2
2.1. Mängelhaftung bei Sach- und Rechtsmängeln ... 3
2.2. Vertragsmäßigkeit der Sache ... 4
2.3. Untersuchung der Sache und Rüge ... 5
2.4. Rechtsmangel ... 5
3. Rechte des Käufers bei Leistungsstörung ... 6
3.1. Erfüllung und Nacherfüllung ... 7
3.2. Vertragsaufhebung ... 9
3.3. Minderung ... 11
3.4. Schadensersatz ... 12
4. Fazit ... 14
5. Literaturverzeichnis ... I
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
B2B
business-to-business
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
CISG
United Nations Convention on Contracts for
the International Sale of Goods
HGB
Handelsgesetzbuch
i. S. d.
im Sinne der/des
i. V. m.
in Verbindung mit
1
1. Einleitung
In den letzten Jahren ist die Welt wieder ein wenig näher zusammen gerückt. Der Welthan-
del ist um 2,1% gestiegen.
1
Eine nicht triviale Frage für Unternehmen die im grenzüber-
schreitenden Handel Geschäfte tätigen ist: Welches Recht für die abgeschlossenen Kaufver-
träge gilt und anzuwenden ist.
Die Vereinten Nationen haben für den Internationalen Handel ein Übereinkommen geschaf-
fen: Das internationale Kaufrecht der Vereinten Nationen, auch UN-Kaufrecht, Wiener Kauf-
recht oder CISG genannt.
2
Ziel des UN-Kaufrecht ist es, ein weltweit einheitliches Kaufrecht
zu schaffen. 83 Staaten
weltweit haben dieses Übereinkommen bereits ratifiziert, darunter
die USA, Kanada, Mexiko, China, Russland und die meisten europäischen Staaten.
3
In Artikel 1,2,3 und 100 CISG sind die Voraussetzungen für den Anwendungsbereich des
UN-Kaufrechts definiert. Das UN-Kaufrecht gilt unter der Voraussetzung, dass es sich um
einen internationalen Sachenkauf handelt, die räumliche zeitliche und die persönliche Vo-
raussetzung erfüllt sind.
4
Dies bedeutet, dass
der Kaufvertrag zwischen Vertragsparteien, in
Vertragsstaaten geschlossen wurde und die Sache nicht für den persönlichen Gebrauch be-
stimmt ist. Das UN-Kaufrecht kann bei der Vertragswahl jedoch auch ausgeschlossen wer-
den. Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das CISG anstelle von na-
tionalem Recht für den Kaufvertrag.
5
Im UN-Kaufrecht gelten mitunter andere Vorschriften
und Regelungen als jene, die im nationalen Recht festgelegt wurden. Deswegen müssen
sich die Vertragsparteien über die Unterschiede im Klaren sein, um Kaufverträge möglichst
reibungslos abwickeln zu können und bei komplikationen ihre Rechte und Pflichten kennen
um diese durchsetzen zu können.
Im Rahmen dieser Seminararbeit soll ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen Recht
(BGB & HGB) und dem UN-Kaufrecht aufgestellt werden. Ziel ist es, die unterschiedlichen
Gewährleistungsrechte, des Käufers bei der Mängelhaftung herauszuarbeiten. Hierbei be-
grenzt sich die Seminararbeit auf jene Fälle bei denen es um eine Pflichtverletzung geht. Da
das UN-Kaufrecht nur bei gewerblichen Verträgen anwendung findet, werden jene Paragra-
fen, welche ausschließlich für private Haushalte relevant sind, nicht in den Vergleich mit ein-
bezogen.
1
Vgl. Biermann 2014, S. 379 f.
2
Vgl. Staudinger - Magnus, Einl. zum CISG Rn. 26
3
Vgl. UNCITRAL Secretariat 2014
4
Vgl. Güllemann 2014, S. 151
5
Vgl. IHK Berlin 2015
2
Am Anfang dieser Seminararbeit wird geklärt, was in den Rechtssystemen unter Vertragsver-
letzung verstanden wird, wie die Vertragsmäßigkeit der Sache festzustellen und mit Unre-
gelmäßigkeiten umgegangen wird. Danach werden die unterschiedlichen Rechtsbefehle des
Käufers gegenübergestellt und Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt, um ab-
schließend ein Fazit zu ziehen.
