Die Thematik der Sterbehilfe erfreut sich in der Gesellschaft äußerst kontroverser Diskussionen und verliert auch in der Gegenwart nicht an Aktualität. Der vor allem in der Intensivmedizin zu verzeichnende Fortschritt hat zur Folge, dass der individuelle Todeszeitpunkt durch die künstliche Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen manipulationsfähig geworden ist. Auf der einen Seite ist dieser Umstand eine positiv zu wertende Entwicklung, da der Nutzen für die Menschheit in den Erfolgen bei der Bekämpfung von Krankheiten auf der Hand liegt. Auf der anderen Seite bestehen zu Recht Zweifel an der Frage, ob ein Arzt alles tun muss, was er zu leisten im Stande wäre, um den vom Krankheitsprozess unaufhaltsam vorherbestimmten Tod hinauszuzögern. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen medizinische Maßnahmen zu einem bloß vegetativen Leben1 führen und der Patient eine leidensreiche „aufdoktrinierte“ Lebensverlängerung erfährt.
In der BRD sterben jährlich etwa 900.000 Menschen. Mehr als die Hälfte davon stirbt in Krankenhäusern und anderen Behandlungs- oder Pflegestationen2. Ein unbestimmter Anteil dieser Patienten hat mitunter den Wunsch, den Todeszeitpunkt selbst bestimmen oder veranlassen zu können. Vor diesem Hintergrund öffnen sich zwangsläufig Türen zu moralischen, ethischen und vor allem juristischen Fragestellungen.
Die Debatte um das Thema Sterbehilfe oder Euthanasie lässt sich insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund unserer nationalsozialistischen Vergangenheit nur schwierig und emotionsgeladen führen. Der Begriff Euthanasie stammt ursprünglich aus dem Griechischen und hat die Bedeutung „guter Tod“.
Die Euthanasieprogramme im Dritten Reich mit dem Ziel der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ haben dazu geführt, dass dem Ausdruck Sterbehilfe in der deutschen Diskussion Vorrang gegenüber dem Begriff Euthanasie eingeräumt wurde und letzterer weitgehend vermieden wird. Damit soll eine Assoziation mit den Mordprogrammen der Nationalsozialisten an Kranken und Behinderten ausgeschlossen werden.3
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1 Schreiber in: NStZ 86, 337.
2 Zeitschrift „Medikament und Meinung“, Dezember 1996 (zit. in Schell 2002, S. 17).
3 Wernstedt 2004, S. 71.
Inhaltsverzeichnis
1 EINFÜHRUNG
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 AKTIVE STERBEHILFE
2.2 INDIREKTE STERBEHILFE
2.3 PASSIVE STERBEHILFE
2.4 STERBEBEGLEITUNG
3 JURISTISCHE BEHANDLUNG
3.1 AKTIVE STERBEHILFE
3.1.1 Auf Verlangen des Patienten
3.1.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung
3.1.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.1.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.1.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.1.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.1.2.3 Strafbarkeit gemäß § 213 StGB
3.1.2.4 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.1.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.1.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2 INDIREKTE STERBEHILFE
3.2.1 Auf Verlangen des Patienten
3.2.1.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.1.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.1.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.1.4 Strafbarkeit gemäß § 222 StGB
3.2.1.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.1.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.2.2 Ohne Verlangen des Patienten
3.2.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211 StGB
3.2.2.2 Strafbarkeit gemäß § 212 StGB
3.2.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.2.2.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.2.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.2.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3 PASSIVE STERBEHILFE
3.3.1 Abgrenzung der passiven Sterbehilfe von der aktiven Sterbehilfe
3.3.1.1 Rechtliche Einordnung als Unterlassen
3.3.1.2 Rechtliche Einordnung als Tun
3.3.2 Auf Verlangen des Patienten
3.3.2.1 Strafbarkeit gemäß § 211, 13 StGB
3.3.2.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.2.3 Strafbarkeit gemäß § 216 StGB
3.3.2.4 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.2.5 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.2.6 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.3 Ohne Verlangen des Patienten
3.3.3.1 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.3.2 Grenzen der Lebenserhaltungspflicht
3.3.3.3 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.3.4 Gegen den Willen des Patienten
3.3.4.1 Strafbarkeit gemäß §§ 211, 13 StGB
3.3.4.2 Strafbarkeit gemäß §§ 212, 13 StGB
3.3.4.3 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
3.3.4.4 Strafbarkeit gemäß § 223 StGB
3.3.4.5 Strafbarkeit gemäß § 239 StGB
3.3.4.6 Rechtfertigungsmöglichkeiten
3.3.4.7 Entschuldigungsmöglichkeiten
3.4 STERBEBEGLEITUNG
3.4.1 Auf Verlangen des Patienten
3.4.2 Gegen den Willen des Patienten
3.4.2.1 Strafbarkeit gemäß §§ 223, 13 StGB
3.4.2.2 Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB
Zielsetzung & Themen
Die Diplomarbeit verfolgt das Ziel, einen objektiven Überblick über die verschiedenen Arten der Sterbehilfe und deren rechtliche Würdigung nach deutschem Strafrecht zu geben. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie die Tötungsdelikte in Bezug auf die Sterbehilfe auszulegen sind und ob im Falle einer lebensverkürzenden Handlung Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe greifen.
- Differenzierung der Sterbehilfeformen: Aktiv, indirekt, passiv und Sterbebegleitung.
- Analyse der einschlägigen Tötungsdelikte des StGB (§§ 211, 212, 213, 216, 222).
- Untersuchung von Rechtfertigungsmöglichkeiten wie Notstand und Pflichtenkollision.
