Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob ein Ermittlungsrichter, welcher eine der in § 52 I Nr 1-3 genannten Personen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeuge vernimmt, diese vor ihrer Aussage auch qualifiziert darüber belehren muss. Konkret darüber, dass der Inhalt der Aussage, die sie nun tätigt, auch im Falle eines künftig eintretenden Sinneswandels ihrerseits hinsichtlich ihrer Aussagebereitschaft durch Einvernahme des Ermittlungsrichters als Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.
§ 52 I Nr. 1-3 verleiht einem bestimmten Kreis von Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, dass Angehörige dieses Personenkreises nicht nur berechtigt sind, auf bestimmte Fragen nicht zu antworten, wie dies bei einem Auskunftsverweigerungsrecht – z.B. nach § 55 – der Fall wäre, sondern auch, das Zeugnis gänzlich zu verweigern. § 252 eröffnet ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Entscheidung folgenlos wieder abzurücken.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Einführung
- Sachverhalt
- Verfahrensgang
- Hauptteil
- Historische Entwicklung der Rechtsprechung – Statuiert § 252 ein Beweisverwertungsverbot oder lediglich ein Verlesungsverbot?
- Einführung des § 163a V (a.F.)
- Besonderes Vertrauen des Gesetzes in den Richter
- Besondere Eignung des Richters
- Zeugenperspektive/Güterabwägung
- Wille des Gesetzgeber
- Fair trial-Grundsatz
- Zeugenperspektive
- Systematik
- Ist die Differenzierung des BGH zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungsperson noch gerechtfertigt?
- Wille des Gesetzgebers
- Zwischenergebnis
- Erfordernis einer „qualifizierten Belehrung“?
- Keine gesetzliche Anordnung
- Vergleich mit der Rechtslage beim Beschuldigten
- Bisherige Rechtsprechung des BGH
- Schluss
- Zusammenfassung
- Fazit
- Lösungsvorschlag
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob eine qualifizierte Belehrung des Ermittlungsrichters notwendig ist, wenn ein Zeuge nach § 252 StPO die Aussage verweigert. Dabei wird die historische Entwicklung der Rechtsprechung und die Differenzierung des BGH zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungsperson analysiert. Die Arbeit untersucht, ob diese Differenzierung noch gerechtfertigt ist und ob eine gesetzliche Anordnung für eine qualifizierte Belehrung erforderlich ist.
- Historische Entwicklung der Rechtsprechung
- Differenzierung des BGH zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungsperson
- Erfordernis einer qualifizierten Belehrung des Ermittlungsrichters
- Vergleich mit der Rechtslage beim Beschuldigten
- Wille des Gesetzgebers
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung bietet einen Überblick über den Sachverhalt und den Verfahrensgang. Der Hauptteil beschäftigt sich mit der historischen Entwicklung der Rechtsprechung und untersucht, ob § 252 StPO ein Beweisverwertungsverbot oder nur ein Verlesungsverbot statuiert. Die Arbeit analysiert, ob die Differenzierung des BGH zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungsperson noch gerechtfertigt ist. Zudem wird das Erfordernis einer „qualifizierten Belehrung“ diskutiert und mit der Rechtslage beim Beschuldigten verglichen.
Schlüsselwörter
§ 252 StPO, Beweisverwertungsverbot, Verlesungsverbot, Ermittlungsrichter, qualifizierte Belehrung, Zeugenaussage, historische Entwicklung der Rechtsprechung, Differenzierung, BGH, Beschuldigter.
- Quote paper
- Dominik Weiß (Author), 2017, Qualifizierte Belehrung als Voraussetzung der Vernehmung des Ermittlungsrichters bei Zeugnisverweigerung nach § 252 StPO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386958