2. Leistungsstörung im BGB und CISG
Im deutschen Recht wird zwischen verschiedenen Arten von Leistungsstörung unterschie-
den. Im Zuge der Schuldenrechtsreform von 2001 wurde der Begriff der Pflichtverletzung
eingeführt. Die Hauptanspruchsgrundlage im Rahmen der Leistungsstörung ist § 280 Abs.
1.
6
Es handelt sich dann um eine Pflichtverletzung, wenn der Schuldner die Leistung nicht so
erbracht hat, wie vertraglich festgelegt.
7
In Rahmen der Pflichtverletzung wird in den §§ 275
bis 304 und 320 bis 326 BGB zwischen Schuldnerverzug, Unmöglichkeit, Mängelhaftung
und allgemeine Pflichtverletzungen unterschieden.
8
Im Gegensatz dazu, wird im UN-Kaufrecht nicht von unterschiedlichen Arten der Vertrags-
verletzung ausgegangen. Jede Leistungsstörungen wird als ,,breach of contract" behandelt
und muss vom Schuldner verantwortet werden.
9
Die Vertragsverletzung des UN-Kaufrechts
lässt sich wie folgt definieren: ,,Vertragsverletzung heißt, dass eine Pflicht aus dem Vertrag
oder dem CISG nicht eingehalten worden ist. Dabei kommt es alleine auf die objektive Ver-
letzung der Pflicht an. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung."
10
Es findet jedoch eine Unterscheidung in allgemeine und wesentliche Vertragsverletzung
statt.
11
Art. 25 CISG beschreibt, wann eine Vertragsverletzung als wesentlich zu verstehen
ist. Demnach ist eine Vertragsverletzung dann wesentlich, wenn der anderen Vertragspartei
das entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Außer ,,(...) wenn die ver-
tragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der
gleichen Art
diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte."
12
,
dann handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragsverletzung, jedoch immer noch um
eine allgemeine Vertragsverletzung.
13
Im Vergleich zum BGB ist der Begriff der Leistungsstörung im UN-Kaufrecht wesentlich all-
gemeiner definiert. Das UN-Kaufrecht vereinheitlicht sämtliche Arten der Leistungsstörung
6
Vgl. Schade 2009, Rn. 212
7
Vgl. Leipold 2008, Rn. 24
8
Ebd. Rn. 25
9
Vgl. Güllemann 2014, S. 174
10
Ebd. S. 174
11
Vgl. Heilmann und Heilmann 1994, S. 165
12
MüKoBGB - Gruber, Art. 25 Rn. 6 CISG
13
Ebd. Art. 25 Rn. 6 ff.
3
unter dem Begriff des Vertragsbruches.
14
Im BGB wird dahingehend die Leistungsstörungen
in unterschiedliche Arten differenziert. Der Begriff der Pflichtverletzung fasst jedoch einige
dieser Leistungsstörungen unter einem Oberbegriff zusammen.
15
2.1.
Mängelhaftung bei Sach- und Rechtsmängeln
Um einen Rechtsvergleich zwischen den unterschiedlichen Gewährleistungsrechten zu erar-
beiten muss zunächst geklärt werden, was unter Gewährleistung verstanden wird. Im BGB
bzw. HGB
16
und auch im UN-Kaufrecht gibt es den Begriff der Gewährleistung nicht explizit.
17
Wenn von Gewährleistung gesprochen wird handelt es sich um Mängelhaftung bei der
zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln unterschieden wird.
Im deutschsprachigen Raum wird dann von Gewährleistung gesprochen, wenn der Käufer
einen Mangel an der gekauften Sache feststellt.
18
§ 433 Abs. 1 BGB verpflichtet den Verkäu-
fer, die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln an den Käufer zu übergeben.
19
Liegt ein
solcher Mangel vor handelt es sich um einen Gewährleistungsfall.
20
§ 437 BGB fasst die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels zusammen. § 437 ist
jedoch als Rechtsgrundverweisungen zu verstehen, denn der Paragraf selbst gewährt dem
Käufer keine Rechte und gilt auch nicht als Anspruchsgrundlage. Der Paragraf gibt jedoch
vor, in welcher Reihenfolge der Käufer seine Rechtsbefehle durchsetzen kann, dies wird
Stufenverhältnis genannt.
