Diese Zusammenfassung befasst sich im Allgemeinem mit Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird nicht auf die Berechnung der einzelnen Sozialleistungen eingegangen, vielmehr ist diese Zusammenfassung ein grober Überblick mit der Beschreibung der einzelnen Sozialleistungen. Neben dem Überblick über die einzelnen Sozialleistungen wird zunächst der Begriff „Sozialleistung“ und „Leistungsträger“ definiert. Zum Schluss gehe ich auf die Hinweispflichten der Leistungsträger, die Beantragung von Sozialleistungen, den Ausführungspflichten der Träger und den Verzicht durch die Berechtigten ein. Stand der Gesetze ist Oktober 2017. In der Zukunft geplante Gesetzesänderungen sind somit nicht berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
1. Übersicht über die Sozialleistungen im SGB I und deren Träger
1 a) Leistungen der Ausbildungsförderung
1 b) Leistungen der Arbeitsförderung
1 c) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
1 d) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
1 e) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
1 f) Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
1 g) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
1 h) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
1 i) Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
1 j) Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
1 k) Wohngeld
1 l) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1 m) Leistungen der Sozialhilfe
1 n) Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
2. Hinweispflichten der Leistungsträger
2 a) Aufklärungspflicht
2 b) Beratungspflicht
2 c) Auskunftspflicht
3. Antragsstellung
4. Ausführungspflichten der Sozialleistungsträger
5. Verzicht auf Sozialleistungen
Vorwort
Dieses Skript befasst sich mit Allgemeinem über Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird nicht auf die Berechnung der einzelnen Sozialleistungen eingegangen. Vielmehr ist das Skript ein grober Überblick mit der Beschreibung der einzelnen Sozialleistungen.
Neben dem Überblick über die einzelnen Sozialleistungen definiert das Skript zunächst den Begriff „Sozialleistung" und „Leistungsträger". Zum Schluss geht es auf die Hinweispflichten der Leistungsträger, die Beantragung von Sozialleistungen, den Ausführungspflichten der Träger und den Verzicht durch die Berechtigten ein.
Stand der Gesetze ist Oktober 2017. In der Zukunft geplante Gesetzesänderungen sind somit nicht berücksichtigt.
Düsseldorf im Dezember 2017
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Übersicht über die Sozialleistungen im SGB I und deren Träger
Rechtsgrundlage: §§ 11, 12 SGB I
§ 11 SGB I enthält eine Legaldefinition für den Begriff „Sozialleistungen". Demnach sind Sozialleistungen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die aufgrund der Vorschriften der Sozialgesetzbücher und der in § 68 SGB I genannten Gesetze erbracht werden. Weiterhin regelt § 11 SGB I, dass die persönliche und erzieherische Hilfe zu den Dienstleistungen gehört.
Die §§ 18 bis 29 SGB I führen alle Sozialleistungen auf und nennen ebenfalls die für deren Erbringung zuständigen Leistungsträger. Die Legaldefinition des Begriffes „Leistungsträger" ergibt sich aus § 12 SGB I. Bei einem Leistungsträger handelt es sich hierbei um Körperschaften, Anstalten und Behörden, die für die Erbringung von Sozialleistungen zuständig sind.
Auf die verschiedenen Sozialleistungen und deren zuständigen Leistungsträger geht dieses Kapitel ein.
1 a) Leistungen der Ausbildungsförderung
Rechtsgrundlage: § 18 SGB I und die Bestimmungen im BAföG
Bei den Leistungen zur Ausbildungsförderung handelt es sich um Zuschüsse sowie Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Dabei handelt es sich um Leistungen für Schüler und Studenten, die während der Schulausbildung, der Berufsausbildung oder des Studiums auf Hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind. Hierbei erhalten die Leistungsempfänger grundsätzlich die Hälfte der gewährten Geldleistung vom Staat als Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist. Die andere Hälfte wird grundsätzlich als zinsloses Darlehen gewährt und ist nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen.
Förderungen für Zeiten des Schulbesuches sind ein reiner Zuschuss und nicht zurückzuzahlen. Zusätzlich gibt es weitere reine Zuschüsse, beispielsweise für Mütter.
Zuständig für die Erbringung der Ausbildungsförderung sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung.
