Im KJHG heißt es (§1, Absatz1-3):
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Das Recht und die Pflicht der Erziehung liegt somit bei den Eltern. Die Jugendhilfe übernimmt nur eine beratende Funktion sowohl für die Eltern als auch für die Kinder und Jugendlichen. Weiterhin soll die Jugendhilfe eine familienfreundliche Umwelt schaffen und vor Gefahren schützen. Dies ist eine allgemeine Orientierung, die in den folgenden Paragraphen ausführlicher behandelt wird. Im Paragraph 2 des KJHG werden konkrete Aufgaben der Jugendhilfe festgelegt, wovon ich eine Auswahl kurz anschneiden möchte. Im weiteren gehe ich dann auf die Organisation der Jugendhilfe ein.
INHALTSVERZEICHNIS
1 Was ist Jugendhilfe und welche rechtlichen Grundlagen bestehen
1.1 Aufgaben der Jugendhilfe
1.2 Die Organisation der Jugendhilfe
1.3 Zusammenarbeit von Kommune, öffentlichen und freien Trägern
1.4 Angebote in der Jugendarbeit
1.5 Offene und geschlossene Jugendarbeit am Beispiel des CVJM
2 Sport und Jugendarbeit
2.1 Gewalterfahrungen von Jugendlichen
2.2 Folgerungen für bewegungsorientierte Jugendarbeit
2.3 Beispiel 1 - Straßenfußballprojekt des Fanprojekts Dortmund e.V.
2.4 Beispiel 2 – Sozialarbeit und Sport der MSJ
3 Nachwort
4 Abkürzungen
5 Literatur
1 Was ist Jugendhilfe und welche rechtlichen Grundlagen bestehen
Im KJHG heißt es (§1, Absatz1-3):
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Das Recht und die Pflicht der Erziehung liegt somit bei den Eltern. Die Jugendhilfe übernimmt nur eine beratende Funktion sowohl für die Eltern als auch für die Kinder und Jugendlichen. Weiterhin soll die Jugendhilfe eine familienfreundliche Umwelt schaffen und vor Gefahren schützen. Dies ist eine allgemeine Orientierung, die in den folgenden Paragraphen ausführlicher behandelt wird. Im Paragraph 2 des KJHG werden konkrete Aufgaben der Jugendhilfe festgelegt, wovon ich eine Auswahl kurz anschneiden möchte. Im weiteren gehe ich dann auf die Organisation der Jugendhilfe ein.
1.1 Aufgaben der Jugendhilfe
Im KJHG §2 findet man 13 Aufgaben der Jugendhilfe. Im folgenden möchte ich einen Auszug daraus vorstellen.
„§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes ( §§ 11 bis 14 ),
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie ( §§ 16 bis 21 ),
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung ( § 41 ).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( § 42 ),
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten ( § 43 )
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-und den Familiengerichten (§ 50)“
Die Jugendhilfe hat somit die Aufgabe Eltern zu unterstützen, Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft einzugliedern und erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Sind die Eltern nicht in der Lage ihre Erziehungsaufgaben zu erfüllen hat die Jugendhilfe das Recht einzugreifen, indem es das Kind/den Jugendlichen entweder aus der Familie nimmt und ihm eine andere Unterkunft bietet und weiterhin in Vormundschaftsverfahren mitwirkt.
1.2 Die Organisation der Jugendhilfe
„Unter Jugendhilfe ist im weitesten Sinne die Gesamtheit aller außerschulischen Maßnahmen, die sich mit der Jugend befassen, zu verstehen. Im engeren Sinne wird sie in die Jugendpflege und Jugendfürsorge unterschieden.“ (Roth, 1991 S.612)
Zu beiden Maßnahmen sind die Träger der Jugendhilfe verpflichtet. Die folgende Abbildung stellt die Organisationsformen der Jugendhilfe dar
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Organisationsform der außerschulischen Jugendarbeit (Kron 1994 S.287)
Die Jugendpflege beinhaltet dabei die allgemeine Betreuung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ggf. ihrer Familien. Die Jugendhilfe muss Angebote machen, die von der o.g. Zielgruppe genutzt werden können, aber nicht müssen. Dazu gehören zum Beispiel Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Jugendsozialarbeit oder auch Tageseinrichtungen für Kinder in Kindergärten und Horten. Dabei sind all diese Angebote präventive Hilfen, die sich an die Kinder und Jugendlichen im allgemeinen wenden und ihnen die Möglichkeit geben soll, ihr Persönlichkeit zu entwickeln. Die Entscheidung wieviel Angebote gemacht werden, liegt allerdings bei der Jugendhilfe.