21
Im Gegensatz zum BGB verpflichtet Art. 35 Abs. 1 des CISGden Verkäufer, dem Käufer eine
den Anforderungen des Vertrages entsprechende Sache zu liefern.
22
Falls die Sache durch
einen Sach- oder Rechtsmangel im Konflikt mit den Vertragsbedingungen steht, fällt der
Mangel nicht unter besondere Gewährleistungsbestimmungen, sondern wird als ein soge-
nannter ,,breach of contract" angesehen.
23
Im UN-Kaufrecht werden die grundlegenden Rechtsbefehle, welche dem Käufer bei Ver-
tragsbruch durch den Schuldner zustehen, in Art. 45 CISG zusammengefasst.
24
Anders als
im deutschen Recht, wo die reihenfolge vorgegeben wird, bleibt es dem Käufer hier jedoch
14
Vgl. Güllemann 2014, S. 173
15
Vgl. Koch 2003, S. 89
16
Vgl. Marhenke 2007, S. 7
17
Vgl. Grau und Markwardt 2011
18
Vgl. IHK Frankfurt am Main 2014, S. 100
19
Vgl. IHK Berlin 2014, S. 2
20
Vgl. Lange 2012, S. 124
21
Vgl. BeckOK BGB - Faust, § 437 Rn. 1 f. BGB
22
Vgl. Güllemann 2014, S. 183
23
Vgl. Honsell CISG - Magnus, Art. 35 Rn. 1 f. CISG
24
Vgl. Honsell CISG - Schnyder und Straub, Art. 45 Rn. 1
4
freigestellt, welchen Rechtsbefehl er in Anspruch nimmt.
25
Dieses Recht wird lediglich durch
Art. 48 CISG begrenzt, welches dem Verkäufer das Recht einräumt, unter bestimmten Vo-
raussetzungen, einen Mangel auch nach dem Liefertermin auf seine Kosten zu beseitigen.
26
2.2.
Vertragsmäßigkeit der Sache
Ein Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn bei Gefahrübergang die Sache
nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
27
In Abs. 1 wird jedoch nicht explizit festge-
legt, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist, sondern lediglich wann die Sache als
mangelfrei gilt.
28
Demnach ist entscheidend, was die Vertragsparteien bezüglich der Be-
schaffenheit und Verwendbarkeit vereinbart haben.
29
Falls die Beschaffenheit im Kaufvertrag
nicht definiert worden ist, gilt die Sache als mangelfrei, wenn sie für den Verwendungszweck
genutzt werden kann. Falls keine Verwendung vertraglich festgelegt worden ist, muss die
Sache die übliche und zu erwartenden Beschaffenheit aufweisen.
30
Falls die oben genann-
ten Fälle nicht eintreten, gilt die Sache als mangelhaft.
31
Im CISG ist gemäß Art. 35 Abs. 1 dann ein Sachmangel vorhanden, wenn die Sache nicht
der vertraglichen Menge, Qualität, Art oder der Verpackung/Behältnis entspricht.
32
Was unter
Vertragsmäßigkeit zu verstehen ist, muss im Kaufvertrag selbst nicht nur explizit, sondern
auch konkludent erwähnt werden.
33
Haben die Vertragsparteien im Vertrag selbst keine Anforderungen an die Sache festgehal-
ten, regelt Art. 35 Abs. 2 wann die Sache als vertragsgemäß gilt. Ist im Vertrag des Weiteren
kein Verwendungszweck genannt, so gilt sie als vertragsgemäß, wenn sie sich für den ge-
wöhnlichen Gebrauch eignet.
34
Der gewöhnliche Gebrauch ist nach Verkehrsauffassung die
im Normalfall zu erwartende Beschaffenheit der Sache.
35
Die Sache muss den Anforderun-
gen gerecht werden, die ein durchschnittlicher Benutzer üblicherweise erwartet.
36
Die Sache
muss den vom durchschnittlichen Benutzer gedachten Zweck erfüllen. Das bedeutet, dass
die Sache von durchschnittlicher Qualität sein muss.