- Betrachtung von Entschuldigungsgründen bei Gewissenskonflikten.
- Evaluation der Rolle des Patientenwillens und der Patientenverfügung bei der Entscheidungsfindung.
Auszug aus dem Buch
3.1.1.4 Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung
Im Vorfeld sei erwähnt, dass die scheinbar problemlose Abgrenzung nicht ganz so einfach ist, wie es zunächst den Anschein hat. Nach herrschender Meinung ist die Feststellung unstrittig, dass eine Selbsttötung sowie deren Versuch keinen Tatbestand erfüllt und somit keine Strafbarkeit nach sich zieht. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Teilnahme an einem Selbstmord nach dem Grundsatz der Akzessorietät nicht möglich, da Anstiftung und Beihilfe gem. §§ 26, 27 StGB eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat erfordern. Ebenso unproblematisch ist die Beurteilung von Fällen, bei denen sich der Beteiligte auf die Erteilung von Ratschlägen oder bloße Vorbereitungshilfen beschränkt, wie etwa die ausschließliche Besorgung eines todbringenden Giftes, welches der Suizident in Abwesenheit des Helfenden selbst zum Mund führt und austrinkt. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Beurteilung, sobald der Tatbeteiligte unmittelbar in das Tötungsgeschehen involviert ist, wie es etwa bei dem Einflößen von Gift der Fall ist.
Der BGH brachte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1959 zum Ausdruck, dass die subjektiven Täterschaftskriterien maßgeblich für die Abgrenzung seien. Aufgrund derer sollte Teilnahme gegeben sein, wenn der Beteiligte die Tötung seiner inneren Willensrichtung nach als fremde Tat will. Demnach sei für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Beteiligte das Geschehen beherrschen wolle, also Täterwillen habe. Dies erschien jedoch selbst dem BGH eine weniger optimale Lösung zu sein, da es gerade typisch für § 216 StGB ist, dass sich der Sterbehilfeleistende dem Willen des Lebensmüden unterwirft. Da § 216 StGB ein Zusammenwirken von Täter und Opfer voraussetzt und beim Suizid Täter und Opfer identisch sind, muss die Heranziehung der Tatherrschaft eingeengt werden. Die subjektive Abgrenzungstheorie war für eine brauchbare Auslegung wertlos, da jegliche Tötungen auf Verlangen in der Straflosigkeit hätten enden müssen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINFÜHRUNG: Die Einleitung beleuchtet die medizinethische und juristische Kontroverse um die Sterbehilfe vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts und der deutschen Geschichte.
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Hier werden die zentralen Kategorien der Sterbehilfe – aktiv, indirekt, passiv und Sterbebegleitung – voneinander abgegrenzt und definiert.
3 JURISTISCHE BEHANDLUNG: Dieses Hauptkapitel analysiert detailliert die strafrechtliche Bewertung der verschiedenen Sterbehilfeformen unter Einbeziehung von Tötungsdelikten, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.
4 FAZIT: Das Fazit betont, dass der Wille des Patienten das entscheidende Maß für die rechtliche Zulässigkeit der verschiedenen Sterbehilfeformen sein muss.
Schlüsselwörter
Sterbehilfe, Aktive Sterbehilfe, Indirekte Sterbehilfe, Passive Sterbehilfe, Sterbebegleitung, Tötung auf Verlangen, StGB, Strafbarkeit, Patientenwille, Patientenverfügung, Notstand, Tatherrschaft, Lebensschutz, Selbstbestimmung, Menschenwürde.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Behandlung der verschiedenen Sterbehilfeformen (aktiv, indirekt, passiv und Sterbebegleitung) aus der Perspektive des materiellen Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentral sind die juristische Differenzierung der Sterbehilfeformen, die Anwendbarkeit der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) sowie die Suche nach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen bei ärztlichem Handeln.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit möchte einen objektiven Überblick über die rechtliche Würdigung der Sterbehilfe bieten und klären, wie sich Strafbarkeit und Straflosigkeit in den verschiedenen Grenzsituationen des Sterbens rechtlich begründen lassen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin/der Autor nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der herrschende Lehre und Rechtsprechung, insbesondere wegweisende BGH-Urteile, kritisch gegenübergestellt werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die juristische Behandlung der vier Sterbehilfeformen, wobei jeweils auf Wunsch oder gegen den Willen des Patienten, die spezifische Strafbarkeit und mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit dreht sich primär um Begriffe wie Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, Garantenstellung, Patientenverfügung, Tatherrschaft und Selbstbestimmungsrecht.
Was unterscheidet die aktive von der indirekten Sterbehilfe juristisch?
Der entscheidende Unterschied liegt in der Intention des Täters: Bei der aktiven Sterbehilfe ist die Lebensverkürzung das direkte Ziel, bei der indirekten Sterbehilfe ist sie lediglich eine unbeabsichtigte, wenn auch in Kauf genommene Nebenfolge einer schmerzlindernden Therapie.
Wie wird das "Abschalten von Maschinen" rechtlich eingeordnet?
Es gibt einen Meinungsstreit, ob das Abschalten eine aktive Tötung (Tun) oder ein Sterbenlassen (Unterlassen) darstellt; die herrschende Meinung neigt dazu, dies als Unterlassen zu werten, wenn es sich um einen Behandlungsabbruch bei aussichtsloser Prognose handelt.
Welche Bedeutung kommt der "Patientenverfügung" zu?
Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten, falls dieser sich nicht mehr selbst äußern kann. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch in der Literatur umstritten, wobei die BGH-Rechtsprechung ihre Bedeutung für die Feststellung des Selbstbestimmungsrechts betont.
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- Domenik Reichelt (Author), 2004, Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37461