Dem gegenüber steht die Jugendfürsorge als zweiter Block der Jugendhilfe. Sie beschäftigt sich mit Kindern, Jugendlichen oder deren Familien, die gefährdet oder schon geschädigt sind. Die Jugendfürsorge ist somit eher auf Einzelfälle ausgerichtet. Dabei überschneidet sie sich allerdings auch mit der Jugendpflege, wenn sozial geschädigte Jugendliche zum Beispiel in ein Jugendzentrum gehen und dort das Angebot der Jugendpflege nutzen. In diesem Fall müssen die Sozialarbeiter auf diese Jugendlichen auch einzeln eingehen, um sie in die Gruppe zu integrieren. Weitere Überschneidungsprozesse gibt es in der Wiedereingliederung von sozialen Problemfällen, die durch offene Jugendarbeit realisiert werden und somit der Jugendpflege zugeordnet sind.
Die Leistung der Jugendhilfe wird von freien und öffentlichen Trägern angeboten. Freie Träger können Kirchen, kirchliche Träger oder Vereine, wie z.B. die Diakonie oder der CVJM sein. Öffentliche Träger hingegen werden durch kommunale Jugendämter oder Landesjugendämter repräsentiert. Inwieweit sich dabei öffentliche und freie Träger mit einbringen ist zwischen den Kommunen unterschiedlich, es gibt allerdings auch festgelegte Ordnungen dazu.
1.3 Zusammenarbeit von Kommune, öffentlichen und freien Trägern
Informationen dazu sind dem Seminar Sportpädagogische Probleme im FPF WS 2002/03 und Gesprächen mit einer Sozialarbeiterin des CVJM entnommen.
Die Leistungen der Jugendhilfe werden zu fast zwei Drittel von freien Trägern erbracht. Auch sind zwei Drittel der in Jugendhilfeleistungen tätigen Personen bei freien Trägern beschäftigt. Die Städte und Landkreise sind aber neben dem Errichten von Jugendämtern auch dazu verpflichtet örtliche Jugendhilfe zu verantworten, zu planen und zu fördern. Diese Aufgaben liegen in der kommunalen Selbstverantwortung. Wie kommt es dann aber zum Überwiegen der Leistungen der freien Träger?
Ursache ist das Subsidiaritätsprinzip, dass in der folgenden Abbildung dargestellt wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Finanzierung der freien und öffentlichen Träger
Die Kommune muss Gelder zur Förderung der Jugendarbeit bereitstellen bzw. öffentliche Träger fördern. Um eine Vielzahl von Organisationen zu unterstützen und somit auch ein reichhaltiges Angebot an Leistungen von Jugendhilfemaßnahmen zu gewährleisten, hilft die Kommune nicht nur öffentlichen Trägern, sondern gibt freien Trägern Mittel, die für Mitarbeiter und Angebote genutzt werden können. Nach diesem Prinzip arbeiten auch freie und öffentliche Träger, d.h. die einzelnen Organisationen arbeiten nicht getrennt voneinander, sondern stimmen sich in ihren Angeboten und Betreuungsfeldern ab. Bestes Beispiel dafür ist der Fachplan des CVJM-Hauses am Mariannenpark. Dieses Haus befindet sich im Stadtteil Schönefeld – Abtnaundorf, d.h. einer Gegend in der drogenkonsumierende Kinder und Jugendliche zunehmen. Der CVJM realisiert dabei die Verbindung sozialpädagogischer Arbeitsansätze der Bereiche „offene Kinder- und Jugendarbeit“, „präventive Sozialarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“. Auf einzelne Angebote möchte ich später noch eingehen. Im selben Bezirk liegen noch zwei andere soziale Einrichtungen für Jugendliche, deren Angebote sich zum Teil überschneiden, jedoch nicht vollständig gleich sind. Die Einrichtungen arbeiten miteinander und unterstützen sich gegenseitig.
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- Arbeit zitieren
- Nada Lohschmidt (Autor:in), 2003, Sport und Jugend(sozial)arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36817
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