Wie aber soll der neue Arbeitgeber sich eine tatsächliche Meinung über den Bewerber bilden, wenn gesetzlich festgelegt ist, dass der alte Arbeitgeber den Arbeitnehmer einerseits zwar wahrheitsgemäß, andererseits aber so wohlwollend wie möglich zu beurteilen hat, um ihn bei seinem weiteren beruflichen Werdegang nicht zu behindern? Durch den Widerspruch der Wahrheitspflicht und des Wohlwollens Gebots, ist das Arbeitszeugnis in seiner Aussagekraft stark eingeschränkt.
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