Thema und Ziel der Arbeit
Thema der Arbeit ist die Analyse der Veränderung der Insolvenzsituation in der deutschen Wirtschaft seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999. Hierbei soll erörtert werden ob die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Änderung des Insolvenzrechts 1999 bezweckte, erreicht wurden und wie sich diese Änderungen auf die Anzahl der Insolvenzanträge und deren Verteilung in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen auswirkten. Der erste Teil (1.+2.) befasst sich mit Definitionen und den Neuerungen der Insolvenzordnung (im folgenden InsO genannt) und erklärt den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens nach InsO. Im zweiten (3.+4.) Teil zeige ich die Auswirkungen der InsO auf die Wirtschaft und ziehe daraus Schlussfolgerungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Thema und Ziel der Arbeit
1.2 Definition Insolvenz
1.3 Ziel des Insolvenzverfahrens
1.4 Rechtsgrundlage der Insolvenzordnung
1.5 Wichtigste Änderungen durch die InsO
2. Ablauf eines Insolvenzverfahrens nach der neuen InsO
2.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2.2 Einleitung des Insolvenzverfahrens
2.3 Der Insolvenzverwalter
2.4 Die Versammlung der Gläubiger
2.5 Liquidierung
2.6 Sanierung durch Insolvenzplanverfahren
2.7 Erlösverteilung
2.8 Schlusstermin und Restschuldbefreiung
3. Auswirkungen der InsO seit
3.1 Eröffnung von Insolvenzverfahren
3.2 Entwicklung der Insolvenzen in Ost- und Westdeutschland
3.3 Gründe für Insolvenzen und Antragsteller
3.4 Insolvenzen nach Alter des Unternehmens
3.5 Insolvenzen nach Rechtsform und Branche
4. Ergebnisse und Schlussfolgerungen
4.1 Erfolg der Änderungen und Neuerungen durch die InsO
4.2 Nachteile der InsO
4.3 Vorschläge zur Verbesserung der InsO
4.4 Fazit
5. Quellen
Anhang
Insolvenzhäufigkeit 2003 nach Ländern I
Unternehmensinsolvenzen nach Antragsteller, Eröffnungsgründen und Eigenverwaltung II
Unternehmensinsolvenzen 2003 nach Wirtschaftsbereichen, Rechtsform und Alter der Unternehmen III
Insolvenzquoten von Unternehmen und Freien Berufen 1994-2001 in Deutschland nach Wirtschaftsabschnitten IV
1. Einleitung
1.1 Thema und Ziel der Arbeit
Thema der Arbeit ist die Analyse der Veränderung der Insolvenzsituation in der deutschen Wirtschaft seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999. Hierbei soll erörtert werden ob die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Änderung des Insolvenzrechts 1999 bezweckte, erreicht wurden und wie sich diese Änderungen auf die Anzahl der Insolvenzanträge und deren Verteilung in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen auswirkten. Der erste Teil (1.+2.) befasst sich mit Definitionen und den Neuerungen der Insolvenzordnung (im folgenden InsO genannt) und erklärt den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens nach InsO. Im zweiten (3.+4.) Teil zeige ich die Auswirkungen der InsO auf die Wirtschaft und ziehe daraus Schlussfolgerungen.
1.2 Definition Insolvenz
(lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend")
Beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person, die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch dann vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.[1]
1.3 Ziel des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien[2].
1.4 Rechtsgrundlage der Insolvenzordnung
Die neue Insolvenzordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die gesamte Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.
Sie wurde durch die am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Änderungen noch einmal ergänzt.
1.5 Wichtigste Änderungen durch die InsO
Zum einen diente die Einführung der InsO der Vereinheitlichung der Verfahren bei Insolvenzen in Ost- und Westdeutschland. Diese Verfahren gelten gleichermaßen für natürliche und juristische Personen sowie für Kaufleute und Nichtkaufleute[3]. Weiterhin sollte eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger erreicht werden. Das Verfahren sieht Möglichkeiten der Sanierung oder der Liquidation eines insolventen Unternehmens vor. Durch die Abschaffung von Insolvenzvorrechten bzw. -privilegien, sollte eine gerechtere Verteilung der Insolvenzmasse erreicht werden[4]. Des Weiteren sollte der Anteil der mangels Masse abgewiesenen Insolvenzverfahren verringert und somit die Chance für den Erhalt der betroffenen Arbeitsplätze vergrößert werden.[5] Eine weitere Neuerung war die Möglichkeit der Anzeige einer drohenden Insolvenz durch den Schuldner. Das heißt, wenn ein Schuldner frühzeitig erkennt, dass er Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht nachkommen können wird, hat er bereits vorher die Gelegenheit Insolvenz anzumelden.[6]
Bei der Ergänzung der InsO im Jahre 2001 wurde u. a. die Möglichkeit für natürliche Personen geschaffen die Verfahrenskosten zu stunden. Damit sollte erreicht werden, dass auch bei dieser Gruppe weniger Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen werden.
Auf das Thema der Verbraucherinsolvenz wird aufgrund der Komplexität hier nicht weiter eingegangen.
2. Ablauf eines Insolvenzverfahrens nach der neuen InsO
2.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Jedes Insolvenzverfahren beginnt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst und leitet damit das Eröffnungsverfahren ein.[7] Gründe für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach Eingang des Antrages prüft das zuständige Insolvenzgericht ob der vorliegende Antrag zulässig[8] und begründet[9] ist. Ebenso wird überprüft ob genügend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken. In dieser Phase entscheidet das Gericht auch, ob es notwendig ist, zum Schutz der Masse vorläufige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Hierzu gehört insbesondere die Maßnahme einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen, der u.a. die Aufgabe hat, das Vermögen des Schuldners gegen Zugriffe Dritter und vor Manipulation des Schuldners selbst zu sichern und das noch am Markt agierende Unternehmen fortzuführen.[10]
2.2 Einleitung des Insolvenzverfahrens
Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor und sind zumindest die Kosten des Verfahrens gedeckt, so wird das eigentliche Insolvenzverfahren durch einen Eröffnungsbeschluss eingeleitet.[11] Dann wird ein Verwalter ernannt sowie der Berichtstermin und Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen bestimmt.[12] Daneben hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit Zwangsvollstreckungen der Gläubiger vorläufig einzustellen und ein allgemeines oder besonderes Verfügungsverbot zu erlassen.[13]
[...]
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz
[2] §1 InsO
[3] Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2.Auflage, Verlag C.H.Beck München, 2001
[4] Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2.Auflage, Verlag C.H.Beck München, 2001
[5] http://www.justiz.bayern.de/olgn/buergerinfo/themen/presse_InsolvO.htm#Bisher
[6] § 18 InsO
[7] § 13 InsO
[8] §§ 13-15 InsO
[9] § 16 ff.InsO
[10] §§ 21,22 InsO
[11] §§ 27 ff. InsO
[12] § 29 InsO
[13] Haarmeyer, Guter Rat bei Insolvenz, Originalausgabe, dtv GmbH&Co.KG, München
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