37
25
Vgl. Güllemann 2014, S. 200
26
Vgl. MüKoBGB - Huber, Art. 48 Rn. 1 CISG
27
Vgl. MüKoBGB - Westermann, § 434 Rn. 1 BGB
28
Vgl. BeckOK BGB - Faust, § 434 Rn. 12 BGB
29
Vgl. MüKoBGB - Westermann, § 434 Rn. 6 BGB
30
Vgl. Beckmann 2005, S. 524 f.
31
Vgl. BeckOK BGB - Faust, § 434 Rn. 1 BGB
32
Vgl. Güllemann 2014, S. 183 f.
33
Vgl. Staudinger - Magnus, Art. 35 Rn. 13 CISG
34
Vgl. MüKoHGB - Benicke, Art. 35 Rn. 10 CISG
35
Vgl. Schlechtriem CISG - Schwenzer, Art. 35 Rn. 14 CISG
36
Vgl. Honsell CISG - Magnus, Art. 35 Rn. 13 CISG
37
Vgl. Staudinger - Magnus, Art. 35 Rn. 19 CISG
5
2.3.
Untersuchung der Sache und Rüge
Im deutschen Recht handelt es sich bei Verträgen zwischen Kaufleuten um den Handels-
kauf, bei Handelskäufen ist das HGB zu beachte. Die Untersuchungs- und Rügepflicht sind
für den Handelskauf in § 377 HGB festgelegt.
38
Das ist dahingehend wichtig, da § 377 HGB
den Käufer nicht zur Untersuchung der Sache verpflichtet. Eine Untersuchung muss jedoch
,,(...) unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer"
39
durchgeführt werden. Eine
Unterlassung dieser Untersuchung zieht den Verlust der Ansprüche gegenüber dem Verkäu-
fer für jene offenen Mängel nach sich. Die Sache gilt als genehmigt, wenn er die Anzeige
unterlässt. Die Anzeige muss bei offenen Mängeln unverzüglich stattfinden, außer der Man-
gel ist bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, dann handelt es sich um
einen verdeckten Mangel.
40
Im UN-Kaufrecht wird die Untersuchung der Sache in Art. 38 und die Rüge von Sachmän-
geln in Art. 39 CISG geregelt.
41
Art. 38 findet nur Anwendung bei Sachmängeln nach Art. 35
CISG. Die Rügepflicht für Rechtsmängel wird in Art. 43 definiert.
42
Nach Art. 38, 39 CISG muss der Käufer, ähnlich wie im deutschen Recht, die erhaltene Sa-
che auf alle in Art. 35 CISG genannten Vertragswidrigkeiten untersuchen und diese in einer
angemessenen Zeit bei Verkäufer rügen. Wie im deutschen Recht ist er dazu nicht verpflich-
tet; wenn er dies jedoch unterlässt, verliert er den Anspruch der aus seine Rechtsbefehle für
diese Mängel resultieren würde.
43
2.4.
Rechtsmangel
Um seiner Erfüllungspflicht als Verkäufer nach § 433 BGB nachzukommen, muss die Sache
frei von Rechtsmängeln sein.
44
Laut § 435 BGB handelt es sich um einen Rechtsmangel,
wenn neben dem vom Verkäufer eingeräumten materiellen Recht noch Ansprüche von Drit-
ten bestehen und diese Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen können.
45
Darunter
fallen vor allem dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte und obligatorische Rechte, welche
eine Beeinträchtigung der Nutzung nach sich ziehen.
46
Anders als im UN-Kaufrecht muss
jedoch der Käufer unberechtigte Ansprüche Dritter selbst abwehren.
47
38
Vgl. MüKoBGB - Westermann, § 434 Rn. 5 BGB
39
Fleischer 2012, § 377 HGB
40
Vgl. MüKoHGB - Gruenwald, § 377 Rn. 31 ff. HGB
41
Vgl. Honsell CISG - Magnus, Art. 38 Rn. 7 CISG
42
Ebd. Art. 39 CISG Rn. 5 f.
43
Vgl. Güllemann 2014, S. 189
44
Vgl. MüKoBGB - Westermann, § 435 Rn. 1 BGB
45
Vgl. BeckOK BGB - Faust, § 435 Rn. 6 BGB
46
Vgl. Beckmann 2005, S. 532
47
Vgl. Schellhammer 2011, Rn. 121
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- Alexander Hofer (Author), 2014, Internationales Kaufrecht. Gewährleistungsrechte bei Pflichtverletzung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388303
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