Ziel dieser Arbeit ist es den Umgang des UWG mit der menschenverachtenden Werbung vor und nach der Reform darzustellen. Weiter soll im Anschluss daran der Begriff der menschenverachtenden Werbung näher herausgearbeitet werden und eine Abgrenzung zu der bloßen geschmacklosen Werbung erfolgen.
Durch die UWG Reform, welche am 10.12.2015 in Kraft getreten ist, haben sich unter anderem auch die Paragraphen geändert, durch welche zuvor mögliche menschenverachtende Werbung unterbunden werden konnte. Diese waren hauptsächlich § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F., welcher das Merkmal der menschenverachtenden Werbung bereits im Wortlaut enthielt, sowie § 3 I UWG a.F. Weiter ist aber auch im Rahmen von menschenverachtender Werbung ein Rückgriff auf § 4 Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. möglich gewesen.
Die Berücksichtigung des Merkmals der menschenverachtenden Werbung erhielt im Lauterkeitsrecht durch eine Änderung der Werbekampagnen Bedeutung, welche sich von den beworbenen Produkten löste und auf eine reine Imagewerbung abstellte, oder sexualisierte Werbungen hervorbrachte . Dies führte in der deutschen Rechtsprechungsgeschichte zu den unter anderen sehr umstrittenen Urteilen Benetton I und II, sowie dem Busengrapscher- und Schlüpferstürmer-Urteil.
Durch diese Urteile wurde, nicht alleinig, die Frage aufgeworfen und diskutiert, in wie weit das UWG hinsichtlich diskriminierender Werbung Anwendung findet. Ebenso wurde i.R.d. Diskussion der Urteile das Erfordernis des sachlichen Bezugs als Voraussetzung der Lauterkeit einer Werbung verneint.
Ausgangspunkt der bereits aufgeführten Reform war es zwar nicht die menschen-verachtende Werbung durch das UWG grds. neu zu regeln, jedoch ergeben sich durch die Änderungen auch Auswirkungen auf die Untersagung von menschen-verachtender Werbung durch das UWG.
Inhaltsverzeichnis
A. Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG
B. Gesetzeslage vor und nach der UWG-Reform
I. § 4 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. und § 4 UWG n.F.
1. Die Änderungen
2. Ziel der Normen
3. Die Tatbestände
a) Die Unlauterkeit im Sinne des § 4 UWG a.F. und n.F.
b) § 4 Nr. Alt. 2 UWG a.F.
aa) Geschäftliche Handlung
bb) In menschenverachtender Weise
cc) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
(1) Das Beeinträchtigungsmittel
(2) Eignung
(3) Erheblichkeit oder Erfordernis eines aggressiven Verhaltens
dd) Untersagungsmöglichkeiten nach § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F.
c) § 4 Nr. 7; 8; 10 UWG a.F.
d) Nach der Reform
4. Bewertung der Reform
II. § 3 I UWG a.F. und § 3 I UWG
1. Die Änderungen
2. Rechtsnatur und Zweck der Normen
3. Die Tatbestände
a) Die Unlauterkeit
aa) Konkretisierung durch den Richter
bb) Konkretisierung durch das Unionsrecht
cc) Konkretisierung durch den Rückgriff auf andere Begriffe
dd) Konkretisierung durch die Grundrechte
b) Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung
c) Folgen des Wegfalls des Spürbarkeitserfordernisses durch die Reform
4. Die Bewertung der Reform
C. Die menschenverachtende und sexistische Werbung
I. Der Begriff der Menschenwürde
1. Der Inhalt der Menschenwürde
2. Auslegung der Menschenwürde
3. Zwischenergebnis
II. Die Fallgruppen der Verletzung der Menschenwürde durch die Werbung
1. Gewaltanwendung gegenüber Dritten
2. Ethnische und religiös diskriminierende Werbung
3 Werbung welche Menschen mit Beeinträchtigung diskriminiert
4. Die Schock-Werbung
5. Die subliminale Werbung
6. Kriegs- und gewaltverherrlichende Werbung
7. Die sexistische Werbung
III. Zwischenergebnis
D. Fazit
E. Ausblick
- Quote paper
- Cedrik Kuchheuser (Author), 2016, Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369429
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