1 b) Leistungen der Arbeitsförderung
Rechtsgrundlage: § 19 SGB I und die Bestimmungen im SGB III
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden im Gesetz „Leistungen der Arbeitsförderung" genannt. Hierzu zählen die folgenden Leistungen:
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- Leistungen
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- zur beruflichen Weiterbildung,
- zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- zum Verbleib in Beschäftigung,
- der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Für diese Leistungen sind ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit zuständig. Sozialleistungen, die das Jobcenter erbringt, fallen nicht unter die Bestimmungen des § 19 SGB I. Für diese Leistungen ist § 19a SGB I einschlägig.
1 c) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtsgrundlage: § 19a SGB I und die Bestimmungen im SGB II
Nach dem Recht über die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) wird zwischen zwei unterschiedlichen Leistungen differenziert. So zahlt der hier zuständige Leistungsträger Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen dazu dienen, den Leistungsempfänger auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies können beispielsweise Bewerbungstrainings, aber auch Weiterbildungskosten sein. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen den Simon Winzer Seite 4
Empfängern den Lebensunterhalt sichern. Klassische Leistungen sind hier unter anderem das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Auch sogenannte Aufstocker, also Personen, deren Einkommen nicht das Grundsicherungsniveau erreicht, erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der zuständige Leistungsträger lässt sich hierbei nicht eindeutig ermitteln, da sowohl die Agenturen für Arbeit, die sonstigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise für diese Leistungen zuständig sind. Grundsätzlich wird diese Aufgabe durch das Jobcenter wahrgenommen. Die oben genannten Behörden und Städte entsenden Mitarbeiter an die Jobcenter, was teilweise zu Unmut führt, weil verschiedene Mitarbeiter für die gleiche Arbeit nach unterschiedlichen Tarifverträgen bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften bezahlt werden.
1 d) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Rechtsgrundlage: § 21 SGB I und die Bestimmungen im SGB V
Nach dem Recht über die gesetzliche Krankenversicherung können Versicherte folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
- Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
- bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- Betriebshilfe für Landwirte,
- Krankengeld,
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
- Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Für die Erbringung dieser Leistungen sind alle gesetzlichen Krankenkassen (Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen) sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger zuständig.
1 e) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Rechtsgrundlage: § 21a SGB I und die Bestimmungen im SGB XI
Das Recht der sozialen Pflegeversicherung kennt die folgenden Sozialleistungen:
- Leistungen bei häuslicher Pflege:
- Pflegesachleistung,
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
- Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
- soziale Sicherung und
- Pflegekurse,
- vollstationäre Pflege.
Der Allgemeinheit werden als Leistungen der Pflegeversicherung die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Pflegestufen bzw. die ab 1. Januar 2017 geltenden Pflegegrade bekannt sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Sozialleistungen. Ein Pflegegrad ist lediglich die Anspruchsvoraussetzung für die oben genannten Leistungen.
Zuständig für das Recht der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, eine eigene Pflegekasse zu besitzen. Ein Versicherter ist automatisch in der zu seiner Krankenkasse gehörenden Pflegeversicherung pflichtversichert.
1 f) Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
Rechtsgrundlage: § 21b SGB I und die Bestimmungen im SchKG sowie im StGB
Bei einem Abbruch einer Schwangerschaft können Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass die Schwangerschaft nicht rechtswidrig abgebrochen wurde und im Sinne des § 218 Abs. 1 StGB nicht strafbar war. Eine Indikation ist dann nicht rechtswidrig, wenn entweder eine medizinische oder eine kriminologische Intention dahinter steht.
Zuständig für diese Leistungen sind dieselben Träger, die für die Erbringung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind.
1 g) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Rechtsgrundlage: § 22 SGB I und die Bestimmungen im SGB VII
Nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung werden folgende Sozialleistungen gewährt:
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- Rentenabfindungen,
- Haushaltshilfe,
- Betriebshilfe für Landwirte.
Zuständig für die Erbringung dieser Leistungen sind die verschiedenen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen der Feuerwehr und der Länder, die Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn.
1 h) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
Rechtsgrundlage: § 23 SGB I und die Bestimmungen im SGB VI und im ALG
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte haben gemein, dass deren Leistungen ein Leben im Alter ermöglichen sollen. Jedoch gelten für beide Alterssicherungssysteme verschiedene Rechtsvorschriften. Die Leistungen sind sich jedoch ähnlich.
So gehören zu den Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- Renten wegen Todes,
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und
- Leistungen für Kindererziehung.
Die Alterssicherung der Landwirte kennt die folgenden Leistungen:
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
- Renten wegen Todes,
- Beitragszuschüsse und
- Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
Zuständig für die Erbringung der Leistungen sind die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
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- LL.B. Simon Winzer (Author), 2017, Allgemeines über Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383547
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